{"status":"available","doknr":"001-139178","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2002:0926JUD004544899","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"45448/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist; dass a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 6.700 Euro (sechstausendsiebenhundert) wegen des immateriellen Schadens und den Betrag von 1.600 Euro (eintausendsechshundert) für Kosten und Auslagen zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten; dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n26/09/02 - Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND, (Individualbeschwerde Nr.\n45448/99)\nStraßburg, 26. September 2002\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es\nkann einer redaktionellen Überarbeitung unterzogen werden.\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in der Rechtssache B. ./. Deutschland in\nseiner Sitzung als Kammer mit:\nHerrn I. Cabral Barreto, Präsident,\nHerrn G. Ress,\nHerrn L. Caflisch,\nHerrn R. Türmen,\nHerrn B. Zupančič,\nFrau H.S. Greve,\nHerrn K. Traja, Richter und Richterin,\nund Herrn V. Berger, Sektionskanzler,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 5. September 2002 das folgende Urteil erlassen, das an diesem\nTag angenommen worden ist.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Individualbeschwerde (Nr.\n45448/99) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige E. B. („der Beschwerdeführer“) am 17. September 1998\nnach dem früheren Artikel 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention“) bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) eingereicht hat.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wird vor dem Gerichtshof von Herrn Klaus Lörcher vertreten. Die deutsche Regierung\n(„die Regierung“) wird von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer gab vor, dass die Dauer des zivilrechtlichen Verfahrens insbesondere vor dem\nBundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht, dem er als Verfahrenspartei angehörte, die angemessene\nFrist überschritten habe.\n\n4\nDie Beschwerde wurde dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des\nProtokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt.\n\n5\nDie Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung). Aus dieser Sektion wurde die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer\n(Artikel 27 Abs. 1 der Verfahrensordnung) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet.\n\n6\nAm 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen geändert (Artikel 25 Abs. 1\nder Verfahrensordnung). Die vorliegende Beschwerde ist der somit umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen\nworden. (Artikel 52 Abs. 1).\n\n7\nMit Entscheidung vom 14. März 2002 hat der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig erklärt.\n\n8\nDer Beschwerdeführer wie auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der\nSache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\n\n9\nDer 1926 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in S. (Deutschland).\n\n10\nIm Jahre 1957 reichte der damals bei der Deutschen Bundespost beschäftigte Beschwerdeführer bei seinem\nDienstherrn einen Verbesserungsvorschlag über Induktionsschutz von Fernmeldekabeln ein, den er anschließend\nals „dienstgebundene Erfindung“ bezeichnete. Im Jahre 1958 nahm die Deutsche Bundespost die Erfindung in\nAnspruch und meldete sie beim Deutschen Patentamt an. Da die Deutsche Bundespost und der\nBeschwerdeführer keine Einigung über die Vergütung der Erfindung erzielen konnten, zahlte die Bundespost\ndem Beschwerdeführer im Jahr 1961 den Betrag von 51.038,95 DM aus. Dieser Entscheidung widersprach der\nBeschwerdeführer und rief im Jahr 1974 die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt an. Er machte im\nWesentlichen geltend, dass die Berechnung der Vergütung von den Kosten abhängig sei, welche die Deutsche\nBundespost aufgrund der Erfindung eingespart habe, und forderte einen Betrag von weit über 10 Millionen DM.\nDie Schiedsstelle gab der Deutschen Bundespost Recht. Da der Beschwerdeführer mit der Schlussfolgerung der\nSchiedsstelle nicht einverstanden war, stellte diese im Anschluss hieran das Scheitern des Einigungsversuchs\nzwischen dem Beschwerdeführer und der Deutschen Bundespost fest.\n\n11\nIm Jahr 1985 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Landgericht Frankfurt am Main, das die Klage des\nBeschwerdeführers mit Urteil vom 10. Juli 1985 abwies.\n\n12\nMit Urteil vom 27. November 1986 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Entscheidung des\nLandgerichts bestätigt.\n\n13\nAm gleichen Tag legte der Beschwerdeführer Revision gegen diese Entscheidung ein, die er am 27.\nSeptember 1987 begründete.\n\n14\nMit Beschluss vom 14. März 1988 nahm der Bundesgerichtshof die Revision nicht an.\n\n15\nMit Beschluss vom 24. April 1998 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte\nKammer die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen. In seinem\nausführlich begründeten Beschluss legte das Bundesverfassungsgericht dar, dass die Beschwerde keine\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, da das\nEigentumsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VERMEINTLICHE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n16\nDer Beschwerdeführer rügt die Verfahrensdauer insbesondere vor dem Bundesgerichtshof und dem\nBundesverfassungsgericht. Er macht eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention geltend. Der\neinschlägige Passus lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und\nVerpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nZu berücksichtigender Zeitraum\n\n17\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren am 10. Januar 1985 einsetzte, nachdem der Beschwerdeführer\nAnklage beim Landgericht Frankfurt am Main erhoben hatte, und am 24 April 1998 abgeschlossen wurde, als\ndas Bundesverfassungsgericht erkannte, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur\nEntscheidung anzunehmen, was einer Dauer von mehr als dreizehn Jahren entspricht. Der Beschwerdeführer\nhat sich gleichwohl darauf beschränkt, die Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht (zehn Jahre) und\nvor dem Bundesgerichtshof (etwas mehr als fünfzehn Jahre) zu beanstanden. Der zu berücksichtigende Zeitraum\nbeträgt demnach elf Jahre und drei Monate.\nAngemessenheit der Verfahrensdauer\n\n18\nWas die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof anbelangt, so unterstreicht die Regierung, dass\nder Beschwerdeführer seine zuvor eingelegte Revision erst am 18. September 1987 begründet habe, d.s. zehn\nMonate nach Anrufung des Gerichts. Was die Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht anbelangt, so\nsieht sich die Regierung außer Stande, hierfür Erklärungen abzugeben. Sie legt dar, dass der damals zuständige\nBerichterstatter nicht mehr Mitglied des Bundesverfassungsgerichts sei und dass die Akte des\nBeschwerdeführers nur einige Unterlagen aus dem Jahr 1988 enthalte. Die Restakte scheine in Verstoß geraten\nzu sein. Im Übrigen wird von der Regierung darauf hingewiesen, dass auch der Beschwerdeführer sich niemals\nbei dem Bundesverfassungsgericht nach dem Stand seiner Sache erkundigt habe. Erst am 17. September 1998\nhabe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Individualbeschwerde vor der Kommission erstmals geltend\ngemacht, dass er ein großes Interesse an einer schnellen Entscheidung habe.\n\n19\nDer Beschwerdeführer legt insbesondere dar, das Bundesverfassungsgericht habe seine\nVerfassungsbeschwerde deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche Bedeutung\nzukam und sie aus diesem Grunde wesentlich rascher hätte abgewiesen werden müssen. Außerdem könne die\nZustellung von Erinnerungsschreiben nicht als wirksames Mittel zur Verfahrensbeschleunigung vor dem\nBundesverfassungsgericht angesehen werden.\n\n20\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens im Licht der\nnäheren Umstände des Falles und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien zu\nwürdigen ist, und zwar insbesondere in Anbetracht der Komplexität des Falles, des Verhaltens des\nBeschwerdeführers wie der zuständigen Behörden (siehe u.a. die Urteile in der Sache Klein ./. Deutschland, Nr.\n33379/96 vom 27. Juli 2000, Randnr. 36, und Tričković ./. Slowenien, Nr. 39914/98 vom 12. Juni 2001, Randnr.\n44).\n\n21\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass, selbst wenn das Bundesverfassungsgericht zuletzt beschlossen\nhatte, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen, die Sache eine\ngewisse Komplexität aufwies, was aus dem Umfang der achtseitigen Begründung des Nichtannahmebeschlusses\nhervorgeht.\n\n22\nWas das Verhalten des Beschwerdeführers anbelangt, so unterstreicht der Gerichtshof, dass dieser seine\nRevision vor dem Bundesgerichtshof am 27. November 1986 eingelegt, die Begründung aber erst am 17.\nSeptember 1998 zugestellt hat. Bezüglich der Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht erachtet der\nGerichtshof, dass der Beschwerdeführer zu dessen Dauer nicht beigetragen hat.\n\n23\nWas das Verhalten der Justizbehörden anbelangt, so erachtet der Gerichtshof, dass die Dauer des\nVerfahrens vor dem Bundesgerichtshof keinen Anlass zur Kritik liefern dürfte. Was aber die Dauer vor dem\nBundesverfassungsgericht angeht, so stellt er fest, dass die Regierung sich nicht in der Lage sieht, hinlängliche\nErklärungen hierfür abzugeben.\n\n24\nDemnach ist die „angemessene Frist“ überschritten worden und somit liegt eine Verletzung des Artikels 6\nAbsatz 1 der Konvention vor.\nII. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n25\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet\ndas innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen\ndieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist“.\nSchaden\n\n26\nDer Beschwerdeführer fordert einen Gesamtbetrag von 20.000 Euro. Unter Bezugnahme auf die von der\nErsten Sektion des Gerichtshofs in den 133 Fällen gegen Italien vom 28. Februar 2002 zugesprochenen\nEntschädigungen verlangt er pro Jahr der Verfahrensdauer einen Betrag von 1.000 Euro jeweils mit einem\n10%-igen Erhöhungsbetrag zusätzlich für jedes weitere Jahr.\n\n27\nDie Regierung hat sich diesbezüglich nicht geäußert.\n\n28\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer wegen der Dauer des strittigen Verfahrens\neinen gewissen immateriellen Schaden erlitten hat. Angesichts der besonderen Umstände des Falles und im\nSinne einer gerechten Entschädigung gemäß Artikel 41 billigt er ihm hierfür den Betrag von 6.700 Euro zu.\nKosten und Auslagen\n\n29\nAls Kosten und Auslagen fordert der Beschwerdeführer den Gesamtbetrag von 6.600 Euro, davon 1.500\nEuro für die Vertretung vor dem Gerichtshof, 100 Euro als Kosten für Kopien und Ferngespräche und 5.000\nEuro für die Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht.\n\n30\nDie Regierung bringt vor, dass die vom Beschwerdeführer für die Vertretung vor dem\nBundesverfassungsgericht angesetzten Rechtsanwaltskosten zu hoch erscheinen. Da das\nBundesverfassungsgericht beschlossen hatte, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen,\nist beim Gegenstandswert vom gesetzlichen Mindestwert auszugehen, d.s. 8.000 DM (ca. 4.000 €). Nach der\ninnerstaatlichen Anwaltsvergütung stehe dem Prozessvertreter nur ein Betrag in Höhe von 274,12 Euro zu.\n\n31\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er die Erstattung der Kosten und Auslagen, die vor dem Gerichtshof\nentstanden sind, und derjenigen, die ein Beschwerdeführer vor den innerstaatlichen Gerichten getragen hat, nur\ngewährt, soweit diese mit der festgestellten Verletzung in Zusammenhang stehen, tatsächlich angefallen sind und\nerforderlich waren und angesichts ihrer Höhe angemessen sind (s. u.a. die Urteile in der Sache Wettstein ./.\nSchweiz, Nr. 33958/96, EGMR 2000-XII, Randnr. 56, und Volkwein ./. Deutschland, Nr. 45181/99 vom 4. April\n2002, Randnr. 49).\n\n32\nDer Gerichtshof erachtet, dass der geforderte Betrag für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht die\nfestgestellte Verletzung betrifft und auf jeden Fall angefallen wären. Im Sinne einer gerechten Entschädigung\ngemäß Artikel 41 der Konvention billigt er dem Beschwerdeführer den Betrag in Höhe von 1.600 Euro zu.\nVerzugszinsen\n\n33\nDer Gerichtshof erachtet für angemessen, den Verzugszinssatz auf den Zinssatz für\nSpitzenrefinanzierungsfazilitäten der Europäischen Zentralbank erhöht um drei Prozentpunkte zu stützen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,\ndass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist;\ndass\na) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44\nAbs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 6.700 Euro (sechstausendsiebenhundert)\nwegen des immateriellen Schadens und den Betrag von 1.600 Euro (eintausendsechshundert) für Kosten und\nAuslagen zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;\nb) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem\nSatz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem\nZeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten;\ndass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 26. September 2002 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3\nder Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nVincent BERGER Ireneu CABRAL BARRETO\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2002-09-26/45448-99","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139178","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139178"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2002-09-26/45448-99","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139178","retrieved":"2026-07-29 08:42:46.383146+00:00"}}