{"status":"available","doknr":"001-138616","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2002:1205DEC005387100","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"53871/00","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Ireneu CABRAL BARRETO Vincent BERGER Kanzler Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n05/12/02 - ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der von der I. R.\ne.V. gegen Deutschland erhobenen Individualbeschwerde Nr. 53871/00\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der am\n5. Dezember 2002 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus\nfolgenden Richtern zusammensetzt\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn P. KŪRIS,\nHerrn B. ZUPANČIČ,\nHerrn J. HEDIGAN\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn K. TRAJA,\nsowie dem Kanzler, Herrn V. BERGER,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 18. Oktober 1999 erhoben\nworden ist,\nerlässt nach Beratung die folgende Entscheidung:\nSACHVERHALT\nBei der Beschwerdeführerin, der Islamischen Religionsgemeinschaft e.V.,\nhandelt es sich um einen Zusammenschluss mit religiösen Zielsetzungen,\nder seinen Sitz in Berlin hat. Sie wird vor dem Gerichtshof von den Herren\nH. Reckschmidt und J.M. Schödler, Rechtsanwälte in Berlin, vertreten.\nA. Die Umstände des Falles\nDie Umstände des Falles, so wie sie von der Beschwerdeführerin dargelegt\nworden sind, können wie folgt zusammengefasst werden.\nDÉCISION ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFT E.V. c. ALLEMAGNE 2\n\n1\nDer Hintergrund der Sache\nDer Verein ist im Februar 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik\n(DDR) von Angehörigen mit islamischem Glaubensbekenntnis gegründet\nworden.\nAm 1. März 1990 wurde er vom Staat als rechtsfähige\nReligionsgemeinschaft anerkannt.\nAm 25. Mai 1990 hat das Präsidium des Vorstands der Partei des\ndemokratischen Sozialismus (PDS) beschlossen, der Beschwerdeführerin\nauf deren gleichlautende Bitte hin eine Spende in Höhe von 75 Millionen\nDDR-Mark zukommen zu lassen.\nAm 31 Mai 1990 hat der Vorsitzende der Beschwerdeführerin einen Scheck\nin dieser Höhe erhalten.\nAm 6. Juni 1990 legte er den Scheck der kontoführenden Bank der\nBeschwerdeführerin vor, der noch am selben Tag gutgeschrieben wurde.\n\n2\nDas Verfahren vor den Behörden und Gerichten der Bundesrepublik\nDeutschland\nMit Schreiben vom 17. April 1991 hat die Unabhängige Kommission zur\nPrüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen in der DDR\nfestgestellt, dass diese Spende einen Vermögenswert im Sinne des § 20a\nAbs. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1990 über Parteien und andere\npolitische Vereinigungen (Parteiengesetz) i.d.F. des Gesetzes vom 31. Mai\n1990 zur Änderung des Parteiengesetzes darstellt (siehe unten einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis). Dieses\nVermögen unterliege demnach der treuhänderischen Verwaltung der\nTreuhandanstalt.\nDie Kommission hat ebenfalls erwogen, dass diese Form der\nunrechtmäßigen Verfügungsgewalt über PDS-Vermögensbestände ohne\nZustimmung der Treuhandanstalt entgegen § 20b Abs. 1 des\nParteiengesetzes in Wahrheit ein Scheingeschäft darstelle und darauf\nabziele, dem Vorsitzenden der beschwerdeführenden Vereinigung, einem\nder PDS Nahestehenden, die Möglichkeit zu eröffnen, die umstrittenen\nGelder zu behalten.\na. Die Entscheidungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\nSonderaufgaben vom 14. Januar und 13. April 1992\nMit Entscheidung vom 14. Januar 1992 hat die Bundesanstalt für\nvereinigungsbedingte Sonderaufgaben („die Bundesanstalt“) erwogen, dass\ndie (umgerechnet) 37,5 Millionen DM einschließlich Zinsen, die auf dem\nBankkonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben waren, einen\nVermögenswert darstelle, der der Verwaltung der Treuhandanstalt\nunterliege, und dass nach § 20b Abs. 1 des Parteiengesetzes Verfügungen\nüber diesen Betrag nur mit Zustimmung der Treuhandanstalt wirksam seien.\nNach Ansicht der Bundesanstalt sei diese Summe jedoch Bestandteil des\nPDS-Vermögens, das mit Wirkung vom 1. Juni 1990 aufgrund von § 20\nAbs. 2 Parteiengesetz der Verwaltung der Treuhandanstalt unterliegen\nwürde. Da der Scheck aber erst nach dem 1. Juni 1990 von der bezogenen\nHausbank der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden sei, hätte diese\nVermögensveränderung gemäß § 20b Abs. 1 des Parteiengesetzes der\nZustimmung der Treuhandanstalt bedurft, was nicht der Fall gewesen sei.\nDie Beschwerdeführerin hat am 5. Februar 1992 gegen diese Entscheidung\nWiderspruch eingelegt und diesen insbesondere damit begründet, dass die\nSpende mit Übergabe des Schecks am 31. Mai 1990 wirksam geworden sei\n– und zwar aufgrund von § 76 Abs. 1 des DDR-Zivilgesetzbuchs – und dass\ndiese Spende demnach ab diesem Zeitpunkt ihr Vermögen vermehrt habe.\nMit Beschluss vom 13. April 1992 hat die Bundesanstalt diesen\nWiderspruch verworfen.\nb. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 1994\nDie Beschwerdeführerin erhob daraufhin vor dem Verwaltungsgericht\nBerlin Klage auf Aufhebung der Bescheide der Bundesanstalt, indem sie\ninsbesondere anführte, keine mit der PDS verbundene Organisation zu sein,\nsondern eine Religionsgemeinschaft, die den Schutz des Grundgesetzes\ngenießen müsse.\nMit Urteil vom 9. Mai 1994 hat das Verwaltungsgericht Berlin ihrer Klage\nin vollem Umfang stattgegeben.\nNach Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen für eine\nAnwendung des § 20b Parteiengesetz nicht gegeben. Die\nBeschwerdeführerin sei weder eine juristische Person noch eine mit der\nPDS verbundene Organisation und die treuhänderische Verwaltung\nerstrecke sich nicht auf Vermögenswerte, die, selbst wenn es sich um\nunwirksame vertragliche Abmachungen handele, in die Verfügungsgewalt\nDritter gelangt seien. Ferner sei nicht erwiesen, dass der von der\nBeschwerdeführerin gegründete Verein andere als die in seinen Satzungen\naufgeführten Ziele verfolge.\nDÉCISION ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFT E.V. c. ALLEMAGNE 4\nc. Das Urteil des Oberwaltungsgerichts Berlin vom\n22. November 1996\nDie Bundesanstalt hat gegen dieses Urteil vor dem\nOberverwaltungsgericht Berlin Berufung eingelegt.\nMit Urteil vom 22. November 1996 hat das OVG Berlin die Berufung\nzurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.\nNach Auffassung des OVG fehle es der strittigen Entscheidung der\nBundesanstalt an einer gesetzlichen Grundlage, denn die\nBeschwerdeführerin sei weder eine juristische Person noch eine mit der\nPDS verbundene Organisation. Selbst wenn die Begleitumstände ihrer\nGründung und diejenigen im Umfeld der umstrittenen Spende in gewisser\nHinsicht zweifelhaft erscheinen dürften, gäbe es im vorliegenden Fall keine\nhinlänglichen Hinweise für den Nachweis, dass zwischen der\nBeschwerdeführerin und der PDS eine Verbindung bestanden hat.\nDas OVG hat hinzugefügt, dass die Verfügungsbefugnis über den\numstrittenen Betrag erst mit Eintritt der Erfüllung nach § 76 Abs. 2 des\nZivilgesetzbuches der DDR, also mit Gutschrift des Geldbetrages auf dem\nKonto der Beschwerdeführerin, auf diese übergegangen sei. Damit habe\ndieser bei Inkrafttreten des Parteiengesetzes am 1. Juni 1990 noch zum\nVermögen der PDS gehört. Dieser Umstand rechtfertige das Vorgehen der\nBundesanstalt jedoch nicht, denn diese sei gegenüber Dritten auf die\nzivilrechtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche angewiesen. Hoheitlich\nhandeln dürfe sie auf der Grundlage des gesetzlich angeordneten\nöffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnisses nur gegenüber dem in § 20b\nParteiengesetz genannten Adressatenkreis von juristischen Personen.\nd. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n10. Dezember 1998\nDie Bundesanstalt hat daraufhin Revision zum\nBundesverwaltungsgericht eingelegt.\nMit Urteil vom 10. Dezember 1998 hat das Bundesverwaltungsgericht\ndie Revision der Bundesanstalt für begründet erklärt und die Entscheidung\ndes Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, weil diese Bundesrecht verletze.\nNach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts durfte die Bundesanstalt\nnach § 20b Abs. 2 Parteiengesetz gegenüber der Klägerin feststellen, dass\nder auf deren Konto überwiesene Spendenbetrag der treuhänderischen\nVerwaltung unterliegt.\nEs hat einerseits erachtet, dass der umstrittene Geldbetrag am Stichtag,\nalso dem 7. Oktober 1989, unstreitig aus dem Vermögen der PDS\nstammte, und andererseits, dass die in § 20b Abs. 2 Parteiengesetz\nangeordnete Verwaltung durch die Treuhandanstalt sich auf andere Dritte\nerstrecken könne, auf die diese Vorschrift nicht abziele.\nWas das erste Kriterium anbelangt, so hat sich das\nBundesverwaltungsgericht auf den eigenen Beschluss vom 7. November\n1997 berufen, wonach die Aushändigung des Schecks noch keine\nVermögensveränderung bewirke, sondern dass eine solche Änderung erst\nmit der Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto hätte eintreten\nkönnen. Diese fand aber erst am 6. Juni 1990 statt, also nach dem 1. Juni\n1990, d.h. dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Parteiengesetz,\nmit dem der umstrittene Geldbetrag der Verwaltung der Treuhandanstalt\nunterworfen wurde.\nDas Bundesverwaltungsgericht hat anschließend erwogen, dass der\numstrittene Geldbetrag auch nicht dadurch aus dem Parteialtvermögen der\nPDS ausgeschieden war, dass sich infolge der Überweisung die bisherige\nForderung der PDS gegen ihre Bank in eine Forderung der Klägerin gegen\nderen Geldinstitut umgewandelt hatte und zudem auf einem Konto geführt\nwurde, auf dem sich bereits ein Guthaben der Klägerin befand.\nDiesbezüglich hat es in Erinnerung gerufen, dass es Sinn und Zweck des §\n20b Abs. 2 Parteiengesetz sei, wie es in seiner bisherigen Rechtsprechung\nfestgestellt habe, das materiell rechtsstaatswidrig erlangte\nParteialtvermögen zu sichern, um es an die früher Berechtigten\nzurückzuführen oder für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen.\nDer § 20b Abs. 2 Parteiengesetz sei demnach nach wirtschaftlichen\nKriterien auszulegen, was bedeute, dass die Treuhandverwaltung über\nBar- oder Buchgeld der Partei nicht aufgrund bloßer zivilrechtlicher\nUmwandlungsvorgänge erlösche, sondern solange weiterbestehe, wie der\nbetroffene Geldbetrag hinreichend individualisierbar sei, um ihn der Partei\nnoch zuordnen zu können, was hier der Fall sei.\nWas das zweite Kriterium anbelangt, so hat das\nBundesverwaltungsgericht erwogen, dass es sich bei der\nVerwaltungsbefugnis der Bundesanstalt nicht um eine treuhänderische\nVerwaltung im herkömmlichen Sinne handele, sondern sie berechtigt sei,\ndie ihr zustehenden hoheitlichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse\ngegenüber jedermann in der Form eines feststellenden Verwaltungsakts\ngeltend zu machen. Die Tätigkeit der Treuhandanstalt nach § 20b Abs. 2\nParteiengesetz sei nicht auf die Wahrnehmung eines tatsächlichen\nInteresses der Partei oder verbundenen Organisationen ausgerichtet. Er\nsolle im Gegenteil nach Sicherstellung des Vermögens dafür sorgen, dass\nes zum Zwecke der Wiedergutmachung an die früheren Berechtigten\nzurückgegeben oder – falls dies nicht möglich sei – gemeinnützigen\nZwecken zur Verfügung gestellt werde. Nur soweit es nachweislich\nrechtsstaatlich erworben sei, soll es der Partei oder verbundenen\nOrganisation wieder zur Verfügung gestellt werden. Die hoheitlichen\nBefugnisse, die der Bundesanstalt eingeräumt seien, umfassten daher\nzugleich auch das Recht, sie im Wege des Verwaltungsakts gegenüber\nDritten festzustellen.\nDÉCISION ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFT E.V. c. ALLEMAGNE 6\ne. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n21. April 1999\nDie Beschwerdeführerin hat daraufhin Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht eingelegt.\nMit Entscheidung vom 21. April 1999 hat das Bundesverfassungsgericht\nals Senat mit drei Richtern die Verfassungsbeschwerde nicht zur\nEntscheidung angenommen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\nDas Gesetz vom 31. Mai 1990 zur Änderung des Parteiengesetzes, d.h.\ndes Gesetzes vom 21. Februar 1990 über Parteien und andere politische\nVereinigungen, auch noch als Parteiengesetz der DDR bezeichnet, ist am\n1. Juni 1990 in Kraft getreten.\nIn § 20a Abs. 1 dieses Gesetzes ist niedergelegt, dass der\nMinisterpräsident eine unabhängige Kommission einsetzt, die einen Bericht\nüber die Vermögenswerte aller Parteien und mit ihnen verbundenen\nOrganisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR\nim In- und Ausland erstellt.\nNach § 20a Abs. 2 haben die Parteien und die mit ihnen verbundenen\nOrganisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen dieser\nKommission insbesondere eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom\n7. Oktober 1989 sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen\nvorzulegen.\nIn § 20b Abs. 1 ist verankert, dass Vermögensveränderungen mit\nInkrafttreten dieses Gesetzes nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der\nunabhängigen Kommission vorgenommen werden können.\nArtikel 20b Abs. 2 lautet wie folgt:\n„Zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen\nverbundenen Organisationen, juristischen Personen und\nMassenorganisationen wird das Vermögen der Parteien und der ihnen\nverbundenen Organisationen, juristischen Personen und\nMassenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder\nseither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter\ntreuhänderische Verwaltung gestellt.“\nRÜGEN\nDie Beschwerdeführerin behauptet, dass die Entscheidung der\ndeutschen Behörden und Gerichte dahingehend, den Spendenbetrag in\nHöhe von 37,5 Millionen DM, den sie von der PDS erhalten hatte, unter\nVerwaltung der Treuhandanstalt zu stellen, das in Artikel 1 des\n1. Zusatzprotokolls zugesicherte Recht auf Achtung ihres Eigentums\nmissachtet habe. Sie beruft sich ebenfalls auf Artikel 14 der Konvention in\nVerbindung mit Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls.\nSie gibt danach vor, dass die umstrittene Entscheidung ihr in Artikel 9\nEMRK zugesichertes Recht auf Religionsfreiheit verletzt habe. Sie beruft\nsich ebenfalls auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 9 EMRK.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Entscheidung der\ndeutschen Behörden und Gerichte dahingehend, den Spendenbetrag in\nHöhe von 37,5 Millionen DM, den sie von der PDS erhalten hatte, unter\nVerwaltung der Treuhandanstalt zu stellen, das in Artikel 1 des\n1. Zusatzprotokolls zugesicherte Recht auf Achtung ihres Eigentums\nmissachtet habe. Der Artikel lautet wie folgt:\n“Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung\nihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es\nsei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den\ndurch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts\nvorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates,\ndiejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der\nBenutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse\noder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstiger Abgaben\noder von Geldstrafen für erforderlich hält“.\nDie Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf die Entscheidungen des\nVerwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin, die erwogen\nhaben, dass die Treuhandanstalt nur über das Vermögen von Parteien\noder verbundenen Organisationen verfügen könne, die in § 20b Abs. 2 des\nParteiengesetzes bezeichnet sind. Sie könne aber keineswegs als eine mit\nder PDS verbundene Organisation angesehen werden. Ihres Erachtens\nhabe das Bundesverwaltungsgericht diese Vorschrift in irrtümlicher Weise\nDÉCISION ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFT E.V. c. ALLEMAGNE 8\nausgelegt, indem es die Befugnisse der Treuhandanstalt erweiterte. Die\nBeschwerdeführerin ist im Übrigen der Auffassung, sie sei die rechtmäßige\nEigentümerin des umstrittenen Geldbetrags, weil der Vermögenstransfer\ngemäß § 282 Abs. 1 des DDR-Zivilgesetzbuchs am 31. Mai 1990 erfolgt\nsei, dem Tag der Scheckübergabe an ihren Vorsitzenden. Zwecks\nBekräftigung ihres Arguments legt sie dem Gerichtshof ein\nRechtsgutachten des Herrn M. P. vor, Professor an der\nRechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena.\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass „Artikel 1 grundsätzlich den\nSchutz des Eigentums gewährleistet (...). Darin sind „drei unterschiedliche\nPrinzipien“ niedergelegt. Die erste Regel, die in Absatz 1 erster Satz\nverankert und von allgemeiner Geltung ist, behandelt den Grundsatz der\nEigentumsachtung; die Zweite nach Abs. 1 zweiter Satz betrifft den\nEigentumsentzug unter bestimmten Voraussetzungen; die in Absatz 2\nniedergelegte dritte Regel schließlich verleiht den Staaten u.a. das Recht,\ndie Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu\nregeln und diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für diese Regelung für\nerforderlich hält (...). Es handelt sich hier aber nicht um Prinzipien, die in\nkeinem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Die zweite und die dritte\nRegel beziehen sich auf besondere Fälle des Eigentumseingriffs und sind\ndemnach vor dem Hintergrund des ersten Grundsatzes auszulegen (...)“\n(siehe unter zahlreichen anderen Entscheidungen Döring ./. Deutschland\n(Entsch.), Nr. 37595/97, EuGHMR 1999-VIII, Schmelzer ./. Deutschland\n(Entsch.), Nr. 45176 vom 12.12.2000, und Honecker, Axen, Teubner und\nJossifov ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 53991/00 und 54999/00, EuGHMR\n2001-XII).\nNach der ständigen Rechtsprechung der Konventionsorgane kann im\nÜbrigen der in Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls enthaltene Begriff des\n„Eigentums“ sowohl „aktuelles Eigentum“ umfassen (Van der Mussele ./.\nBelgien, Urteil vom 23. November 1983, Serie A Bd. 70, S. 23, Randnr. 48)\nals auch Vermögenswerte einschließlich Forderungen, aufgrund derer der\nBeschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine „berechtigte\nHoffnung“ hat, in den effektiven Genuss eines Rechts auf Eigentum zu\ngelangen (siehe Pine Valley Developments Limited u.a. ./. Irland, Urteil\nvom 29. November 1991, Serie A Bd. 222, S. 23, Randnr. 51, Pressos\nCompania Naviera S.A. ./. Belgien, Urteil vom 20. November 1995, Serie A\nBd. 332, S. 21, Randnr. 31 und Malhous ./. Tschechische Republik\n(Entsch.), [GC], Nr. 33071/96, EuGHMR 2000-XII).\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die treuhänderische\nVerwaltung der Spende, welche die Beschwerdeführerin von der PDS\nerhalten hatte, einen Eingriff in ihr nach Artikel 1 erster Satz des\n1. Zusatzprotokolls zugesichertes Recht auf Achtung ihres Eigentums\ndargestellt hat.\nZunächst müsste festgestellt werden, ob es sich hier beim anwendbaren\nWortlaut um Absatz 1 zweiter Satz oder aber um Absatz 2 handelt.\nDie Sicherstellung des Guthabens der Beschwerdeführerin hat in der\nTat einen Eigentumsentzug bewirkt; dieser erfolgte jedoch im Rahmen der\nallgemeinen Regelung, die in der Zeit kurz vor der deutschen Einheit in der\nDDR getroffen wurde und dazu diente, die Herkunft des Vermögens von\npolitischen Parteien und verbundenen Organisationen zu überprüfen.\nNach Ansicht des Gerichtshofs stellt der streitige Eingriff demnach eine\nMaßnahme zur Regelung der Eigentumsnutzung dar, die vor dem\nHintergrund des Artikels 1 Abs. 2 des 1. Zusatzprotokolls zu würdigen ist\n(siehe Agosi ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 24. Oktober 1986, Serie\nA Bd. 108, S. 17, Randnr. 51, und Raimondo ./. Italien, Urteil vom\n22. Februar 1994, Serie A Bd. 281-A, S. 16, Randnr. 29).\nWas die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs anbelangt, so stellt der\nGerichtshof zunächst fest, dass die streitige Maßnahme sich auf das DDR-\nParteiengesetz i.d.F. des Änderungsgesetzes zum Parteiengesetz stützte,\ndas am 1. Juni 1990 in Kraft getreten ist. Nach §20b Abs. 2 dieses\nGesetzes wird das Vermögen von Parteien und ihnen verbundenen\nOrganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die\nStelle dieses Vermögens getreten ist, zur Sicherung von Vermögenswerten\nvon Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen unter Verwaltung der\nTreuhandanstalt gestellt.\nMit Urteil vom 10. Dezember 1998 hat das Bundesverwaltungsgericht\nals oberstes Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit die\ngenannte Bestimmung ausgelegt und auf den vorliegenden Fall bezogen,\nindem es würdigte, dass die Spende der PDS an die Beschwerdeführerin\nunter den Geltungsbereich eben dieser Bestimmung falle.\nDer Gerichtshof ist gleichwohl der Auffassung, dass diese Auslegung\nkeineswegs willkürlich war, und erinnert hier daran, dass es den\ninnerstaatlichen Behörden und insbesondere den erst- und\nhöherinstanzlichen Gerichten primär zusteht, das innerstaatliche Recht\nauszulegen und anzuwenden (siehe Streletz, Kessler und Krenz ./.\nDeutschland [GC], Nr. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, EuGHMR 2001-\nII, Randnr. 49).\nWas das Ziel des Eingriffs anbelangt, so ist der Gerichtshof der Ansicht,\ndass dieser Eingriff im vorliegenden Fall ein Ziel von allgemeinen Interesse\nverfolgte. Es sei für den Gesetzgeber der DDR nach demokratischen\nWahlen, dann für die Gerichte der BRD nach der Wiedervereinigung aus\nGründen der öffentlichen Moral offensichtlich legitim gewesen, die Herkunft\nder Parteienvermögen zu überprüfen und diese ggf. unter die Verwaltung\nder Treuhandanstalt zu stellen.\nSchließlich hat sich der Gerichtshof mit der Verhältnismäßigkeit des\nEingriffs zu befassen.\nDiesbezüglich erinnert er daran, dass Absatz 2 von Artikel 1 des\n1. Zusatzprotokolls im Licht des im ersten Satz dieses Artikels\nDÉCISION ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFT E.V. c. ALLEMAGNE 10\nniedergelegten Grundsatzes zu sehen ist. Der Gerichtshof hat hieraus die\nBedingung abgeleitet, dass eine Maßnahme des Eingriffs ein\n„ausgewogenes Verhältnis“ zwischen dem Allgemeininteresse und dem\nIndividualinteresse aufweisen muss (siehe u.a. Sporrong und Lönnroth ./.\nSchweden, Urteil vom 23. September 1982, Serie A Bd. 52, S. 26, Randnr.\n69, und James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986,\nSerie A Bd. 98, S. 34, Randnr. 50). Die Besorgnis, ein solches Verhältnis\nsicherzustellen, ergibt sich aus der Ausgestaltung des Artikels 1 in seiner\nGesamtheit, also auch bezogen auf den Absatz 2. Zwischen den\nverwendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel muss demnach ein\nvernünftiges Maß an Verhältnismäßigkeit bestehen (o.a. Urteil Tre\nTraktörer, S. 23, Randnr. 59). Somit gewährt er den Staaten einen großen\nGestaltungsspielraum sowohl in Bezug auf die Durchführungsmodalitäten\nals auch auf die Bewertung dessen, ob die Auswirkungen im\nAllgemeininteresse gerechtfertigt erscheinen in dem Betreben, die\nZielsetzung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften zu verwirklichen\n(siehe o.a. Urteil Agosi, S. 18, Randnr. 52 und die o.a. Entscheidung\nHonecker, Axen, Teubner und Jossifov).\nIn der Sache hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst erwogen,\ndass der Eigentumsübergang gemäß § 76 Abs. 2 des DDR-\nZivilgesetzbuchs nicht am 31. Mai 1990 wirksam geworden sei, also dem\nTag der Übergabe des Schecks durch das PDS-Parteipräsidium an den\nVorsitzenden der beschwerdeführenden Vereinigung, sondern erst am\n6. Juni 1990, als nämlich der umstrittene Geldbetrag gemäß\nScheckauszeichnung auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin\ngutgeschrieben wurde. Da aber das Änderungsgesetz zum Parteiengesetz\nam 1. Juni 1990 in Kraft getreten ist, fiel der umstrittene Geldbetrag aus\ndem PDS-Vermögen in den Geltungsbereich des § 20b Abs. 2\nParteiengesetz.\nDas Bundesverwaltungsgericht hat danach in Anlehnung an seine\nbisherige Rechtsprechung erwogen, dass die Treuhandanstalt ihre\nhoheitlichen Befugnisse im Wege des Verwaltungsakts gegenüber Dritten,\ndie nicht mit den im Parteiengesetz bezeichneten Personen identisch sind,\nim Licht der Zielsetzungen nach Maßgabe des Parteiengesetzes ausüben\nkonnte, wonach das rechtsstaatswidrig erlangte Vermögen von Parteien\nund verbundenen Organisationen sichergestellt werden konnte, um es an\ndie früheren Berechtigten zurückzuführen oder es für gemeinnützige\nZwecke zur Verfügung zu stellen.\nSelbst wenn die Beschwerdeführerin keine mit der PDS verbundene\nOrganisation sei, erachtet der Gerichtshof die Begründung des\nBundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die hoheitlichen Befugnisse, die\nder Treuhandanstalt angesichts der Zielsetzungen des DDR-\nParteiengesetzes eingeräumt werden, für stichhaltig. Es sollte in der Tat\nsichergestellt werden, dass Parteivermögen zweifelhafter Herkunft nicht\nveruntreut sondern der treuhänderischen Verwaltung unterstellt werden,\ndamit es an die früheren Berechtigten zum Zwecke der Wiedergutmachung\nzurückgegeben oder – falls dies nicht möglich sei – gemeinnützigen\nZwecken zur Verfügung gestellt werden könne.\nAngesichts dieser Aspekte und unter Berücksichtigung insbesondere\nder mit der deutschen Wiedervereinigung verbundenen außergewöhnlichen\nBegleitumstände ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der beklagte\nStaat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten und in Anbetracht\nder verfolgten legitimen Ziele es nicht versäumt hat, ein „gerechtes\nGleichgewicht“ zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und dem\nAllgemeininteresse der deutschen Gesellschaft herbeizuführen.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absatz 3 der\nKonvention offensichtlich unbegründet ist.\n2. Die Beschwerdeführerin beruft sich ebenfalls auf Artikel 14 EMRK\ni.V.m. Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls. Artikel 14 lautet wie folgt:\n\"Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und\nFreiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des\nGeschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der\npolitischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen\nHerkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des\nVermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.\"\nDie Beschwerdeführerin erinnert daran, dass die PDS in Anlehnung an\ndie letzte DDR-Regierung den Wunsch hegte, ihr Vermögen aufzuteilen\nund Tätigkeiten im staatlichen, sozialen, ökonomischen oder kulturellen\nSektor zu unterstützen, die vom Regime der SED (Sozialistische\nEinheitspartei Deutschlands) bewusst oder unbewusst vernachlässigt\nworden seien. Zu dieser Unterstützung zählte auch die Bereitstellung von\nMitteln an Religionsgemeinschaften, da die Religionsfreiheit unter der alten\nStaatsordnung erheblich beeinträchtigt wurde. So habe das Centrum\nJudaicum eine Spende über 70 Millionen DDR-Mark erhalten, an andere\njüdische Vereinigungen seien ebenfalls Spenden geflossen und die\nHumboldt-Universität zu Berlin sei in den Genuss von 250 Millionen DDR-\nMark gekommen. Nach ihrem Wissen sei aber eine Sicherstellung von\nSpenden an andere Vereinigungen oder Einrichtungen zu keinem Zeitpunkt\nerfolgt.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 14 EMRK nach seiner\nständigen Rechtsprechung die anderen materiellen Bestimmungen der\nKonvention und der Protokolle vervollständigt. Er führt kein eigenständiges\nDasein, weil er einzig in Bezug auf den darin zugesicherten „Genuss der\nRechte und Freiheiten“ Gültigkeit hat. Er kann zwar Geltung erlangen,\nselbst wenn eine Verletzung der Erfordernisse nicht gegeben ist, womit ihm\neine autonome Stellung zukommt, aber er kann nicht zur Anwendung\ngelangen, wenn der Streitgegenstand nicht unter mindestens eine der\ngenannten Bestimmungen fällt (siehe insbesondere Gaygusuz ./.\nDÉCISION ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFT E.V. c. ALLEMAGNE 12\nÖsterreich, Urteil vom 16. September 1996, Sammlung der Urteile und\nEntscheidungen 1996-IV, S. 1141, Randnr. 36, und Kuna ./. Deutschland\n(Entsch.), Nr. 52449/99, EuGHMR 2001-V).\nAngesichts der Argumentation zu Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls ist\nder Gerichtshof der Auffassung, dass eine gesonderte Fragestellung unter\ndem Gesichtspunkt von Artikel 14 EMRK i.V.m. Artikel 1 des\n1. Zusatzprotokolls hinfällig ist.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absatz 3 der\nKonvention ebenfalls offensichtlich unbegründet ist.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin gibt danach vor, dass die umstrittene\nEntscheidung das ihr nach Artikel 9 EMRK zugesicherte Recht auf\nReligionsfreiheit verletzt habe. Der Artikel lautet wie folgt:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und\nReligionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder\nWeltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder\nWeltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder\nprivat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen\nund Riten zu bekennen.\n(2) Die Freiheit seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen,\ndarf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich\nvorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind\nfür die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung,\nGesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten\nanderer.\"\nDie Beschwerdeführerin gibt an, die in Rede stehende Spende sollte zur\nGründung einer friedlichen Zwecken dienenden islamischen Gemeinschaft\nin dem Hoheitsgebiet der DDR verwendet werden und sei somit Bestandteil\nder Freiheit, seine Religion oder religiöse Weltanschauung zu bekennen,\nd.h. sie falle unter den nach der Konvention zugesicherten Schutz der\nReligionsgemeinschaften. Die Spende sollte insbesondere dem Bau eines\nislamischen Kulturzentrums dienen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin\njedoch zeuge die rechtswidrige Einziehung fast all ihrer Geldmittel davon,\ndass die Regierung mit Bedacht bestrebt war, die Entwicklung einer\nsolchen islamischen Gemeinschaft zu behindern.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Gedanken-, Gewissens- und\nReligionsfreiheit eine der Grundfeste einer „demokratischen Gesellschaft“\nim Sinne der Konvention darstellt. Es geht dabei um den im Lauf der\nJahrhunderte mühevoll erworbenen Pluralismus, der Wesen einer solchen\nGesellschaft ist (siehe insbesondere Hassan u. Tchaouch ./. Bulgarien\n[GC], Nr. 30985/96, Randnr. 60, EuGHMR 2000-XI, und Metropolitankirche\nvon Bessarabien u.a. ./. Rumänien, Nr. 45701/99, Randnr. 114, EuGHMR\n2001-XII).\nDer Gerichtshof zweifelt daran, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in die\nAusübung der Religionsfreiheit vorliegt, weil im Gegensatz zu anderen vom\nGerichtshof gewürdigten Rechtssachen die streitige Entscheidung der\ndeutschen Behörden und Gerichte weder die interne Ordnung der\nbeschwerdeführenden Vereinigung noch die offizielle staatliche\nAnerkennung betraf, zumal diese im März 1990 erfolgt war. Außerdem\nkann man aus ihrer Entscheidung in keinem Punkt folgern, dass diese mit\nBedacht versucht hat, die religiöse Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu\nbehindern.\nDie umstrittene Entscheidung erging in der Tat im Rahmen der\nallgemeinen Regelung, die kurz vor der deutschen Wiedervereinigung in\nder DDR mit dem Ziel erfolgte, die Herkunft des Vermögens von Parteien\nund verbundenen Organisationen zu überprüfen, und zwar unabhängig von\nden Adressaten solcher Mittel.\nJedenfalls steht es dem Gerichtshof in der vorliegenden Sache nicht zu,\nden Gehalt der umstrittenen Entscheidung bezogen auf Artikel 9 zu\nwürdigen.\nEr stellt in der Tat fest, dass die umstrittene Entscheidung gesetzlich\nvorgesehen war – gemäß § 20b Abs. 2 des DDR-Parteiengesetzes – und\nlegitime Ziele im Sinne des Schutzes der öffentlichen Moral und des\nSchutzes der Rechte sowie der Freiheiten anderer verfolgte.\nIn Anlehnung an die Argumentation des Gerichtshofs im Falle von\nArtikel 1 des 1. Zusatzprotokolls ist er der Ansicht, dass die umstrittene\nEntscheidung im Verhältnis zu den vom Parteiengesetz verfolgten\nlegitimen Ziele jedenfalls nicht unverhältnismäßig gewesen ist.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absatz 3 der\nKonvention ebenfalls offensichtlich unbegründet ist.\n\n4\nDie Beschwerdeführerin behauptet schließlich, Opfer einer religiösen\nDiskriminierung im Widerspruch zu Artikel 14 EMRK i.V.m. Artikel 9 zu\nsein. Artikel 14 lautet wir folgt:\n\"Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und\nFreiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des\nGeschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der\npolitischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen\nHerkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des\nVermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.\"\nDÉCISION ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFT E.V. c. ALLEMAGNE 14\nDie Beschwerdeführerin übernimmt ihre Argumente, die sie zwecks\nBekräftigung ihrer Rüge in Bezug auf Artikel 14 EMRK i.V.m. Artikel 1 des\n1. Zusatzprotokolls vorgebracht hat, und erachtet, dass die in ihrem Fall\nerfolgte Einziehung eine nachhaltige Diskriminierung insbesondere im\nVerhältnis zu den jüdischen Glaubensgemeinschaften dargestellt habe. Sie\nbetrachtet sich demnach als Opfer einer mit Bedacht geführten antiislamischen Politik.\nUnter Berücksichtigung der Argumentation im Zusammenhang mit\nArtikel 9 der Konvention stellt sich nach Meinung des Gerichtshofs keine\ngesonderte Frage unter dem Blickwinkel des Artikels 14 i.V.m. Artikel 9.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absatz 3 der\nKonvention ebenfalls offensichtlich unbegründet ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde für unzulässig.\nIreneu CABRAL BARRETO Vincent BERGER\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2002-12-05/53871-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138616","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138616"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2002-12-05/53871-00","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138616","retrieved":"2026-07-29 08:40:54.146479+00:00"}}