{"status":"available","doknr":"001-139193","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2002:1205JUD002842295","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"28422/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden; 3. ein Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK liegt nicht vor.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n05/12/02 - Rechtssache H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 28422/95)\nStraßburg, 5. Dezember 2002\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell überarbeitet werden.\nURTEIL H. . / . DEUTSCHLAND 2\nIn der Rechtssache H. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den\nRichtern\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn P. KŪRIS,\nHerrn B. ZUPANČIČ\nHerrn J. HEDIGAN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn K. TRAJA,\nund Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 14. November 2002\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDie Rechtssache wurde dem Gerichtshof von P. H., einem deutschen Staatsangehörigen\n(„der Beschwerdeführer“), in Übereinstimmung mit den vor Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11\nzur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“)\ngeltenden Bestimmungen (Artikel 5 Abs. 4 des Protokolls Nr. 11 und den damaligen Artikeln\n47 und 48 der Konvention) am 27. Juli 1995 vorgelegt.\n\n2\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 28422/95) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die der Beschwerdeführer am 27. Juli 1995 nach dem damaligen Artikel 25 der Konvention bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte („die\nKommission“) eingereicht hatte.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, die das Recht auf Umgang mit seiner Tochter und die Zuerkennung des Sorgerechts betrafen, sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätten, und ihm\ndarüber hinaus in der Sache ein faires Verfahren verweigert und er diskriminiert worden sei.\nEr berief sich auf die Artikel 6, 8 und 14 der Konvention.\n\n4\nAm 14. Januar 1998 erklärte die Kommission die Beschwerde teilweise für zulässig. In\nihrem Bericht vom 10. September 1999 (damaliger Artikel 31 der Konvention) [Anmerkung\nder Kanzlei: Mehrfertigungen sind in der Kanzlei erhältlich] vertrat sie folgende Auffassung:\n(mit sechzehn zu zehn Stimmen) dass eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention nicht\nvorliege, (mit neunzehn zu zehn Stimmen) dass eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 nicht\nvorliege und (einstimmig) dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention nicht\nverletzt worden sei.\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn P. Köppel, einem in München praktizierenden\nAnwalt, vor dem Gerichtshof vertreten. Die deutsche Regierung (\"die Regierung\") war vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin H. Voelskow-Thies,\nURTEIL H. . / . DEUTSCHLAND 3\nBundesministerium der Justiz, zu Beginn des Verfahrens und anschließend Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg, ebenfalls Bundesministerium der Justiz.\n\n6\nAm 8. Dezember 1999 beschloss der Ausschuss der Großen Kammer, dass die\nRechtssache von einer Kammer entschieden werden sollte (Artikel 100 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs\nzugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion\nwurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention),\ngemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet. Herr G. Ress, der\nfür Deutschland gewählte Richter, der an der Prüfung der Rechtssache durch die Kommission mitgewirkt hatte, erklärte sich für befangen (Artikel 28 der Verfahrensordnung). Die Regierung wurde folglich aufgefordert mitzuteilen, ob sie einen Richter ad hoc benennen wolle\n(Artikel 27 Abs. 2 der Konvention und Artikel 29 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Da die Regierung nicht innerhalb von dreißig Tagen geantwortet hat, galt dies als Verzicht auf eine\nsolche Benennung (Artikel 29 Abs. 2 der Verfahrensordnung). Der Kammerpräsident benannte Herrn L. Caflisch, den für Liechtenstein gewählten Richter.\n\n7\nDer Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\n\n8\nNach Anhörung des Verfahrensbevollmächtigten der Regierung und des Anwalts des\nBeschwerdeführers beschloss die Kammer, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig sei (Artikel 59 Abs. 2 am Ende).\n\n9\nAm 1. November 2001 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen\n(Artikel 25 Abs. 1). Diese Rechtssache wurde der neugebildeten Dritten Sektion zugewiesen.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n10\nDer 1957 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft. Im April 1990 wurde S. als\nTochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren. Der Beschwerdeführer und\nseine Ehefrau trennten sich im Dezember 1992. S. blieb bei ihrer Mutter. 1994 beantragte\ndie Ehefrau des Beschwerdeführers bei dem Amtsgericht Wuppertal die Scheidung. Sie\nbegehrte die Übertragung der elterlichen Sorge für S. auf sich. Der Beschwerdeführer\nbeantragte eine gemeinsame elterliche Sorge. Der Beschwerdeführer stellte außerdem einen\nAntrag auf gerichtliche Regelung seines Rechts auf Umgang mit S.. In diesem und in den\nanschließenden Verfahren waren beide Parteien anwaltlich vertreten.\nA. Das Umgangsrecht des Beschwerdeführers\n\n11\nAm 19. Oktober entschied das Amtsgericht Wuppertal, nachdem es am 22. Juni und 17.\nOktober 1994 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, dass der Beschwerdeführer\nnach § 1634 BGB (vgl. Absatz 31) berechtigt sei, alle zwei Wochen samstags sowie am\nStephanstag, Ostermontag und Pfingstmontag mit S. zusammen zu sein.\n\n12\nDas Amtsgericht bekräftigte den Grundsatz, dass die am Kindeswohl orientierte Pflege\nder persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind bei der Regelung des Umgangsrechts entscheidend sei. Vor diesem Hintergrund führte das Amtsgericht aus, dass das\numfangreiche frühere Umgangsrecht des Beschwerdeführers jedenfalls vorerst auf ein 14-\ntätiges Zusammentreffen zurückzuführen sei. Alle beigezogenen Sachverständigen, z. B. die\nPsychologin (Gutachten vom 14. Juni 1994), die Heilpädagogin und eine Sozialarbeiterin des\nDiakonischen Werks Barmen, hätten dargelegt, dass die Vierjährige einem Loyalitätskonflikt\nausgesetzt sei, den sie als starken Druck empfinde, und sie dieser Situation nicht\nURTEIL H. . / . DEUTSCHLAND 4\ngewachsen sei. Es sei nicht zu verkennen, dass S. ihren Vater gern habe und den Umgang\nmit ihm angstfrei wahrnehmen könne, wenn es den Eltern gelänge, eine Atmosphäre zu\nschaffen, die den Druck von ihr nehme; hierzu seien sie jedoch bislang nicht in der Lage. Die\nvon dem Beschwerdeführer gewünschte Häufigkeit des Umgangs sei von S. derzeit nicht zu\nverkraften. Obwohl der Beschwerdeführer sich der Probleme seiner Tochter bewusst sei,\nkönne er sich zu Einschränkungen des Umgangsrechts nicht akzeptieren und nehme keine\nRücksicht auf den Seelenzustand des Kindes. S.s Mutter sei es noch nicht gelungen, dem\nKind ein Gefühl von Sicherheit zu vermitteln, dass es zu einem angstfreien Umgang mit dem\nBeschwerdeführer in der Lage wäre. Daher sei S. auf die zweiwöchigen Abstände als\nRuhezeiten im mütterlichen Haushalt angewiesen.\n\n13\nDer Beschwerdeführer legte am 4. November 1994 beim Oberlandesgericht Düsseldorf\nBeschwerde ein.\n\n14\nAm 24. November 1994 wies das Oberlandesgericht die Parteien darauf hin, dass es\nbeabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Beschwerdeführer sprach\nsich für eine mündliche Verhandlung aus.\n\n15\nMit Beschluss vom 9. März 1995 bewilligte das Oberlandesgericht Düsseldorf den\nParteien Prozesskostenhilfe und ergänzte den Beschluss des Amtsgerichts insoweit, als es\ndas Umgangsrecht des Beschwerdeführers erweiterte und bestimmte, dass dieser S. an\njedem ersten Besuchswochenende eines Monats von samstagmorgens bis sonntagabends\nsehen könne. Die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.\n\n16\nDas Oberlandesgericht unterstrich, dass die Erwägungen des Amtsgerichts, dass ein\nUmgang in zweiwöchigem Abstand dem Wohl des Kindes am besten Rechnung trage, zutreffend seien. Das Oberlandesgericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung insbesondere\ndie Auswirkung der belasteten Beziehung der Eltern, die das Wohlergehen des Kindes beeinträchtigten; die Eltern seien noch nicht in der Lage, sich über Fragen des Umgangs sachlich und ruhig auseinander zu setzen. Am 21. Februar 1995 sei der Versuch eines gemeinsamen Gesprächs der Eltern bei der Elterberatungsstelle des Jugendamts fehlgeschlagen.\nSolange die Eltern sich nicht einig seien, sei jeder Besuch für das Kind emotional belastet.\nDie Gestaltung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers habe deshalb dem fortdauernden Konflikt der Eltern Rechnung zu tragen.\n\n17\nDas Oberlandesgericht stellte überdies fest, dass die von dem Amtsgericht angeordnete\nUmgangsregelung sowohl der Interessenslage des Beschwerdeführers als auch dem Wohl\ndes Kindes gerecht werde. Mit der seit Oktober 1994 praktizierten Besuchsregelung habe\nman gute Erfahrungen gemacht. Insbesondere sei das Kind zur Ruhe gekommen und habe\nkeine Schlafstörungen mehr. Darüber hinaus prüfte das Oberlandesgericht im Einvernehmen\nmit den Parteien das Gutachten einer Sozialarbeiterin des Diakonischen Werks Elberfeld\nvom 19. Januar 1994, das im Rahmen eines parallel laufenden Sorgerechtsverfahrens\nerstellt worden war. Laut diesem Gutachten seien keine Auffälligkeiten in S.s Verhalten\nbeobachtet worden. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts erlaube diese erfreuliche\nEntwicklung jedoch noch keine wesentliche Ausweitung des Umgangsrechts des\nBeschwerdeführers. Vor dem Hintergrund einer behutsamen Vorgehensweise sei vielmehr\nein erweiterter Besuchskontakt am ersten Besuchswochenende des Monats unter Einschluss einer Übernachtung zu gestatten. Aufgrund des psychologischen Sachverständigengutachtens vom 14. Juni 1994 sei für die von S.s Mutter früher eingewandten Bedenken kein\nRaum mehr. Soweit bei S. Irritationen spürbar werden sollten, müsse ihre Mutter darauf\nhinwirken, dass dem Kind die Besuche unter Einschluss einer Übernachtung als ganz\nnormaler Vorgang erschienen. Für weitergehende Kontakte wie Übernachtungen von\nmittwochs auf donnerstags, laufende Telefonkontakte und gemeinsame Ferien sei im\nMoment kein Raum; sie könnten aber in Betracht gezogen werden, wenn sich die angeordnete Umgangsregelung bewähre.\nURTEIL H. . / . DEUTSCHLAND 5\n\n18\nDer Beschwerdeführer rief das Bundesverfassungsgericht wegen dieser Rechtssache\nan. Am 13. Juni 1995 beschloss ein Dreierausschuss des Bundesverfassungsgerichts, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n19\nDas Bundesverfassungsgericht führte aus, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ebenso\nwie die elterliche Sorge des anderen Elternteils durch das grundgesetzlich gewährleistete\nRecht auf Achtung des Familienlebens geschützt. Die in § 1634 Abs. 2 BGB (vgl. Abs. 31)\nvorgesehene Möglichkeit, das Umgangsrecht einzuschränken oder auszuschließen, wenn\ndies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, gewährleiste die hinreichende Berücksichtigung\nder grundrechtlichen Stellung des Kindes und trage dem Erfordernis Rechnung, dass das\nWohl des Kindes den Richtpunkt der gerichtlichen Entscheidungen bilden müsse.\n\n20\nNach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts war es darüber hinaus nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht seiner Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Elternrechts zugrunde gelegt hatte. Das Oberlandesgericht habe mithin auf das Kindeswohl abgestellt. Die begründete Entscheidung, dass nur eine\nallmähliche Ausweitung der Besuchskontakte in Frage komme, sei verfassungsrechtlich nicht\nzu beanstanden. Darüber hinaus sei eine Verletzung der Verfahrenserfordernisse nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht dargetan, dass das Oberlandesgericht\nnach dem Scheitern des Gesprächs der geschiedenen Ehegatten bei der Elternberatungsstelle nicht zu der Auffassung gelangen durfte, eine erneute Anhörung werde keine neuen\nErkenntnisse erbringen.\n\n21\nAuf Antrag des Beschwerdeführers erweiterte das Amtsgericht Wuppertal mit Beschluss\nvom 3. April 1996 die bestehende Umgangsregelung und gewährte ihm nunmehr ein\nZusammensein mit seiner Tochter alle zwei Wochen von Samstagmorgen bis Sonntagabend\nsowie zwei Wochen in den Sommerferien. Das Amtsgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer jetzt ein Umgangsrecht zugestanden werde, welches es ihm ermögliche,\nsich über S.s Wohlergehen ausreichend zu informieren und mit dem Kind zusammen zu\nsein, und das auch das Bedürfnis seiner Tochter nach Zusammensein mit dem Vater\nzufrieden stelle.\nAuf die Beschwerde der Mutter des Kindes änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf\ndiesen Beschluss am 28. Juni 1996 ab. Nach Anhörung der seinerzeit sechsjährigen S., ihrer\nEltern und einer Vertreterin des Jugendamts Wuppertal hob es zwar die Sommerferienregelung auf, erweiterte aber das Umgangsrecht des Beschwerdeführers auf jedes Wochenende.\nB. SORGERECHTSVERFAHREN\n\n22\nAm 24. Oktober 1994 erkannte das Amtsgericht Wuppertal nach mündlicher Verhandlung vom 17. Oktober 1994 wegen Scheiterns der Ehe auf Scheidung der Eltern und\nübertrug gemäß § 1671 BGB (vgl. Abs. 32) die elterliche Sorge für S. der Mutter.\n\n23\nDas Amtsgericht begründete seine Entscheidung über die Übertragung der elterlichen\nSorge damit, dass sie dem Kindeswohl am besten entspreche. Unter Berücksichtigung der\nEinlassungen der Psychologin im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers stellte das Gericht fest, dass S.s Mutter das Kind mit Liebe und Verständnis\nerziehe und betreue; sie sei uneingeschränkt am Wohl ihrer Tochter interessiert. Nach\nAnsicht des Amtsgerichts seien die Voraussetzungen für eine von dem Beschwerdeführer\nbeantragte gemeinsame elterliche Sorge nicht erfüllt. Insbesondere sei der Umgang der\nEltern untereinander betreffend S. sowie der Umgang mit dem Kind nicht konfliktfrei. Der\nURTEIL H. . / . DEUTSCHLAND 6\nBeschwerdeführer sei nicht bereit wahrzunehmen, dass die Trennung der Eltern für S.\nveränderte Lebensumstände mit sich gebracht habe. Als vierjähriges Kinde brauche sie\neinen festen Rahmen, aus dem sie nicht durch Wechsel der Wohnungen und unterschiedliche Erziehungsstile wieder herausgerissen werden dürfe. Das Gericht verkannte\nzwar nicht das Interesse des Beschwerdeführers am Wohlergehen seines Kindes; dieser\nkönne sich jedoch nicht vorstellen, dass seine Wünsche dem psychischen Fortkommen des\nKindes entgegenstünden.\n\n24\nAm 12. Dezember 1994 legte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Düsseldorf\nBeschwerde ein.\n\n25\nAm 15. Dezember 1994 forderte das Oberlandesgericht S.s Mutter sowie das zuständige Jugendamt auf, zu der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers Stellung zu\nnehmen. Im Auftrag des zuständigen Jugendamtes legte das Diakonische Werk Elberfeld\nunter dem 19. Januar 1995 ein Gutachten vor. In dem Bericht wurden Gründe angeführt, die\ndafür sprachen, dem Beschwerdeführer ein erweitertes Umgangsrecht zu gewähren. Die\nParteien erhielten Gelegenheit, zu diesem Bericht schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer sprach sich für eine mündliche Verhandlung aus.\n\n26\nMit Beschluss vom 9. März 1995 versagte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem\nBeschwerdeführer Prozesskostenhilfe und wies seine Beschwerde zurück.\n\n27\nDas Oberlandesgericht führte aus, dass die wechselseitige Bereitschaft der Eltern zur\nKooperation, also der beiderseitige Wille, die gemeinsame Verantwortung für ihr Kind zu\ntragen, unverzichtbare Voraussetzung einer sinnvoll ausgeübten gemeinsamen elterlichen\nSorge darstelle. Es liege auf der Hand, dass die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts\nzwischen zerstrittenen Eltern eine fortbestehende Quelle von Streitigkeiten sei, die sich erfahrungsgemäß zu Lasten des Kindes auswirkten. Im vorliegenden Fall sei insbesondere die\nMutter nicht zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge bereit. In dem seit März 1993\nanhängigen Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers bestünden\nnach wie vor erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern, und der Versuch\neines gemeinsamen Gesprächs bei der Elternberatungsstelle sei im Februar 1995 endgültig\nfehlgeschlagen. Wenn die elterliche Sorge nur von einem Elternteil ausgeübt werden könne,\nsei sie aus den in dem Urteil des Amtsgerichts dargelegten Gründen daher nur auf die Mutter\nzu übertragen. Der Beschwerdeführer sei der Begründung dieses Urteils nicht ernsthaft\nentgegengetreten.\n\n28\nNach Überzeugung des Oberlandesgerichts erübrige sich auch eine mündliche Verhandlung mit den Parteien, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus den\nVerfahrensakten eindeutig klar ersichtlich sei.\n\n29\nAm 13. Juni 1995 beschloss ein Dreierausschuss des Bundesverfassungsgerichts, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n30\nDas Bundesverfassungsgericht führte aus, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es erinnerte daran, dass die Gerichte bei\nder Übertragung der elterlichen Sorge nach der Scheidung über den Ausgleich der elterlichen Interessen zu entscheiden hätten, ohne den Vorrang der Eltern als Erziehungsträger\nanzutasten. Deshalb seien die Gerichte dabei nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht vorliegen müssten. Der Gesetzgeber und im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften die Gerichte könnten einem\nElternteil die Hauptverantwortung für die Erziehung eines Kindes zuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternbefugnisse fehlen würden. Des\nWeiteren sei nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts die Auffassung des\nOberlandesgerichts, dass hier die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der\nURTEIL H. . / . DEUTSCHLAND 7\nelterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls nicht vorlägen, verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht weitere Ermittlungen\nhätte anstellen müssen.\nII. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN\nA. Im fraglichen Zeitpunkt geltende Rechtsvorschriften betreffend Familiensachen\n\n31\nVor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts lautete die einschlägige Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Sorge- und Umgangsrecht für ein\neheliches Kind wie folgt:\n§ 1634\n\"(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum\npersönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht\nzusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das\nVerhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.\n(2) Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre\nAusübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft,\nübt während der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil\ndas Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis\neinschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.\n(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem\nInteresse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über die persönlichen\nVerhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes\nvereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet\ndas Vormundschaftsgericht.\n(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur vorübergehend\ngetrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.\"\n\n32\n§ 1671 Absätze 1 und 2 BGB sehen Folgendes vor:\n\" (1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht, welchem\nElternteil die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll.\n(2) Das Gericht trifft die Regelung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht;\nhierbei sind die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und\nGeschwister, zu berücksichtigen.“\nB. Derzeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen\n\n33\nDie Rechtsvorschriften zum Sorge- und Umgangsrecht finden sich im Bürgerlichen\nGesetzbuch. Sie sind mehrfach geändert und zum Teil durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt - BGBl -1997, S. 2942), das am 1. Juli\n1998 in Kraft getreten ist, aufgehoben worden.\n\n34\n§ 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:\nURTEIL H. . / . DEUTSCHLAND 8\n\"Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen\n(elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes\n(Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).\"\n\n35\nDie alleinige elterliche Sorge bildet nunmehr die Ausnahme von der Regel der gemeinsamen Ausübung des elterlichen Sorgerechts. § 1671 bestimmt:\n„Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur\nvorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das\nFamiliengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein\nüberträgt.\nDem Antrag ist stattzugeben, soweit\n1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn dass das Kind das vierzehnte\nLebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder\n2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung\nauf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n36\nDer Beschwerdeführer machte geltend, die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit\ndenen sein Recht auf Umgang mit seiner Tochter geregelt, die elterliche Sorge für seine\nTochter seiner früheren Ehefrau übertragen und somit sein Antrag auf gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge zurückgewiesen wurde, sowie die diesbezüglichen Verfahren\nhätten gegen Artikel 8 Absatz 1 der Konvention verstoßen, der, soweit einschlägig, wie folgt\nlautet:\n\"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... .\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig\nist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und\nFreiheiten anderer.\"\nA. Vorbringen vor dem Gerichtshof\n1. Der Beschwerdeführer\n\n37\nDer Beschwerdeführer brachte vor, die Gerichte hätten sein Umgangsrecht willkürlich\neingeschränkt. Das Verhalten der Kindesmutter und die Gerichtsentscheidungen im vorliegenden Fall hätten zum Ergebnis gehabt, dass ihm fast ein Jahr lang jeglicher Umgang mit\nseiner Tochter verwehrt worden sei. Die Gerichte hätten die Kindesmutter darauf hinweisen\nmüssen, dass sie trotz der Tatsache, dass das Paar nicht mehr zusammen sei, bei der Erziehung des gemeinsamen Kindes Kooperationsbereitschaft zeigen müsse. Seines Erachtens müsse die Verhinderung des Umgangs durch die Kindesmutter angesehen werden, als\nhabe sie ihre oberste Pflicht, die Rechte des Kindes zu schützen, verletzt, insbesondere weil\ndas Kind ein Recht auf eine sinnvolle Beziehung zu beiden Elternteilen habe. Durch die Ein-\nURTEIL H. . / . DEUTSCHLAND 9\nschränkung und nahezu vollständige Aussetzung seines Umgangsrechts sei Artikel 8 der\nKonvention verletzt worden.\n\n38\nIm Hinblick auf die Entscheidung, mit der die elterliche Sorge für seine Tochter der\nKindesmutter übertragen wurde, machte der Beschwerdeführer geltend, dass den Eltern\ntrotz ihrer Trennung die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge hätte belassen werden\nmüssen. Solange er sein Umgangsrecht gegen den Willen der Kindesmutter ausübe oder\nauszuüben versuche, leide das Kind unter den Konflikten, denen es ausgesetzt sei, genau\nso oder sogar stärker, als wenn die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts bewilligt worden wäre. Die Gerichte hätten nicht berücksichtigt, dass die Kindesmutter zum Nachteil des\nanderen Elternteils und entgegen dem Wohl des Kindes nicht zur Zusammenarbeit in irgendeiner Form bereit gewesen sei. Durch die Aufhebung der gemeinschaftlichen elterlichen\nSorge und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindesmutter hätten die Gerichte den Abbruch seiner Kontakte zu seiner Tochter gefördert und somit Artikel 8 der Konvention verletzt.\n\n39\nDer Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass er in beiden Verfahren – sowohl in\ndem Verfahren zur Regelung seines Umgangsrechts als auch in dem Sorgerechtsverfahren – nicht hinreichend in den Entscheidungsprozess einbezogen worden sei. Insbesondere\nbei Entscheidungen von solcher Tragweite hätte das Oberlandesgericht nach einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien und den Sachverständigen entscheiden müssen.\n2. Die Regierung\n\n40\nDie Regierung trug vor, die Entscheidungen, mit denen das Umgangsrecht des Beschwerdeführers eingeschränkt worden sei, seien in Übereinstimmung mit dem deutschen\nRecht getroffen worden und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz des Kindeswohls notwendig gewesen. Das Amtsgericht habe nach Anhörung der Eltern, einer psychologischen Sachverständigen und einer Sozialarbeiterin das Umgangsrecht des Beschwerdeführers nicht nur wegen der ablehnenden Haltung der Mutter, sondern auch wegen des\nVerhaltens des Vaters eingeschränkt. Das Amtsgericht habe dabei insbesondere das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern berücksichtigt, das S. in einen Loyalitätskonflikt\ngebracht habe. Das Oberlandesgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf die erstinstanzlichen Akten, ergänzt durch den Bericht des Diakonischen Werks Elberfeld und die\nSchriftsätze der Eltern, in denen der andauernde Konflikt zwischen ihnen deutlich zutage\ngetreten sei, stützen können. Da neue entscheidungserhebliche Tatsachen nicht vorgelegen\nhätten, habe das Oberlandesgericht von einer Anhörung absehen können.\n\n41\nDie Regierung trug ferner vor, der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf\nAchtung seines Familienlebens sei nach Artikel 8 Absatz 2 gerechtfertigt. Bei einem zwischen den Eltern bestehenden Konflikt könnten die zuständigen Gerichte nicht entscheiden,\ndass die elterliche Sorge von ihnen gemeinschaftlich auszuüben sei, sondern müssten sie\neinem Elternteil allein übertragen. Im vorliegenden Fall habe die Tochter seit der Trennung\nder Eltern bei der Mutter gelebt, und aus Gründen der Kontinuität habe die elterliche Sorge\nihr übertragen werden müssen. Auch seien beide Elternteile in den Entscheidungsprozess\nals Ganzes hinreichend einbezogen worden. Einer Anhörung vor dem Oberlandesgericht\nhabe es nicht bedurft, denn entscheidend sei das gespannte Verhältnis der Eltern zueinander gewesen, das die gemeinsame elterliche Sorge nicht zugelassen habe.\n3. Die Kommission\n\n42\nDie Kommission war der Meinung, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls\nund unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Vertragsstaaten in der Frage der\nNotwendigkeit einer bestimmten Maßnahme die von den Gerichten vertretene Auffassung\nURTEIL H. . / . DEUTSCHLAND 10\nvom Wohl des Kindes sowohl „zutreffend“ als auch „hinreichend“ begründet war. Der Eingriff\nsei deshalb in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig gewesen. Wenn wie\nim vorliegenden Fall zwischen dem Wohl des Kindes und den Interessen eines Elternteils ein\nschwerer Konflikt bestehe, der nur zum Nachteil des einen oder des anderen gelöst werden\nkönne, müsse nach Artikel 8 der Konvention das Kindeswohl vorgehen.\n\n43\nIm Hinblick auf die Verfahrenserfordernisse, die sich zur Sicherstellung der wirksamen\nAchtung vor dem Familienleben aus Artikel 8 der Konvention ergeben, war die Kommission\nder Auffassung, das Oberlandesgericht habe sich bei seinen Entscheidungen auf die\nerstinstanzlichen Akten, ergänzt durch den Bericht des Diakonischen Werks Elberfeld und\ndie Schriftsätze der Eltern, in denen der andauernde Konflikt zwischen ihnen deutlich zutage\ngetreten sei, stützen können und einer Anhörung vor dem Oberlandesgericht habe es nicht\nbedurft. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Rechtssache mit besonderer Sorgfalt\nentschieden worden sei, denn die Entscheidungen des Oberlandesgerichts seien am 9. März\n1995 ergangen, d.h. weniger als fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung vor dem\nAmtsgericht Wuppertal am 17. Oktober 1994. Unter diesen Umständen war die Kommission\nüberzeugt, dass die sich aus Artikel 8 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse\nerfüllt waren und der Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess so weit eingebunden\nwar, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Gab es einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention?\n\n44\nFür einen Elternteil und sein Kind stellt das Zusammensein einen grundlegenden\nBestandteil des Familienlebens dar, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und innerstaatliche Maßnahmen, die die Betroffenen an diesem Zusammensein\nhindern, bedeuten einen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht\n(siehe u.a. Urteil Johansen ./. Norwegen vom 7. August 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 1001-1002, Nr. 52, und Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 43, EuGHMR 2000-VIII). Die angefochtenen Maßnahmen, namentlich die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen das Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit seiner Tochter eingeschränkt und das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter übertragen wurde, waren ein Eingriff in das nach Artikel 8 Absatz 1 der Konvention\ngeschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens. Dies ist zwischen den Parteien nicht strittig.\n\n45\nEin solcher Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich\nvorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim\nsind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.\n2. War der Eingriff gerechtfertigt?\na. „Gesetzlich vorgesehen“\n\n46\nDie betreffenden Entscheidungen hatten eine innerstaatliche Rechtsgrundlage, nämlich\n§ 1634 Absätze 1 und 2 sowie § 1671 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung.\nb. Legitimes Ziel\n\n47\nDer Gerichtshof ist überzeugt, dass die angefochtenen Maßnahmen auf den Schutz der\n„Gesundheit oder der Moral“ und der „Rechte und Freiheiten“ der Tochter des Beschwerdeführers gerichtet waren und somit legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Absatz 2\nverfolgten.\nURTEIL H. . / . DEUTSCHLAND 11\nc. „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\n\n48\nBei der Entscheidung darüber, ob die angefochtene Maßnahme „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung\ndieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jedem Fall dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am\nbesten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im\nVorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Daraus folgt, dass die\nAufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der\nKonvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Urteil Hokkanen ./. Finnland vom 23. September 1994, Serie A Band 299-A, S. 20, Nr. 55, und Elsholz ./. Deutschland, o.a., Nr. 48).\n\n49\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den\nInteressen des Kindes und denen des Elternteils herbeigeführt werden muss und dass dabei\ndem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils\nvorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen ist (siehe Elsholz ./. Deutschland, o.a.,\nNr. 50, und T.P: und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Nr.\n71, EuGHMR-...).\n\n50\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die\nFragen des Umgangs und der Übertragung der elterlichen Sorge sorgfältig geprüft haben.\nSie haben bestätigt, dass ein Kind, soll es sich harmonisch entwickeln, grundsätzlich Umgang mit beiden Elternteilen haben muss, soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.\nDamit war klar, dass weitestgehender Umgang kein uneingeschränktes Ziel war und dass\neine Umgangsbeschränkung erfolgen musste, wenn das Kindeswohl dies erforderte. Dementsprechend haben die innerstaatlichen Gerichte entschieden, dass es bei einem zwischen\nden Eltern bestehenden Konflikt wie im vorliegenden Fall dem Wohl des Kindes nicht diene,\ndas Umgangsrecht des Beschwerdeführers auszudehnen oder das gemeinsame Sorgerecht\nzu belassen. Sie haben dabei nicht nur berücksichtigt, dass die Kindesmutter jeden Umgang\nmit dem Beschwerdeführer ablehnte, sondern auch dass der Beschwerdeführer auf Durchsetzung seiner Rechte pochte und das psychische Wohlergehen des Kindes außer Acht ließ\n(siehe Nr. 12 und 23). Bei seinen Entscheidungen über Umgang und elterliche Sorge hat\nsich das Amtsgericht auf Sachverständigengutachten und die Aussagen der Eltern bei den\nAnhörungen gestützt und war somit besser als die europäischen Richter in der Lage, einen\ngerechten Ausgleich zwischen den bestehenden widerstreitenden Interessen herbeizuführen. Außerdem wurden die Urteile des Amtsgerichts vom Oberlandesgericht bestätigt (siehe\nNr. 15 bis 17 sowie 26 und 27).\n\n51\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der Gewichtung\ndes Kindeswohls durch die innerstaatlichen Gerichte ist der Gerichtshof überzeugt, dass die\nangefochtenen Entscheidungen auf Gründen beruhen, die im Sinne von Artikel 8 Absatz 2\nnicht nur zutreffend, sondern auch ausreichend sind. Er ist der Auffassung, dass die\ninnerstaatlichen Behörden bei der Einschränkung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers und der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter im Rahmen des Ermessensspielraums gehandelt haben, der ihnen in diesen Angelegenheiten zusteht.\n\n52\nArtikel 8 der Konvention enthält zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse,\naber der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess muss fair und so\ngestaltet sein, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof hat deshalb zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer in\nAnbetracht der Umstände des Falls und vor allem der Bedeutung der zu treffenden Ent-\nURTEIL H. . / . DEUTSCHLAND 12\nscheidungen in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass der\nerforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe Urteil W. ./. Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 1987, Serie A Band 121, S. 29, Nr. 64; Elsholz ./. Deutschland, o.a., Nr.\n52 sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, o.a., Nr. 72).\n\n53\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der anwaltlichen Beistand hatte,\ninsbesondere im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen\nStellungnahme hatte. Was die beiden Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht\nDüsseldorf angeht, so stellt der Gerichtshof fest, dass entgegen dem ausdrücklichen\nWunsch des Beschwerdeführers mündliche Verhandlungen nicht stattgefunden haben. Es\ntrifft zwar zu, dass das Oberlandesgericht neuere tatsächliche Entwicklungen u.a. anhand\neines weiteren Berichts des Diakonischen Werks Elberfeld vom 19. Januar 1995 berücksichtigt hat. Doch es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, alle seines Erachtens\nfür den Ausgang des Verfahrens erheblichen Vorstellungen schriftlich vorzutragen. Außerdem machte der Bericht vom 19. Januar 1995 nur einen Teil dessen aus, was bei der Beurteilung des Rechtssache entscheidend war. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung,\ndass das Oberlandesgericht sich bei seinen Entscheidungen auf die erstinstanzlichen Akten,\nergänzt durch den Bericht des Diakonischen Werks Elberfeld und die Schriftsätze der Eltern,\nin denen der andauernde Rechtsstreit zwischen ihnen deutlich zutage trat, stützen konnte\nund dass es einer Anhörung vor dem Oberlandesgericht nicht bedurfte.\n\n54\nDer Gerichtshof weist zudem darauf hin, dass es in Rechtssachen, die das Verhältnis\neiner Person zu ihrem Kind betreffen, eine besondere Sorgfaltspflicht gibt, weil die Gefahr\nbesteht, dass der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache\nführt. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Rechtssache mit besonderer Sorgfalt unter Zugrundelegung der erforderlichen Unterlagen entschieden wurde,\ndenn die Entscheidungen des Oberlandesgerichts ergingen am 9. März 1995, d.h. weniger\nals fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wuppertal am\n17. Oktober 1994.\n\n55\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die sich aus Artikel 8 der\nKonvention ergebenden Verfahrenserfordernisse erfüllt waren und der Beschwerdeführer in\nden Entscheidungsprozess so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner\nInteressen gewährleistet war.\n\n56\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention im vorliegenden Fall nicht verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n57\nDer Beschwerdeführer rügte, die Verfahren vor dem Amtsgericht Wuppertal und dem\nOberlandesgericht Düsseldorf hätten den Erfordernissen des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention nicht genügt; die einschlägige Stelle dieses Artikels lautet:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich ...\nverhandelt wird.\" ...”\nA. Vorbringen vor dem Gerichtshof\n1. Der Beschwerdeführer\n\n58\nDer Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass die Gerichte die für die Umgangsregelung und die Übertragung der elterlichen Sorge entscheidungserheblichen Tatsachen nicht\nURTEIL H. . / . DEUTSCHLAND 13\nvollständig festgestellt und die von den Sachverständigen vorgelegten Beweismittel unzutreffend gewürdigt hätten. Außerdem rügte er, dass vor dem Oberlandesgericht keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, obwohl er dies beantragt habe und dem Oberlandesgericht ein neues Sachverständigengutachten vorgelegt worden sei. Er machte auch geltend,\ndass das Oberlandesgericht nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt\nhabe, um eine weniger drastische Maßnahme anzuordnen, als ihm die elterliche Sorge für\nseine Tochter vollständig zu entziehen. Ebenso habe es das Oberlandesgericht versäumt,\ndie Kindesmutter darauf hinzuweisen, dass für das Kind der Umgang mit beiden Elternteilen\nwichtig sei.\n2. Die Regierung\n\n59\nDie Regierung machte geltend, dass es in dem Verfahren zur Regelung des Umgangs\ndes Beschwerdeführers mit seiner Tochter keine neuen entscheidungserheblichen\nTatsachen gegeben habe, aufgrund deren das Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen. Im Hinblick auf das Sorgerechtsverfahren trug die Regierung\nvor, dass es einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht bedurft habe,\ndenn entscheidend sei das gespannte Verhältnis der Eltern zueinander gewesen, das die\ngemeinsame elterliche Sorge nicht zugelassen habe.\n3. Die Kommission\n\n60\nDie Kommission konnte keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass eine mündliche\nVerhandlung in den vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fragen etwas Entscheidungserhebliches hätte beitragen können. Sie war deshalb der Auffassung, dass die vom\nBeschwerdeführer erhobene Beschwerde unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufgeworfen habe, die mit den verschiedenen Mitteln, die dem Oberlandesgericht zur Verfügung standen, nicht hätten angemessen entschieden werden können.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n61\nDer Gerichtshof wiederholt, dass es nach Artikel 19 der Konvention seine Aufgabe ist\nsicherzustellen, dass die Vertragsstaaten ihre Verpflichtungen nach der Konvention einhalten. Insbesondere ist es nicht seine Aufgabe, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu\nbefassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, soweit die nach der\nKonvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind. Außerdem ist es\nin der Regel Sache der innerstaatlichen Gerichte, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu\nwürdigen und zu entscheiden, ob die von den Beklagten angebotenen Beweise entscheidungserheblich sind (siehe Urteil Vidal ./. Belgien vom 22. April 1992, Serie A Band 235-B,\nS. 32, Nr. 33). Der Gerichtshof muss sich jedoch vergewissern, ob das Verfahren insgesamt\neinschließlich der Art des Umgangs mit dem Beweismaterial im Sinne von Artikel 6 Absatz 1\nder Konvention fair war. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die\nUnterschiedlichkeit der Zwecke, die mit dem nach Artikel 6 Absatz 1 bzw. Artikel 8 gewährten Schutz verfolgt werden, eine Prüfung desselben Sachverhalts nach beiden Artikeln\nrechtfertigen kann (Urteil McMichael ./. Vereinigtes Königreich vom 24. Februar 1995, Serie\nA Band 307-B, S. 57, Nr. 91).\n\n62\nDer Gerichtshof erinnert außerdem daran, dass nach Artikel 6 Absatz 1 grundsätzlich\neine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es unter\nden Umständen des Falls gerechtfertigt sein konnte, im Beschwerdeverfahren von diesem\nGrundsatz abzuweichen.\nURTEIL H. . / . DEUTSCHLAND 14\n\n63\nWie Artikel 6 der Konvention auf Verfahren in der Beschwerdeinstanz Anwendung findet,\nhängt von den Besonderheiten des innerstaatlichen Verfahrens insgesamt ab. Auch wenn\ndas Beschwerdegericht sowohl für Tatsachenfragen als auch für Rechtsfragen zuständig ist,\nbegründet Artikel 6 nicht immer ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung unabhängig\ndavon, welcher Art die zu entscheidenden Fragen sind. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist\nsicherlich ein Mittel, mit dem das Vertrauen in die Gerichte erhalten bleibt. Es gibt allerdings\nnoch andere Erwägungen, wie z.B. das Recht auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist\nund die damit einhergehende Notwendigkeit einer zügigen Bearbeitung der bei den Gerichten anhängigen Fälle, die bei der Entscheidung darüber, ob öffentliche Verhandlungen in\nden auf das erstinstanzliche Urteil folgenden Verfahren notwendig sind, berücksichtigt werden müssen. Hat in der ersten Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden, so kann\nes folglich aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens gerechtfertigt sein,\ndass in einer zweiten oder dritten Instanz von einer mündliche Verhandlung abgesehen wird\n(siehe z.B. Urteil Helmers ./. Schweden vom 29. Oktober 1991, Serie A Band 212-A, S. 16,\nNr. 36 und Urteil Jan-Åke Andersson ./. Schweden vom 29. Oktober 1991, Serie A Band\n212-B, S. 44-46, Nr. 23 und Nr. 27-29).\n\n64\nDer Gerichtshof stellt fest, dass in der ersten Instanz mündliche Verhandlungen stattgefunden haben. Das Amtsgericht Wuppertal berücksichtigte die Gutachten einer psychologischen Sachverständigen, einer Heilpädagogin und einer Sozialarbeiterin des Diakonischen\nWerks Barmen. Grundlage für die Entscheidungen des sowohl für die Tatsachenfragen als\nauch für die Rechtsfragen zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf waren die Akten des\nerstinstanzlichen Verfahrens, die erneuten Schriftsätze der Parteien und ein neuer Bericht\ndes Diakonischen Werks vom 19. Januar 1995 sowie die schriftlichen Stellungnahmen der\nParteien. Die Hauptfrage, die sich aus der Beschwerde des Beschwerdeführers ergab, betraf\ndas gespannte Verhältnis zwischen den Eltern und das Kindeswohl. Der Gerichtshof teilt die\nAuffassung der Kommission, dass eine mündliche Verhandlung in den vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fragen nichts Entscheidungserhebliches beigetragen hätte. Er stellt\ndeshalb fest, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde unter den Umständen\ndes vorliegenden Falls keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufgeworfen hat, die mit\nden verschiedenen Mitteln, die dem Oberlandesgericht zur Verfügung standen, nicht hätten\nangemessen entschieden werden können. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten war und reichlich Gelegenheit\nhatte, seine Auffassungen darzulegen.\n\n65\nIm Hinblick auf die Behauptung, das Verfahren sei nicht fair gewesen, sowie darauf,\ndass eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht stattgefunden\nhat, stellt der Gerichtshof also in Anbetracht der innerstaatlichen Gerichtsverfahren insgesamt fest, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8\nDER KONVENTION\n\n66\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass er Opfer einer diskriminierenden Behandlung\nunter Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention geworden sei. Er\ntrug insbesondere vor, dass die deutschen Gerichte, indem sie einen gemeinsamen\nVorschlag der Eltern zur Voraussetzung für die Übertragung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge machten, einen der geschiedenen Ehegatten diskriminierten. Artikel 14 lautet:\n\"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe,\nder Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der\nnationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,\ndes Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.\"\nURTEIL H. . / . DEUTSCHLAND 15\n\n67\nDie Kommission fand in den Akten nichts, was diese Behauptung, die von der Regierung\nbestritten wurde, substantiiert.\n\n68\nDer Gerichtshof schließt sich der Auffassung der Kommission an und stellt deshalb fest,\ndass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 nicht verletzt worden ist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden;\n2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden;\n3. ein Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK liegt nicht vor.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 5. Dezember 2002 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nVincent BERGER Ireneu CABRAL BARRETO\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2002-12-05/28422-95","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":19},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139193","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139193"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2002-12-05/28422-95","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139193","retrieved":"2026-07-29 08:42:58.232492+00:00"}}