{"status":"available","doknr":"001-139189","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2002:1003JUD003756897","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2002-10-03","aktenzeichen":"37568/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. dass Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Konvention verletzt ist;","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n03/10/02 - Fall B. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 37568/97)\nStraßburg, 3. Oktober 2002\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es\nkann einer redaktionellen Überarbeitung unterzogen werden.\nIn der Rechtssache B. . /. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) in seiner Sitzung als Kammer mit:\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nsowie den Richtern\n.Herrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH;\nHerrn R. TÜRMEN,\nHerrn B. ZUPANČIČ\nFrau H.S. GREVE\nHerrn K. TRAJA,\nsowie dem Kanzler, Herrn V. BERGER,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 15. November 2001 und 12. September 2002\ndas folgende Urteil erlassen, das am zuletzt genannten Datum angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 37568/97) zugrunde,\nmit welcher der deutsche Staatsangehörige G. B. („der Beschwerdeführer“) die Europäische Kommission für\nMenschenrechte („die Kommission“) aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 8. April 1997 befasst hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Konvention, dass die\nEntscheidungen der deutschen Gerichte, mit denen die Aussetzung der gegen ihn verhängten Strafe widerrufen\nwurde, die Unschuldsvermutung verletzt haben.\n\n3\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn Frank Klingbeil, einem in Siegburg tätigen Anwalt, vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn K. Stoltenberg,\nMinisterialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.\n\n4\nDie Beschwerde wurde dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des\nProtokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt.\n\n5\nDie Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Absatz 1 der\nVerfahrensordnung). Aus dieser Sektion wurde die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer\n(Artikel 27 Absatz 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verfahrensordnung gebildet.\n\n6\nAm 1. November 2001 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Absatz 1\nder Verfahrensordnung). Die Rechtssache wurde an die neu gebildete Dritte Kammer verwiesen.\n\n7\nMit Entscheidung vom 15. November 2001 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n1.Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht Hamburg\n\n8\nDas Landgericht Hamburg verurteilte den 1966 geborenen Beschwerdeführer, der deutscher Staatsangehöriger\nist, am 14. Juni 1991 wegen Hehlerei und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung\ndieser Strafe wurde für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt.\n2. Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Ahrensburg\n\n9\nDas Amtsgericht Ahrensburg verurteilte den Beschwerdeführer am 18. März 1993 wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Straßenverkehr sowie wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe.\nDaraufhin beschloss das Landgericht Hamburg, die Bewährungszeit um zwei weitere Jahre zu verlängern.\n3. Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg\n\n10\nAm 15. September 1995 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschwerdeführer und zwei\nMitbeschuldigte Anklage wegen Betrugs in mehreren Fällen, begangen von März 1993 bis April 1994.\n\n11\nDas Amtsgericht Hamburg erließ ferner am 28. September 1995 im Rahmen eines summarischen Verfahrens\neinen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer. Gegen ihn wurde wegen eines Betrugsdelikts, begangen im\nFebruar 1994 zum Nachteil eines Herrn H., eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DM 30,- (ca. 15 Euro)\nfestgesetzt. Auf Einspruch des Beschwerdeführers, den er durch seinen Anwalt Klingbeil eingelegt hatte, leitete\ndas Amtsgericht das Hauptverfahren ein. Am 24. November 1995 wurde dieses Verfahren mit dem\nStrafbefehlsverfahren von September 1995 verbunden\n\n12\nIm Mai 2000 verurteilte das Amtsgericht Hamburg den Beschwerdeführer wegen Betrugs und erlegte ihm\neine Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf. Das Verfahren wegen Betrugs an Herrn H. wurde gemäß § 154 Abs.\n2 StPO eingestellt, weil sich eine gesonderte Ahndung der fraglichen Straftat zu erübrigen schien, da gegen den\nBeschwerdeführer wegen der anderen Betrugsdelikte eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt worden\nwar.\n4. Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Kiel\n\n13\nAm 21. Dezember 1995 erließ das Amtsgericht Kiel wegen Betrugs, begangen im August 1994, einen\nStrafbefehl gegen den Beschwerdeführer und verhängte gegen ihn eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe\nvon je 20,- DM.\n\n14\nDa der Postbedienstete in der Wohnung des Beschwerdeführers niemanden angetroffen hatte, wurde der\nStrafbefehl gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften durch in den Hausbriefkasten eingelegte schriftliche\nAufforderung, das in dessen Abwesenheit niedergelegte Schriftstück beim örtlichen Postamt abzuholen, am 10.\nJanuar 1996 zugestellt. Da der Beschwerdeführer innerhalb der zulässigen Frist keinen Einspruch eingelegt hatte,\nstand der Strafbefehl einer rechtskräftigen Verurteilung gleich und erlangte am 25. Januar 1995 Rechtskraft. Am\n11. Oktober 1996 gab das Amtsgericht Rendsburg dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens statt.\n5. Die wegen des Widerrufs der Strafaussetzung vor den Hamburger Gerichten\ngeführten Verfahren\n\n15\nAm 2. April 1996 setzte das Landgericht Hamburg den Beschwerdeführer von seiner Absicht in Kenntnis,\ndie Aussetzung der 1991 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu widerrufen und forderte ihn auf, binnen einer\nWoche nach Zustellung hierzu Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer in seiner Wohnung nicht\nanzutreffen war, wurde das Schreiben durch in den Hausbriefkasten eingelegte schriftliche Aufforderung, das\nSchriftstück beim örtlichen Postamt abzuholen, am 6. April 1996 zugestellt.\n\n16\nAm 18. April 1996 widerrief das Landgericht Hamburg die Aussetzung der Bewährung der am 14. Juni 1991\nverhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren.\n\n17\nIn seiner Begründung berief sich das Landgericht auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB und stellte fest, dass der\nBeschwerdeführer in der Bewährungszeit Straftaten begangen und dadurch gezeigt habe, dass die Erwartung, die\nder Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt habe.\n\n18\nDas Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Bewährungszeit wegen weiterer Straftaten\nrechtskräftig verurteilt worden war, und zwar am 18. März 1993 von dem Amtsgericht Ahrensburg wegen\nStraßenverkehrsdelikten und am 21. Dezember 1995 von dem Amtsgericht Kiel wegen Betrugs. Insbesondere\naus der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines anderen Eigentums- und Vermögensdelikts habe sich\nergeben, dass sich die bei der Strafaussetzung gestellte günstige Prognose nicht erfüllt habe. Da die\nBewährungszeit bereits einmal verlängert worden sei, seien mildere Maßnahmen als der Widerruf nicht möglich.\n\n19\nDa der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, wurde der Beschluss vom 18. April 1996 ebenso\ndurch in den Hausbriefkasten eingelegte schriftliche Aufforderung, das beim örtlichen Postamt niedergelegte\nSchriftstück abzuholen, am 23. April 1996 zugestellt.\n\n20\nAm 17. Mai 1996 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt Klingbeil Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand und erhob gegen den Beschluss vom 18. April 1996 sofortige Beschwerde.\n\n21\nMit Schreiben vom 15. August 1996 teilte das Oberlandesgericht Hamburg dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers mit, dass im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft bis zum 4. August 1996 gewährten\nVollstreckungsaufschub zunächst der Ausgang des Wiedereinsetzungsverfahrens vor dem Amtsgericht Kiel\nabgewartet werde.\n\n22\nDas Hanseatische Oberlandesgericht beschloss am 22. August 1996, dem Beschwerdeführer\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Entscheidung über die sofortige Beschwerde so\nlange zurückzustellen, bis von dem Amtsgericht Kiel über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand rechtskräftig entschieden worden sei. Für den Widerruf der Strafaussetzung komme es entscheidend\ndarauf an, ob der Beschwerdeführer sich erneut betrügerisch verhalten habe. Der Antrag sei von dem\nAmtsgericht zwar verworfen worden, über die sofortige Beschwerde sei aber bislang noch nicht entschieden\nworden. Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab, das Verfahren über seinen Antrag\nauf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abzuwarten.\n\n23\nAm 24. September 1996 teilte das Hanseatische Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer mit, seine Sache\nsei mit dem Ergebnis beraten worden, dass der Ausgang des vor dem Amtsgericht Kiel anhängigen\nWiedereinsetzungsverfahrens weiter abzuwarten sei.\n\n24\nAm 14. Oktober 1996 fand vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Gegenwart des Verteidigers des\nBeschwerdeführers eine Anhörung statt, bei der der Zeuge H. und der weitere Zeuge, der Polizeibeamte B.,\nbefragt wurden. Der vor dem Gerichtsgebäude wartende Beschwerdeführer nahm auf Anregung seines Anwalts\nnicht an der Verhandlung teil, um bei einer Gegenüberstellung mit dem Zeugen H. nicht gesehen zu werden.\n\n25\nAls Ergebnis der Anhörung beschloss das Hanseatische Oberlandesgericht, die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 21. Dezember 1995 zurückzuweisen, weil die\nEntscheidungsgründe in ihrer Schlussfolgerung zutreffend gewesen seien.\n\n26\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Beschwerdeführer „die Erwartungen, die der ...\nStrafaussetzung zugrunde lagen, nicht erfüllt, weil er in der Bewährungszeit neue Straftaten begangen hat“.\n\n27\nIn seiner Begründung verwies das Hanseatische Oberlandesgericht auf die rechtskräftige Verurteilung des\nBeschwerdeführers durch das Amtsgericht Ahrensburg vom 18. März 1993.\n\n28\nIm Hinblick auf den am 21. Dezember 1995 von dem Amtsgericht Kiel erlassenen Strafbefehl vertrat es die\nAuffassung, dass es wegen des von dem Beschwerdeführer gestellten und noch nicht beschiedenen\nWiederaufnahmeantrags nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Vielzahl von Zeugen gehört werden\nmüsse. Da die verlängerte Bewährungszeit bereits seit vier Monaten abgelaufen sei, sei es nicht vertretbar, den\nAusgang dieses Verfahrens abzuwarten.\n\n29\nDas Oberlandesgericht befasste sich des Weiteren mit dem bei dem Amtsgericht Hamburg anhängigen\nVerfahren. Es stellte fest, dass dieses Verfahren, nachdem der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 28.\nSeptember 1995 erfolgreich Einspruch eingelegt hatte, mit weiteren beim Amtsgericht Hamburg anhängigen\nVerfahren, in welchen der Beschwerdeführer zusammen mit zwei weiteren Personen des Betrugs in mehreren\nFällen angeklagt sei, verbunden worden sei. In dem zuletzt genannten Verfahren sei das Hauptverfahren wegen\nSchwierigkeiten bei den Ermittlungen noch nicht eröffnet worden. Das Oberlandesgericht warte daher den\nAusgang jenes Verfahrens auch nicht weiter ab, sondern prüfe im Rahmen des § 308 StPO, ob als Grund für den\nWiderruf der Strafaussetzung neben der Verurteilung von 1993 durch das Amtsgericht Ahrensburg auch die von\ndem Beschwerdeführer zum Nachteil des Zeugen H. begangene Tat in Betracht komme.\n\n30\nDas Hanseatische Oberlandesgericht stellte nach Anhörung der Zeugen H. und des weiteren Zeugen, der\nPolizeibeamte B., in Gegenwart des Verteidigers des Beschwerdeführers fest, dass diese ihm „... die Gewissheit\nverschafft habe, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen H. des Betrugs schuldig gemacht hat (§\n263 StGB)“.\n\n31\nDas Oberlandesgericht stützte sich dabei sowohl auf die Angaben beider Zeugen zu den Tatumständen als\nauch auf die von dem Zeugen H. erstattete Strafanzeige und die anschließenden Ermittlungen. Nach\nÜberzeugung des Gerichts habe der Beschwerdeführer Herrn H. ein Funktelefon und eine Videokamera zu\neinem niedrigen Preis angeboten. Als das Geschäft zu einem späteren Zeitpunkt an einem Rasthof abgewickelt\nwerden sollte, habe der Beschwerdeführer sich vom Zeugen H. das Geld geben lassen und sei dann\nverschwunden, ohne die versprochene Ware auszuhändigen. Zwar habe der Zeuge H. den Beschwerdeführer\nanhand der Lichtbildkartei, die ihm am Tag nach Begehung der Tat im Polizeipräsidium vorgelegt worden war,\nnicht identifiziert; er habe ihn aber auf polizeilichen Lichtbildblättern, die der Polizeibeamte B. ihm gezeigt\nhatte, erkannt. Das Oberlandesgericht hatte keinen Zweifel an der Wahrheit beider Zeugenerklärungen. Der\nZeuge H. habe freimütig von seinem schlechten Gewissen bei der Vereinbarung des niedrigen Kaufpreises für\nbeide Gegenstände berichtet und auch eingeräumt, dass er bei der polizeilichen Vernehmung zu den Umständen\ndes Verschwindens des Beschwerdeführers aus Scham nicht die Wahrheit gesagt habe. Darüber hinaus habe der\nPolizeibeamte B. sich noch an viele Einzelheiten erinnert und auch eine an dem Protokoll über die Vernehmung\ndes Zeugen H. vorgenommene Änderung erläutert.\n\n32\nDas Oberlandesgericht wies ferner darauf hin, dass es den Lichtbildordner aus der Akte des vor dem\nAmtsgericht Hamburg anhängigen Verfahrens geprüft habe. Bei der Rekonstruktion des Vorgangs, mit dem der\nBeschwerdeführer identifiziert worden sei, habe der Zeuge H. zunächst etwas zögernd auf ein Lichtbild gedeutet,\nauf dem eine andere Person abgebildet war, und dann den Beschwerdeführer auf einem anderen Foto eindeutig\nidentifiziert. Unter diesen Umständen habe das Oberlandesgericht es nicht für erforderlich gehalten, die\nEinsichtnahme in die Lichtbildkartei, die einen Tag nach Begehung der Tat im Polizeipräsidium durchgeführt\nworden war, zu rekonstruieren.\n\n33\nDas Oberlandesgericht entsprach nicht der Anregung des Verteidigers des Beschwerdeführers, mit dem\nZeugen H., mehreren Personen und dem Beschwerdeführer eine Wahlgegenüberstellung durchzuführen. Die\nTatzeit liege inzwischen so weit zurück, dass sich das Aussehen des Beschwerdeführers erheblich verändert\nhaben könnte. Ferner sei nicht sicher, ob sich der Beschwerdeführer an einer derartigen Gegenüberstellung\nbeteiligen wollte. Bei dieser Sachlage habe das Gericht dem Erinnerungsvermögen des Zeugen H. vertraut.\n\n34\nDas Oberlandesgericht erachtete damit die engen Voraussetzungen, unter denen eine Straftat vor ihrer\nrechtskräftigen Aburteilung als Widerrufsgrund verwendet werden kann, für erfüllt. In derartigen Fällen würde\ndas Abwarten eines rechtskräftigen Schuldnachweises wegen der beträchtlichen Verzögerungsmöglichkeiten zu\ndem untragbaren Ergebnis führen, dass Täter ihre Bewährungszeit ohne Nachteile zur Ausführung neuer\nStraftaten missbrauchen können.\n\n35\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Ahrensburg und die Straftat zum Nachteil\ndes Zeugen H. hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer entgegen der ihm gestellten Prognose nicht in der Lage\ngewesen sei, ein gesetzmäßiges Leben zu führen. Zwar belege die Verurteilung durch das Amtsgericht\nAhrensburg lediglich eine allgemeine Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und könne für sich allein nicht\nals zum Widerruf der Strafaussetzung zwingende Verfehlung gewertet werden; im Fall H. sei der\nBeschwerdeführer aber in ähnlicher Weise vorgegangen wie bei der Verurteilung von 1991. Dies zeige, dass sich\nder Beschwerdeführer durch Bewährungsstrafen nicht beeindrucken lasse. Minder schwere Maßnahmen müssten\ndeshalb außer Betracht bleiben.\n\n36\nDas Urteil wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1996 zugestellt.\n\n37\nAm 22. Januar 1997 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n38\nAnschließend setzte die Gnadenstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über die\nMenschenrechtsbeschwerde aus.\nII. MASSGEBLICHES INNERSTAATLICHES RECHT\n1. Strafgesetzbuch\n\n39\nDie Strafaussetzung wird in §§ 56 bis 58 StGB geregelt. In § 56 sind die Voraussetzungen der\nStrafaussetzung aufgeführt; er hat folgenden Wortlaut:\n„(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die\nEinwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben,\ndie Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der\nAussetzung für ihn zu erwarten sind.\n(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre\nnicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere\nUmstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden\nwieder gut zu machen, zu berücksichtigen.“\n\n40\nNach § 56 a StGB bestimmt das zuständige Gericht die Dauer der Bewährungszeit, die fünf Jahre nicht\nüberschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten darf. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt\noder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden. Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen\n(§ 56 b StGB) und für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen (§ 56 c StGB) erteilen oder den Verurteilten\nunter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers stellen (§ 56 d StGB). Nach § 56 e StGB können solche\nEntscheidungen auch nachträglich getroffen oder geändert werden.\n\n41\nIm Hinblick auf den Widerruf der Strafaussetzung bestimmt § 56 f StGB unter anderem:\n„(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die\nErwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,\n....\n(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,\n1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder\n2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern...“\n2. Strafprozessordnung\n\n42\n§ 154 StPO regelt die Einstellung der Strafverfolgung unter folgenden Voraussetzungen wie folgt:\n„(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen\n1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der\nBesserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer\nanderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt ...\n(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig\neinstellen. ...“\n\n43\nGegen Gerichtsbeschlüsse, die keine Verurteilung oder Strafzumessung darstellen, ist nach § 304 StPO die\nBeschwerde zulässig. Nach § 308 Absatz 2 kann das Beschwerdegericht Ermittlungen anordnen oder selbst\nvornehmen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 DER KONVENTION\n\n44\nDer Beschwerdeführer rügt, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit denen die Aussetzung einer\nim Jahre 1991 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe widerrufen wurde, die Unschuldsvermutung verletzen. Er\nberuft sich auf Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Konvention, der soweit einschlägig, bestimmt:\n„ (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass (...) über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem (...) auf dem Gesetz\nberuhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich (...) verhandelt wird.“\n(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Unschuld als unschuldig.“\nA. Die Stellungnahme der Parteien\nI. Die Regierung\n\n45\nLaut Schriftsatz der Regierung ist die nach Artikel 6 Abs. 2 garantierte Unschuldsvermutung im\nvorliegenden Fall nicht verletzt.\n\n46\nDie Regierung bringt vor, dass dieser Grundsatz es den Konventionsstaaten nach der Spruchpraxis der\nKonventionsorgane nicht verwehrt, bei der Entscheidung darüber, ob die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zu\nwiderrufen ist, auf das Verhalten der betroffenen Person abzustellen. Die Unschuldsvermutung verlange nicht,\ndass in jedem Fall eine endgültige Entscheidung vorliege, bevor die Tatsachen, die einer Strafsache zugrunde\nliegen, herangezogen werden könnten, um zu entscheiden, ob die Strafaussetzung zur Bewährung wiederrufen\nwerden soll. Dabei komme es entscheidend darauf an, inwieweit der Betroffene die Möglichkeit habe, seine\nVerteidigungsrechte geltend zu machen.\n\n47\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Unschuldsvernutung bis zum gesetzlichen\nBeweis der Schuld eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Dabei diene die Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und\nReichweite der rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Daher könnten ohne ein\nprozessordnungsgemäßes Verfahren zum Beweis der Schuld gegen einen Angeklagten keine Entscheidungen,\ndie Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, getroffen werden. Strafbares Verhalten könne jedoch in einem\nanderen gerichtlichen Verfahren als einem Strafverfahren festgestellt werden, und es widerspreche nicht der\nUnschuldsvermutung, wenn hieraus auch vor einer rechtkräftigen Verurteilung durch das zuständige Gericht für\ndieses Verfahren bestimmte Folgerungen gezogen würden. Daher sei es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu\nbeanstanden, dass die Strafaussetzung wegen einer weiteren Straftat widerrufen werden kann, wenn es noch\nnicht zu einer rechtkräftigen Verurteilung des Betroffenen gekommen ist. Es reiche aus, dass das Gericht\naufgrund eigenständiger Überzeugung davon überzeugt sei, dass der Verurteilte die Tat begangen hat. Das\nursprüngliche Strafurteil sei in Bezug auf die Bewährung eine Prognoseentscheidung, bei der schon „eine hohe\nWahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten“ eine ungünstige Prognose\nnicht ausgeschlossen hätte. Die neue Entscheidung, die Aussetzung zur Bewährung zu widerrufen, korrigiere\nlediglich die Prognose, die sich als unzutreffend herausgestellt habe (BVerfG, Beschlüsse vom 1. und 4.\nDezember 1986, NJW 1988, 1715 ff.)\n\n48\nAllerdings sei es angesichts des Risikos möglicherweise unbegründeter Freiheitsentziehung bei\nEntscheidungen, die die Strafaussetzung widerrufen, ausschlaggebend, dass sie auf zureichender richterlicher\nSachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben. Das Hanseatische\nOberlandesgericht habe den dem Betrug zum Nachteil des Zeugen H. zugrundeliegenden Sachverhalt in\numfassender und ausführlicher Weise aufgeklärt und auch dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur\nSache zu äußern. Das Oberlandesgericht habe die Aussagen dieses Zeugen kritisch gewürdigt. Eine\nGegenüberstellung sei nicht geboten gewesen. Das Hanseatische Oberlandesgericht sei in dem Anhörungstermin\nso verfahren, wie es auch das Gericht in der Hauptsache getan hätte. Der Beschwerdeführer habe somit ein\nrechtsstaatliches Verfahren erhalten.\n\n49\nDarüber hinaus muss nach Auffassung der Regierung die Erklärung des Oberlandesgerichts, „es habe sich\ndie Gewissheit verschafft, der Beschwerdeführer habe sich des Betrugs zum Nachteil des Zeugen H. schuldig\ngemacht (§ 263 StGB)“, im Zusammenhang mit § 56 f StGB gesehen werden. Es sei dem Gericht darauf\nangekommen festzustellen, dass die Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind. Es sei nicht darum gegangen,\ndie neue Straftat zu ahnden\n\n50\nSchließlich sei es nicht von Bedeutung, dass das Strafverfahren von dem zuständigen Gericht im\nHauptverfahren eingestellt wurde. Das Gericht habe es allein deswegen nicht mehr als nötig angesehen, den\nBeschwerdeführer wegen des Betrugs zum Nachteil des Zeugen H. zu verurteilen, weil dieser bereits wegen\nanderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war.\n2. Der Beschwerdeführer\n\n51\nDer Beschwerdeführer trägt vor, die Entscheidung des Oberlandesgerichts enthalte eine Schuldfeststellung in\nBezug auf einen Tatenvorwurf, der Gegenstand eines bei einem anderen Gericht anhängigen Strafverfahrens\ngewesen sei. Weiterhin sei kein gesetzmäßiger Nachweis seiner Schuld erbracht worden, denn das\nOberlandesgericht sei nach § 308 StPO vorgegangen; dieser erzwinge nicht die Anwendung der strengen\nBeweisregeln oder sonstigen Verfahrensgarantien nach Artikel 6.\n\n52\nDer Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zur Schuldfrage\nbestehe. Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht ohne Anhörung und nach einer Beweiserhebung\nentschieden, die die Verteidigungsrechte missachtet habe. Eine rechtskräftige Verurteilung sollte unabdingbares\nErfordernis jeder Entscheidung sein, welche eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe wiederruft, die\nfaktisch einer Strafe gleichkommt.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n53\nDer Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass die Unschuldsvermutung von Artikel 6 Abs. 2 EMRK zu den\nElementen eines fairen Strafprozesses gehört, wie er von Artikel 6 Abs. 1 EMRK verlangt wird (vgl. u. a. das\nUrteil in der Sache Deweer . / . Belgien vom 27. Februar 1980, Serie A, Bd. 35, S. 30; Nr. 56, das Urteil in der\nSache Minelli . / . die Schweiz vom 25. März 1983, Serie A, Bd. 62, S. 15, Nr. 27 und das Urteil in der Sache\nAllenet de Ribemont . / . Frankreich vom 10. Februar 1995, Serie A, Bd. 308, S. 16, Nr. 35). Insoweit wird die\nBeschwerde im Gesamtzusammenhang dieser beiden Bestimmungen geprüft\n\n54\nDie Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn in einer gerichtlichen Entscheidung oder in der Erklärung eines\nBeamten Aussagen zur Schuld einer Person getroffen werden, die einer Straftat angeklagt ist, ohne dass diese\nPerson entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen schuldig gesprochen worden ist. Auch ohne formellen\nSchuldspruch reicht es aus, dass die tragenden Gründe unterstellen, dass das Gericht oder der Beamte den\nAngeklagten als schuldig erachten (vgl. die vorerwähnten Urteile Deweer, Nr. 56, Minelli, Nr. 37 sowie Allenet\nde Ribemont . / . Frankreich vom 10. Februar 1995, Serie A, Bd. 308, S. 16, Nr. 35).\n\n55\nSobald der gesetzmäßige Nachweis erbracht worden ist, dass ein Angeklagter einer bestimmten Straftat\nschuldig ist, kann Artikel 6 Abs. 2 nicht im Zusammenhang mit Äußerungen greifen, die als Bestandteil der\nUrteilsfindung zu der Persönlichkeit eines Angeklagten gemacht worden sind, sofern sie nach ihrer Art oder\nihrem Umfang im autonomen Sinne der Konvention keine neue Anklageerhebung darstellen (vgl. Urteil in der\nSache Engel und andere . / . die Niederlande vom 8. Juni 1976, Serie A, Bd. 22, S. 37 – 38, Nr. 90, sowie Urteil\nin der Sache Phillips . / . Vereinigtes Königreich vom 5. Juli 2001, Nr. 35).\n\n56\nDer Gerichtshof hat auf die Bedeutung des Wortlauts hingewiesen, den Beamte in ihren Äußerungen\nverwenden, ehe gegen eine Person das Hauptverfahren eröffnet und sie einer bestimmten Straftat schuldig\nbefunden worden ist (vgl. das Urteil in der Sache Daktaras . / . Litauen vom 10. Oktober 2000, Nr. 41).\n\n57\nDer Gerichtshof stellt in vorliegender Sache zunächst fest, dass die Freiheitsstrafe dem Beschwerdeführer\nnach seiner Verurteilung aus dem Jahre 1991 rechtmäßig auferlegt wurde. Nach dem Widerruf der\nStrafaussetzung dürfte die Freiheitsentziehung zur Verbüßung der Freiheitsstrafe als rechtmäßige\nFreiheitsentziehung im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. a) der Konvention anzusehen sein. Daher verletzt die\nangegriffene Entscheidung für sich genommen Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht.\n\n58\nEs ist noch zu prüfen, ob die tragenden Gründe der Entscheidung des Oberlandesgerichts in\nmateriellrechtlicher Hinsicht eine Feststellung der Schuld des Beschwerdeführers darstellen, die gegen Artikel 6\nAbs. 2 verstößt.\n\n59\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Hanseatische Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung, mit\nder die Aussetzung einer in einem früheren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verhängten\nFreiheitsstrafe widerrufen wurde, bestätigt hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte der\nBeschwerdeführer die in ihn gesetzten Erwartungen, die der Strafaussetzung zugrunde lagen, nicht erfüllt, weil\ner in der Bewährungszeit weitere Straftaten beging. Insoweit hat das Gericht nach der Beweiserhebung\nfestgestellt, es habe „keinen Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen H. des\nBetrugs schuldig gemacht hat (§ 263 StGB)“. Das Oberlandesgericht hat unter diesen Umständen die engen\nVoraussetzungen, unter denen eine Straftat vor ihrer rechtskräftigen Aburteilung als Widerrufsgrund verwendet\nwerden kann, für erfüllt erachtet. Gerade in Fällen der vorliegenden Art würde des Abwarten eines rechtkräftigen\nSchuldnachweises wegen der beträchtlichen Verzögerungsmöglichkeiten zu dem kriminalpolitisch untragbaren\nErgebnis führen, dass Täter ihre Bewährungszeit ohne Nachteile zur Ausführung neuer Straftaten missbrauchen\nkönnen.\n\n60\nNach Überzeugung des Gerichtshofs sind diese Ausführungen im Gesamt- und Sachzusammenhang\nzu betrachten (vgl. das Urteil in der Sache Adolf . /. Österreich vom 26. März 1982, Serie A, Bd. 49, S. 18-19,\nNr. 40, das vorerwähnte Urteil in der Sache Minelli, S. 19, Nr. 40 und das vorgenannte Urteil in der Sache\nDaktaris, Nr. 43).\n\n61\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nach § 56 StGB die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung ausgesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung\ndienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei\nStellung der Prognose hat das Gericht die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner\nTat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der\nAussetzung für ihn zu erwarten sind.\n\n62\nDer Gerichtshof ist bereit, sich wie die Regierung von der Erwägung leiten zu lassen, dass der\nWiderruf einer Strafaussetzung, soweit sie rückblickend darauf abstellt, dass der Verurteilte gezeigt hat, dass die\nErwartungen, die der Strafaussetzung zugrunde lagen, sich nicht erfüllt haben, lediglich die Korrektur einer\nursprünglich gestellten Prognose darstellen kann.\n\n63\nNach § 56 f Abs. 1 StGB hat das Gericht sich in seiner Beurteilung jedoch auf die Feststellung zu stützen,\ndass der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begangen hat.\n\n64\nBei dieser Rechtslage beschränkte das Oberlandesgericht sich in seinen Entscheidungsgründen nicht\nauf die Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers oder die Beschreibung des „Verdachts“, dass der\nBeschwerdeführer in der Bewährungszeit straffällig geworden sei.\n\n65\nNach Auffassung des Gerichtshofs hat das Oberlandesgericht als das die Strafaussetzung\nüberwachende Gericht die Aufgabe des Amtsgerichts Hamburg, des zuständigen erkennenden Gerichts,\nwahrgenommen und den Beschwerdeführer unmissverständlich einer Straftat für schuldig befunden. Dies wird\ndurch die eindeutige Formulierung verdeutlicht, es habe sich „Gewissheit“ verschafft, dass sich der\nBeschwerdeführer gegenüber dem Zeugen H. des Betrugs schuldig gemacht habe. Diese Feststellung wird weiter\ndurch die Tatsache gestützt, dass das Oberlandesgericht entschied, nach § 308 StPO Ermittlungen selbst\nvorzunehmen, und in seiner Entscheidung den Beweiswert der Zeugenaussagen in einer umfassenden und\nausführlichen Weise gewürdigt hat. Die Regierung bringt in der Tat vor, das Oberlandesgericht sei so verfahren,\nwie es auch das Gericht in der Hauptsache getan hätte.\nInsoweit weicht der vorliegende Fall von dem Sachverhalt ab, der den Kommissionsentscheidungen\nzugrunde liegt, auf die die Regierung sich beruft; dort waren im Zusammenhang mit Entscheidungen über den\nWiderruf der Strafaussetzung vorgebrachte Rügen für unzulässig erklärt worden (Entscheidungen Nr. 17664/91\nvom 9. Oktober 1991 und Nr. 23091/93 vom 30. November 1994, beide unveröffentlicht). Im ersten Fall hat das\nerkennende Gericht eine Strafaussetzung widerrufen, nachdem es den Angeklagten im\nWiederaufnahmeverfahren für schuldig befunden hatte; im zweiten Fall stellte die Begründung ausschließlich\nauf die Feststellung des Vorliegens eines Tatverdachts ab, der sich entsprechend aus der Voruntersuchung\nergeben hatte. Darüber hinaus liegt auch keine Entsprechung zu einigen Fällen vor, in denen die Kommission\nfestgestellt hat, dass der Widerruf der Strafaussetzung auf das Schuldgeständnis des Betroffenen zurückzuführen\nwar (vgl. Entscheidungen Nr. 12380/86 vom 5. Oktober 1988, Nr. 12669/87 vom 11. Oktober 1988 sowie Nr.\n15871/89 vom 9. Oktober 1991, alle unveröffentlicht).\nIn dem einzigen Fall des Widerrufs einer Strafaussetzung, in dem die Kommission eine Rüge aufgrund\nvon Artikel 6 Absatz 2 der Konvention für zulässig erklärte (Entscheidung Nr. 12748/87 vom 14. März 1987,\nunveröffentlicht), wurde ein Vergleich geschlossen (Bericht der Kommission vom 11. Oktober 1989, Amtliche\nSammlung 63, S. 137). Die gütliche Einigung wurde erzielt, nachdem die deutsche Bundesregierung erklärt\nhatte, sie werde die Landesjustizverwaltungen unter anderem darauf hinweisen, dass bei der künftigen\nAnwendung des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung der Konvention gemäß Artikel 6\nAbs. 2 zu beachten sei, und im Zusammenwirken mit den Ländern prüfen, ob § 56 f Abs. 1 StGB geändert\nwerden sollte um sicherzustellen, dass der Widerruf einer Strafaussetzung unter diesen Umständen nicht mit\nArtikel 6 Abs. 2 der Konvention kollidiert.\nEs wurden keine Gesetzesänderungen vorgenommen.\n\n66\nIm Hinblick auf das zusätzliche Vorbringen der Regierung, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts\nnach § 56 f StGB nicht auf die Ahndung der weiteren Straftat abstellte, stellt der Gerichtshof fest, dass die\nmaßgeblichen Taten bei der Strafzumessung gewürdigt und entscheidend berücksichtigt wurden. Mit seiner\nEntscheidung, die Aussetzung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Ersturteil zu widerrufen, zog\ndas Oberlandesgericht strafrechtliche Konsequenzen aus der weiteren Straftat und erlegte dem Beschwerdeführer\neinen Nachteil auf, der nach Ansicht des Gerichtshofs einer Strafe gleichzusetzen ist.\n\n67\nDer Gerichtshof schließt sich auch nicht der Behauptung der Regierung an, der Beschwerdeführer\nhabe vor dem Oberlandesgericht ein rechtsstaatliches Verfahren erhalten. Im Lichte einer generellen\nVerpflichtung zu einem fairen Verfahren gemäß Artikel 6 Abs. 1 EMRK schließt die Unschuldsvermutung eine\nSchuldfeststellung in einem Strafverfahren, das nicht vor dem zuständigen erkennenden Gericht geführt wird,\nungeachtet der Verfahrensgarantien in solch einem parallel geführten Verfahren und unbeschadet allgemeiner\nZweckmäßigkeitserwägungen (vgl. Nr. 38) aus.\n\n68\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass das Strafverfahren wegen des zur Last\ngelegten Betrugs aufgrund der schwereren Strafen, die dem Beschwerdeführer wegen weiterer Straftaten\nauferlegt worden waren, in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg schließlich eingestellt wurde.\nObwohl der Gerichtshof den entscheidungserheblichen Sachverhalt der Beschwerde abweichend würdigt,\nschließt er sich der Auffassung der Regierung an, dass der Ausgang der Hauptverhandlung für die dort\nbehandelten Fragen keine Rolle gespielt hat.\n\n69\nAufgrund dessen hat nach Überzeugung des Gerichtshofs das Hanseatische Oberlandesgericht mit der\nBegründung seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1996 die Unschuldsvermutung verletzt, die ein wesentliches\nKriterium des Gebots eines fairen Verfahrens darstellt.\n\n70\nDaher ist Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Konvention verletzt worden.\nIII. DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n71\nArtikel 41 der Konvention bestimmt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet\ndas innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen\ndieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.“\n\n72\nDer Beschwerdeführer hat keine Forderung nach einer gerechten Entschädigung gemäß Artikel 41\nerhoben. Der Gerichtshof sieht keinen Anlass, diese Frage von sich aus zu prüfen (vgl. sinngemäß das Urteil in\nder Sache Nasri . / . Frankreich vom 13. Juli 1995, Serie A, Bd. 320-B, S. 26, Nr. 49).\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. dass Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Konvention verletzt ist;\nAusgefertigt in englischer Sprache und am 3. Oktober 2002 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der\nVerfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nVincent BERGER Ireneu CABRAL BARRETO\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2002-10-03/37568-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56d","ref_norm":"56d","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56e","ref_norm":"56e","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139189","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139189"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2002-10-03/37568-97","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139189","retrieved":"2026-07-29 08:42:53.719976+00:00"}}