{"status":"available","doknr":"001-139201","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0220JUD004432498","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"44324/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist; 2. dass a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, einen Betrag in Höhe von 7.500 € (siebentausendfünfhundert Euro) wegen des Nichtvermögensschadens und einen Betrag von 1.500 € (eintausendfünfhundert Euro) für Kosten 14 URTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND und Auslagen zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitpunkt Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten; 3. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n20/02/03 - Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde\nNr. 44324/98)\nStraßburg, 20. Februar 2003\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention\naufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch\nredaktionell überarbeitet.\nURTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND 1\nIn der Rechtssache K. . /. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als\nKammer durch die folgenden Richter:\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn R. TÜRMEN,\nHerrn B. ZUPANČIČ,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA;\nHerrn K. TRAJA,\nsowie dem Kanzler, V. BERGER,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 23. Mai 2002 und am\n30. Januar 2003\ndas folgende Urteil erlassen, das am letztgenannten Tag angenommen\nworden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland\ngerichtete Beschwerde (Nr. 44324/98) zugrunde, die der deutsche\nStaatsangehörige N. K. (\"der Beschwerdeführer\") bei der Europäischen\nKommission für Menschenrechte (\"die Kommission\") aufgrund des früheren\nArtikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (\"die Konvention\") am 28. September 1998 erhoben hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wird vor dem Gerichtshof von den\nRechtsanwälten Meilicke, Hoffmann & Partner aus Bonn (Deutschland)\nvertreten. Die deutsche Regierung (\"die Regierung\") wurde von ihrem\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn K. Stoltenberg, Ministerialdirigent im\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptete insbesondere, dass die\nVerfahrensdauer vor den Zivilgerichten nicht mit dem Erfordernis der\n„angemessenen Frist“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention in\nEinklang stehe.\n\n4\nDie Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem\nZeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5\nAbs. 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt worden.\n2 URTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND\n\n5\nDie Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen\nworden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die\nfür die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1\nder Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet\nworden.\n\n6\nAm 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung\nseiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert.\nDiese Beschwerde ist der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen\nworden (Artikel 52 Abs. 1).\n\n7\nMit Entscheidung vom 23. Mai 2002 hat die Kammer die\nBeschwerde hinsichtlich der Verfahrensdauer für teilweise zulässig erklärt.\n\n8\nSowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben\nschriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt\n(Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Da die Kammer nach Beratung\nmit den Parteien beschlossen hat, dass kein Anlass besteht, eine\nmündliche Verhandlung über die Begründetheit der Sache durchzuführen\n(Artikel 59 Abs. 3 in fine der Verfahrensordnung), hat jede Partei\nschriftliche Anmerkungen zu der Stellungnahme der anderen Partei\nvorgelegt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n1. Zur Vorgeschichte\n\n9\nDer Beschwerdeführer ist 1944 geboren und in B. (Deutsch-land)\nwohnhaft.\n\n10\nMit Entscheidung vom 25. März 1982 beschloss die\nHauptversammlung der Kommanditgesellschaft auf Aktien Wicküler-Küpper\nBrauerei KGaA (im Folgenden „die Gesellschaft WBK“) deren Umwandlung\nin eine Kommanditgesellschaft namens Wilhelm-Breuer KG gemäß den §§\n9 ff. des Umwandlungsgesetzes vom 6. November 1969 (s.u. einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis). Diese\nUmwandlung wurde am 31. März 1982 unter gleichzeitiger Änderung der\nURTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND 3\nFirma Wilhelm-Breuer KG in Wicküler-Küpper KG in das Handelsregister\neingetragen und am 28. April 1982 bekannt gemacht.\n\n11\nDie Rechtsfolge dieser von der Mehrheit beschlossenen\nUmwandlung bestand darin, dass die Minderheitsaktionäre der\nGesellschaft WBK, zu denen der Beschwerdeführer gehörte, ihre Aktien\ngegen Zahlung einer angemessenen Abfindung veräußern mussten.\n\n12\nZunächst hat die Gesellschaft WBK den ausscheidenden Aktionären\nnach § 12 Abs. 1 Umwandlungsgesetz eine Barabfindung in Höhe von 825\nDM je Aktie im Nennwert von 100 DM angeboten.\n2. Das Verfahren vor den deutschen Gerichten\na. Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf\n\n13\nDa der Beschwerdeführer und die anderen ausscheidenden\nAktionäre der Gesellschaft WBK diesen Betrag für unzureichend\nerachteten, beantragten sie am 23. Juni 1982 nach den §§ 13 bis 30\nUmwandlungsgesetz, eine angemessene Abfindung einschließlich der\nSchadensersatzansprüche, die die Gesellschaft WBK gegen ihre\nMehrheitsaktionäre geltend machen konnte, gerichtlich festzusetzen.\nDem Beschwerdeführer zufolge hatte die Gesellschaft WBK mit Vertrag\nvom 4. Februar 1971 der Hypobank, einer der beiden Mehrheitsaktionäre\nder Gesellschaft WBK, ein Vorerwerbsrecht an den Aktien einer dritten\nGesellschaft, der Löwenbräu AG, eingeräumt. Anschließend hatte die\nGesellschaft WBK diese Aktien zu einem Preis unter dem Marktpreis durch\nVertrag vom 26. November 1980 an die Hypobank als Gegenleistung für\nden preisgünstigen Erwerb von WBK-Aktien durch die Familie Wehrhahn\nverkauft, einer weiteren Mehrheitsaktionärin der WBK. Es soll sich\ntatsächlich um eine Absprache unter den Mehrheitsaktionären Hypobank\nund Wehrhahn und der Geschäftsleitung der Gesellschaft WBK zum\nNachteil der Minderheitsaktionäre gehandelt haben.\n\n14\nAm 18. November 1982 bestellte das Landgericht Düsseldorf einen\ngemeinsamen Vertreter der ausscheidenden Aktionäre, der am 5. Januar\n1983 seine Stellungnahme abgab, die vom Gericht an die Parteien\nzugestellt wurde.\n\n15\nIm weiteren Verlauf richteten die Parteien drei Sachstandsanfragen\nan die Geschäftsstelle des Landgerichts, das auf die gegenwärtige\nArbeitsüberlastung der zuständigen Kammer verwies.\n4 URTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND\n\n16\nMit Verfügung des Landgerichts vom 23. April 1985 erging ein\nHinweis auf teils fehlende Nachweise der Aktieninhaberschaft bei einigen\nAntragstellern und mit Beschluss des Landgerichts vom 3. Oktober 1985\nwurde der Antrag eines Antragstellers aus diesem Grunde\nzurückgewiesen.\n\n17\nAm 3. Oktober 1985 teilte das Landgericht den Parteien seine\nAbsicht mit, ein Sachverständigengutachten einzuholen.\n\n18\nAm 26. August 1986 bestellte das Landgericht nach Anhörung der\nParteien einen Wirtschaftsprüfer als Sachverständigen.\n\n19\nAm 11. Februar 1987 erstattete der Sachverständige nach einer\nersten Aufforderung des Landgerichts einen Zwischenbericht, den er am\n27. April 1987 vervollständigte.\n\n20\nDas Landgericht übersandte das Gutachten anschließend an die\nParteien, die um Fristverlängerung zwecks Stellungnahme ersuchten.\n\n21\nMit Beschluss vom 16. Dezember 1987 setzte das Landgericht\nDüsseldorf nach mündlicher Verhandlung die Barabfindung auf 934,08 DM\nje 100 DM Aktiennennbetrag fest.\nNach Würdigung der gegebenen Vermögenslage der Antragsgegnerin\nwar das Gericht der Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche nicht\nGegenstand eines Spruchstellenverfahrens sein könnten.\nb. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf\n\n22\nGegen diesen Beschluss legten die Parteien sofortige Beschwerde\nein.\n\n23\nAm 28. April 1988 setzte das Oberlandesgericht eine erste Frist zur\nBegründung der Beschwerden bis zum 30. Juni 1988, die auf Antrag des\nBeschwerdeführers bis zum 14. Juli 1988 verlängert wurde.\n\n24\nMit Verfügung vom 18. Juli 1988 gab das Oberlandesgericht der\nAntragsgegnerin die Übersendung von Unterlagen auf. Diese kam dem erst\nnach mehrmaliger Anmahnung durch das Gericht nach.\n\n25\nMit Auflagenbeschluss vom 9. Februar 1989 forderte das Gericht\ndie Antragsgegnerin zur Darlegung der Verkaufsverhandlungen bezüglich\nder Löwenbräu-Beteiligung unter Beweisantritt auf.\n\n26\nAm 9. November 1989 erfolgte, nachdem der Termin mehrmals auf\nAntrag der Parteien verlegt worden war, eine Beweisaufnahme mit der\nURTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND 5\nVernehmung des Zeugen, den die beklagte Gesellschaft benannt hatte,\nund Anhörung des Sachverständigen.\n\n27\nAm 7. Februar 1990 erfolgten weitere Zeugenvernehmungen vor\ndem Oberlandesgericht.\n\n28\nMit Beschluss vom 16. Oktober 1990 setzte das Oberlandesgericht\ndie Barabfindung auf 835,90 DM fest.\nDas Oberlandesgericht war der Auffassung, dass die\nSchadensersatzansprüche bei der Berechnung der Abfindung\ngrundsätzlich berücksichtigt werden müssten, da der Abfindungsbetrag\nnach § 12 Abs. 1 Umwandlungsgesetz entsprechend der Vermögenslage\nder Gesellschaft am Stichtag zu ermitteln sei, die auch Forderungen und\nVerbindlichkeiten umfasse. Diese Schadensersatzansprüche müssten auch\nin einem Spruchstellenverfahren berücksichtigt werden, damit der\nMinderheitsaktionär einer Schädigung der Gesellschaft durch die\nMehrheitsaktionäre vor dem Bewertungsstichtag nicht schutzlos\nausgeliefert wäre.\nDas Oberlandesgericht wies jedoch darauf hin, dass sich im\nvorliegenden Fall aus dem Vertrag vom 26. November 1980 keine\nSchadensersatzansprüche auf der Grundlage von § 12 Abs.1\nUmwandlungsgesetz, die den Wert des Unternehmens erhöhen, ergeben\nwürden, da seinerzeit Leistung und Gegenleistung nicht in einem\nMissverhältnis gestanden hätten.\nIm Übrigen könnten etwaige Schadenersatzansprüche, die sich aus dem\nVertrag vom 4. Februar 1971 aufgrund von § 117 Abs. 1 Aktiengesetz\nergeben könnten, keine Berücksichtigung finden, da sie gemäß § 117 Abs.\n6 Aktiengesetz verjährt seien (s.u. einschlägiges innerstaatliches Recht\nund einschlägige innerstaatliche Praxis).\nc. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n29\nDer Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde zum\nBundesgerichtshof ein.\n\n30\nMit Beschluss vom 4. Februar 1991 wies der Bundesgerichtshof die\nBeschwerde als unstatthaft zurück.\nd. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n31\nAm 17. November 1990 legte der Beschwerdeführer\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein, die er am\n6 URTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND\n19. Februar 1991 um den zurückweisenden Beschluss des\nBundesgerichtshofs erweiterte.\n\n32\nAm 9. März 1995 stellte das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde dem Justizministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen, den Vertretern der ausgeschiedenen Aktionäre sowie der\nAntragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zu.\n\n33\nMit Schreiben vom 14. Juli 1997 teilte der Beschwerdeführer der\nGeschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts mit, er „habe zu keinem\nZeitpunkt eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angemahnt“\nund bekunde „volles Verständnis“ für die durch die gegenwärtige\nArbeitsüberlastung des Gerichts ausgelösten Probleme.\n\n34\nAm 4. April 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht durch\neine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers auf der Basis eines umfassenden internen Vermerks\nzu den Rechtsfragen der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung\nanzunehmen.\nDas Bundesverfassungsgericht unterstrich, dass die\nMehrheitsumwandlung und der damit möglicherweise verbundene Verlust\nder Position als Aktionär nur dann mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar\nsei, wenn die zur Ausscheidung gezwungenen Minderheitsaktionäre für\nden Verlust ihrer Rechtsstellung wirtschaftlich voll entschädigt würden (s.u.\neinschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche\nPraxis).\nDas Gericht fügte hinzu, dass das Oberlandesgericht zu Recht dem\nbesonderen Schutzbedürfnis der Minderheitsaktionäre bei der\nMehrheitsumwandlung Rechnung getragen habe, und wies darauf hin,\ndass Schadensersatzansprüche einer Gesellschaft grundsätzlich im\nSpruchverfahren zu berücksichtigen seien.\nDem Bundesverfassungsgericht zufolge beruht die Tatsache, dass das\nOberlandesgericht anschließend zu dem Schluss gelangt war, dass sich\nSchadensersatzansprüche gemäß § 12 Abs. 1 Umwandlungsgesetz, die\nden Unternehmenswert erhöhten, nicht aus dem Vertrag vom\n26. November 1980 ergeben könnten, auf einer Auslegung und\nAnwendung des einfachen Rechts, die seiner Überprüfung entzogen ist.\nDas Bundesverfassungsgericht wies jedoch darauf hin, dass die Tatsache,\ndass nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Missverhältnis von\nLeistung und Gegenleistung bestand, auf einer Bewertung der damals\nvertraglich vereinbarten Leistungen beruhe, deren Ergebnis nicht mit dem\nbesonderen Schutzbedürfnis der Minderheitsaktionäre in Beziehung stehe.\nDas Bundesverfassungsgericht fügte hinzu, dass die Auffassung des\nOberlandesgerichts, dass ein möglicher Schadensersatzanspruch aus dem\nURTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND 7\nVertrag vom 4. Februar 1971 nach § 117 Abs. 6 Aktiengesetz verjährt sei,\nnicht zu einer Missachtung des besonderen Schutzbedürfnisses der\nMinderheitsaktionäre führe, sondern eine zulässige Auslegung des\nAktienrechts darstelle.\nDas Bundesverfassungsgericht vertrat außerdem die Auffassung, dass\ndie Ausführungen des Oberlandesgerichts hinsichtlich dieser beiden\nVerträge nicht willkürlich seien. Es fügte hinzu, dass die\nNichtberücksichtigung des Einwandes des Beschwerdeführers seitens des\nOberlandesgerichts, demzufolge die Möglichkeit der Mehrheitsaktionäre,\nVerjährungseinrede zu erheben, einen Rechtsmissbrauch darstelle, auch\nnicht willkürlich sei, da es nicht offensichtlich sei, dass das Erheben dieser\nVerjährungseinrede im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich gewesen\nsei.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND\nEINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n35\nDie §§ 9 ff. Umwandlungsgesetz vom 6. November 1969 enthalten\ndie Voraussetzungen, unter denen die Umwandlung einer Gesellschaft\nerfolgen kann.\n\n36\n§ 12 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor, dass die ausscheidenden\nAktionäre Anspruch auf angemessene Barabfindung haben und legt die\nBerechnungsmodalitäten fest.\n\n37\nIn einem Grundsatzurteil vom 7. August 1962, bekannt unter dem\nUrteilsnamen Feldmühle, hat das Bundesverfassungsgericht zum Ausdruck\ngebracht, dass die Umwandlung einer Gesellschaft nur dann mit dem\nEigentumsgrundrecht vereinbar ist, wenn die zum Ausscheiden\ngezwungenen Minderheitsaktionäre für den Verlust ihrer Rechtsstellung\nwirtschaftlich voll entschädigt werden (Amtliche Entscheidungssammlung\nder Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 14 S. 263 ff.).\n\n38\n§ 117 Abs. 1 Aktiengesetz sieht vor, dass eine Person, die\nvorsätzlich unter Benutzung ihres Einflusses die Geschäftsleitung einer\nGesellschaft dazu bestimmt, zum Schaden dieser Gesellschaft oder ihrer\nAktionäre zu handeln, zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet\nist. Nach § 117 Abs. 6 dieses Gesetzes verjähren solche\nSchadensersatzansprüche in fünf Jahren.\nRÜGE\n8 URTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND\n\n39\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass die Verfahrensdauer vor\nden deutschen Gerichten nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen\nFrist“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention in Einklang stehe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n\n40\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass über seine Streitigkeit nicht\ninnerhalb einer angemessenen Frist im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der\nKonvention verhandelt worden sei. Der einschlägige Passus lautet wie\nfolgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug\nauf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem\n(...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nA. Bezüglich der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1\n\n41\nDie Regierung ist vornehmlich der Auffassung, dass zur\nBerechnung der Verfahrensdauer einzig das Verfahren vor den\nordentlichen Gerichten herangezogen werden darf, das nach acht Jahren\nund vier Monaten seinen Abschluss fand. Sie erachtet, dass weder die\nDauer des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu berücksichtigen sei,\nweil dieser Rechtsbehelf vom deutschen Gesetz nicht vorgesehen sei,\nnoch die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, weil\neine Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention auf das\nVerfassungsbeschwerdeverfahren mit Sinn und Zweck der Konvention\nunvereinbar sei.\n\n42\nDer Beschwerdeführer bestreitet alle Argumente der Regierung.\nNach seiner Auffassung sei Artikel 6 Absatz 1 der Konvention auf das\nVerfahren vor einem Verfassungsgericht anwendbar. Das\nBundesverfassungsgericht habe im vorliegenden Fall für die angegriffene\nNichtannahmeentscheidung nicht den Sachverhalt ermitteln müssen,\nURTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND 9\nsondern nur zu prüfen gehabt, ob eine Verletzung des Artikels 1 des\nProtokolls Nr. 1 vorliege, wie dies auch für den Europäischen Gerichtshof\nfür Menschenrechte der Fall sei.\n\n43\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass seiner ständigen\nRechtsprechung zufolge ein Verfahren unter Artikel 6 Absatz 1 der\nKonvention fällt, selbst wenn es vor einem Verfassungsgericht stattfindet,\nwenn sein Ausgang für die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen\nvon entscheidender Bedeutung ist (s. insbesondere das Urteil vom\n18.10.2001 in der Rechtssache Mianowicz ./. Deutschland (4. Sekt.), Nr.\n42505/98, Randnr. 45). Da aber die Streitigkeit in Bezug auf die\nBerechnung der Schadensersatzansprüche zugunsten der\nMinderheitsaktionäre einer Gesellschaft finanzieller Natur war, betraf sie\nzweifellos einen Anspruch zivilrechtlicher Art im Sinne des Artikels 6.\nB. Bezüglich der Beachtung des Artikels 6 Absatz 1\n1. Zu berücksichtigender Zeitraum\n\n44\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren am 20. Juni 1982\neröffnet wurde, nachdem der Beschwerdeführer das Landgericht\nDüsseldorf angerufen hatte, und dass es am 4. April 1998 mit der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts seinen Abschluss fand. Es\nhatte demnach eine Dauer von fünfzehn Jahren und neun Monaten.\n2. Angemessenheit der Verfahrensdauer\n\n45\nBezüglich des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten bringt die\nRegierung vor, dass angesichts der Komplexität der Frage der Bestimmung\nder Abfindung von Minderheitsaktionären im Zuge von\nUmstrukturierungsmaßnahmen ihrer Gesellschaft, der hohen Zahl von\nAntragstellern und des Verhaltens der Parteien eine Verletzung aus Artikel\n6 Absatz 1 nicht vorliege. Im Übrigen sei das Verfahren vor dem\nLandgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit Ausnahme des\nZeitraums von zwei Jahren zwischen Mai 1983 und April 1985 wegen\nÜberlastung durchgängig ohne Verzögerungen gefördert worden. Was die\nVerfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht anbelangt, so bringt\ndie Regierung hilfsweise vor, dass die Dauer des Verfahrens von sieben\nJahren und zwei Monaten durch die Komplexität des Falles bedingt sei,\nferner durch die erwartete Novellierung des Umwandlungsrechts, wobei\ndas Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts am 1. Januar 1995 in\nKraft getreten sei, und durch das Verhalten des Beschwerdeführers, der\ninsbesondere mit seinem Schreiben vom 14. Juli 1997 zum Ausdruck\n10 URTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND\ngebracht habe, dass für ihn eine schnelle Entscheidung nicht vordringlich\nsei. Ferner hätte das Bundesverfassungsgericht bedingt durch die\nWiedervereinigung damals zahlreiche sehr bedeutsame Verfahren\nentscheiden müssen.\n\n46\nDer Beschwerdeführer erachtet, dass eine derartige\nVerfahrensverzögerung selbst dann nicht gerechtfertigt sei, wenn das\nBundesverfassungsgericht wegen zahlreicher Verfahren im\nZusammenhang mit der deutschen Einheit überlastet gewesen sei. Im\nÜbrigen hätte die Novellierung des Umwandlungsrechts keinen Einfluss auf\ndie vorliegende Sache, in der es um die Verjährung von Machenschaften\nzum Nachteil von Minderheitsaktionären unter dem Blickwinkel des\nEigentumsrechts gehe. Schließlich habe es sich bei dem Schreiben vom\n14. Juli 1997 einzig um einen Akt der Höflichkeit seitens des\nBeschwerdeführers gehandelt, der bei der Geschäftsstelle des\nBundesverfassungsgerichts stets auf eine zügige Behandlung seiner\nSache gedrängt habe. Was das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten\nanbelangt, unterstreicht der Beschwerdeführer, dass das Landgericht\nDüsseldorf, abgesehen von der auch von der Regierung eingeräumten\nVerzögerung von zwei Jahren, seiner Pflicht zur Betreibung des Verfahrens\nin angemessener Zeit nicht nachgekommen sei. Es habe tatsächlich erst 4\n½ Jahre nach Verfahrensbeginn einen Sachverständigen bestellt, obwohl\nbekannt ist, dass Spruchstellenverfahren nicht ohne\nSachverständigengutachten entschieden werden können. Darüber hinaus\nsei die Verfahrensdauer vor dem Bundesgerichtshof ebenfalls zu\nberücksichtigen, weil der Beschwerdeführer alle zur Verfügung stehenden\nRechtsmittel auszuschöpfen hatte, auch wenn sie nicht ausdrücklich\nkodifiziert oder vor den Fachgerichten umstritten sind. Was schließlich das\nAusmaß der Betroffenheit anbelangt, so gibt der Beschwerdeführer an, er\nhabe 1.460 Aktien gehalten, so dass er, wenn seine Klage auf\nSchadensersatz Erfolg gehabt hätte, eine um gut 700.000 DM (ca. 350.000\n€) höhere Abfindung erhalten hätte.\n\n47\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die angemessene Dauer eines\nVerfahrens nach den Umständen der Rechtssache und unter\nBerücksichtigung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten\nKriterien zu würdigen ist, insbesondere in Anbetracht der Komplexität der\nSache, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen\nBehörden (s. unter zahlreichen anderen Entscheidungen die Urteile in der\nRechtssache Metzger ./. Deutschland, Nr. 37591/97, Randnr. 36, und in\nder o.a. Rechtssache Mianowicz, Nr. 42505/98, Randnr. 50).\n\n48\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die vorliegende Sache\neine gewisse Komplexität aufwies, weil es sich um die Festsetzung eines\nAbfindungsbetrags zu Gunsten von Minderheitsaktionären im Zuge der\nUmwandlung einer Gesellschaft handelte und die Bestellung von\nSachverständigen erforderlich war, und weil eine hohe Zahl von Parteien\nan dem Verfahren beteiligt war.\nURTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND 11\n\n49\nWas das Verhalten des Beschwerdeführers anbelangt, so ist nicht\nersichtlich, dass er zu der Verfahrensdauer beigetragen hat. Es trifft zwar\nzu, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben an das\nBundesverfassungsgericht vom 14. Juli 1997 bekräftigt hat, er habe zu\nkeinem Zeitpunkt eine rasche Entscheidung angemahnt und bekunde\nvolles Verständnis für die durch die gegenwärtige Arbeitsbelastung des\nVerfassungsgerichts ausgelösten Probleme. Diese Mitteilung, die eher als\nein Akt der Höflichkeit zu verstehen ist, dürfte jedoch nicht so auszulegen\nsein, dass sie einen Verzicht auf das Recht der Beschwerde hinsichtlich\nder Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht darstellt.\n\n50\nWas das Verhalten der innerstaatlichen Gerichte anbelangt, so stellt\nder Gerichtshof fest, dass die wichtigsten Verzögerungen durch das\nVerfahren vor dem Landgericht Düsseldorf und dasjenige vor dem\nBundesverfassungsgericht entstanden sind. So hat das Landgericht seine\nEntscheidung erst am 16. Dezember 1987 verkündet, also fünf Jahre und\nfünf Monate nach seiner Anrufung am 23. Juni 1982, und zwar\ninsbesondere wegen Arbeitsüberlastung. Beim Bundesverfassungsgericht\nwar das Verfahren zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers vom\n19. Februar 1991 auf Erweiterung der Verfassungsbeschwerde und der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1998 mehr als\nsieben Jahre anhängig.\n\n51\nSelbst wenn das Bundesverfassungsgericht das Justizministerium\nin Nordrhein-Westfalen in dieser Sache konsultiert hat und es mit\nzahlreichen Fällen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit befasst\nwar, dürfte eine solche Dauer als überlang erscheinen.\n\n52\nDer Gerichtshof ruft diesbezüglich in Erinnerung, dass die\nVertragsstaaten nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK dazu verpflichtet sind, ihre\nJustizsysteme so zu organisieren, dass erst- und höherinstanzliche\nGerichte in der Lage sind, alle Anforderungen zu erfüllen, einschließlich der\nVerpflichtung, die Fälle innerhalb angemessener Fristen abzuschließen (s.\nunter zahlreichen anderen Entscheidungen die Urteile in der o.a.\nRechtssache Metzger, Randnr. 42, und in der o.a. Rechtssache Mianowicz,\nRandnr. 54). Im vorliegenden Fall lässt das Verfahren übermäßige\nVerzögerungen erkennen, die den nationalen Gerichten anzulasten sind.\n\n53\nAngesichts der Umstände des Falles, die eine Gesamtbeurteilung\nerfordern, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Dauer des streitigen\nVerfahrens eindeutig zu lang ist und nicht dem Erfordernis der\nangemessenen Frist entspricht. Daher ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nverletzt worden.\nII. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n12 URTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND\n\n54\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die\nProtokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche\nRecht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu,\nwenn dies notwendig ist.\"\nA. Schaden\n\n55\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass die Dauer des Verfahrens\nsein Recht auf Achtung seines Eigentums unmittelbar beeinträchtigt habe.\nAls Vermögensschaden fordert er einen Betrag von 11.776,36 DM bedingt\ndurch die unzulängliche Berücksichtigung seiner Zinsansprüche im Zuge\nder verspäteten Zahlung seiner Entschädigung. Er verlangt ebenfalls die\nZahlung von 150.000 DM, weil die innerstaatlichen Instanzen wegen der\nüberlangen Verfahrensdauer erkannt hatten, dass seine\nSchadensersatzklage verjährt sei.\nSelbst wenn er sich dessen bewusst ist, dass seine Rüge in Bezug auf\nArtikel 1 des 1. Protokolls für unzulässig erklärt wurde, ist er der Ansicht,\ndass eine gerechte Entschädigung diesen Vermögensschaden\nberücksichtigen muss, gegebenenfalls auch im Sinne eines\nNichtvermögensschadens.\n\n56\nDie Regierung ist der Auffassung, dass die verlangten Beträge\nüberhöht sind.\n\n57\nDer Gerichtshof erachtet, dass der vom Beschwerdeführer\nvorgebrachte materielle Schaden nicht in der festgestellten Verletzung\nbegründet ist: er kann demnach nicht berücksichtigt werden. Der\nGerichtshof erachtet aber andererseits, dass der Beschwerdeführer\nangesichts der Dauer des streitigen Verfahrens einen gewissen ideellen\nNachteil erlitten hat. Angesichts der Umstände des Falles und auf einer\ngerechten Grundlage gemäß Artikel 41 der Konvention billigt er dem\nBeschwerdeführer hierfür einen Betrag von 7.500 Euro zu.\nB. Kosten und Auslagen\nURTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND 13\n\n58\nDer Beschwerdeführer verlangt 16.086,96 DM für die Verfahren vor\ndem Bundesgerichtshof und dem –verfassungsgericht und 15.660,00 DM\nfür die Verfahren vor der Kommission und dem Europäischen Gerichtshof\nfür Menschenrechte, d.h. einen Gesamtbetrag in Höhe von 31.746,96 DM\nzuzüglich der Zinsen von 9,5% in Höhe von 21.111,72 DM.\n\n59\nDie Regierung hat sich diesbezüglich nicht geäußert.\n\n60\nNach seiner ständigen Rechtsprechung gewährt der Gerichtshof die\nErstattung der Kosten und Auslagen nur, soweit diese sich auf die\nfestgestellte Verletzung beziehen, tatsächlich angefallen sind und\nerforderlich waren, und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind (s.\nunter zahlreichen anderen Entscheidungen die Urteile vom 1. Juli 1997 in\nder Rechtssache Pammel ./. Deutschland, Sammlung der Urteile und\nEntscheidungen 1997-IV, Randnr. 82, und in der o.a. Rechtssache\nMianowicz, Randnr. 67). In Bezug auf die Anwaltshonorare weist der\nGerichtshof darauf hin, dass er nicht an innerstaatliche Tabellen und\nPraktiken gebunden ist, sich aber daran orientieren kann.\nAuf einer gerechten Grundlage billigt der Gerichtshof dem\nBeschwerdeführer den Betrag von 1.500 € zu.\nC. Verzugszinsen\n\n61\nDer Gerichtshof erachtet für angemessen, den Verzugszinssatz auf\nden Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilitäten der Europäischen\nZentralbank erhöht um drei Prozentpunkte zu stützen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG,\n1. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist;\n2. dass\na) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei\nMonaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention\nendgültig geworden ist, einen Betrag in Höhe von 7.500 €\n(siebentausendfünfhundert Euro) wegen des Nichtvermögensschadens\nund einen Betrag von 1.500 € (eintausendfünfhundert Euro) für Kosten\n14 URTEIL KIND ./. DEUTSCHLAND\nund Auslagen zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer\nmöglicherweise angefallen sind;\nb) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung\num einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der\nSpitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in\ndiesem Zeitpunkt Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei\nProzentpunkten;\n3. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen\nzurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 20. Februar\n2002 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich\nübermittelt.\nIreneu CABRAL BARRETO Vincent BERGER\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-02-20/44324-98","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139201","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139201"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-02-20/44324-98","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139201","retrieved":"2026-07-29 08:43:05.210370+00:00"}}