{"status":"available","doknr":"001-139199","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0206JUD004583599","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2003-02-06","aktenzeichen":"45835/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist; 2. dass a) der beklagte Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 7.000 Euro (siebentausend) wegen des immateriellen Schadens zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten; 3. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n06/02/03 - Rechtssache H. –A. gegen DEUTSCHLAND\n(Beschwerde Nr. 45835/99)\nStraßburg, 6. Februar 2003\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention\naufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch\nredaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache H. –A.. /. Deutschland\nist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als\nKammer durch die folgenden Richter:\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn P. KŪRIS\nHerrn J. HEDIGAN,\nFrau H.S. GREVE,\nHerrn K. TRAJA,\nsowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. BERGER,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 16. Januar 2003 zu\nfolgendem Urteil gelangt:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete\nBeschwerde (Nr. 45835/99) zugrunde, die die deutsche Staatsangehörige B.\nH.–A. (\"die Beschwerdeführerin\") beim Gerichtshof aufgrund des Artikels\n34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(\"die Konvention\") am 21. Dezember 1998 erhoben hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung (\"die Regierung\") wurde von ihrem\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent\nim Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin behauptete, dass das Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht, an dem sie beteiligt war, die angemessene Frist\nüberschritten habe.\n\n4\nDie Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen\nworden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die\nfür die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1\nder Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet\nworden.\n\n5\nAm 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner\nSektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese\nBeschwerde ist der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden\n(Artikel 52 Abs. 1).\n\n6\nMit Entscheidung vom 16. Mai 2002 hat die Kammer die Beschwerde\nfür teilweise zulässig erklärt.\n\n7\nSowohl die Beschwerdeführerin als auch die Regierung haben\nschriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt\n(Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n8\nDie 1943 geborene Beschwerdeführerin ist in B. wohnhaft.\n\n9\nDie Beschwerdeführerin ist im öffentlichen Dienst beschäftigt und zahlt\nseit 40 Jahren Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der\nBundesrepublik Deutschland. Ihr Ehemann bezieht seit dem 1. Januar 1992\neine Altersrente. Er hat insgesamt 24 Jahre lang freiwillige Beiträge in die\ndeutsche Rentenversicherung eingezahlt.\n\n10\nAm 1. Januar 1986 trat das Hinterbliebenenrenten- und\nErziehungszeiten-Gesetz von 1985 in Kraft, das insbesondere vorsah, dass\nErwerbseinkommen oder gegebenenfalls Erwerbsersatzeinkommen bei der\nRentenberechnung angerechnet werden müssen. Ein Freibetrag war\nvorgesehen, der damals ca. 900 DM betrug und die Berechnung der Höhe\nder Hinterbliebenenrente unberührt ließ.\n\n11\nIm gleichen Jahr wurde dieses Gesetz einschließlich der Änderungen,\ndie es für weitere Rechtsvorschriften bedeutete, mit mehreren\nVerfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten.\n\n12\nDie Beschwerdeführerin selbst erhob am 23. Dezember 1986 dagegen\nVerfassungsbeschwerde. Sie stellte insbesondere die Berücksichtigung der\nErwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen durch das neue Gesetz\nfür die Berechnung der Hinterbliebenenrente in Frage. Nach ihrer\nAuffassung käme dies in ihrem Fall insoweit einer Enteignung gleich, als\nsie aufgrund der Höhe ihrer eigenen Altersrente eine Hinterbliebenenrente\nnicht beziehen würde, wenn ihr Ehemann vor ihr stürbe. Sie fügte hinzu,\ndass sie und ihr Ehemann während ihres gesamten Berufslebens Beiträge\nzur Rentenversicherung nicht nur mit dem Ziel gezahlt hätten, später eine\nRente zu beziehen, sondern auch, um dem überlebenden Ehegatten einen\nangemessenen Lebensstandard in Form einer Hinterbliebenenrente zu\nsichern.\n\n13\nMit Schreiben vom 9. März 1987 unterrichtete das\nBundesverfassungsgericht die Beschwerdeführerin davon, dass es die\nBeschwerde verschiedenen vom Gegenstand der Beschwerde betroffenen\nVerfassungsorganen und Einrichtungen, darunter das Bundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung, mit der Bitte um Stellungnahme in der Sache\nzugeleitet habe. Nach zweimaliger Gewährung einer Verlängerung der ihm\nursprünglich für die Abgabe der Stellungnahme erteilten Frist ging am\n19. Juli 1988 die Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und\nSozialordnung in Form von zwei Rechtsgutachten ein. Der\nBeschwerdeführerin wurde ihrerseits eine Verlängerung ihrer\nÄußerungsfrist bis zum 31. Januar 1989 eingeräumt.\n\n14\nAm 27. Januar 1989 legte sie dem Bundesverfassungsgericht ihre 129\nSeiten umfassenden Äußerungen zur Stellungnahme des\nBundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vor.\n\n15\nAm 19. Dezember 1989 unterrichtete das Bundesverfassungsgericht die\nneuen Bundesländer über die Verfassungsbeschwerden. Lediglich zwei von\nihnen antworteten; sie reichten ihre Stellungnahmen im Januar und März\n1991 ein.\n\n16\nMit Schreiben vom 27. April 1995 an das Bundesverfassungsgericht\n„ergänzte und aktualisierte“ sie ihre Beschwerde.\n\n17\nAm 18. Februar 1998 wies das Bundesverfassungsgericht, Erster Senat,\nzwei der im Laufe des Jahres 1986 erhobenen Verfassungsbeschwerden\nzurück. In seiner 40 Seiten umfassenden Entscheidung stellte es fest, dass\ndie Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente die Eigentumsgarantie des\nArtikels 14 nicht berühre. Es handele sich nämlich nicht um ein garantiertes\nRecht, sondern um eine durch den Tod des Versicherten bedingte\nLeistungsperspektive unter der Voraussetzung, dass zwischen diesem und\ndem Rentenempfänger im Zeitpunkt des Todes eine gültige Ehe bestand.\nDie Hinterbliebenenrente beruhe auch nicht auf einer dem Versicherten\nzurechenbaren Eigenleistung. Sie beruhe auf dem Gedanken der Solidarität\nder Mitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung und werde dem\nEhegatten des Versicherten ohne eigene Beitragsleistung des\nRentenempfängers und ohne aus diesem Grund erhöhte Beitragsleistung des\nVersicherten gewährt.\n\n18\nDas neue Gesetz verletze auch nicht die Grundsätze des\nVertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Der Vertrauensschutz\nhindere den Gesetzgeber nicht an der Reform des Rentensystems, zumal die\nReformen im Nachgang zu einer Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts von 1975 erfolgten, die den Gesetzgeber zu\neiner Neuregelung des Hinterbliebenenrentensystems insbesondere unter\ndem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Männern und Frauen\nverpflichtete.\n\n19\nEine Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz, in dem der\nGleichbehandlungsgrundsatz verankert ist, liege ebenfalls nicht vor. Es\nstehe dem Gesetzgeber frei, das anrechenbare Einkommen bei der\nHinterbliebenenversorgung zu regeln. Diese diene nicht dem Lohnersatz,\nsondern dem Unterhaltsersatz des Begünstigten.\nDie Existenz eines Erwerbseinkommens oder eines Ersatzeinkommens\nkönne daher die Höhe der Leistung beeinflussen, wie dies bereits bei\nanderen Renten stets der Fall war. Damit sei zugleich die unterschiedliche\nBehandlung der überlebenden Ehegatten mit eigenem oder ohne eigenes\nEinkommen gerechtfertigt. Der überlebende Ehegatte mit eigenem\nEinkommen, das den Freibetrag übersteige, habe nicht die gleichen\nBedürfnisse wie derjenige, der ohne Bezahlung im Haushalt gearbeitet\nhatte.\n\n20\nDas Bundesverfassungsgericht verwahrte sich auch nicht gegen die\nEntscheidung des Gesetzgebers im Hinblick auf die Berücksichtigung des\nEinkommens. Die Entscheidung, Leistungen der Zusatzversicherungen oder\nsolche aus privatrechtlichen Systemen oder auch Einkünfte aus anderer\nHerkunft wie Mieteinnahmen oder Zinseinkünfte auszunehmen, liege im\nErmessensspielraum des Gesetzgebers und stehe dem Verfassungsrecht\nnicht entgegen.\n\n21\nDies gelte ebenso für die Entscheidung des Gesetzgebers, die\nBeamtenversorgung in unterschiedlicher Weise zu regeln und dabei kein\nEinkommen zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht betonte\ninsbesondere die unterschiedliche Art der Alterssicherungssysteme in Bezug\nauf die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung. Die\neine beruhe auf dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, die\nandere auf dem Gedanken der durch die Versicherungsbeiträge\ngewährleisteten Deckung und des sozialen Ausgleichs.\n\n22\nMit Schreiben vom 24. März 1998 übermittelte das\nBundesverfassungsgericht der Beschwerdeführerin eine Mehrfertigung\nseiner Entscheidung vom 18. Februar 1998 und fragte an, ob sie ihre\nVerfassungsbeschwerde zurücknehme.\n\n23\nAm 16. Mai 1998 lehnte die Beschwerdeführerin eine Rücknahme ab\nund machte insbesondere geltend, dass die Entscheidung vom 18. Februar\n1998 nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von\nErwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen behandele, wenn die\nGrundlage der Hinterbliebenenrente auf den freiwilligen Beiträgen des\nverstorbenen Ehegatten beruhe.\n\n24\nAm 10. Juni 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine\nmit drei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführerin nicht zur Entscheidung anzunehmen. Im Wesentlichen\nunter Verweisung auf seine Entscheidung vom 18. Februar 1998 stellte es\nfest, dass die Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen auf\nHinterbliebenenrenten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wobei\ndies ebenfalls für freiwillige Beitragszahlungen zur Altersversicherung\ngelte. Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 übersandte die Geschäftsstelle des\nBundesverfassungsgerichts der Beschwerdeführerin die Entscheidung.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND\nEINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n25\nVor dem 1. Januar 1986 waren die Voraussetzungen für die\nAnwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente für Männer und Frauen\nunterschiedlich. Während ein Witwe Anspruch auf eine volle Rente hatte,\nkonnte ein Witwer eine solche Rente nur beziehen, wenn seine Ehefrau den\nFamilienunterhalt überwiegend bestritten hatte. Am 12. März 1975\nentschied das Bundesverfassungsgericht aufgrund des eingetretenen\nWandels der Frauenrolle in Familie und Berufsleben, dass das damals für\ndie Voraussetzungen für die Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente\ngeltende Recht zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der beiden\nGeschlechter zu ändern sei.\nSo wurde am 11. Juli 1985 das Hinterbliebenenrenten- und\nErziehungszeiten-Gesetz, das am 1. Januar 1986 in Kraft trat, verabschiedet.\nDieses Gesetz unterscheidet in Bezug auf die\nHinterbliebenenrentenansprüche nicht mehr zwischen einer Witwe und\neinem Witwer. § 58 Abs. 1 des Gesetzes sieht u.a. die Berücksichtigung von\nErwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen bei der Berechnung\ndieser Rente vor. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen ein Ehegatte\nunbezahlt im Haushalt arbeitet.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n\n26\nDie Beschwerdeführerin rügt, dass über ihre Sache nicht innerhalb\nangemessener Frist im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention, dessen\nmaßgeblicher Teil wie folgt lautet, verhandelt worden ist:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht\n(...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\nA. Zu berücksichtigender Zeitraum\n\n27\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren am 23. Dezember 1986\nbegann und am 10. Juni 1998 mit der Verkündung der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts endete Es hat demnach nahezu elf Jahre und\nsechs Monate gedauert.\nB. Angemessenheit der Verfahrensdauer\n\n28\nNach Auffassung der Beschwerdeführerin war die Dauer des\nVerfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zu lang.\n\n29\nDie Regierung führt aus, dass das Erfordernis der angemessenen\nVerfahrensdauer im vorliegenden Fall berücksichtigt worden sei. Sie weist\neinerseits auf die große Komplexität der Rechtsfragen bedingt durch die\ngegen das streitige Gesetz eingelegten Verfassungsbeschwerden hin.\nDiesbezüglich bringt die Regierung vor, dass die fraglichen\nVerfassungsbeschwerden verschiedenen Bundesministerien und\n-einrichtungen wie auch den Bundesländern, einschließlich der im Zuge der\nWiedervereinigung von 1990 der Bundesrepublik beigetretenen Länder,\nzwecks Stellungnahme zugestellt und dass in diesem Anhörungsverfahren\nzwei Rechtsgutachten erstellt worden seien. Die Regierung unterstreicht\nandererseits, dass am Ende dieser ausführlichen Anhörungsverfahren, an\nwelchen im Übrigen die Beschwerdeführerin durch Vorlage einer 129\nSeiten langen Stellungnahme und Fristverlängerungsgesuche teilnahm, dem\nBundesverfassungsgericht mehrere Verfahren mit\nwiedervereinigungsbedingten Rechtsfragen vorgelegt worden seien, denen\nPriorität gegeben werden sollte, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der\nSache Süßmann ./. Deutschland vom 16. September 1996 (Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1996-IV, S. 1174, Nr. 60) übrigens anerkannt hat.\nEs wird hier auf 32 Senatsentscheidungen des 1. Senats des\nBundesverfassungsgerichts hingewiesen, die zwischen 1989 und 1998 zu\nverzeichnen sind, abgesehen von den Entscheidungen der mit drei Richtern\nbesetzten Kammern zu wiedervereinigungsbedingten Fragen. Die Regierung\nlegt schließlich dar, dass das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin für teilweise unzulässig\nerklärt habe, weil diese eine Regelung angreife, die nur bis zum\n31. Dezember 1995 rechtliche Wirkung entfaltete, weshalb das\nRechtsschutzbedürfnis entfallen sei.\n\n30\nDie Beschwerdeführerin erwidert insbesondere, dass das\nBundesverfassungsgericht ab 1989 eine Entscheidung hätte treffen können,\nnachdem alle Ministerien und Einrichtungen, denen die\nVerfassungsbeschwerde zugestellt worden war, ihre Stellungnahme\nabgegeben hatten. Was die teilweise Unzulässigkeitserklärung bezüglich\nihrer Verfassungsbeschwerde anbelangt, so erwidert die\nBeschwerdeführerin, dass diese hauptsächlich auf die Dauer des Verfahrens\nvor dem Bundesverfassungsgericht zurückzuführen sei.\n\n31\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer\neines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter\nBerücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien,\ninsbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des\nBeschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden zu\nbeurteilen ist (siehe unter vielen anderen Urteil in der Sache Tričković ./.\nSlowenien, Nr. 39914/98, 12. Juni 2001, Nr. 44, Diaz Aparicio ./. Spanien,\nNr. 49468/99, 11. Oktober 2001, Nr. 20, H.T. ./. Deutschland, Nr. 38073/97,\n11. Oktober 2001, Nr. 31, und Becker ./. Deutschland, Nr. 45448/99, 26.\nSeptember 2002, Nr. 20).\n\n32\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht zwar die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin verschiedenen davon\nbetroffenen Verfassungsorganen und Einrichtungen zur Kenntnis gebracht\nund ihre Stellungnahme hierzu erbeten hat. Er stellt jedoch fest, dass die\nmeisten dieser Stellungnahmen ab 1989 vorgelegt wurden. Hinsichtlich der\nStellungnahmen der neuen Bundesländer, die das Bundesverfassungsgericht\nnach der deutschen Wiedervereinigung angefordert hatte, stellt der\nGerichtshof fest, dass nur zwei Länder geantwortet hatten, und zwar im\nJanuar bzw. im März 1991. Seitdem ist keine besondere Aktivität mehr zu\nverzeichnen. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann die\nWiedervereinigung allein eine solche Dauer nicht rechtfertigen, zumal die\nstreitige Verfahrensdauer in der vorgenannten Sache Süßmann weniger als\ndrei Jahre und sechs Monate betrug.\n\n33\nAngesichts des zuvor Dargelegten ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass die streitige Verfahrensdauer die angemessene Frist überschritten hat\nund folglich Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist.\nII. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n34\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu\nverletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen\nVertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen\ndieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine\ngerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.\"\nA. Schaden\n\n35\nDie Beschwerdeführerin fordert einen Betrages in Höhe von 7.500\nEuro, da die Verfahrensdauer die angemessene Frist um 7 Jahre und sechs\nMonate überschritten habe und ein Betrag von 1.000 Euro pro\nüberschrittenem Jahr zuzubilligen sei.\n\n36\nDie Regierung hat sich hierzu nicht geäußert.\n\n37\nNach Meinung des Gerichtshofs hat die Beschwerdeführerin durch die\nstreitige Verfahrensdauer einen gewissen immateriellen Schaden erlitten.\nAngesichts der Umstände des Falles und auf einer gerechten Grundlage\ngemäß Artikel 41 der Konvention billigt er der Beschwerdeführerin hierfür\nden Betrag von 7.000 Euro zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n38\nIn Bezug auf die Kosten und Auslagen macht die Beschwerdeführerin\ngeltend, dass ihr Kosten für Fotokopien, Telefon, Schriftverkehr und\nÜbersetzungen entstanden seien, ohne einen genauen Betrag zu fordern oder\nBelege beizubringen.\n\n39\nDie Regierung hat sich hierzu nicht geäußert.\n\n40\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin weder einen\ngenauen Betrag gefordert noch Belege für die angeführten Kosten und\nAusgaben beigebracht hat. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist ihr\ninfolgedessen hierfür kein Betrag zuzubilligen.\nC. Verzugszinsen\n\n41\nDer Gerichtshof erachtet es für angemessen, den Verzugszinssatz auf\nden Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilitäten der Europäischen\nZentralbank erhöht um drei Prozentpunkte zu stützen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG,\n1. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist;\n2. dass\na) der beklagte Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten,\nnachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig\ngeworden ist, den Betrag in Höhe von 7.000 Euro (siebentausend) wegen\ndes immateriellen Schadens zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als\nSteuer möglicherweise angefallen sind;\nb) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um\neinfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der\nSpitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem\nZeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten;\n3. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen\nwird.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 6. Februar 2003\ngemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich\nübermittelt.\nVincent BERGER Ireneu CABRAL BARRETO\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-02-06/45835-99","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139199","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139199"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-02-06/45835-99","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139199","retrieved":"2026-07-29 08:43:03.221471+00:00"}}