{"status":"available","doknr":"001-139192","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2002:1017JUD003836597","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2002-10-17","aktenzeichen":"38365/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist; 2. dass a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 1.500 Euro (eintausendfünfhundert) wegen des immateriellen Schadens zu zahlen hat zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten; 3. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n17/10/02 - Rechtssache T. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 38365/97)\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n17. Oktober 2002\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten\nBedingungen endgültig. Es kann einer redaktionellen Überarbeitung unterzogen werden.\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in der\nRechtssache T. ./. Deutschland in seiner Sitzung als Kammer mit:\nHerrn I. Cabral Barreto, Präsident,\nHerrn G. Ress,\nHerrn L. Caflisch,\nHerrn P. Kūris,\nHerrn R. Türmen,\nFrau H.S. Greve,\nHerrn K. Traja, Richter und Richterin,\nund Herrn V. Berger, Sektionskanzler,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 26. September 2002 das folgende Urteil\nerlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete\nIndividualbeschwerde (Nr. 38365/97) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige H. T.\n(„der Beschwerdeführer“) am 27. Dezember 1996 nach dem früheren Artikel 25 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) eingereicht hat.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrem\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer gab vor, dass die Dauer des zivilrechtlichen Verfahrens vor\nden Arbeitsgerichten, dem er als Verfahrenspartei angehörte, die angemessene Frist\nüberschritten habe.\n\n4\nDie Beschwerde wurde dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des\nInkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 11),\nvorgelegt.\n\n5\nDie Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52\nAbs. 1 der Verfahrensordnung). Aus dieser Sektion wurde die für die Prüfung der\nRechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Verfahrensordnung) gemäß Artikel\n26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet.\n\n6\nAm 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen\ngeändert (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Die vorliegende Beschwerde ist der\nsomit umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden. (Artikel 52 Abs. 1).\n\n7\nMit Entscheidung vom 15. November 2001 hat der Gerichtshof die Beschwerde\nteilweise für zulässig erklärt.\n\n8\nDie Regierung hat schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Sache vorgelegt\n(Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n9\nDer Beschwerdeführer ist 1949 geboren und wohnhaft in V. (Deutschland).\n\n10\nAm 1. August 1990 nahm der Beschwerdeführer in einer Augenklinik in\nBraunschweig seine Tätigkeit als Arzt zur Weiterbildung auf. Nach einigen Monaten traten\nzwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber Differenzen auf.\n\n11\nAm 27. Februar 1991 ging beim Arbeitsgericht Braunschweig die Klage des\nBeschwerdeführers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung des Tariflohns (Geschäftszeichen\n108/91) ein.\n\n12\nAm 8. März 1991 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des\nBeschwerdeführers. Im Anschluss hieran erhob der Beschwerdeführer am 11. März 1991 bei\ndem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage (Geschäftszeichen 134/91). Am 27. März 1991\nfand vor dem Arbeitsgericht eine Güteverhandlung statt, bei der die Parteien nicht\nübereinkamen. Der Beschwerdeführer war nicht persönlich erschienen. Das Gericht hat\ndaraufhin einen Verhandlungstermin auf den 26. Juni 1991 anberaumt.\n\n13\nAm 28. April 1991 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht einen Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Verfügung. Am 2. Mai 1991 erhob er Klage auf Schadensersatz\nund Zeugniserteilung (Geschäftszeichen 217/91). Am 24. Mai 1991 kündigte der Arbeitgeber\nerneut das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers, woraufhin dieser wiederum das\nArbeitsgericht anrief (Geschäftszeichen 259/91),\n\n14\nMit Beschluss vom 26. Juni 1991 hat das Gericht auf Anregung beider Parteien und\nangesichts des umfangreichen schriftlichen Vorbringens des Beschwerdeführers den\nanberaumten Verhandlungstermin aufgehoben,\n\n15\nAm 10. Juli 1991 hat der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger\nTäuschung des Beschwerdeführers gekündigt. Am 18. Juli 1991 hat dieser\nFeststellungsklage erhoben, dass das Arbeitsverhältnis nicht in gültiger Form beendet\nworden ist (Geschäftszeichen 349/91).\n\n16\nAm 29. August 1991 setzte das Gericht den Termin für die mündliche Verhandlung\nauf den 27. November 1991 fest. Anschließend reichte der Beschwerdeführer zweimal\numfangreiche Schriftsätze ein.\n\n17\nAm 19. November 1991 beschloss das Gericht, dem Antrag des Beschwerdeführers\nauf Aufhebung des Termins stattzugeben und entsprechend seiner Anregung, zusätzliche\nAkten vom Arbeitsgericht Osnabrück beizuziehen. Anschließend wurde vordringlich der\nebenfalls anhängige Rechtsstreit (Az. 349/91) betrieben, der die Anfechtung des\nArbeitsvertrags des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte, wobei das Gericht die Frage\nder Wirksamkeit der Anfechtung gegenüber der Frage der Wirksamkeit der Kündigung als\nvorgreiflich angesehen hat.\n\n18\nAm 27. Januar 1993 erging das Urteil des Arbeitsgerichts in dem Verfahren\nbetreffend die Anfechtung des Arbeitsvertrages (Geschäftszeichen 349/91). Es hat\ninsbesondere erkannt, dass der Arbeitsvertrag gültig sei und somit dem Antrag des\nBeschwerdeführers stattgegeben.\n\n19\nMit Beschluss vom 10. Februar 1993 hat das Arbeitsgericht den Termin für die\nmündliche Verhandlung auf den 19. Mai 1993 festgesetzt. Es erging der Hinweis an die\nParteien, dass die Einholung eines Gutachtens erforderlich sei unabhängig davon, dass das\nUrteil vom 27. Januar 1993 womöglich angefochten werde.\n\n20\nNachdem die mündliche Verhandlung am 19. Mai 1993 abgehalten worden war,\nerging am 4. Juni 1993 die Verfügung des Gerichts zur Einholung eines\nSachverständigengutachtens zu den vorgeworfenen Diagnose- und Behandlungsfehlern des\nBeschwerdeführers, die der Kündigung zugrunde lagen.\n\n21\nAm 28. September 1993 erging die Verfügung des Gerichts zum Gutachtenauftrag.\n\n22\nAm 19. Januar 1994 erging das Urteil des Landesarbeitsgerichts in dem Verfahren\nbetreffend die Anfechtung des Anstellungsvertrags (Geschäftszeichen 359/91).\n\n23\nAm 28. April 1994 wurde das Gutachten erstattet, wobei spätere Ergänzungen und\nBerichtigungen erfolgten.\n\n24\nAm 20. Juli 1994 hat das Gericht die Frist zur Stellungnahme der Parteien zum\nGutachten bis zum 30. September 1994 verlängert.\n\n25\nAm 20. Oktober 1994 hat das Gericht, nachdem vier weitere Schriftsätze des\nBeschwerdeführers eingegangen waren, diesem mitgeteilt, dass weitere Vorträge zunächst\nnicht erforderlich seien.\n\n26\nAm 23. Dezember 1994 hat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers\ndem Gericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Februar in einem Strafverfahren\ngegen seinen früheren Arbeitgeber aussagen würde, und deshalb gebeten, dass das Gericht\nnicht vorher terminiert. Am 1. Februar 1995 räumte der Beschwerdeführer bei der\nmündlichen Verhandlung in diesem Strafverfahren ein, Urheber einer anonymen\nStrafanzeige gegen seinen Arbeitgeber aus dem Jahre 1993 zu sein.\n\n27\nAm 13. Februar 1995 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers dem\nGericht mit, dass er sein Mandat niederlege. Am 21. Juni 1995 haben die neuen\nProzessbevollmächtigten des Beschwerdeführers die von ihnen im Februar erbetenen\nProzessakten zurückgesandt.\n\n28\nAm 3. Juli 1995 wurde seitens des Arbeitgebers der Auflösungsantrag zusätzlich mit\nder anonymen Strafanzeige des Beschwerdeführers begründet.\n\n29\nAm 24. August 1995 beschloss das Gericht, den Termin zur mündlichen\nVerhandlung auf den 14. Februar 1996 festzusetzen.\n\n30\nAm 9. Oktober 1995 stellte der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag gegen\nden Vorsitzenden Richter, der mit Beschluss des Gerichts vom 21. November 1995\nzurückgewiesen wurde.\n\n31\nAm 2. Januar 1996 reichte der Beschwerdeführer einen zweiten Ablehnungsantrag\nein und bezog sich zur Begründung auf einen 230 Seiten umfassenden Schriftsatz. Mit\nBeschluss des Gerichts vom 11. Januar 1996 wurde dieser Antrag zurückgewiesen.\n\n32\nZwischen dem 23. Januar und dem 10. Februar 1996 wurden von dem\nBeschwerdeführer weitere fünf Schriftsätze eingereicht.\n\n33\nMit Urteil des Arbeitsgerichts vom 14. Februar 1996 wurden die beiden Verfahren\ndes Beschwerdeführers (Geschäftszeichen 259/91 und 134/91, wobei das letztgenannte Az.\nab diesem Zeitpunkt das Geschäftszeichen ist) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden\nund die Kündigungen vom 8. März und 24. Mai 1991 aufgehoben. Es erachtete\ninsbesondere, dass die angeführten Diagnose- und Behandlungsfehler des\nBeschwerdeführers, wie sie dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen sind, eine\nKündigung des Beschwerdeführers wegen mangelnder fachärztlicher Befähigung nicht\nrechtfertigen. Es gab jedoch dem Antrag des Arbeitgebers statt und löste das\nArbeitsverhältnis zum 1. Juli 1991 auf, wobei es dem Beschwerdeführer gemäß § 9 des\nKündigungsschutzgesetzes (s. unten einschlägiges innerstaatliches Recht) eine Abfindung in\nHöhe von 6.000 DM zusprach. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der\nTatsache, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Arbeitgeber anonyme Strafanzeige\nerstattet und somit das gesamte Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber\nzerstört hatte. Das Urteil ist dem Beschwerdeführer am 27. Februar 1996 zugestellt worden.\n\n34\nDer Beschwerdeführer legte hiergegen am 25. März 1996 Berufung zum\nLandesarbeitsgericht Niedersachsen ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 28. Mai\n1996.\n\n35\nMit Urteil vom 14. August 1996 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung zurück\nund beschloss, die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen. Das Urteil ist dem\nProzessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 15. Januar 1997 zugestellt worden.\n\n36\nGegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 1997\nNichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 24. April 1997 hat das\nBundesarbeitsgericht die ergangene Entscheidung bestätigt.\n\n37\nAm 16. Juni 1997 hat der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht\nangerufen, das am 11. Juli 1997 durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer beschlossen\nhat, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung\nanzunehmen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n38\nDer § 9 des Kündigungsschutzgesetzes sieht insbesondere vor, dass das Gericht,\nwenn Gründe dafür vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche Fortsetzung des\nArbeitsverhältnisses nicht erwarten lassen, das Arbeitsverhältnis auf Antrag des\nArbeitgebers aufzulösen und diesen zur Zahlung einer angemessenen Abfindung an den\nArbeitnehmer zu verurteilen hat.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VERMEINTLICHE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n39\nDer Beschwerdeführer rügt die Verfahrensdauer vor den Arbeitsgerichten. Er macht\neine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention geltend. Der einschlägige Passus\nlautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.“\nA. Zu berücksichtigender Zeitraum\n\n40\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren am 11. März 1981 einsetzte,\nnachdem der Beschwerdeführer Anklage beim Arbeitsgericht Braunschweig erhoben hatte,\nund am 11. Juli 1997 abgeschlossen wurde, als das Bundesverfassungsgericht erkannte, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen, was\neiner Dauer von sechs Jahren und vier Monaten entspricht.\nB. Angemessenheit der Verfahrensdauer\n\n41\nDer Beschwerdeführer beanstandet vor allen Dingen die Art und Weise, wie der\nVorsitzende Richter das Verfahren betrieben hat, und die sich daraus ergebenden\nVerzögerungen.\n\n42\nDie Regierung legt dar, dass die Verfahrensdauer teilweise auf die Komplexität des\nFalles zurückzuführen ist. Sie unterstreicht diesbezüglich, dass es sich im Verlauf des\nVerfahrens als erforderlich herausgestellt habe, ein Sachverständigengutachten bezüglich\nder erhobenen Behandlungsfehler des Beschwerdeführers einzuholen, die für die Kündigung\ndes Arbeitsgebers maßgeblich waren. Der beauftragte Sachverständige habe selbst\ngebeten, den Umfang der zu begutachtenden Fälle auf fünf bis zehn zu begrenzen. Nur\nunter diesen Voraussetzungen sei er überhaupt bereit, den Gutachtenauftrag zu\nübernehmen. Ferner hätten die Beklagten im Verlauf des Verfahrens die Auflösung des\nArbeitsverhältnisses auch auf die von dem Beschwerdeführer erstattete anonyme\nStrafanzeige gestützt. Schließlich habe das Arbeitsgericht die rechtlichen Auswirkungen aus\ndem Verfahren mit Az. 359/91 betreffend die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den\nArbeitgeber wegen arglistiger Täuschung des Beschwerdeführers zu prüfen gehabt.\n\n43\nDie Regierung ist ferner der Auffassung, dass die Länge des Verfahrens\nüberwiegend dem prozesshinderlichen Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen ist.\nSie hebt hervor, dass der Beschwerdeführer bis zur Urteilsverkündung durch das\nArbeitsgericht am 14. August 1996 abgesehen von zwei Ablehnungsgesuchen insgesamt 34\nSchriftsätze mit mehreren hundert Seiten eingereicht habe, knapp 200 Anlagen und\nunzählige Beweisanträge. Die Prozessakte habe schon einen Umfang von mehr als 1200\nSeiten angenommen. Im Übrigen beschränke sich das Verhalten des Beschwerdeführers\nnicht auf die Fälle, die Gegenstand dieser Beschwerde seien, was durch mehrere Verfahren,\ndie der Beschwerdeführer gegen seine früheren Arbeitgeber geführt habe und die\nzahlreichen Gesuche und Beschwerden vor anderen Stellen bezeugt werde. Der Regierung\nzufolge hat der Beschwerdeführer damit nicht die Sorgfalt angewendet, die man von ihm\nhätte erwarten können.\n\n44\nIm Hinblick auf das Verhalten der Behörden weist die Regierung insbesondere\ndarauf hin, dass das Arbeitsgericht den Parteien mehrmals erbetene Fristverlängerungen\ngewährt hat und den Ausgang des Verfahrens wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nabwarten musste. Außerdem habe das Arbeitsgericht die Hauptverhandlung in einer\nStrafsache gegen den Arbeitgeber des Beschwerdeführers auf dessen Anregung hin\nabgewartet und darauf warten müssen, dass der neue Prozessbevollmächtigte des\nBeschwerdeführers die Verfahrensakten im Juni 1995 zurückreichte. Die Regierung kam zu\nder Schlussfolgerung, dass die aufgetretenen Verzögerungen nicht den Arbeitsgerichten\nvorzuwerfen seien.\n\n45\nDer Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahmen der Regierung bezüglich der\nDauer des strittigen Verfahrens nichts erwidert.\n\n46\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines\nVerfahrens im Licht der näheren Umstände des Falles und unter Berücksichtigung der in\nseiner Rechtsprechung verankerten Kriterien zu würdigen ist, und zwar insbesondere in\nAnbetracht der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers wie der\nzuständigen Behörden (siehe u.a. Mianowicz ./. Deutschland, Nr. 42505/98 vom 18. Oktober\n2001, Randnr. 50). Er erinnert ebenfalls daran, dass selbst in Rechtssystemen, in denen der\nGrundsatz der Prozessführung durch die Parteien (Parteimaxime), wie es im deutschen\nZivilverfahren geschieht, verankert ist, das Verhalten der Betroffenen die Richter nicht von\nder Verpflichtung befreit, für die gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gebotene Zügigkeit\nSorge zu tragen (Urteil in der Sache Volkwein ./. Deutschland, Nr. 45181/99, 4. April 2002,\nRandnr. 36, und Urteil in der Sache Duclos ./. Frankreich vom 17. Dezember 1996, Reports\nof Judgments and Decisions 1996-VI, S. 2180, Randnr. 55)\n\n47\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Sache eine gewisse Komplexität\naufwies besonders deshalb, weil es mehrere Parallelverfahren gab, die das Arbeitsverhältnis\nzwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber zum Gegenstand hatten (s.\nsinngemäß die Urteile in den Sachen Obermeier ./. Österreich vom 28. Juni 1990, Serie A\nBand 179, S. 23-24, Randnr. 72, und Diana ./. Italien vom 27. Februar 1992, Serie A Band\n229-A, S. 10, Randnr. 17).\n\n48\nIm Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest,\ndass dieser dreimal beantragt hat, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verschieben\noder zu verlegen. Er weist ebenso darauf hin, dass der Wechsel des\nProzessbevollmächtigten des Beschwerdeführers sowie seine zahlreichen Schriftsätze zu\nden bewirkten Verzögerungen beigetragen haben. Was die beiden Ablehnungsgesuche\ngegen den Vorsitzenden Richter des Arbeitsgerichts anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest,\ndass sie keine Verzögerungen verursacht haben, insoweit der Termin für die mündliche\nVerhandlung und die Urteilsverkündung vor diesen Ablehnungsgesuchen festgesetzt und\ndanach nicht verschoben worden ist.\n\n49\nIm Hinblick auf das Verhalten der Gerichte weist der Gerichtshof darauf hin, dass\nvier Gerichte in dieser Sache erkannt haben. Während die Beschwerdeinstanzen ihre\nEntscheidungen fristgerecht getroffen haben – einzig die Tatsache, dass das\nLandesarbeitsgericht nahezu sechs Monate für die Zustellung seiner Entscheidung an den\nBeschwerdeführer benötigt hat (Urteil in der Sache Karakaya ./. Frankreich vom 26. August\n1994, Serie A Band 289-B, S. 45, Randnr. 44) gibt Anlass zur Kritik -, war die Sache des\nBeschwerdeführers fast fünf Jahr vor dem Arbeitsgericht anhängig. Es trifft zwar zu, dass\ndieses den Ausgang zweier Parallelverfahren abgewartet hat, bevor es sein Urteil am 14.\nFebruar 1996 fällte. Wenn auch der Ausgang des Strafverfahrens im Februar 1995\nabgewartet wurde, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer der Urheber der\ngegen seinen Arbeitgeber gerichteten anonymen Strafanzeige war, und dies gerechtfertigt\nerscheinen mag, insoweit als sich das Arbeitsgericht zwecks Begründung seines Urteils auf\ndiesen Umstand gestützt hat, so gilt dies nicht für das Verfahren (Az. 359/91) betreffend die\nAnfechtung des Arbeitsvertrages. Nachdem das Arbeitsgericht in der Tat am 27. Januar\n1993 erkannt hatte, dass der Vertrag Gültigkeit habe, hat es mehrere Monate benötigt, um\ndie mündliche Verhandlung festzusetzen und einen Sachverständigen in diesem Rechtsstreit\nzu bestellen. Der Gerichtshof ist außerdem der Auffassung, dass dieses Argument nicht\nstichhaltig ist: Wenn der Ausgang des Verfahrens bezüglich der Anfechtung für das hier\nmaßgebliche strittige Verfahren entscheidend gewesen ist, darf man sich zu Recht fragen,\nwarum das Arbeitsgericht nicht gewartet hat, bis die Sache endgültig entschieden wurde,\nhier mit Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 1994, mit dem das Urteil\nvom 27. Januar 1993 bestätigt worden ist. Der Gerichtshof möchte ferner anmerken, dass\nzwischen dem 28. April 1994, dem Tag der Erstattung des Gutachtens, und dem 14. Februar\n1996, dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung, keine besonderen Handlungen festgestellt\nwerden können.\n\n50\nAngesichts der Umstände des Falles und in Anbetracht dessen, dass bei\narbeitsrechtlichen Streitsachen eine besondere Sorgfalt geboten ist (s. zuletzt das Urteil in\nder o.a. Sache Mianowicz, Randnr. 55) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Dauer\ndes strittigen Verfahrens übermäßig gewesen ist und dem Kriterium der angemessenen Frist\nnicht entspricht.\n\n51\nDemnach liegt eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention vor.\nII. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n52\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist“.\nA. Schaden\n\n53\nDer Beschwerdeführer hat im Anschluss an die Zulässigkeitsentscheidung keine\nAnträge nach Artikel 41 der Konvention gestellt. Gleichwohl verlangt der Beschwerdeführer\nin dem beim Einreichen der Beschwerde vorgelegten Vordruck eine Entschädigung wegen\nder erfahrenen Verfahrensverzögerungen. Was die Höhe anbelangt, so überlässt er dies\ndem wohlwollenden Ermessen des Gerichtshofs.\n\n54\nDie Regierung hat sich diesbezüglich nicht geäußert.\n\n55\nDer Gerichtshof erachtet für nicht unangemessen, dass der Beschwerdeführer\nwegen der Dauer des strittigen Verfahrens einen gewissen immateriellen Schaden erlitten\nhat. Angesichts der besonderen Umstände des Falles und im Sinne einer gerechten\nEntschädigung gemäß Artikel 41 billigt er ihm hierfür den Betrag von 1.500 Euro zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n56\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine Erstattung seiner\nAuslagen gefordert hat. Demnach ist es nicht geboten, ihm hierfür einen bestimmten Betrag\nzuzubilligen.\nC. Verzugszinsen\n\n57\nDer Gerichtshof erachtet für angemessen, den Verzugszinssatz auf den Zinssatz für\nSpitzenrefinanzierungsfazilitäten der Europäischen Zentralbank erhöht um drei\nProzentpunkte zu stützen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,\n1. dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist;\n2. dass\na) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem\ndas Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag\nin Höhe von 1.500 Euro (eintausendfünfhundert) wegen des immateriellen Schadens\nzu zahlen hat zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;\nb) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache\nZinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität\nder Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen\nsind, zuzüglich drei Prozentpunkten;\n3. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 17. Oktober 2002 gemäß\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nVincent BERGER Ireneu CABRAL BARRETO\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2002-10-17/38365-97","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139192","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139192"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2002-10-17/38365-97","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139192","retrieved":"2026-07-29 08:42:57.289473+00:00"}}