{"status":"available","doknr":"001-138611","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2001:1212DEC005220799","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"52207/99","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen wird von dem Gerichtshof einstimmig die Beschwerde für unzulässig erklärt. Paul MAHONEY Luzius WILDHABER Kanzler Präsident gez. Unterschrift gez. Unterschrift","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen und Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n12/12/01 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 52207/99\nvon V. und B. B., Ž. S., M. S., D. J. und D. S. gegen Belgien, Dänemark, Deutschland,\nFrankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Polen,\nPortugal, Spanien, die Tschechische Republik, die Türkei, Ungarn und das Vereinigte\nKönigreich\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat als Große Kammer mit\nHerrn L. WILDHABER, Präsident,\nFrau E. PALM,\nHerrn C.L. ROZAKIS,\nHerrn G. RESS,\nHerrn J.-P. COSTA,\nHerrn GAUKUR JÖRUNDSSON,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn P. KŪRIS,\nHerrn I. CABRAL BARETTO,\nHerrn R. TÜRMEN,\nFrau V. STRÁŽNICKÁ;\nHerrn C. BÎRSAN,\nHerrn J. CASADEVALL,\nHerrn J. HEDIGAN,\nFrau W. THOMASSEN,\nHerrn A.B. BAKA,\nHerrn K. TRAJA, Richter und Richterinnen,\nund Herrn P.J. MAHONEY, Kanzler,\nim Hinblick auf die vorerwähnte Individualbeschwerde, die am 20. Oktober 1999 eingereicht und am\n28. Oktober 1999 registriert worden ist,\nim Hinblick auf die Entscheidung vom 14. November 2000, mit der die Kammer der Ersten Sektion, die\nursprünglich mit der Sache befasst war, diese an die Große Kammer verwiesen hat (Artikel 30 der Konvention),\nim Hinblick auf die Stellungnahmen der beklagten Regierungen und die Erwiderung der\nBeschwerdeführer,\nim Hinblick auf die von den Verfahrensparteien am 24. Oktober 2001 in einer mündlichen Verhandlung\nvorgebrachten Stellungnahmen und den von ihnen im nachhinein unterbreiteten schriftlichen Anmerkungen zu\nden Fragen der Richter,\nnach Beratung am 24. Oktober und 12. Dezember 2001 an dem letztgenannten Tag wie folgt\nentschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDie Beschwerdeführer sind allesamt Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien („BRJ“). Die\nersten beiden Beschwerdeführer, V. und B. B., wurden 1942 bzw. 1945 geboren und rufen den Gerichtshof im\neigenen Namen sowie im Namen ihrer verstorbenen Tochter K. B. an. Die dritte Beschwerdeführerin, Ž. S.,\nwurde 1937 geboren und ruft den Gerichtshof im eigenen Namen sowie im Namen ihres verstorbenen Sohnes N.\nS. an. Die vierte Beschwerdeführerin, M. S., ruft den Gerichtshof im eigenen Namen sowie im Namen ihres\nverstorbenen Sohnes D. S. an. Die fünfte Beschwerdeführerin, D. J., wurde 1956 geboren und ruft den\nGerichtshof im eigenen Namen sowie im Namen ihres verstorbenen Ehemanns M. J. an. Der sechste\nBeschwerdeführer D. S. ruft den Gerichtshof im eigenen Namen an.\n\n2\nDie Beschwerdeführer werden vor Gericht vertreten von Herrn Anthony Fisher, solicitor aus Essex,\nHerrn Vojin Dimitrijević, Leiter des Zentrums für Menschenrechte in Belgrad, Herrn Hurst Hannum, Professor\nfür Völkerrecht an der Tufts-Universität, Medford, Massachusettts in den USA, und von Frau Françoise\nHampson, barrister und Professorin für Völkerrecht an der Universität von Essex. Die vorerwähnten Vertreter\nhaben an der öffentlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zusammen mit ihren Rechtsberatern Herrn Rick\nLawson, Frau Tatjana Papić und Herrn Vladan Joksimović teilgenommen. Die dritte Beschwerdeführerin, Frau\nŽ. S., war ebenfalls anwesend.\n\n3\nDie Regierungen werden vor Gericht von ihren Verfahrensbevollmächtigten vertreten. In der\nmündlichen Anhörung waren die nachgenannten Regierungen wie folgt vertreten: Das Vereinigte Königreich\n(dessen Stellungnahmen im Namen aller Beklagten vorgebracht wurden) durch die Herren Christopher\nGreenwood, Q.C. und Professor für Völkerrecht, und James Eadie, Rechtsberater, durch Herrn Martin Eaton,\nRegierungsbevollmächtigter, vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth, und durch\nHerrn Martin Hemming, Rechtsberater; Belgien durch Herrn Jan Lathouwers, stellvertretender Bevollmächtigter;\nFrankreich durch Herrn Pierre Boussaroque, Rechtsberater; Deutschland durch Herrn Christoph Blosen,\nStellvertreter bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beim Europarat; Griechenland durch\nHerrn Michael Apessos, Rechtsberater; Ungarn durch Herrn Lipót Höltzl und Frau Monika Weller,\nBevollmächtigter bzw. beigeordnete Bevollmächtigte; Italien durch Herrn Francesco Crisafulli, stellv.\nbeigeordneter Bevollmächtigter; Luxemburg durch Herrn Nicolas Mackel, Bevollmächtigter; die Niederlande\ndurch Frau Jolien Schukking, Bevollmächtigte; Norwegen durch Herrn Frode Elgesem, als Bevollmächtigter\nfungierend; Polen durch Herrn Krysztof Drzewicki, Bevollmächtigter, und Frau Renata Kowalska,\nRechtsberaterin; und die Türkei durch Frau Deniz Akçay, beigeordnete Bevollmächtigte.\nDie Umstände des Falles\n\n4\nDer von den Parteien vorgetragene Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n5\nDie beklagten Regierungen erachten die Individualbeschwerde für unzulässig, ohne dass das Erfordernis\nbesteht, auf den Sachverhalt einzugehen, und unterstreichen, dass das ausdrückliche Nichtbestreiten eines\nbestimmten Sachverhalts von ihrer Seite auf keinen Fall gegen sie vorgebracht werden darf. Der Gerichtshof hat\nin der nachstehenden Zusammenfassung der Umstände des Falles das ausdrückliche Nichtbestreiten eines\nSachverhalts nicht als Anerkennung dieser Tatsache seitens der betroffenen Partei gewertet.\nHintergrund\n\n6\nZahlreiche Dokumente belegen die Auseinandersetzung zwischen den serbischen und den kosovoalbanischen Streitkräften in Kosovo in den Jahren 1998 und 1999. Vor dem Hintergrund des eskalierenden\nKonflikts und angesichts der wachsenden Besorgnis und erfolglosen diplomatischen Bemühungen der\ninternationalen Gemeinschaft trat die (1992 durch die Londoner Konferenz eingesetzte) Kontaktgruppe\nbestehend aus Vertretern von sechs Ländern zusammen und beschloss die Anberaumung von Verhandlungen\nzwischen den Konfliktparteien.\n\n7\nAm 30. Januar 1999 kündigte die Organisation des Nordatlantikvertrags („NATO“) im Anschluss an\neine Entscheidung des Nordatlantik-Rats („NR“) Luftschläge im Hoheitsgebiet der BRJ für den Fall der\nNichterfüllung der Forderungen der internationalen Gemeinschaft an. Daraufhin fanden vom 6. bis 23. Februar\n1999 in Rambouillet und vom 15. bis 18. März 1999 in Paris Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien\nstatt. Das im Ergebnis vorgeschlagene Friedensabkommen wurde zwar von der kosovo-albanischen Delegation\nunterzeichnet, nicht aber von der serbischen Delegation.\n\n8\nDa sämtliche Bemühungen, eine ausgehandelte politischen Lösung der Kosovo-Krise zu erreichen,\ngescheitert waren, beschloss der NR die Durchführung von Luftangriffen (Operation „Allied Force“) gegen die\nBRJ, was am 23. März 1999 vom NATO-Generalsekretär angekündigt wurde. Die Luftangriffe erfolgten in der\nZeit vom 24. März bis 8. Juni 1999.\n2. Die Bombardierung von Radio-Televizije Srbije („RTS“)\n\n9\nDer Sender RTS betrieb von seinen Einrichtungen in Belgrad aus drei Fernsehkanäle und vier\nRundfunkstationen. Die zentralen Produktionsstätten befanden sich in drei Gebäuden in der Takovska-Straße.\nDie Schaltzentrale war im ersten Stock eines der Gebäude untergebracht und im wesentlichen mit Mitarbeitern\nder Technik besetzt.\n\n10\nAm 23. April 1999 ungefähr kurz nach 02,00 Uhr wurde eines der RTS-Gebäude in der Takovska-\nStraße von einer Rakete getroffen, die von einem NATO-Flugzeug abgefeuert wurde, wodurch zwei der vier\nStockwerke des Gebäudes zum Einsturz gebracht und die Schaltzentrale zerstört wurden.\n\n11\nDie Tochter der ersten beiden Beschwerdeführer, die Söhne der dritten und der vierten\nBeschwerdeführerin sowie der Ehemann der fünften Beschwerdeführerin wurden getötet, der sechste\nBeschwerdeführer erlitt Verletzungen. Bei der Bombardierung gab es sechzehn Tote und weitere sechzehn\nSchwerverletzte. In derselben Nacht sind vierundzwanzig Ziele in der BRJ angegriffen worden, drei davon in\nBelgrad.\n3. Einschlägige Verfahren vor anderen internationalen Gerichten\n\n12\nAm 26. April 1999 hinterlegte die BRJ beim Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Erklärung\nüber die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs („IGH“). Am 29.\nApril 1999 leitete die BRJ ein Verfahren gegen Belgien und neun weitere Staaten bezüglich ihrer Teilnahme an\nder Operation „Allied Force“ ein und reichte einen Antrag auf Angabe vorläufiger Maßnahmen gemäß Artikel\n73 des Statuts des IGH ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 1999 hat der IGH diesen Antrag abgewiesen. Die\nübrigen Fragen in der Sache sind noch anhängig.\n\n13\nIm Juni 2000 erstattete der Ausschuss, der zur Überprüfung der Operation „Allied Force“ eingesetzt\nworden war, gegenüber dem Ankläger beim Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien\n(„IStGHJ“) Bericht. Die Einleitung eines Verfahrens wurde nicht empfohlen. Am 2. Juni 2000 teilte der\nAnkläger dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen seine Entscheidung, ein Verfahren nicht einzuleiten, mit.\nB. Einschlägige internationale Rechtsvorschriften\nDer Washingtoner Vertrag von 1949\n\n14\nDer am 24. August 1949 in Kraft getretene Washingtoner Vertrag („der Vertrag von 1949“) schuf unter\nder Bezeichnung ‚Nordatlantikvertragsorganisationen’ („NATO“) ein Bündnis zwischen zehn Staaten Europas\n(Belgien, Dänemark, Frankreich, Island, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Vereinigtes\nKönigreich), sowie Kanada und den Vereinigten Staaten. Griechenland und die Türkei traten dem Pakt 1952 bei,\ndie Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1959, Spanien dann 1982. Diesen Ländern schlossen sich am 12. März\n1999 die Tschechische Republik, Ungarn und Polen an.\n\n15\nWesentliches Ziel der NATO ist es, die Freiheit und Sicherheit aller ihrer Mitglieder mit politischen und\nmilitärischen Mitteln in Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu schützen. Sie\nfunktioniert nach dem Grundprinzip einer gemeinsamen Verpflichtung zur gegenseitigen Zusammenarbeit von\nsouveränen Staaten, die von der Unteilbarkeit der Sicherheit seiner Mitglieder ausgeht.\nDas Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge („Wiener Übereinkommen von 1969“)\n\n16\nDie Überschrift des Artikels 31 des Wiener Übereinkommens von 1969 lautet „Allgemeine\nAuslegungsregel“. Der hier maßgebliche Wortlaut führt aus:\n„Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in\nihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.\n(...)\n3. Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen:\n(...)\nb) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien\nüber seine Auslegung hervorgeht;\nc) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.“\nArtikel 32 trägt die Überschrift „Ergänzende Auslegungsmittel“ und führt aus:\n„Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des\nVertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende\nBedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31\ndie Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder\nzu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.“\n\n18\nIn ihrem Kommentar zu diesen Artikeln hat die Internationale Völkerrechtskommission (ILC) betont,\ndass die beiden Artikel 31 und 32 zusammenwirken und keineswegs bewirken sollten, eine starre Trennungslinie\nzwischen der „Allgemeinen Auslegungsregel“ und den „Ergänzenden Auslegungsmitteln“ zu ziehen. Die\nUnterscheidung selbst würde sich nach ihrer Auffassung rechtfertigen, da die in Artikel 31 aufgelisteten\nAuslegungsaspekte sich insgesamt auf die zwischen den Vertragsparteien zustande gekommene Übereinkunft zu\ndem Zeitpunkt beziehen würden, zu dem oder nachdem sie ihren ursprünglichen Ausdruck in dem Wortlaut\nerhalte habe. Die vorbereitenden Arbeiten hätten ihres Erachtens nicht denselben authentischen Charakter, „wie\nwertvoll sie gelegentlich auch sein mögen, um den Ausdruck zu erhellen, den der Wortlaut der Übereinstimmung\nbeimisst“ (Jahrbuch ILC, 1966, ii. S. 219-220).\nDie Entstehungsgeschichte des Artikels 1 der Konvention\n\n19\nDer vom Ausschuss für Rechts- und Verwaltungsfragen der Beratenden Versammlung des Europarats\nabgefasste Wortlaut, der später zu Artikel 1 der Konvention wurde, sah vor, dass „die Mitgliedstaaten sich\nverpflichten, allen in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen die Rechte ... zuzusichern“. Der\nzwischenstaatliche Sachverständigenausschuss, der sich mit dem Entwurf der Beratenden Versammlung\nbefasste, beschloss, die Wörter „in ihrem Hoheitsgebiet ansässig“ durch „ihrer Herrschaftsgewalt [Engl.\njurisdiction, Frz. juridiction] unterstehend“ zu ersetzen. Die Gründe hierfür werden in dem folgenden Auszug\naus der Sammlung der vorbereitenden Arbeiten zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Bd. III, S. 260)\nwiedergegeben:\n„Der Entwurf der Versammlung hatte die Vergünstigung der Konvention auf „alle in dem Hoheitsgebiet der\nHohen Vertragschließenden Teile ansässigen Personen“ ausgeweitet. Der Ausschuss war der Ansicht, dass die\nFormulierung „ansässig“ allzu restriktiv ausgelegt werden könnte. Vielmehr gäbe es Gründe, die Vergünstigung\nder Konvention auf alle Personen, die sich in dem Hoheitsgebiet der Hohen Vertragschließenden Teile aufhalten,\nauszudehnen, selbst auf solche, die nicht als dort ansässige Personen im juristischen Sinne des Wortes betrachten\nwerden könnten. Der Sinn ist im übrigen in den einzelnen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterschiedlich.\nDer Ausschuss hat daher die Formulierung „ansässig“ durch die Wörter „ihrer Herrschaftsgewalt unterstehend“\nersetzt, die ebenfalls in Artikel 2 des Paktentwurfs der Kommission der Vereinten Nationen zu finden sind.“\nDer Annahme des Artikels 1 der Konvention ging noch eine Anmerkung des belgischen Vertreters voraus, der\nwährend der Plenarsitzung der Beratenden Versammlung am 25. August 1950 folgendes vortrug:\n„(...) nunmehr kann das Recht auf Schutz seitens unserer Staaten aufgrund einer förmlichen Klausel der\nKonvention mit aller Macht, ohne Differenzierung oder Unterscheidung, zu Gunsten von Einzelpersonen\njedweder Staatsangehörigkeit ausgeübt werden, die in dem Hoheitsgebiet irgendeines unserer Staaten rügen, dass\n[ihre] Rechte verletzt worden sind.“\n\n21\nIn den travaux préparatoires [vorbereitenden Arbeiten] wird weiter ausgeführt, dass der Wortlaut von\nArtikel 1 mit der Formulierung „ihrer Herrschaftsgewalt [Hoheitsgewalt] unterstehend“ keine weiteren\nErörterungen zuließe und dass der damalige (und jetzige) Wortlaut am 25. August 1950 ohne zusätzliche\nÄnderungen von der Beratenden Versammlung angenommen worden sei (o.a. Sammlung, Bd. VI, S. 132).\nDie amerikanische Erklärung der Rechte und Pflichten der Menschen von 1948\n\n22\nArtikel 2 dieser Erklärung lautet wie folgt:\n„Alle Menschen sind ohne Unterscheidung nach Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder sonstiger Umstände\nvor dem Gesetz gleich und haben Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Pflichten.“\n\n23\nIn seinem Bericht in der Sache Coard (Bericht Nr. 109/99, RS Nr. 10.951, Coard et al. v. the United\nStates, 29. September 1999, §§ 37, 39, 41 und 43) hat der Interamerikanische Menschenrechtsausschuss sich mit\nKlagen hinsichtlich der von den Beschwerdeführern erlittenen Haft und der Behandlung seitens der US-\nStreitkräfte in den ersten Tagen der Militäroperation in Grenada befasst und dabei folgenden Kommentar\nabgegeben:\n„Auch wenn die extraterritoriale Anwendung der Amerikanischen Erklärung von den Verfahrensparteien nicht\nbestritten wurde, sieht sich der Ausschuss genötigt darauf hinzuweisen, dass unter bestimmen Umständen die\nAusübung der eigenen Jurisdiktion bei Handlungen mit extraterritorialem Bezug nicht nur den gültigen Normen\nentspricht, sondern ein Gebot derselben darstellt. Die Grundrechte des Menschen werden in der amerikanischen\nWelt auf der Basis der Grundsätze von Gleichheit und Nichtdiskriminierung – „ohne Unterscheidung nach\nRasse, Staatsangehörigkeit, Religion oder Geschlecht“ – proklamiert. (...) Da die Rechte des Einzelnen\nunmittelbar jeder menschlichen Person innewohnen, ist jeder amerikanischer Staat verpflichtet, gegenüber allen\nseiner Jurisdiktion unterstehenden Personen die Gewährung der geschützten Rechte sicherzustellen. Obwohl dies\nmeistens auf Personen im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staats zutrifft, kann es unter Umständen auch solche\nbetreffen, bei denen ein extraterritorialer Bezug gegeben ist, wie bei denjenigen, die sich zwar in dem\nHoheitsgebiet eines bestimmten Staats befinden, jedoch der Kontrolle seitens eines anderen Staats unterliegen –\ngewöhnlich in Form von Handlungen, die von Vertretern des letztgenannten Staats im Ausland vorgenommen\nwerden. Im Prinzip behandelt die Prüfung hier nicht so sehr die Staatsangehörigkeit des vermeintlichen Opfers\noder seine Präsenz in einem bestimmten geographischen Raum, sondern vielmehr die Frage, ob der jeweilige\nStaat unter den gegebenen Umständen die Rechte einer Person, die seiner Autorität und Kontrolle untersteht,\ngeachtet hat.“\n\n24\nDer einschlägige Passus des Artikels 1 der amerikanischen Menschenrechtskonvention von 1978, auf\ndem die sachliche Zuständigkeit des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte fußt, hat folgenden\nWortlaut:\n„Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten zu achten\nund gegenüber allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die freie und vollständige Ausübung dieser\nRechte und Freiheiten ohne Unterschied zu gewährleisten (...).“\nDie vier Genfer Abkommen von 1949 zum Schutz der Kriegsopfer\n\n25\nArtikel 1 der einzelnen Abkommen („Genfer Abkommen von 1949“) sieht vor, dass die Hohen\nVertragsparteien „sich verpflichten, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine\nEinhaltung durchzusetzen“.\nDer Internationale Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte („Pakt von 1966“) und das\nFakultativprotokoll von 1966\n\n26\nDer einschlägige Passus des Artikels 2 Absatz 1 des Pakts von 1966 hat folgenden Wortlaut:\n„Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem\nGebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen (...) zu gewährleisten.“\nDer Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat im Zuge seiner sechsten Sitzung im Jahr 1950 einem\nAntrag stattgegeben, die Wörter „in seinem Gebiet befindlichen und ... unterstehenden“ in den Wortlaut des\nArtikels 2 Absatz 1 des Paktentwurfs einzufügen. Spätere Vorschläge zur Streichung dieser Wörter schlugen\n1952 und 1963 fehl. Danach war der Ausschuss für Menschenrechte bestrebt, in einigen begrenzten Fällen die\nVerantwortung der vertragschließenden Staaten für Handlungen festzulegen, die von ihren Angehörigen im\nAusland begangen werden.\n\n27\nDer einschlägige Passus des Artikels 1 des Fakultativprotokolls von 1966 hat folgenden Wortlaut:\n„Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, erkennt die Zuständigkeit des\nAusschusses für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen seiner Herrschaftsgewalt unterstehender\nEinzelpersonen an, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in dem Pakt niedergelegten Rechts durch diesen\nVertragsstaat zu sein. (...).“\nRÜGEN\n\n28\nDie Beschwerdeführer rügen die Bombardierung des RTS-Gebäudes am 23. April 1999 durch NATO-\nKräfte. Sie berufen sich auf die nachstehenden Konventionsbestimmungen: Artikel 2 (Das Recht auf Leben),\nArtikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) und Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n29\nDie ersten fünf Beschwerdeführer berufen sich auf die Artikel 2, 10 und 13 im eigenen Namen und im\nNamen ihrer verstorbenen nahen Angehörigen. Der sechste bei der Operation verwundete Beschwerdeführer\nberuft sich im eigenen Namen auf diese Artikel. Mit Zustimmung des Gerichtshofs haben die Parteien ihre\nschriftlichen und mündlichen Stellungnahmen einzig auf die Fragen der Zulässigkeit beschränkt, wobei die\nRegierungen ferner dargelegt haben, dass sie nicht geltend machen würden, dass die Rügen offensichtlich\nunbegründet seien.\n\n30\nWas die Zulässigkeit der Sache anbelangt, so bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde\nratione loci mit den Konventionsbestimmungen vereinbar sei, weil durch die den beklagten Staaten zur Last\ngelegten Handlungen, die entweder in der BRJ oder in ihren eigenen Hoheitsgebieten begangen worden seien,\nihre Auswirkungen aber in der BRJ erfahren hätten, die Beschwerdeführer und ihre verstorbenen Angehörigen\nder Hoheitsgewalt [Jurisdiktion] dieser Staaten unterstellt worden seien. Sie führen ebenfalls aus, dass die\nbeklagten Staaten gesamtschuldnerisch für die Bombardierung zu haften hätten, ungeachtet der Tatsache, dass\ndie Operation von NATO-Kräften durchgeführt worden sei, und dass ihnen kein wirksames internes Rechtsmittel\nzur Verfügung gestanden hätte.\n\n31\nDie Regierungen bestreiten die Zulässigkeit der Beschwerde. Sie bringen im Wesentlichen vor, die\nBeschwerde sei ratione personae mit den Konventionsbestimmungen unvereinbar, weil die Beschwerdeführer\nder Hoheitsgewalt der beklagten Staaten im Sinne des Artikels 1 der Konvention nicht unterlägen. Sie erwägen\nebenfalls, dass der Gerichtshof entsprechend dem „IGH-Monetary-Gold-Grundsatz“ die Begründetheit der\nRechtssache nicht würdigen könne, weil er eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte und Verpflichtungen der\nVereinigten Staaten, von Kanada und der NATO selbst fällen müsste, die sämtlich der Konvention als\nVertragspartei nicht angehörten und am gegenwärtigen Verfahren nicht beteiligt seien (Monetary Gold removed\nfrom Rome in 1943, ICJ Reports 1954, S. 19, zur Anwendung gekommen in der Sache East Timor, ICJ Reports\n1995, S. 90).\n\n32\nDie französische Regierung legt ferner dar, dass die Bombardierung nicht den beklagten Staaten,\nsondern der NATO anzulasten sei, einer Organisation mit einer internationalen Rechtspersönlichkeit, die sich\nvon der der beklagten Staaten unterscheide. Die türkische Regierung gab einige Stellungnahmen bezüglich ihres\nStandpunkts zur Situation in Nordzypern ab.\n\n33\nSchließlich haben die Regierungen von Ungarn, Italien und Polen vorgebracht, die Beschwerdeführer\nhätten entgegen den Erfordernissen nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention den ihnen in diesen Staaten\ngebotenen Rechtsweg nicht erschöpft.\nUnterstehen die Beschwerdeführer und ihre verstorbenen Angehörigen der „Hoheitsgewalt“ der\nbeklagten Staaten im Sinne des Artikels 1 der Konvention?\n\n34\nDa dies im wesentlichen die Grundlage darstellt, auf der die Regierungen die Zulässigkeit der\nBeschwerde bestreiten, möchte der Gerichtshof sich zunächst mit dieser Frage befassen. Artikel 1 der\nKonvention lautet:\n„Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I der\n(...) Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten zu.“\nDie Stellungnahmen der beklagten Regierungen\n\n35\nDie Regierungen unterstreichen, dass die Beschwerdeführer und ihre verstorbenen Angehörigen zu dem\nin Rede stehenden Zeitpunkt der „Hoheitsgewalt“[Engl. jurisdiction, Frz. juridiction] der beklagten Staaten\nnicht unterstanden hätten und dass die Beschwerde demnach ratione personae mit den\nKonventionsbestimmungen nicht vereinbar sei.\n\n36\nHinsichtlich der genauen Bedeutung des Begriffs „Hoheitsgewalt“ legen sie dar, dass dieser\nentsprechend der üblichen und gefestigten Bedeutung im Völkerrecht auszulegen sei. Die Wahrnehmung der\nstaatlichen „Hoheitsgewalt“ würde demnach die Geltendmachung oder Ausübung einer gegenwärtigen oder\nbeabsichtigten Rechtsautorität gegenüber Personen bedeuten, die bezüglich dieses Staates eine bestimmte Form\nder Zugehörigkeit aufweisen würden oder seiner Kontrolle unterstellt worden seien. Sie erachten ebenfalls, dass\nder Begriff „Hoheitsgewalt“ allgemein eine Form von strukturierter Beziehung beinhalte, die gewöhnlich über\neinen gewissen Zeitraum Bestand habe.\n\n37\nDie Regierungen sind der Ansicht, dass ihre Wertung in diesem Punkt von der Rechtsprechung des\nGerichtshofs getragen würde, der diesen Begriff von Hoheitsgewalt zwecks Bestätigung dessen herangezogen\nhabe, dass bestimmte Personen, die von den Handlungen eines beklagten Staates außerhalb seines Hoheitsgebiets\nbetroffen seien, als seiner Hoheitsgewalt unterliegend betrachten werden könnten, weil dieser Staat eine Form\nvon Rechtsautorität gegenüber diesen Personen ausgeübt habe. Somit würde die Festnahme und Haft der\nBeschwerdeführer außerhalb des Hoheitsgebiets des beklagten Staates in den Rechtssachen Issa und Öcalan\n(Issa u.a. ./. Türkei (Entsch.), Nr. 31821/96, 30. Mai 2000, nicht veröffentlicht, und Öcalan ./. Türkei (Entsch.),\nNr. 46221/99, 14. Dezember 2000, nicht veröffentlicht) nach Ansicht der Regierungen eine klassische Ausübung\ndieser Rechts- oder Hoheitsgewalt gegenüber diesen Personen durch Streitkräfte auf fremden Boden darstellen,\nwohingegen in der Sache Xhavara, in der vorgebracht wurde, dass ein italienisches Kriegsschiff angeblich\nvorsätzlich 35 Seemeilen von der italienischen Küste entfernt ein albanisches Schiff angegriffen habe (Xhavara\nu.a. ./. Italien und Albanien (Entsch.), Nr. 39473/98, 11. Januar 2001, nicht veröffentlicht), die Hoheitsgewalt\naufgrund eines schriftlichen Vertrags zwischen den beklagten Staaten aufgeteilt gewesen sei. Die Regierungen\nsehen ebenfalls eine Bestätigung ihrer Auslegung des Begriffs Hoheitsgewalt in den travaux préparatoires zur\nKonvention und in der von den Staaten geübten Praxis bei der Anwendung derselben, nachdem sie diese\nratifiziert hatten. Sie berufen sich hier auf nichtmitgeteilte Abweichungen nach Artikel 15 der Konvention in\nBezug auf Militäroperationen, an denen die Vertragsparteien außerhalb ihres Hoheitsgebiets teilgenommen\nhaben.\n\n38\nDie Regierungen schlussfolgern, dass das von den Beschwerdeführern gerügte Verhalten eindeutig\nnicht als die Ausübung einer solchen Rechts- oder Hoheitsgewalt gewertet werden könne.\n\n39\nDie Regierungen behandeln anschließend die Hauptargumente der Beschwerdeführer zur Tragweite des\nBegriffs „Hoheitsgewalt“ nach Artikel 1 der Konvention, wobei die These der Betroffenen lautet, dass die\npositive Schutzverpflichtung nach dieser Bestimmung proportional zur ausgeübten Kontrolle zur Anwendung\nkommen müsse.\n\n40\nDie Regierungen erörtern zunächst, dass der eigentliche Wortlaut des Artikels 1 eine solche Auslegung\nnicht erhärtet. Hätten die Verfasser tatsächlich eine Art von Verantwortung nach dem „Ursache-Wirkung-\nPrinzip“ gewünscht, hätten sie eine Formulierung ähnlich derjenigen in Artikel 1 der Genfer Abkommen von\n1949 (o.a. in Erwägungsgrund 25) wählen können. Jedenfalls würde die Auslegung der Beschwerdeführer\nhinsichtlich des Begriffs „Hoheitsgewalt“ die positive Verpflichtung der Vertragsstaaten, nämlich die in der\nKonvention bezeichneten materiellen Rechte zuzusichern, in einer Weise umkehren und spalten, die niemals\nnach Artikel 1 der Konvention beabsichtigt gewesen sei.\n\n41\nAn zweiter Stelle erörtern die Regierungen, dass der Verweis der Beschwerdeführer auf Artikel 15\nzwecks Unterstützung ihrer extensiven Auslegung von Artikel 1 fehlerhaft sei und Artikel 15 in Wahrheit den\nStandpunkt der Regierungen bekräftige. Sie bringen vor, dass es in der Tat in dem Wortlaut selbst und bei der\nAnwendung des Artikels 15 der Konvention keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass, wie die Beschwerdeführer\nfälschlicherweise behaupten, der Absatz 2 dieses Artikels Situationen im Falle des „Krieges“ oder eines\n„öffentlichen Notstands“ sowohl außerhalb wie auch innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien betreffe.\nDemnach würde Artikel 15 Absatz 2 die von den Beschwerdeführern vorgetragene weite Auslegung des Artikels\n1 nicht erhärten.\n\n42\nBezüglich der Behauptung der Beschwerdeführer, dass den Bürgern der BRJ kein Rechtsmittel nach\nMaßgabe der Konvention zustehen würde, erinnern die Regierungen drittens daran, dass ein Ergebnis, dass die\nTürkei im Sinne der Konvention für die Angelegenheiten in Nordzypern nicht verantwortlich sei, den\nBewohnern dieses Gebiets die Vergünstigung der in der Konvention anerkannten Rechte abgesprochen hätte, auf\ndie sie ansonsten einen Anspruch gehabt hätten (Urteil Loizidou ./. Türkei vom 23. März 1995 (vorgängige\nprozessuale Einreden), Serie A Nr. 310, Urteil Loizidou ./. Türkei vom 18. Dezember 1996 (Hauptsache),\nReports of Judgments and Decisions 1996-VI, Nr. 26, und Zypern ./. Türkei [GC], Nr. 25781/94, EGMR 2001).\nDie Regierungen stellen klar, dass die BRJ im vorliegenden Fall nicht Vertragspartei der Konvention gewesen\nsei und dies immer noch nicht sei, so dass ihre Bewohner keine Rechte aus der Konvention ableiten könnten.\n\n43\nViertens bestreiten die Regierungen mit Nachdruck die Argumente der Beschwerdeführer hinsichtlich\ndes Risikos, das gegeben wäre, wenn man die an solchen Militäraktionen beteiligten Staaten für nicht\nverantwortlich im Sinne der Konvention erklären würde. Die Regierungen legen dar, dass gerade die von den\nBeschwerdeführern propagierte neue „Ursache-Wirkung“ Theorie der extraterritorialen Hoheitsgewalt\nschwerwiegende Auswirkungen auf internationaler Ebene hätte. Eine solche Theorie würde zusammen mit der\nBehauptung der Beschwerdeführer bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung aller beklagten Staaten in ihrer\nEigenschaft als NATO-Mitglieder die Zielsetzungen und die Struktur der Konvention in erheblichem Maße\nbeeinträchtigen. Insbesondere ergäben sich gravierende Folgen für gemeinsame internationale Militäraktionen,\nda der Gerichtshof für zuständig erklärt würde, die Teilnahme von Vertragsparteien an Militäraktionen weltweit\nin Situationen zu kontrollieren, in denen es diesen Staaten unmöglich wäre, gegenüber den Bewohnern der\njeweiligen Gebiete irgendein in der Konvention anerkanntes Recht zuzusichern, selbst in Situationen, in denen\neine Vertragspartei sich nicht aktiv an der betreffenden Aktion beteiligen würde. Nach Ansicht der Regierungen\nwürde die sich daraus ergebende Gefahr einer Verletzung der Konvention die Teilnahme von Staaten an solchen\nMissionen in erheblichem Maße untergraben und jedenfalls in Abweichungen nach Artikel 15 der Konvention\nmünden, die für die Staaten einen weitaus größeren Schutzcharakter hätten. Ferner legen sie dar, dass die\ninternationalen Menschenrechtsnormen, der IStGHJ und seit kurzem der Internationale Strafgerichtshof\n(„IStGH“) vorhanden seien, um eben diese Art des Vorgehens von Staaten zu regeln.\n\n44\nSchließlich bestreiten die Regierungen ebenfalls die von den Beschwerdeführern dargelegten\nalternativen Theorien zur Verantwortung der Staaten nach Artikel 1 der Konvention. Was deren Argument\nbetreffend die vermeintliche Kontrolle des Luftraums über Belgrad durch NATO-Kräfte anbelangt, so stellen die\nRegierungen eine solche Kontrolle in Abrede Jedenfalls bestreiten sie, dass die Kontrolle eines Luftraums mit\neiner territorialen Kontrolle von einer Beschaffenheit und einem Umfang ähnlich derjenigen in den\nvorerwähnten Urteilen im Zusammenhang mit Nordzypern gleichgesetzt werden könne, wonach auf die\nAusübung einer tatsächlichen Kontrolle oder einer Rechtsautorität zu schließen wäre. Die Regierungen halten\nferner den von den Beschwerdeführern getätigten Vergleich der vorliegenden Sache mit der Rechtssache Söring\n(Urteil Söring ./. Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989, Serie A, Nr. 161) für verfehlt. Zu dem Zeitpunkt, als\ndie strittige Entscheidung hinsichtlich der Auslieferung von Herrn Söring getroffen werden sollte, habe sich\ndieser in der Tat in dem Hoheitsgebiet des beklagten Staates befunden, eine Situation demnach, die die\nklassische Ausübung der staatlichen Rechtsautorität gegenüber einer Einzelperson, der gegenüber der Staat die\nAchtung der gesamten nach der Konvention anerkannten Rechte sicherzustellen habe, darstelle.\n\n45\nZusammenfassend tragen die Regierungen vor, dass die Beschwerdeführer und ihre verstorbenen\nAngehörigen der Hoheitsgewalt der beklagten Staaten nicht unterstanden hätten und dass demnach ihre\nBeschwerde ratione personae mit den Konventionsbestimmungen unvereinbar sei.\nDie Argumente der Beschwerdeführer\n\n46\nDie Beschwerdeführer machen geltend, dass die Beschwerde ratione loci mit den\nKonventionsbestimmungen vereinbar sei, weil die RTS-Bombardierung sie der Hoheitsgewalt der beklagten\nStaaten unterstellt habe. Sie betonen insbesondere, dass die Festlegung der „Hoheitsgewalt“ dieser Staaten durch\ndie Anwendung der Kriterien der „tatsächlichen Kontrolle“ erfolgen könne, die vom Gerichtshof in den\ngenannten Loizidou-Urteilen (vorgängige prozessuale Einreden und Hauptsache) entwickelt worden seien, so\ndass der Umfang der positiven Verpflichtung aus Artikel 1 der Konvention, nämlich die darin anerkannten\nRechte zuzusichern, proportional zum Grad der tatsächlich ausgeübten Kontrolle stehe. Sie sind der Auffassung,\ndass dieses Verständnis von Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1 dem Gerichtshof verwertbare Kriterien für\ndie Würdigung von Klagen an die Hand gäbe, die künftig aus vergleichbaren Situationen entstehen könnten.\n\n47\nAls der Gerichtshof demnach in den genannten Loizidou-Urteilen (vorgängige prozessuale Einreden\nund Hauptsache) entschieden habe, dass die türkischen Kräfte eine tatsächliche Kontrolle in Nordzypern ausübt\nhätten, sei die Erwägung sachgerecht gewesen, dass die Türkei verpflichtet gewesen sei, die gesamten in der\nKonvention anerkannten Rechte in diesem Gebiet zuzusichern. Wenn hingegen die beklagten Staaten ein Ziel\naußerhalb ihres Gebiets treffen, seien sie nicht verpflichtet, etwas Unmögliches zu tun (Sicherung der\nKonventionsrechte insgesamt), sondern sie sei für die Verletzung derjenigen nach der Konvention garantierten\nRechte für verantwortlich zu erklären, bei denen es ihnen möglich gewesen wäre, die Achtung unter den\ngegebenen Umständen sicherzustellen.\n\n48\nDie Beschwerdeführer behaupten, dass diese Sichtweise gänzlich mit der derzeitigen\nKonventionsrechtsprechung übereinstimme, wobei sie insbesondere die Zulässigkeitsentscheidungen in den\nvorgenannten Sachen Issa, Xhavara und Öcalan sowie die in der Sache Ilascu (Ilascu ./. Moldawien und\nRussische Föderation (Entsch.), Nr. 48787/99 vom 4. Juli 2001, nicht veröffentlicht) ergangene Entscheidung\nzitieren. Sie halten sie ebenfalls mit der Auslegung ähnlicher Begriffe durch den Interamerikanischen\nAusschusses für Menschenrechte für vereinbar (s. den Bericht in der o.a. Sache Coard, § 23). Unter Bezugnahme\nauf eine Sache des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen behaupten sie, dass der Ausschuss\nhinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 des Pakts von 1966 und des Artikels 1 des diesbezüglichen\nFakultativprotokolls zu ähnlichen Schlussfolgerungen gelangt sei.\n\n49\nSie sind ferner der Ansicht, dass ihre Einstufung von „Hoheitsgewalt“ in dem Wortlaut und der Struktur\nder Konvention Bestätigung finde, insbesondere in Artikel 15. Dieser wäre ihres Erachtens nämlich\nbedeutungslos, wenn er keine Anwendung auf extraterritoriale Kriege oder Notstände finden würde. Ein Staat sei\ndaher verpflichtet, eine Abweichung von dieser Bestimmung mitzuteilen, weil die Konvention anderenfalls auch\nauf solche Konflikte anwendbar wäre.\n\n50\nWas die Berufung der Regierungen auf die travaux préparatoires anbelangt, so heben die\nBeschwerdeführer hervor, dass diese keine Quelle für einen wesentlichen oder endgültigen Nachweis bezüglich\nder Bedeutung von „Hoheitsgewalt“ nach Artikel 1 der Konvention darstellen würden. Sie unterstreichen, dass\n„Rechtsautorität“ und „strukturierte Beziehung“, die von den Regierungen als wesentliche Aspekte des Begriffs\nHoheitsgewalt angesehen werden, in den travaux préparatoires nicht erwähnt seien.\n\n51\nSie weisen die These der Regierungen ab, wonach ihre Auslegung des Artikels 1 einen gefährlichen\nPräzedenzfall schaffen würde. Die vorliegende Sache betreffe keinen Unfall und keine Unterlassung während\neiner UN-Friedensmission und auch keine Handlungen seitens „randalierender Truppen“. Vielmehr betreffe sie\nein vorsätzliches Handeln, das von den einzelnen beklagten Staaten gebilligt und nach Plan ausgeführt worden\nsei. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es vielmehr gefährlich wäre, die Staaten für die Verletzung der\nKonvention aus dieser Art des staatlichen Vorgehens für nicht verantwortlich zu erklären. Indem sie den\nVorrang des Rechts auf Leben und die Rolle der Konvention als Instrument des ordre public Europas\nhervorheben, unterstreichen sie, dass das Unterlassen, die beklagten Staaten in die Verantwortung zu nehmen,\ndie Beschwerdeführer gänzlich ohne Rechtsschutz zurücklasse und den Streitkräften der beklagten Staaten\nermögliche, in völliger Straflosigkeit zu handeln. Der IGH sei für Individualbeschwerden nicht zuständig, der\nIStGHJ würde die Verantwortung von Einzelpersonen würdigen, denen schwere Kriegsverbrechen zur Last\ngelegt werden, und der IStGH sei noch nicht errichtet.\n\n52\nHilfsweise argumentieren die Beschwerdeführer, dass angesichts des Ausmaßes des Luftangriffs und\nder relativ wenigen –zwischenfälle die von der NATO praktizierte Kontrolle des Luftraums nahezu so\numfassend gewesen sei wie diejenige der Türkei im Gebiet Nordzyperns. Da es sich um eine Kontrolle mit\nbegrenzter Wirkung (ausschließlich Luftraum) handelte, könnte die positive Verpflichtung nach Artikel 1\nentsprechend begrenzt werden. Die Begriffe „tatsächliche Kontrolle“ und „Hoheitsgewalt“ dürften hinlänglich\nflexibel sein, um die Verfügbarkeit und den Einsatz moderner Präzisionswaffen zu berücksichtigen, die\nextraterritoriale Aktionen mit großer Präzision und Wirkung gestatten würden, ohne dass Bodentruppen nötig\nwären. Angesichts dieser Entwicklungen moderner Technik dürfte der Verweis auf den Unterschied zwischen\nLuftangriffen und Aktionen durch Bodentruppen heutzutage unrealistisch erscheinen.\n\n53\nHilfsweise hierzu vergleichen die Beschwerdeführer die Umstände dieses Falles mit denjenigen in der\nvorerwähnten Sache Söring, indem sie vorbringen, dass die gerügte Handlung in Wahrheit nur der\nextraterritoriale Effekt früherer Entscheidungen gewesen sei, die in dem Gebiet der beklagten Staaten in der\nAbsicht getroffen worden seien, RTS zu bombardieren und die Rakete abzufeuern. Sie schlagen daher vor, die\nHoheitsgewalt wie in der Sache Söring aus denselben Erwägungen festzulegen.\nDie Würdigung durch den Gerichtshof\n\n54\nDer Gerichtshof hebt hervor, dass die tatsächliche Verknüpfung zwischen den Beschwerdeführern und\nden beklagten Staaten die beanstandete Handlung darstellt, die unabhängig vom Entscheidungsort außerhalb des\nGebiets dieser Staaten ausgeführt wurde oder ihre Wirkungen erzeugt hat („die extraterritoriale Handlung“). Er\nist der Ansicht, dass demnach die wesentliche Frage lautet, ob die Beschwerdeführer und ihre verstorbenen\nAngehörigen aufgrund dieser extraterritorialen Handlung geeignet waren, unter die Hoheitsgewalt der beklagten\nStaaten zu fallen (Urteil Drozd und Janousek ./. Frankreich und Spanien vom 26. Juni 1992, Serie A Nr. 240,\n§91, o.a. Urteil Loizidou (vorgängige prozessuale Einreden und Hauptsache), § 64 bzw. § 56, und o.a. Urteil\nZypern ./. Türkei, § 80).\nDie anwendbaren Auslegungsregeln\n\n55\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Konvention im Licht der Bestimmungen des Wiener\nÜbereinkommens von 1969 auszulegen ist (Urteil Golder ./. Vereinigtes Königreich vom 21. Februar 1975, Serie\nA Nr. 18, § 29).\n\n56\nEr ist deshalb bestrebt, die gewöhnliche Bedeutung der Formulierung „ihrer Hoheitsgewalt\nunterstehend“ in ihrem Zusammenhang und im Lichte des Zieles und des Zweckes der Konvention festzulegen\n(Artikel 31 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens von 1969 und u.a. das Urteil Johnston und andere\nBeschwerdeführer ./. Irland vom 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 51). Ebenfalls Berücksichtigung findet\n„jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über\nseine Auslegung hervorgeht“ (Artikel 31 Abs. 3 Buchst. b) des Wiener Übereinkommens von 1969 und o.a.\nUrteil Loizidou (vorgängige prozessuale Einreden), § 73).\n\n57\nFerner bestimmt Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c), dass „jeder in den Beziehungen zwischen den\nVertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz“ zu berücksichtigen ist. Allgemein bestätigt der\nGerichtshof erneut, dass die in der Konvention niedergelegten Grundsätze nicht im luftleeren Raum ausgelegt\nund angewendet werden können. Der Gerichtshof hat ebenfalls alle einschlägigen Völkerrechtssätze zu\nberücksichtigen, wenn er die in seine Zuständigkeit fallenden Streitigsachen entscheidet und infolgedessen die\nVerantwortung von Staaten in Übereinstimmung mit den in der Sache einschlägigen völkerrechtlichen Prinzipien\nfestlegt, wobei der besondere Charakter der Konvention als Menschenrechtsinstrument zu berücksichtigen ist\n(o.a. Urteil Loizidou (Hauptsache), §§ 43 und 52). Die Konvention sollte auch so weit wie möglich in Einklang\nmit den anderen völkerrechtlichen Grundsätzen, von denen sie einen Teil darstellt, ausgelegt werden (Al-Adsani\n./. Vereinigtes Königreich [GC], Nr. 35763, § 60, demnächst in EGMR 2001).\n\n58\nDer Gerichtshof ruft im übrigen in Erinnerung, dass die travaux préparatoires ebenfalls konsultiert\nwerden können, um die sich aus der Anwendung des Artikels 31 des Wiener Übereinkommens von 1969\nergebende Bedeutung zu erhärten oder um die Bedeutung festzulegen, wenn die Auslegung entsprechend Artikel\n31 diese „mehrdeutig oder dunkel“ lässt oder zu einem „offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen“\nErgebnis führt (Artikel 32). Der Gerichtshof hat ebenfalls den Kommentar der ILC über das Verhältnis zwischen\nden in Artikel 31 und 32 kodifizierten Auslegungsregeln zur Kenntnis genommen (der Wortlaut dieser Artikel\nund eine Zusammenfassung des ILC-Kommentars hierzu sind in den o.a. Erwägungsgründen 16 – 18 enthalten).\nDie Bedeutung der Formulierung „ihrer Hoheitsgewalt unterstehend“\n\n59\nWas die „gewöhnliche Bedeutung“ der einschlägigen in Artikel 1 der Konvention aufgeführten Begriffe\nanbelangt, so ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Hoheitsgewalt eines Staates aus Sicht des Völkerrechts\ngrundsätzlich territorialer Natur ist. Sollte das Völkerrecht die extraterritoriale Ausübung der Hoheitsgewalt\neines Staates nicht ausschließen, werden die gewöhnlich diese Hoheitsgewalt begründenden Elemente (wie\nStaatsangehörigkeit, Flagge, diplomatische oder konsularische Beziehungen, Wirkung, Schutz, passive\nRechtspersönlichkeit und Gesamtheit) generell durch die souveränen Territorialrechte der anderen betroffenen\nStaaten bestimmt und begrenzt (Mann „The Doctrine of Jurisdiction in International Law“, RdC, 1964, Bd. 1;\nMann „The Doctrine of Jurisdiction in International Law, Twenty Years Later“, RdC, 1984, Bd. 1; Bernhardt,\nEncyclopaedia of Public International Law, Auflage 1997, Bd. 3, S. 55-59 („Jurisdiction of States“), und\nAuflage 1995, Bd. 2, S. 337-343 („Extra-territorial Effects of Administrative, Judicial and Legislative Acts“);\nOppenheim’s International Law 9. Auflage 1992 (Jennings and Watts), Bd. 1, § 137; P.-M. Dupuy „Droit\ninternational public“, 4. Auflage 1998, S. 61; Brownlie „Principles of International Law“, 5. Auflage 1998, S.\n287, 301 und 312-314).\n\n60\nSo ist beispielsweise die Möglichkeit eines Staates zur Ausübung seiner Hoheitsgewalt gegenüber den\neigenen Staatsangehörigen im Ausland der territorialen Zuständigkeit dieses oder anderer Staaten unterworfen\n(Higgins „Problems and Process“ (1994), S. 73; und Nguyen Quoc Dinh „Droit international public“, 6.\nAuflage 1999 (Daillier et Pellet), S. 500). Darüber hinaus kann ein Staat seine Hoheitsgewalt de facto in dem\nGebiet eines anderen Staates nicht ohne die Zustimmung, Aufforderung oder Einwilligung dieses Staates\nausüben, sofern nicht Erstgenannter den anderen Staat besetzt hält, da in diesem Fall davon ausgegangen werden\nkann, dass er seine Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zumindest in gewisser Hinsicht ausübt. (Bernhardt op.cit.,\nBd. 3, S. 59, und Bd. 2, S. 338-340; Oppenheim op.cit., § 137; P.-M. Dupuy op.cit., S. 64-65; Brownlie op.cit.,\nS. 313; Cassese „International Law“, 2001, S. 89; und jüngst den Bericht über die Vorzugsbehandlung\nnationaler Minderheiten durch deren Patronagestaat, angenommen von dem Venedig-Ausschuss bei seiner 48.\nPlenarsitzung (Venedig, 19.-20. Oktober 2001).\n\n61\nDer Gerichtshof ist deshalb der Ansicht, dass Artikel 1 der Konvention derart zu verstehen ist, dass er\ndiese übliche und grundsätzlich territoriale Auffassung von Hoheitsgewalt verkörpert, wobei andere Grundlagen\nvon Hoheitsgewalt eher Ausnahmeerscheinungen sind und einer besonderen Rechtfertigung angesichts der\nUmstände des Einzelfalles bedürfen (s. sinngemäß und allgemein den Sonderausschuss der Sachverständigen für\nextraterritoriale Strafgerichtsbarkeit, den Europäischen Lenkungsausschuss für Strafrechtsfragen, den Europarat\n„Extraterritoriale Strafgerichtsbarkeit“, Bericht veröffentlicht 1990, S. 8-30).\n\n62\nDer Gerichtshof merkt an, dass die Praxis der Vertragsparteien bei der Anwendung der Konvention seit\nInkrafttreten unter Beweis stellt, dass eine Besorgnis seitens der Vertragparteien bezüglich ihrer extraterritorialen\nVerantwortung in Fällen ähnlich der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben ist. Obwohl einige\nVertragsparteien, nachdem sie die Konvention ratifiziert hatten, an einer Reihe von Militäraktionen\nteilgenommen haben, im Rahmen derer sie extraterritoriale Handlungen durchzuführen gezwungen waren\n(insbesondere im Golf, in Bosnien-Herzegowina und in der BRJ), hat keine von ihnen durch Mitteilung einer\nAbweichung gemäß Artikel 15 der Konvention die Meinung vertreten, dass die extraterritorialen Handlungen die\nAusübung einer Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1 der Konvention begründeten. Die bestehenden\nAbweichungen sind von der Türkei und von dem Vereinigten Königreich1 in Bezug auf bestimmte\ninnerstaatliche Konflikte notifiziert worden (im Südosten der Türkei bzw. in Nordirland) und der Gerichtshof\nkann keine Grundlage dafür erkennen, die These der Beschwerdeführer zu akzeptieren, wonach Artikel 15 alle\nSituationen von „Krieg“ und „Notstand“ sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien\nabdeckt. In der Tat ist Artikel 15 selbst im Licht der Beschränkung von „Hoheitsgewalt“ nach dem Wortlaut von\nArtikel 1 der Konvention zu verstehen.\n\n63\nSchließlich findet der Gerichtshof eine eindeutige Bestätigung dieser grundsätzlich territorialen\nAuffassung der staatlichen Hoheitsgewalt in den travaux préparatoires zur Konvention, die unter Beweis stellen,\ndass der zwischenstaatliche Sachverständigenausschuss die Wörter „in ihrem Hoheitsgebiet ansässig“ durch die\nFormulierung „ihrer Hoheitsgewalt unterstehend“ ersetzt hat, um die Anwendung der Konvention auf Personen\nauszuweiten, die, ohne im juristischen Sinn des Worts in dem Hoheitsgebiet eines Staates ansässig zu sein, sich\ndennoch in dem Gebiet dieses Staates befinden (o.a. Erwägungsgrund 19).\n\n64\nEs trifft zu, dass der Grundsatz, wonach die Konvention ein lebendiges Instrument ist und im Licht der\ngegenwärtigen Bedingungen ausgelegt werden muss, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs fest verankert ist.\nDer Gerichtshof hat diese Auffassung nicht nur in Bezug auf die Normativbestimmungen der Konvention\nvertreten (z.B. in dem o.a. Urteil in der Sache Söring, § 102, Dudgeon ./. Vereinigtes Königreich vom 22.\nOktober 1981, Serie A, Nr. 45; X, Y, Z ./. Vereinigtes Königreich vom 22. April 1997, Sammlung 1997.II, V. ./.\nVereinigtes Königreich [GC] Nr. 24888/94, § 72, EGMR 1999-IX, und Matthews ./. Vereinigtes Königreich\n[GC] Nr. 24833/94, § 39, EGMR 1999-I), sondern auch hinsichtlich der Auslegung der früheren Artikel 25 und\n46 der Konvention, was besonders im vorliegenden Fall von Interesse ist und wo es um die Anerkennung der\nZuständigkeit der Konventionsorgane seitens einer Vertragspartei geht (o.a. Urteil Loizidou (vorgängige\nprozessuale Einreden), § 71). In dem letztgenannten Urteil hat der Gerichtshof erwogen, dass die früheren\nArtikel 25 und 46 der Konvention nicht einzig in Einklang mit den Absichten ihrer Verfasser ausgelegt werden\nkönnten, so wie diese vor mehr als vierzig Jahren zum Ausdruck gekommen seien, in dem Maße dass, selbst\nwenn feststünde, dass die Beschränkungen in der Sache gemäß Artikel 25 und 46 zu der Zeit, als die Konvention\nvon einer Minderheit der damaligen Vertragsparteien angenommen wurde, für zulässig erachtet worden seien,\ndieser Nachweis „nicht entscheidend sein kann“.\n\n65\nIm Gegensatz aber zur Frage der Zuständigkeit der Konventionsorgane zwecks Würdigung eines Falles,\ndie in der Rechtssache Loizidou (vorgängige prozessuale Einreden) erörtert wurde, ist die Tragweite des in der\nvorliegenden Streitigkeit maßgeblichen Artikels 1 entscheidend für diejenige der positiven Verpflichtungen\nseitens der Vertragsparteien und somit für die Tragweite und den Umfang des gesamten Konventionssystems\nzum Schutz der Menschenrechte. Jedenfalls liefern die vorstehend zitierten Passagen aus den travaux\npréparatoires einen klaren Hinweis für die von den Verfassern beabsichtigte Bedeutung des Artikels 1 der\nKonvention, den man nicht ignorieren kann. Der Gerichtshof unterstreicht, dass er Artikel 1 nicht „einzig“ in\nÜbereinstimmung mit den travaux préparatoires auslegt oder dass er diese für „entscheidend“ erachtet; er sieht\nvielmehr in diesen vorbereitenden Arbeiten eine eindeutige Bestätigung der gewöhnlichen Bedeutung des\nArtikels 1 der Konvention, welche von dem Gerichtshof bereits klargestellt wurde (Artikel 32 des Wiener\nÜbereinkommens von 1969).\nAlso gilt wie der Gerichtshof in der Sache Söring erkannt hat:\n„Artikel 1 (...) grenzt den Bereich der Konvention, insbesondere territorial, ein. So beschränkt sich die\nVerpflichtung der Vertragsparteien darauf, den ihrer „Hoheitsgewalt“ unterstehenden Personen die aufgeführten\nRechte und Freiheiten zuzusichern (Englisch „securing, Französisch „reconnaître“). Außerdem regelt die\nKonvention weder die Handlungen von Nichtvertragsstaaten noch gibt sie vor, von den Vertragsparteien zu\nverlangen, dass sie die Konventionsnormen anderen Staaten auferlegen.“\nIn Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt anerkannte extraterritoriale Handlungen\n\n67\nEntsprechend der grundsätzlich territorialen Auffassung von Hoheitsgewalt hat der Gerichtshof nur in\nAusnahmefällen anerkannt, dass Handlungen von Vertragsstaaten, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets\nvorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, als Ausübung ihrer Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels\n1 der Konvention gewertet werden können.\n1 Das Vereinigte Königreich hat seine Abweichung mit Wirkung vom 26. Februar 2001 zurückgezogen,\nausgenommen in Bezug auf die Kronkolonien. Die Türkei hat den Geltungsbereich ihrer Abweichung durch\nMitteilung an den Generalsekretär des Europarats vom 15. Mai 1992 beschränkt.\n\n68\nDer Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung als Beispiel dafür, dass die Hoheitsgewalt eines beklagten\nStaates „sich nicht auf sein nationales Hoheitsgebiet beschränkt“ (o.a. Urteil Loizidou (vorgängige prozessuale\nEinreden), § 62), auf Situationen hingewiesen, in denen die Auslieferung oder Ausweisung einer Person durch\neine Vertragspartei Probleme hinsichtlich Artikel 2 und/oder 3 (oder ausnahmsweise in Bezug auf Artikel 5\nund/oder 6) bereiten kann, d.h. die Verantwortung des Staates aufgrund der Konvention begründet (o.a. Urteil\nSöring, § 91, Cruz Varas und andere Beschwerdeführer ./. Schweden vom 20. März 1991, Serie A Nr. 201, §§ 69\nu. 70, und Vilvarajah und andere Beschwerdeführer ./. Vereinigtes Königreich vom 30. Oktober 1991, Serie A\nNr. 215, § 103).\nDer Gerichtshof merkt jedoch an, dass die beklagten Staaten ihre Verantwortung in den vorgenannten\nFällen durch Handlungen eingegangen sind, die gegenüber Personen vorgenommen wurden, die sich in ihrem\nHoheitsgebiet befanden und folglich eindeutig ihrer Gewalt unterstanden und dass diese Fälle nicht die\ngegenwärtige Ausübung der Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt eines Staates im Ausland betreffen (s. auch das\no.a. Urteil Al-Adsani, § 39).\n\n69\nEin weiteres in dem Erwägungsgrund 62 des vorerwähnten Urteils Loizidou (vorgängige prozessuale\nEinreden) zitiertes Beispiel war das Urteil in der Sache Drozd und Janousek, in dem der Gerichtshof unter\nVerweis auf eine Reihe von Zulässigkeitsentscheidungen der Kommission zugestanden hatte, dass die\nVerantwortung der Vertragsparteien (hier Frankreich und Spanien) im Prinzip wegen Handlungen ihrer\nBehörden (hier Gerichte) begründet werden kann, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets vorgenommen wurden oder\ndort Wirkung zeigten (o.a. Urteil Drozd und Janousek, § 91). In dieser Sache konnten die gerügten Handlungen\nunter den gegebenen Umständen den beklagten Staaten nicht angelastet werden, weil die diesbezüglichen\nRichter nicht in ihrer Eigenschaft als französische oder spanische Richter handelten und weil die andorranischen\nGerichte unabhängig von den beklagten Staaten tätig waren.\n\n70\nFerner hat der Gerichtshof in seinem ersten Loizidou-Urteil (vorgängige prozessuale Einreden)\nfestgestellt, dass unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Konvention die Verantwortung einer\nVertragspartei gegeben sein kann, wenn sie infolge einer – rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Militäraktion\neine tatsächliche Kontrolle über ein außerhalb ihres nationalen Gebiets belegenes Territorium ausübt. Er war der\nAnsicht, dass die Verpflichtung dahingehend, in einer solchen Region die Achtung der nach der Konvention\nanerkannten Rechte und Freiheiten sicherzustellen, eben aus dieser Kontrolle herrühre, ob diese nun unmittelbar\nausgeübt wird oder über die Streitkräfte der beklagten Staaten oder aber im Wege einer nachgeordneten örtlichen\nVerwaltungsbehörde. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass die von der Beschwerdeführerin gerügten\nHandlungen „derart waren, dass sie der Hoheitsgewalt der Türkei im Sinne des Artikels 1 der Konvention\nunterlagen“.\nIn der Hauptsache hat der Gerichtshof festgestellt, dass es nicht erforderlich sei, festzulegen, ob die\nTürkei nun eigentlich eine detaillierte Kontrolle in Bezug auf Politik und Handlungen der Behörden der\n„Republik Türkei Nordzypern“ („RTNZ“) ausgeübt habe. Die große Zahl von Soldaten, die an aktiven\nMissionen in Nordzypern teilnahmen, hätte belegt, dass die türkische Armee „eine umfassende tatsächliche\nKontrolle in diesem Inselteil“ ausgeübt habe. Der Gerichtshof war der Ansicht, dass diese Kontrolle angesichts\ndes einschlägigen Kriteriums und unter den gegebenen Umständen die Verantwortung der Türkei in Bezug auf\ndie Politik und die Handlungen der „RTNZ“ begründe. Er hat festgestellt, dass die von dieser Politik oder diesen\nHandlungen betroffenen Personen demnach der „Hoheitsgewalt“ der Türkei für die Zwecke des Artikels 1 der\nKonvention unterstanden hätten und dass die diesem Staat obliegende Verpflichtung, gegenüber der\nBeschwerdeführerin die in der Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zuzusichern, sich folglich auf\nNordzypern erstreckt habe.\nIn dem o.a. späteren Urteil Zypern ./. Türkei hat der Gerichtshof hinzugefügt, dass in Anbetracht der\nTatsache, dass die Türkei eine solche „tatsächliche Kontrolle“ in der betreffenden Region ausgeübt habe, ihre\nVerantwortung sich nicht einzig auf die Handlungen beschränken könnte, die von den eigenen Angehörigen in\ndiesem Gebiet vorgenommen worden seien, sondern sich ebenfalls auf die Handlungen der örtlichen\nVerwaltungsbehörden ausdehne, die dank des türkischen Beistands überlebten. Er hat daher entschieden, dass\ndieser Staat aufgrund der von ihm im Sinne des Artikels 1 der Konvention ausgeübten „Hoheitsgewalt“ in\nNordzypern die Achtung aller in der Konvention niedergelegten materiellen Rechte zu sichern habe.\n\n71\nZusammenfassend geht aus seiner Rechtsprechung hervor, dass der Gerichtshof nur ausnahmsweise\nanerkannt hat, dass ein Vertragsstaat eine extraterritoriale Ausübung seiner Gerichtsbarkeit bewirkt hat: Bisher\nist das nur dann der Fall gewesen, wenn ein beklagter Staat im Wege einer tatsächlichen Kontrolle, die er über\nein außerhalb seiner Grenzen befindliches Gebiet und über dessen Bewohner aufgrund einer militärischen\nBesetzung oder nach Zustimmung, Aufforderung oder Einwilligung der Regierung dieses Gebiets ausgeübt hat,\ndieser Staat alle oder einige Gewalten übernimmt, die gewöhnlich in die Obhut dieser Regierung fallen.\n\n72\nSo hat der Gerichtshof in Anlehnung an diese Auffassung jüngst entschieden, dass die Beteiligung eines\nStaates in der Eigenschaft als Beklagter in einem Verfahren, das gegen ihn in einem anderen Staat geführt wird,\nnicht allein dadurch zu einer extraterritorialen Ausübung seiner Gerichtsbarkeit durch ihn führt (McElhinney ./.\nIrland und das Vereinigte Königreich (Entsch.), Nr. 31253/96, S. 7, 9. Februar 2000, nicht veröffentlicht). Der\nGerichtshof hat folgendes ausgeführt:\n„Insoweit sich der Beschwerdeführer nach Artikel 6 (...) über die Haltung der britischen Regierung in\ndem irischen Verfahren beklagt, hält der Gerichtshof es nicht für notwendig, in abstrakter Form die Frage zu\nklären, ob die Handlungen einer Regierung als Verfahrenspartei vor den Gerichten eines anderen Vertragstaats\nihre Verantwortung gemäß Artikel 6 begründen kann (...). Der Gerichtshof erachtet, dass angesichts der\nbesonderen Umstände des Falles die Tatsache, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs die Einrede der\nsouveränen Immunität vor den irischen Gerichten in einem Verfahren erhoben hat, das von dem\nBeschwerdeführer initiiert wurde, nicht ausreichte, ihn der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs im Sinne\ndes Artikels 1 der Konvention zu unterstellen.“\n\n73\nDer Gerichtshof merkt im übrigen an, dass andere Fälle der extraterritorialen Ausübung der\nGerichtsbarkeit eines Staats in Sachen anzutreffen sind bei Handlungen, die im Ausland von diplomatischen oder\nkonsularischen Vertretern oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen vorgenommen werden, die in diesem\nStaat eingetragen sind oder unter seiner Flagge verkehren. In diesen besonderen Fällen liegt es auf der Hand,\ndass das Völkergewohnheitsrecht sowie Vertragsklauseln die extraterritoriale Ausübung der Gerichtsbarkeit\nseitens des jeweiligen Staats anerkannt und festgelegt haben.\nKonnten die gegenwärtigen Beschwerdeführer unter diesen Bedingungen der „Hoheitsgewalt“ der\nbeklagten Staaten unterstehen?\n\n74\nDie Beschwerdeführer behaupten, dass die RTS-Bombardierung durch die beklagten Staaten ein\nweiteres Beispiel für eine extraterritoriale Handlung darstellt, die in den Anwendungsbereich des Begriffs\n„Hoheitsgewalt“ im Sinne des Artikels 1 der Konvention falle, und schlagen demnach eine weitere\nSpezifizierung der gewöhnlichen Bedeutung des Begriffs „Hoheitsgewalt“ nach diesem Artikel vor. Der\nGerichtshof muss somit zu der Überzeugung gelangen, dass in der vorliegenden Sache gleichartige\naußergewöhnliche Umstände gegeben sind um feststellen zu können, dass eine extraterritoriale Ausübung von\nHoheitsgewalt seitens der beklagten Staaten vorliegt.\n\n75\nZunächst bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Kriterien der „tatsächlichen Kontrolle“, die in den\nRechtssachen bezüglich Nordzypern entwickelt wurden, besondere Anwendung finden müssten. Sie behaupten,\ndass die positive Verpflichtung aus Artikel 1 die Staaten geradezu zwingt, die in der Konvention niedergelegten\nRechte proportional zum Grad der Kontrolle zu sichern, die in irgendeiner extraterritorialen Situation ausgeübt\nwerde. Die Regierungen stellen klar, dass dies eine „Ursache-Wirkung“ Auffassung von Hoheitsgewalt bedeute,\ndie so in Artikel 1 der Konvention nicht vorgesehen oder angemessen sei. Der Gerichtshof ist der Auffassung,\ndass die These der Beschwerdeführer auf die Feststellung hinausläuft, dass jedermann, der die negativen Folgen\neiner einem Vertragstaat anzulastenden Handlung erfährt, unabhängig davon, wo diese Handlung örtlich\nvorgenommen wird oder die Folgen hieraus spürbar werden, automatisch „der Hoheitsgewalt“ dieses Staats für\ndie Zwecke des Artikels 1 der Konvention unterstehen würde.\nDer Gerichtshof möchte dem Argument der Regierungen beipflichten, dass nämlich der Wortlaut von\nArtikel 1 sich für eine solche Auffassung von „Hoheitsgewalt“ nicht eignet. Sicherlich geben die\nBeschwerdeführer zu, dass eine solche „Hoheitsgewalt“ und demnach die Verantwortung des betroffenen Staates\nangesichts der Konvention sich auf die Begleitumstände beschränken würde, welche die Vornahme der\nHandlung und die jeweiligen Folgen kennzeichnen. Der Gerichtshof ist gleichwohl der Ansicht, dass der\nWortlaut von Artikel 1 die Behauptung der Beschwerdeführer nicht untermauert, wonach die positive\nVerpflichtung aus Artikel 1, nämlich „die in Abschnitt I der Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten“\nzuzusichern, geteilt und den besonderen Umständen der in Rede stehenden extraterritorialen Handlung angepasst\nwerden kann. Er ist im übrigen der Ansicht, dass dieselbe Schlussfolgerung aus dem Wortlaut von Artikel 19 der\nKonvention abzuleiten ist. Die These der Beschwerdeführer liefert außerdem keine Erklärung für die\nAnwendung der Formulierung in Artikel 1 „ihrer Hoheitsgewalt unterstehend“ und geht sogar so weit, diese\nWörter überflüssig zu machen und bar jeglicher Zielsetzung. Hätten die Verfasser der Konvention in der Tat den\nWunsch gehegt, eine dermaßen extensive Hoheitsgewalt im Sinne der Beschwerdeführer sicherzustellen, hätten\nsie einen Wortlaut annehmen können, der mit den gegenwärtigen Artikeln 1 der vier Genfer Abkommen von\n1949 (o.a. Erwägungsgrund 25) übereinstimmt oder diesen ähnelt.\nDarüber hinaus führt die von den Beschwerdeführern beigebrachte Auslegung des Begriffs\nHoheitsgewalt dazu, die Frage zu verwechseln, ob jemand „der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht“\noder ob diese Person als Opfer einer Verletzung der nach der Konvention sichergestellten Rechte betrachtet\nwerden kann. Es handelt sich hier um gesonderte und unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen, die einzeln\nund in der vorerwähnten Rangfolge erfüllt sein müssen, damit eine Einzelperson die Konventionsbestimmungen\ngegen eine Vertragspartei vorbringen kann.\n\n76\nAn zweiter Stelle und hilfsweise behaupten die Beschwerdeführer, dass die begrenzte Geltung der von\nden Vertragsstaaten ausgeübten Luftraumkontrolle bei diesen die positive Verpflichtung im Hinblick auf den\nSchutz der Beschwerdeführer nicht ausschließe sondern vielmehr deren Ausmaß eingrenze. Der Gerichtshof\nerachtet, dass es sich hier grundsätzlich um dasselbe Argument wie das von ihnen in der Hauptsache\nvorgetragene handelt und weist es aus denselben Gründen ab.\n\n77\nAn dritter Stelle legen die Beschwerdeführer hilfsweise ein weiteres Argument dar, das sie aus einem\nVergleich mit der vorerwähnten Sache Söring betreffend die Ausübung der Hoheitsgewalt seitens der beklagten\nStaaten ziehen. Der Gerichtshof hält dieses Argument in Anbetracht der grundlegenden Unterschiede zwischen\nder Sache Söring und des vorliegenden Falles für wenig überzeugend (o.a. Erwägungsgrund 68).\n\n78\nViertens hält es der Gerichtshof für nicht für erforderlich, sich zu der genauen Bedeutung zu äußern, die\nin diversen Zusammenhängen den Klauseln beizumessen ist, die von den Beschwerdeführern als ähnliche\nBegriffsbestimmungen von Hoheitsgewalt nach internationalen Regelwerken vorgebracht werden, weil die\nAnmerkungen der Beschwerdeführer hierzu (o.a. Erwägungsgrund 48) den Gerichtshof nicht überzeugen. Er\nstellt fest, dass Artikel 2 der 1948 verabschiedeten amerikanischen Erklärung der Rechte und Pflichten der\nMenschen, der in dem vorgenannten Coard-Bericht des Interamerikanischen Menschenrechtsausschusses\nerwähnt wird (o.a. Erwägungsgrund 23), eine ausdrückliche Begrenzung der Hoheitsgewalt nicht vorsieht. Was\nim übrigen Artikel 2 Absatz 1 des Pakts von 1966 anbelangt (o.a. Erwägungsgrund 26), so hatten die Verfasser\nbereits ab 1950 dessen territoriale Geltung endgültig und in beabsichtigter Weise begrenzt und man kann\nschwerlich behaupten, dass die exzeptionelle Anerkennung gewisser Fälle von extraterritorialer Hoheitsgewalt\nseitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen (die Beschwerdeführer belegen dies übrigens nur\nan einem einzigen Beispiel) geeignet wäre, die nach diesem Artikel des Pakts von 1966 ausdrücklich verliehene\nterritoriale Geltung von Hoheitsgewalt zu entkräften oder die genaue Bedeutung des Begriffs „Hoheitsgewalt“\nnach Artikel 1 des Fakultativprotokolls von 1966 zu erklären (o.a. Erwägungsgrund 27). Sollte der Wortlaut des\nArtikels 1 der amerikanischen Menschenrechtskonvention von 1978 (o.a. Erwägungsgrund 24) eine Bedingung\nvon Hoheitsgewalt ähnlich derjenigen nach Artikel 1 der europäischen Konvention enthalten, so hätten die\nBeschwerdeführer vor dem Gerichtshof keine einschlägige Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung\nvorgebracht.\n\n79\nFünftens und eher allgemein wird von den Beschwerdeführern behauptet, dass eine Würdigung in dem\nSinne, dass sie der Hoheitsgewalt der beklagten Staaten nicht unterstünden, dem ordre public Auftrag nach der\nKonvention widerspreche und eine bedauerliche Lücke in der Konventionsstruktur bezüglich des\nMenschenrechtsschutzes hinterlasse.\n\n80\nEs ist hier Aufgabe des Gerichtshofs, den besonderen Charakter der Konvention zu berücksichtigen und\nzwar im Sinne eines verfassungsrechtlichen Instruments des Europäischen ordre public zum Schutz der\nMenschen, und seine Rolle entsprechend Artikel 19 der Konvention ist es, die Einhaltung der von den\nVertragsparteien in dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen sicherzustellen (o.a. Loizidou-Urteil\n(vorgängige prozessuale Einreden), § 93). So dürfte man schwerlich vorgeben können, dass die mangelnde\nAnerkennung extraterritorialen Hoheitsgewalt der beklagten Staaten die ordre public Zielsetzung der\nKonvention verkennen würde, die selbst die im Wesentlichen regionale Ausrichtung des Konventionssystems\nunterstreicht, oder man Artikel 19 der Konvention verkennen würde, der zur Aufklärung des territorialen\nGeltungsbereichs dieses Systems nicht besonders beiträgt.\nDer Gerichtshof war sich in der Tat nach seinem o.a. Urteil Zypern ./. Türkei dessen bewusst, „eine\nbedauerliche Lücke in dem System des Menschenrechtsschutzes“ (Erwägungsgrund 78) in Nordzypern\nvermeiden zu müssen. Allerdings bezog sich diese Sichtweise - was von den Regierungen übrigens\nhervorgehoben wurde - auf eine verglichen mit dem vorliegenden Fall gänzlich unterschiedliche Situation. Die\nBewohner Nordzyperns wären in der Tat von den ihnen bislang zugesicherten Vergünstigungen der Garantien\nund des Systems nach der Konvention ausgeschlossen worden bedingt durch die „tatsächliche Kontrolle“ durch\ndie Türkei in dem betroffenen Gebiet und die damit einhergehende Unfähigkeit der Regierung Zyperns als\nVertragspartei, den ihr nach der Konvention obliegenden Verpflichtungen nachzukommen.\nZusammengefasst gilt, dass es sich bei der Konvention um eine multilaterale Übereinkunft handelt, die\nvorbehaltlich ihres Artikels 562 in einem grundsätzlich regionalen Rahmen greift und zwar in dem Rechtsraum\nder Vertragsstaaten, zu dem die BRJ eindeutig nicht zählt. Die Konvention ist demnach nicht dafür gedacht, um\nweltweit Anwendung zu finden, auch nicht in Bezug auf das Verhalten von Vertragsstaaten. Demzufolge hat der\nGerichtshof bisher ein Interesse daran bekundet, beim Schutz der Menschenrechte Lücken oder Hohlräume zu\n2 Artikel 56 Absatz 1 führt aus, dass jeder Staat erklären kann, dass diese Konvention auf alle oder einzelne\nGebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.\nvermeiden und die Hoheitsgewalt einer Vertragspartei nur in den Fällen zu begründen, in denen das jeweilige\nGebiet – aber hier nur in Bezug auf die gegebenen Umstände – gewöhnlich unter die Konvention fallen würde.\n\n81\nSchließlich berufen sich die Beschwerdeführer insbesondere auf die Zulässigkeitsentscheidungen des\nGerichtshofs in den vorgenannten Rechtssachen Issa und Öcalan. Es trifft zu, dass der Gerichtshof die beiden\nSachen für zulässig erklärt hat und sie einige Rügen beinhalten, die vermeintliche Handlungen von türkischen\nAngehörigen außerhalb des türkischen Gebiets betreffen. Allerdings ist weder in der einen noch in der anderen\nSache von dem beklagten Staat die Frage der Hoheitsgewalt aufgeworfen oder in den\nZulässigkeitsentscheidungen gewürdigt worden, wobei Sachverhalt und rechtliche Grundlage dieser Streitsachen\nnoch zu behandeln sind. So findet man auch keine Ausnahme in Bezug auf den Begriff der Hoheitsgewalt in der\nEntscheidung über die Unzulässigkeit in der Sache Xhavara (vorerwähnt), auf die von den Beschwerdeführern\nebenfalls verwiesen wird. Jedenfalls bestreiten die Beschwerdeführer nicht die von den Regierungen in diesem\nFall beigebrachten Nachweise betreffend die Aufteilung der Hoheitsgewalt zwischen Albanien und Italien auf\nder Grundlage eines vorherigen schriftlichen Vertrags. Was die Sache Ilascu anbelangt, die ebenso von den\nBeschwerdeführern angeführt wird und im Vorstehenden erwähnt ist, so behandelt sie das Vorbringen dessen,\ndass russische Streitkräfte einen Teil des Gebiets von Moldawien kontrollieren, was bei der Würdigung der\nHauptsache abschließend zu entscheiden sein wird. Unter diesen Umständen bieten die vorgenannten\nRechtssachen keine Untermauerung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Auslegung von\nHoheitsgewalt der Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 1 der Konvention.\nSchlussfolgerungen des Gerichtshofs\n\n82\nAngesichts des Vorstehenden ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass es eine Verknüpfung\ndurch die Hoheitsgewalt zwischen den Personen, die Opfer der beanstandeten Handlung sind, und den beklagten\nStaaten gibt. Demnach ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführer und ihre nahen Verwandten fähig\nwaren, der Hoheitsgewalt der beklagten Staaten in Anbetracht der in Rede stehenden extraterritorialen Handlung\nzu unterstehen.\nSonstige Fragen der Zulässigkeit\n\n83\nIm Licht der vorstehenden Schlussfolgerung erachtet der Gerichtshof, dass es nicht erforderlich ist, die\nübrigen Stellungnahmen der Parteien bezüglich der Zulässigkeit der Beschwerde zu würdigen.\nTeil dieser Fragen war die vermeintliche gesamtschuldnerische Haftung der beklagten Staaten wegen\neiner Handlung, die von einer internationalen Organisation vorgenommen wird, der sie angehören, ferner die\nFragen, ob die Beschwerdeführer den nationalen Rechtsweg im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Konvention\nausgeschöpft hatten und ob der Gerichtshof für die Würdigung der Sache angesichts der in dem vorerwähnten\nMonetary- Gold- Urteil des IGH niedergelegten Grundsätze zuständig ist.\nZusammenfassung und Schlussfolgerung\n\n84\nZusammenfassend folgert der Gerichtshof, dass die gerügte Handlung der beklagten Staaten ihre\nVerantwortung nach der Konvention nicht begründet und es demnach nicht erforderlich ist, die übrigen von den\nVerfahrensparteien aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit zu würdigen.\n\n85\nDie Beschwerde ist infolgedessen für unvereinbar mit den Konventionsbestimmungen und somit für\nunzulässig gemäß Artikel 35 Absatz 3 und 4 der Konvention zu erklären\nAus diesen Gründen wird von dem Gerichtshof einstimmig\ndie Beschwerde für unzulässig erklärt.\nPaul MAHONEY Luzius WILDHABER\nKanzler Präsident\ngez. 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