{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0220JUD004731699","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"47316/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist; 2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n20/02/03 - Rechtssache F.-N. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 47316/99)\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n20. Februar 2003\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache F. –N. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer durch\ndie folgenden Richter:\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn P. KŪRIS\nHerrn J. HEDIGAN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA;\nHerrn K. TRAJA,\nsowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. BERGER,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 25. April 2002 und am 30. Januar 2003\ndas folgende Urteil erlassen, das an diesem letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde\n(Nr. 47316/99) zugrunde, die die schweizerische Staatsangehörige E. F. –N. (\"die\nBeschwerdeführerin\") bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (\"der\nGerichtshof\") aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (\"die Konvention\") am 15. Dezember 1998 erhoben hatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Udo Heidrich aus\nZürich vertreten. Die deutsche Regierung (\"die Regierung\") wurde von ihrem\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn K. Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium\nder Justiz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin behauptet, ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes\nRecht auf Achtung ihres Eigentums sei verletzt worden. Sie behauptet ferner, nicht in den\nGenuss eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gelangt zu sein.\n\n4\nDie Beschwerde ist der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden\n(Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der\nRechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26\nAbs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.\n\n5\nAm 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen\n(Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so\numgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).\n\n6\nMit Entscheidung vom 25. April 2002 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig\nerklärt.\n\n7\nSowohl die Beschwerdeführerin als auch die Regierung haben schriftliche\nStellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung). Da die Kammer nach Beratung mit den Parteien beschlossen hat, dass\nkein Anlass besteht, eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit der Sache\ndurchzuführen (Artikel 59 Abs. 3 in fine der Verfahrensordnung), hat jede Partei schriftliche\nAnmerkungen zu der Stellungnahme der anderen Partei vorgelegt. Die schweizerische\nRegierung, die vom Kanzler über die Möglichkeit unterrichtet wurde, am Verfahren\nteilzunehmen (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und 61 der Verfahrensordnung), hat kein\nInteresse daran bekundet, davon Gebrauch zu machen.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\nA. Die Entstehung der Sache\n\n8\nDie Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin ihrer Großmutter als Erbin in einer\nungeteilten Erbengemeinschaft, die ein in Halle in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) belegenes Grundstück besaß, auf dem sich die Gebäude eines\npharmazeutischen Unternehmens befanden. Die Großmutter der Beschwerdeführerin hatte\ndie DDR 1946 verlassen und sich in Bayern niedergelassen.\n\n9\nMit notariellem Vertrag vom 13. November 1959 war die in Liquidation befindliche\nGesellschaft für 180.650 DDR-Mark an das im Eigentum der DDR stehende Institut für\nZucker- und Stärkeindustrie Halle-Trotha verkauft und ihr Grundstück am 25. Mai 1960 als\n„Eigentum des Volkes“ in das Grundbuch eingetragen worden, obwohl zwei Mitglieder der\nErbengemeinschaft, darunter die Großmutter der Beschwerdeführerin, bei dem Verkauf nicht\nordnungsgemäß vertreten waren.\n\n10\nNach der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 ging die Rechtsträgerschaft an dem Grundbesitz auf das Institut für Zucker- und Stärkeindustrie, das sich inzwischen im Besitz der Bundesrepublik Deutschland (BRD) befand, über.\nB. Die Verfahren vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland\n1. Das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung vor den Zivilgerichten\n\n11\nIm Juni 1993 legte die Beschwerdeführerin, da sie den Verkauf für nichtig erachtete,\nvor dem Amtsgericht Halle wegen der unrichtigen Eintragung in das Grundbuch Widerspruch\nein.\n\n12\nMit Urteil vom 22. Oktober 1993 gab das Amtsgericht ihrem Antrag statt.\n\n13\nMit Urteil vom 22. April 1994 wies das Landgericht Halle den Widerspruch in der\nBerufungsinstanz mit der Begründung zurück, dass das Eigentum durch Ersitzung auf die\nDDR und dann nach der Wiedervereinigung auf die Bundesrepublik Deutschland\nübergegangen sei.\n2. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin\n\n14\nMit Beschluss vom 23. Oktober 1995 wies das Verwaltungsgericht Berlin den\nWiderspruch der Beschwerdeführerin gegen eine Entscheidung der zuständigen Verwaltung,\ndas fragliche Grundstück vorrangig Personen zuzuweisen, die sich verpflichteten, gewisse\nInvestitionen zu tätigen (Investitionsvorrangsbescheid), zurück. Das Gericht war auch der\nMeinung, dass die Beschwerdeführerin ihr Eigentum durch Ersitzung verloren habe.\n3. Das Verfahren in der Hauptsache vor den Zivilgerichten\na. Das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Juni 1995\n\n15\nMit Urteil vom 29. Juni 1995 wies das Landgericht Halle die Klage der\nBeschwerdeführerin auf Herausgabe der aus der Nutzung ihres Unternehmens seit dem 3.\nOktober 1990 gezogenen Früchte aus den gleichen Gründen wie in seinem Urteil vom 22.\nApril 1994 ab.\nb. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Januar 1996\n\n16\nMit Urteil vom 30. Januar 1996 wies das Oberlandesgericht Naumburg die Berufung\nder Beschwerdeführerin zurück, indem es sich auf die gleichen Gründe stützte.\nc. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1997\n\n17\nMit Urteil vom 10. Oktober 1997 erklärte der Bundesgerichtshof hingegen, nachdem er\neine mündliche Verhandlung abgehalten hatte, dass die Beschwerdeführerin entgegen den\nAusführungen in den vorangegangenen Gerichtsentscheidungen ihr Miteigentum nicht durch\nErsitzung verloren habe, indem er auf sein einschlägiges Grundsatzurteil vom 29. März 1996\nBezug nahm. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der DDR konnte Volkseigentum nämlich\nnicht durch Ersitzung begründet werden.\nJedoch waren dem Bundesgerichtshof zufolge etwaige Fehler beim Ankauf im vorliegenden Fall durch Artikel 237 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch\n(EGBGB) i. d. F. des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung\n(Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz – siehe unten einschlägiges innerstaatliches\nRecht und einschlägige innerstaatliche Praxis) vom 17. Juli 1997 geheilt. Entscheidend sei in\nder Tat nicht gewesen, ob der Ankauf formell korrekt abgelaufen ist, sondern ob er nach dem\nRecht der DDR möglich war. Diese Vorschrift erfasse daher auch Sachverhalte, in denen der\nAnkauf mit Mängeln in der Vertretung behaftet sei.\nDer Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die von der\nBeschwerdeführerin geltend gemachten Mängel vermeidbar gewesen wären, dass sie\nunbeachtlich seien und keiner weiteren Aufklärung mehr bedürften.\nFerner sei die Eigentumsposition des Veräußerers des fraglichen Grundstücks, das\ndamals in Volkseigentum überführt worden sei, so geschmälert gewesen, dass ihre\nRealisierung vor der Wiedervereinigung ausgeschlossen und auch nachher nicht sicher zu\nerwarten gewesen sei.\nDer Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass Artikel 237 § 1 EGBGB nicht verfassungswidrig\nsei und dass, wenn der Gesetzgeber in dieser vereinigungsbedingten, von allgemeiner\nRechtsunsicherheit gekennzeichneten Sondersituation den vorgefundenen tatsächlichen\nBestand für schützenswerter halten würde als die Eigentumsposition, der\nentschädigungslose Verlust von Eigentum ausnahmsweise durch Gründe des öffentlichen\nInteresses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt\nsei.\nDer Bundesgerichtshof kam ebenfalls zu der Schlussfolgerung, dass ein Verstoß gegen\nden Gleichheitssatz nicht vorliege, da der Regelungsbereich dieser Bestimmung mit der\nentsprechenden Rechtslage in den alten Bundesländern nicht vergleichbar sei.\nd. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1998\n\n18\nMit Beschluss vom 3. Juli 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine\nmit drei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin\nnicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche\nFragen aufwerfe und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.\nDas Bundesverfassungsgericht war der Meinung, dass es sich im vorliegenden Fall nicht\num eine Legalenteignung im Verständnis des Artikels 14 Abs. 3 des Grundgesetzes handele,\ndie schon wegen der fehlenden Entschädigungsregelung verfassungsrechtlich unzulässig\nwäre.\nDem Bundesverfassungsgericht zufolge ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wenn der\nGesetzgeber im Zuge der Neugestaltung eines Rechtsgebiets einige Rechte abschafft, für\ndie es im neuen Recht keine Entsprechung gibt. Dies gelte ebenfalls für Regelungen, die\nformale Mängel bei der Eigentumsübertragung rückwirkend heilten und damit bestehende\nEigentumsrechte entzögen.\nDas Bundesverfassungsgericht fügte hinzu, dass im vorliegenden Fall Artikel 237 § 1\nEGBGB nicht die Merkmale einer Enteignung erfülle, sondern eine Norm darstelle, die der\nBerufung auf Mängel beim Eigentumsübergang für die Zukunft die Grundlage entziehe. Der\nGesetzgeber habe sich nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur\nBundesrepublik Deutschland damit konfrontiert gesehen, dass in der DDR die Einhaltung\nvon Verfahrensvorschriften beim Erwerb von „Volkseigentum\" nicht dieselbe Bedeutung\nhatte wie bei Eigentumsübertragungen in der Bundesrepublik. Infolgedessen sei es damals\nin einer Vielzahl von Fällen zu faktischem Volkseigentum gekommen, dessen Bestand nach\ndem Recht der DDR in formeller Hinsicht zweifelhaft hätte sein können, das indessen in der\nRechtswirklichkeit nie in Frage gestellt worden sei. Die spätere Anfechtung dieser\nEigentumsübertragungen habe in den neuen Bundesländern zu zahlreichen\nRechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang und zur Verunsicherung der Bevölkerung geführt.\nDem Bundesverfassungsgericht zufolge ist es Zweck des Artikels 237 § 1 EGBGB, für\ndiesen Bereich Rechtssicherheit im Sinne eines Bestandsschutzes und mit ihr Rechtsfrieden\nzu schaffen. Zur Erreichung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke sei diese\nNorm geeignet und auch erforderlich gewesen. Der damit verbundene Entzug einer formalen\nEigentumsposition sei zumutbar gewesen, da die früheren Eigentümer keine Rechtsposition\ninnegehabt hätten, die so schützenswert gewesen wäre, dass sie die Bedeutung des mit der\nBestandsschutzregelung verfolgten Zwecks hätte überwiegen können. In der Zeit des\nBestehens der DDR hätten sie davon ausgehen müssen, dass die Überführung in\nVolkseigentum endgültig war, und auch nach der Wiedervereinigung hätten sie keine\ngesicherte Rechtsposition gehabt und nicht darauf vertrauen können, dass sie ihr Eigentum\nzurückerhalten würden.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Der Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und\nSozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik\n\n19\nDer Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 18. Mai 1990 nimmt in Artikel 1 auf die soziale Marktwirtschaft sowie den Schutz des\nEigentumsrechts Bezug.\nB. Die Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen\n\n20\nIm Verlauf der Verhandlungen über die deutsche Wiedervereinigung zwischen den\nRegierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR und den vier\nBesatzungsmächten (Frankreich, Vereinigtes Königreich, die Vereinigten Staaten von\nAmerika und die Sowjetunion) haben die beiden deutschen Regierungen am 15. Juni 1990\neine Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen formuliert, die\nBestandteil des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 wurde.\n\n21\nIn dieser Erklärung haben die beiden deutschen Regierungen angegeben, dass bei\nder Suche nach einer Lösung der streitigen Vermögensfragen unter Berücksichtigung der\nGrundsätze der Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie des Schutzes des\nEigentumsrechts ein sozial verträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zu\nschaffen sei.\n\n22\nDiese Erklärung sieht in Nr. 3 vor, dass zur Zeit der DDR enteignetes Grundvermögen\ngrundsätzlich zurückzugeben ist. Ist eine Rückübertragung praktisch nicht möglich oder\nhaben Dritte diese Grundstücke in redlicher Weise erworben, sind die ehemaligen\nEigentümer zu entschädigen. Hingegen können die Enteignungen, die zwischen 1945 und\n1949 in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone vorgenommen wurden, nicht\nrückgängig gemacht werden.\nC. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen\n\n23\nAm 29. September 1990 trat das Gesetz vom 23. September 1990 zur Regelung\noffener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) in Kraft, das ebenfalls Bestandteil des\nEinigungsvertrags werden sollte. Letzterem zufolge sollte das Vermögensgesetz in dem\nvereinigten Deutschland nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am\n3. Oktober 1990 fortgelten. Ziel dieses Gesetzes war die sozialverträgliche Regelung von\nStreitigkeiten in Bezug auf im Gebiet der DDR belegene Vermögenswerte, um den\nRechtsfrieden in Deutschland dauerhaft sicherzustellen.\n\n24\nDas Vermögensgesetz sieht für Personen, die zur Zeit der DDR Opfer\nrechtsstaatswidriger Enteignungen geworden sind, grundsätzlich einen\nRückübertragungsanspruch vor, es sei denn, die Rückgabe ist von der Natur der Sache her\nnicht möglich oder Dritte haben in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum\nerworben (§ 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes). In diesem letzten Fall haben die früheren\nEigentümer Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung nach\ndem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994.\nD. Das Gesetz zur Absicherung der Wohnraummodernisierung\n\n25\n1997 verabschiedete die Bundesrepublik Deutschland ein neues Gesetz zur Regelung\neiner anderen Art von Vermögenskonflikt, der nach der deutschen Wiedervereinigung\naufgetreten ist und sich auf die Überführung von Eigentum in „Volkseigentum“ zur Zeit des\nBestehens der DDR durch einen Rechtsakt bezieht.\n\n26\nArtikel 237 § 1 EGBGB i.d.F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom\n17. Juli 1997 lautet wie folgt:\n„Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der sonstigen Überführung eines\nGrundstückes oder selbständigen Gebäudeeigentums sind nur zu beachten, wenn das\nGrundstück oder selbständige Gebäudeeigentum nach den allgemeinen\nRechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen\nVerwaltungspraxis, die im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum hierfür\nmaßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder\nwenn die mögliche Überführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen Grundsätzen\nschlechthin unvereinbar war.“\nRÜGEN\n\n27\nDie Beschwerdeführerin behauptet, dass sie Opfer einer rückwirkenden und\nentschädigungslosen Enteignung geworden sei, die ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nverankertes Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt habe. Sie beschwert sich ebenfalls\ndarüber, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\ngelangt zu sein, da die Bundesrepublik Deutschland die in der DDR vorhandene Rechtslage\nrückwirkend und zu ihrem Nachteil geändert habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1\n\n28\nDie Beschwerdeführerin behauptet, ihre rückwirkende und entschädigungslose\nEnteignung habe ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Recht auf Achtung ihres\nEigentums verletzt, der wie folgt lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es\nverlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts\nvorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,\ndie er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse\noder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für\nerforderlich hält.“\nA. Vorbringen der Parteien\n1. Die Regierung\n\n29\nDie Regierung behauptet insbesondere, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens des Einigungsvertrags kein „vorhandenes Eigentum“ und auch keinen\nEntschädigungsanspruch gehabt habe, da das fragliche Eigentum der Erbengemeinschaft\nverloren gegangen sei, als das Grundstück durch den im Jahre 1960 getätigten Verkauf in\nVolkseigentum überging. Hilfsweise behauptet sie, dass ein Eingriff, selbst wenn es ihn\ngegeben hätte, von Artikel 237 § 1 EGBGB vorgesehen gewesen wäre, ein Ziel von\nallgemeinem Interesse verfolgt hätte und dem verfolgten legitimen Ziel angemessen\ngewesen wäre. Es sei tatsächlich rechtmäßig gewesen, der Beschwerdeführerin ein rein\nformales Recht zu verwehren, zumal ihr Vermögenswert de facto in „Volkseigentum“\nübergegangen sei. Die Regierung erinnert daran, dass die Staaten in der Sozial- und\nWirtschaftsgesetzgebung einen weiten Ermessensspielraum haben, und stellt in diesem\nZusammenhang die Besonderheiten der deutschen Wiedervereinigung heraus. Artikel 237 §\n1 EGBGB habe keine Enteignung bedeutet, sondern die Neuregelung eines Rechtsgebiets,\nbei dem sich der Gesetzgeber aus wirtschaftspolitischen Gründen entschieden habe, die zur\nZeit der DDR geschlossenen Kaufverträge – in Bezug auf das in „Volkseigentum“ überführte\nEigentum -, auch wenn nicht alle geltenden formalen Vorschriften damals eingehalten\nworden seien, als wirksam zu behandeln, unter der Voraussetzung, dass der\nEigentumstransfer nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der DDR wirksam war.\nAußerdem habe die Erbengemeinschaft damals für den Verkauf ihres\nVermögensgegenstands einen Preis erhalten, der nicht unangemessen zu sein schien.\nSchließlich sei der Bundesgerichtshof gehalten gewesen, diese neue Vorschrift\nanzuwenden, was er in einer Weise getan habe, die nicht als willkürlich angesehen werden\nkönne.\n2. Die Beschwerdeführerin\n\n30\nDie Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass sie seit den ersten demokratischen\nWahlen in der DDR am 18. März 1990 einen Anspruch auf Rückgabe ihres Eigentums\naufgrund des Artikels 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der DDR habe. Dies gehe auch\naus den Bestimmungen des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-,\nWirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung\noffener Vermögensfragen hervor. Es habe kein Zweifel bestanden, dass der Schutz\nsozialistischen Eigentums keinen Bestand mehr habe und die Bundesrepublik Deutschland\nsich daher heute aus politischen, moralischen oder öffentlich-rechtlichen Gründen nicht auf\nirgendeinen Schutz des „Volkeigentums“ berufen könne. Die Beschwerdeführerin fügt hinzu,\ndass selbst nach dem Recht der DDR die damalige Eigentumsübertragung unwirksam\ngewesen wäre und dass die Zahlung eines angemessenen Kaufpreises nichts daran ändern\nwürde, da sich der Betrag auf einem Konto ihrer Großmutter befände, das eingefroren\ngewesen und der Vermögensgegenstand dreißig Jahre lang in der DDR genutzt worden sei.\nDie Mängel, mit denen der damalige Verkauf behaftet sei, d.h. keine geeignete Vertretung\nihrer Großmutter und deren Schwester, seien keine reinen Formfehler, sondern stellten eine\neklatante Verletzung des Vertragsrechts dar, über das sich die deutschen Gerichte zum\nNachteil der Beschwerdeführerin hinweggesetzt hätten. Artikel 237 § 1 EGBGB stelle folglich\neinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht dar, indem er Berechtigte schütze,\ndie damals das streitgegenständliche Grundstück bösgläubig erworben hätten, und keine\nEntschädigung für die Beschwerdeführerin vorsehe.\nB. Entscheidung des Gerichtshofs\n\n31\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, der im\nWesentlichen das Recht auf Eigentum garantiert, drei unterschiedliche Vorschriften enthält\n(James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A, Band 98-B, S.\n29-30, Nr. 37): die erste Vorschrift in Absatz 1 erster Satz ist allgemeiner Art und bestimmt\nden Grundsatz der Achtung des Eigentums; die zweite Vorschrift in Absatz 1 zweiter Satz\nbetrifft den Eigentumsentzug, der bestimmten Bedingungen unterstellt wird; die dritte\nVorschrift in Absatz 2 gibt den Vertragsstaaten die Befugnis, unter anderem die Benutzung\ndes Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln. Die zweite und die dritte\nVorschrift, die besondere Beispiele von Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts behandeln,\nsind im Lichte des in der ersten Vorschrift verankerten Grundsatzes auszulegen (s.\ninsbesondere Iatridis ./. Griechenland [GC], Nr. 31107/96, Nr. 55, CEDH 1999-II).\n1. Das Vorliegen eines Eingriffs\n\n32\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der Begriff „Eigentum“ in Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 eine eigenständige Bedeutung, die sich nicht auf das Eigentum an\nkörperlichen Gegenständen beschränkt: bestimmte andere Rechte und Interessen, die\nAktiva darstellen, können ebenfalls als „Eigentumsrechte“ gelten und somit als „Eigentum“ im\nSinne dieser Bestimmung (s. insbesondere Gasus Dosier- und Fördertechnik GmbH ./.\nNiederlande, Urteil vom 23. Februar 1995, Serie A, Band 306-B, S. 46, Nr. 53, die\nvorgenannte Sache Iatridis, Nr. 54, und Wittek ./. Deutschland, Nr. 37290/97, Nr. 42, CEDH\n2002).\n\n33\nDer Gerichtshof betont, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die\nRechtsnachfolgerin in einer Erbengemeinschaft ist, die ein in der DDR belegenes\nGrundstück besaß, auf dem sich die Gebäude eines pharmazeutischen Unternehmens\nbefanden.\n\n34\nDaher ist die vorliegende Rechtstreitigkeit unter dem Gesichtspunkt von Artikel 1\nerster Satz des Protokolls Nr. 1 zu prüfen (s. entsprechend, Českomoravská myslivecká\njednota ./. Tschechische Republik (Entsch.), Nr. 33091/96, 23. März 1999, und Teuschler ./.\nDeutschland (Entsch.), Nr. 47636/99, 22. April 1999, und die vorgenannte Sache Wittek,\nNr. 44).\n\n35\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Bundesgerichtshof erklärt hat, dass die\nBeschwerdeführerin ihr Miteigentum nicht durch Ersitzung verloren habe. Jedoch habe sie\nanschließend weder einen Anspruch auf Rückgabe noch einen Anspruch auf Entschädigung\nvor den Zivilgerichten geltend machen können, da die Mängel, mit denen der Ankauf zur Zeit\nder DDR behaftet gewesen sei, durch Artikel 237 § 1 EGBGB geheilt worden seien.\n\n36\nSomit liegt ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres\nEigentums vor.\n2. Die Rechtfertigung des Eingriffs\n\n37\nIn Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Eingriffs weist der Gerichtshof darauf hin, dass\ndie streitige Maßnahme auf Artikel 237 § 1 EGBGB i.d.F. des Gesetzes zur Absicherung der\nWohnraummodernisierung vom 17. Juli 1997 beruhte, das genau und für alle zugänglich ist.\n\n38\nIm vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Oktober 1997 jeglichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückgabe oder Entschädigung\nausgeschlossen, da die – rein formalen und unbeachtlichen – Mängel, mit denen der Ankauf\nzur Zeit der Ereignisse behaftet gewesen sei, im vorliegenden Fall durch Artikel 237 § 1\nEGBGB geheilt worden seien, zumal im Übrigen der Verkauf nach den allgemeinen\nGrundsätzen des DDR Rechts erfolgt sei.\n\n39\nDer Gerichtshof hält diese Auslegung nicht für willkürlich und ruft diesbezüglich in\nErinnerung, dass es in erster Linie Sache der nationalen Behörden und insbesondere der\nGerichte ist, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden (s. Brualla Gómez de la\nTorre ./. Spanien, Urteil vom 19. Dezember 1997, Sammlung 1997-VIII, S. 2955, Nr. 31, und\nGlässner ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 46362/99, CEDH 2001-VII, und vorgenannte Sache\nWittek, Nr. 49).\n\n40\nIm Hinblick auf das Ziel des Eingriffs stellt der Gerichtshof fest, dass Artikel 237 § 1\nEGBGB die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in Deutschland wieder herstellen wollte,\nunter Wahrung der Rechte, die in den Fällen erworben wurden, in denen die zur Zeit der\nDDR erfolgte Überführung von Eigentum in „Volkseigentum“ nur mit formalen oder\nunbeachtlichen Mängeln behaftet war. Es verfolgte daher ohne Zweifel ein\nAllgemeininteresse (s. die angeführte Entscheidung Teuschler).\n\n41\nSchließlich hat sich der Gerichtshof mit der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu\nbefassen.\n\n42\nNach seiner Rechtsprechung hat ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums\neinen gerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses sowie den\nzwingenden Erfordernissen der Wahrung der individuellen Grundrechte zu erreichen (s. u.a\nSporrong und Lönnroth ./. Schweden, Urteil vom 23. September 1982, Serie A, Band 52, S.\n26, Nr. 69). Das Bestreben, einen solchen Ausgleich zu sichern, spiegelt sich in der Struktur\ndes gesamten Artikels 1 wider. Insbesondere muss jede vermögensentziehende Maßnahme\nin einem angemessenen Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem\nangestrebten Ziel stehen (Pressos Compania Naviera S.A. u.a. ./. Belgien, Urteil vom 20.\nNovember 1995, Serie A , Band 332, S. 23, Nr. 38, und Yagzilar u.a. ./. Griechenland, Nr.\n41727/98, Nr. 40, CEDH 2001-XII).\n\n43\nZur Feststellung, ob die streitige Maßnahme den beabsichtigten gerechten Ausgleich\nbeachtet, hat der Gerichtshof insbesondere zu ermitteln, ob sie die Beschwerdeführerin nicht\nunverhältnismäßig belastet.\n\n44\nIm vorliegenden Fall weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in\nseinem Urteil vom 10. Oktober 1997 eingehend die Umstände des Falles und die Argumente\nder Beschwerdeführerin untersucht hat, bevor er zu dem Schluss kam, dass der zur Zeit der\nDDR geschlossene Kaufvertrag nach Artikel 237 § 1 EGBGB durch die geltend gemachten\nMängel nicht unwirksam werden konnte, da im Übrigen der Verkauf nach den allgemeinen\nGrundsätzen des Rechts der DDR erfolgt sei.\nIn seiner Entscheidung vom 3. Juli 1998 hat das Bundesverfassungsgericht die\nAuffassung vertreten, dass diese Bestimmung angesichts des vom Gesetzgeber nach der\ndeutschen Wiedervereinigung verfolgten rechtmäßigen Ziels verfassungsgemäß sei.\n\n45\nDer Gerichtshof erachtet diese Analyse für hinlänglich begründet. In der Zeit der\nvereinigungsbedingten Rechtsunsicherheit wollte der Gesetzgeber nämlich unter Wahrung\nder erworbenen Rechte entscheiden, ob die de facto Überführungen von Eigentum in\n„Volkseigentum“ in der DDR nur formale oder unbeachtliche Mängel aufwiesen. Artikel 237 §\n1 EGBGB stellte hingegen sicher, dass solche Fehler zu beachten waren, wenn das\nGrundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der\nVerwaltungspraxis, die maßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum überführt werden\nkonnte, oder wenn die „Überführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen Grundsätzen\nschlechthin unvereinbar war“.\n\n46\nIm Übrigen stellt der Gerichthof wie in der vorgenannten Sache Wittek fest, dass\ndamals der Erbengemeinschaft der Betrag von 180.650 DDR Mark gezahlt worden war, den\ndie Beschwerdeführerin selbst nicht für unangemessen erachtet.\n\n47\nDaher kann nicht von einer „unverhältnismäßigen Belastung“ die Rede sein.\n\n48\nUnter Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondere der\naußergewöhnlichen vereinigungsbedingten Umstände ist der Gerichtshof der Meinung, dass\nder beklagte Staat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat und in Bezug auf das\nverfolgte rechtmäßige Ziel, einen „gerechten Ausgleich“ zwischen den Interessen der\nBeschwerdeführerin und dem Allgemeininteresse der deutschen Gesellschaft zu erreichen,\nnicht verfehlt hat.\n\n49\nSomit ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n50\nDie Beschwerdeführerin rügt ebenfalls, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens\nim Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention gelangt zu sein, der wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...)\nverhandelt wird.“\nA. Die prozessuale Einrede der Regierung\n\n51\nDie Regierung macht zunächst die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\ngeltend, da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht\nnicht gerügt habe, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gekommen zu sein.\n\n52\nDie Beschwerdeführerin erwidert ihrerseits in der Hauptsache, dass dieser Vortrag\nverspätet sei; hilfsweise behauptet sie, die Darstellung des Sachverhalts in ihrer\nVerfassungsbeschwerde enthalte eine unvertretbare Rechtsanwendung und missachte\nArtikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.\n\n53\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Vertragspartei, die eine Einrede der\nUnzulässigkeit vorbringen will, diese, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, in\nden Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorbringen muss (Artikel 55 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs, s. auch Zana ./. Türkei, Urteil vom\n25. November 1997, Sammlung 1997-VII, S. 2546, Nr. 44, und Schweighofer u.a. ./.\nÖsterreich, (3. Sektion), Nrn. 35673/97, 35674/97, 36082/97 und 37579/97, 9. Oktober\n2001).\n\n54\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung diese prozessuale\nEinrede zum ersten Mal in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2002, die an demselben Tag per\nFax beim Gerichtshof eingegangen ist, nach der Zulässigkeitsentscheidung des Gerichtshofs\nin dieser Sache vom 25. April 2002 vorgetragen hat.\n\n55\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof allerdings keinen Umstand fest, der die\nRegierung gehindert hätte, diese Einrede im Stadium der Zulässigkeit vorzubringen.\n\n56\nInfolgedessen ist diese prozessuale Einrede wegen Präklusion zurückzuweisen.\nB. Zur Begründetheit\n\n57\nDie Regierung behauptet, dass in allen modernen Staaten eine Änderung der\nRechtsvorschriften während eines Verfahrens eine Änderung der Aussichten der\nProzessparteien, in einem Rechtsstreit zu siegen, zur Folge hat. Im vorliegenden Fall sei der\nBeschwerdeführerin jedoch ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 Abs. 1 zugekommen.\n\n58\nDie Beschwerdeführerin ist der Überzeugung, dass der Bundesgerichtshof durch die\nAnwendung des Artikels 237 § 1 EGBGB die in der DDR bestehende Rechtslage\nrückwirkend und zu ihrem Nachteil geändert habe. Außerdem hätte die Beschwerdeführerin,\nobgleich hierdurch eine neue rechtliche Situation geschaffen worden wäre, die Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs nur vor dem Bundesverfassungsgericht anfechten können, das\nwiederum die Tatsachen nicht erneut hätte überprüfen können.\n\n59\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass das Recht auf Zugang zu den Gerichten nach\nArtikel 6 Abs. 1 keinen absoluten Stellenwert hat; es kann implizit zugelassene\nEinschränkungen erfahren, da es von Natur aus eine Regelung durch den Staat erfordert,\nd.h. eine Regelung, die zeitlich und räumlich je nach den Bedürfnissen und Mitteln der\nGesellschaft und der Einzelpersonen unterschiedlich sein kann. Bei der Ausarbeitung einer\nsolchen Regelung genießen die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum\n(Lithgow u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8. Juli 1986, Serie A, Band 102, S. 71, Nr.\n194).\n\n60\nDer Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts und der Begriff des fairen Verfahrens\nnach Artikel 6 stehen jedoch jeglichem Eingriff der Legislative in die Rechtspflege mit dem\nZiel, die gerichtliche Lösung des Rechtsstreits zu beeinflussen, entgegen (s. Griechische\nRaffinerien Stran und Stratis Andreadis ./. Griechenland, Urteil vom 9. Dezember 1994, Serie\nA, Band 301-B, S. 82, Nr. 49, und National & Provincial Building Society, Leeds Permanent\nBuilding Society und Yorkshire Building Society ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom\n23. Oktober 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VII, S. 2363, Nr. 112, und\nZielinski und Pradal und Gonzalez u.a. ./. Frankreich [GC], Nrn. 24846/94 und 34165/96 bis\n34173/96, CEDH 1999-VII, Nr. 57).\n\n61\nArtikel 6 Abs. 1 kann jedoch nicht so ausgelegt werden, als verhindere er jeglichen\nEingriff des Staates in ein anhängiges Gerichtsverfahren, an dem er beteiligt ist (o.a. Urteil\nBuilding societies, ibidem).\n\n62\nIm vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom\n10. Oktober 1997 erklärt, dass die Beschwerdeführerin ihr Miteigentum nicht durch Ersitzung\nverloren habe. Er hat dennoch jeglichen Antrag ihrerseits auf Rückgabe oder Entschädigung\nabgelehnt, da etwaige Fehler beim Ankauf im vorliegenden Fall durch Artikel 237 § 1\nEGBGB i. d. F. des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung vom 17. Juli 1997 geheilt worden seien (s. oben Nr. 17).\n\n63\nDer Gerichtshof ist nunmehr der Auffassung, dass sehr klar zwischen dem\nvorliegenden Fall und den anderen zuvor erwähnten Fällen Griechische Raffinerien Stran\nund Stratis Andreadis und Zielinski und Pradal und Gonzalez u.a. zu unterscheiden ist, bei\ndenen der Gesetzgeber rückwirkend zugunsten des Staates in die Streitigkeiten eingegriffen\nhat, an denen dieser beteiligt war. In der Rechtssache Griechische Raffinerien verfügten die\nBeschwerdeführer sogar über ein rechtskräftiges Urteil gegen den Staat.\n\n64\nSelbst wenn im vorliegenden Fall ein Eingriff des Gesetzgebers während der Dauer\ndes Rechtsstreits erfolgte, zielte das Gesetz zur Absicherung der Wohnraummodernisierung\nvom 17. Juli 1997 insbesondere darauf ab, vermögensrechtliche Konflikte, die nach der\ndeutschen Wiedervereinigung auftraten und sich zur Zeit der DDR auf Überführungen in\n„Volkseigentum“ durch ein Rechtsgeschäft (im vorliegenden Fall ein Kaufvertrag) bezogen,\nallgemein zu regeln.\nAllerdings hatte der Staat dem Gesetz zu diesem Zweck für all diese\nEigentumsübertragungen, ebenso für die anhängigen Gerichtsverfahren, rückwirkende Kraft\nverliehen. Jedoch steht auch fest, dass dieses Gesetz sich nicht speziell auf die vorliegende\nRechtsstreitigkeit bezog, sondern ein Ziel von allgemeinem Interesse verfolgte, das darin\nbestand, diese vereinigungsbedingten Konflikte zu regeln, um den Rechtsfrieden und die\nRechtssicherheit in Deutschland dauerhaft sicherzustellen (siehe entsprechend, o.a. Urteil\nBuilding societies, Nr. 110).\n\n65\nDer Gerichtshof macht im Übrigen darauf aufmerksam, dass bei Streitigkeiten, in\ndenen sich private Interessen gegenüberstehen, das Erfordernis der Waffengleichheit die\nVerpflichtung beinhaltet, dass jeder Partei in angemessener Weise die Möglichkeit geboten\nwird, ihre Sache unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine eindeutig nachteilige\nLage im Vergleich zu ihrem Gegner bringt (siehe insbesondere Urteil Dombo Beheer B.V. ./.\nNiederlande vom 27. Oktober 1993, Serie A, Band 274, S. 19, Nr. 33, und o.a. Urteil\nGriechische Raffinerien Stran und Stratis Andreadis, S. 81, Nr. 46).\n\n66\nIm vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin die Weigerung der Behörden, ihr\nihr Eigentum zurückzugeben oder ihr eine Entschädigung zu gewähren vor den Zivilgerichten\nbeanstanden, und in den verschiedenen Stadien des Verfahrens die Argumente vortragen,\ndie sie zur Verteidigung ihrer Sache für maßgeblich erachtete. Fest steht, dass der\nBundesgerichtshof angesichts der eingetretenen Gesetzesänderung verpflichtet war, das\nneue Gesetz anzuwenden. Schließlich hat er jedoch die Umstände der Sache sowie die von\nder Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, nachdem er eine mündliche\nVerhandlung abgehalten hatte, eingehend geprüft. Ebenso hat das\nBundesverfassungsgericht infolge ihrer Verfassungsbeschwerde über die\nVerfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Gesetzesbestimmung, die einen\nwesentlichen Punkt der fraglichen Streitigkeit darstellte, entschieden.\n\n67\nDie Beschwerdeführerin hatte folglich Zugang zu unabhängigen Gerichten, die über\nihre Sache entschieden haben.\n\n68\nAußerdem ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das streitige Verfahren insgesamt\ngesehen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention angemessen war.\n\n69\nSomit ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,\n1. dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist;\n2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 20. Februar 2003 gemäß\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nIreneu CABRAL BARRETO Vincent BERGER\nKanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-02-20/47316-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 1","ref_norm":"237-1","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-02-20/47316-99","retrieved":"2026-07-29 08:43:07.056203+00:00"},"card":{"id":"egmr/2003-02-20/47316-99","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2003-02-20","dockets":["47316/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0220JUD004731699","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0220JUD004731699"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 20.02.2003 – 47316/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-02-20/47316-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist; 2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/237-1","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"237-1","label":"Art 237 § 1 BGBEG","mentions":13},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/27","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"27","label":"Art 27 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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