{"status":"available","doknr":"001-139160","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2001:1110JUD005134299","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2001-11-10","aktenzeichen":"51342/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. die Sache im Register zu streichen; 2. dass, a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag von 16 000 (sechzehntausend) DM für Kosten und Auslagen, abzüglich 355 (dreihundertfünfundfünfzig) Euro zu zahlen hat; b) dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen von 8,62% jährlich zu erhöhen ist.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichthof für Menschenrechte, Vierte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n11/10/01 - Fall K. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 51342/99)\nStraßburg, 11. Oktober 2001\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen\nendgültig. Es unterliegt noch der Schlussredaktion.\nIn der Rechtssache K. . /. Deutschland\nist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer durch die\nfolgenden Richter:\nHerr A. PASTOR RIDRUEJO, Präsident,\nHerr G. RESS,\nHerr L. CAFLISCH,\nHerr I. CABRAL BARRETO,\nHerr V. BUTKEVYCH,\nFrau N. VAJIĆ,\nHerr M. PELLONPÄÄ,\nsowie dem Kanzler, Herrn V. BERGER,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 28. September 2000 und 20. September 2001 am letztgenannten\nDatum zu folgendem Urteil gelangt:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr.\n51342/99) zugrunde, mit welcher der iranische Staatsangehörige A. R. K. („der\nBeschwerdeführer“) den Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 2. August 1999 befasst\nhatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn K. Stoltenberg,\nMinisterialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten worden. Der Beschwerdeführer ist von seiner\nSchwester, Frau Hajar Yaghoubinia-Kalantari, die die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings hat und mit\nihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in Genf lebt, sowie von der Vereinigung ELISA (Vereinigung zum\nSchutz der Asylbewerber in der Schweiz), vertreten von Frau Christina Wenninger, vertreten worden.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptete insbesondere, dass im Falle seiner Abschiebung in den Iran die Gefahr\ndrohe, dass er unmenschlicher und herabwürdigender Behandlung unterworfen wird, was gegen Artikel 3 der\nKonvention verstoße.\n\n4\nDie Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Absatz 1 der\nVerfahrensordnung). Aus dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel\n27 Absatz 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.\n\n5\nDie Kammer hat beschlossen, Artikel 39 der Verfahrensordnung anzuwenden, und der Regierung empfohlen,\nden Beschwerdeführer im Interesse der Parteien und eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs nicht\nabzuschieben, bevor die Entscheidung des Gerichtshofs ergangen ist.\n\n6\nMit Entscheidung vom 28. September 2000 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig erklärt.\n\n7\nSowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit\nder Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung).\n\n8\nAm 12. April 2001 hat der Kanzler den Parteien den Abschluss einer gütlichen Einigung im Sinne des Artikels\n38 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention vorgeschlagen.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\nA. Das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten\n\n9\nDer 1971 geborene Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger; sein Aufenthalt ist zur Zeit unbekannt.\n\n10\nDer Beschwerdeführer ist aus dem Iran geflohen und im Oktober 1997 nach Deutschland eingereist, wo er\num die Zuerkennung der Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings ersucht hat.\n\n11\nAnlässlich seiner Anhörung am 16. Oktober 1998 durch das Bundesamt für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge erklärte der Beschwerdeführer, dass eine seiner\nSchwestern im Jahre 1982/1983 im Iran hingerichtet worden sei, eine andere seiner\nSchwestern vom 10. Januar 1983 bis zum 13. September 1984 inhaftiert gewesen und seit\ndem Jahr 1987/1988 verschollen sei. Er selbst habe im Iran Spenden gesammelt und\nBotschaften aus Radiosendungen aufgeschrieben, die er anschließend ergänzt und verteilt\nhabe. Als er von Dritten erfahren habe, dass das Haus seiner Familie am 6. September 1997\ndurchsucht worden sei, habe er beschlossen, aus dem Iran zu flüchten.\nAus dem Protokoll des Bundesamtes geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Liste von Märtyrern der\nOrganisation der iranischen Volksmudschaheddin (Oppositionsbewegung im Iran), auf der seine erste Schwester\nsteht, sowie eine Bescheinigung des islamischen Volksgerichts Sari vom 31. Dezember 1984 vorgelegt hat, aus\nder hervorgeht, dass die zweite Schwester des Beschwerdeführers wegen ihrer Tätigkeiten für den Monafeghin\nfestgenommen und vom 10. Januar 1983 bis zum 11. September 1984 inhaftiert worden war.\n\n12\nMit Bescheid vom 31. August 1998 hat das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge seinen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass keine\nAbschiebungshindernisse nach den §§ 51 und 53 des Ausländergesetzes (siehe unten\neinschlägiges innerstaatliches Recht) vorlägen, da der Beschwerdeführer eine etwaige\nVerfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht habe glaubhaft machen können. Nach\nAnsicht des Bundesamtes war sein Sachvortrag vage gehalten, teilweise widersprüchlich\nund es sei nicht nachvollziehbar, dass er erst Jahre nach dem Schicksal seiner Schwestern\ngegen das Regime aktiv geworden sei.\n\n13\nAm 5. November 1998 richteten mehrere politische Flüchtlinge aus dem Iran ein\nSchreiben an das Bundesamt, in dem sie ausführten, dass der Beschwerdeführer ein\nSympathisant der iranischen Volksmudschaheddin sei, dass er einer „Märtyrer“-Familie im\nIran angehöre, die von dem amtierenden Regime bedroht würde, und dass eine seiner\nSchwestern in den 80er Jahren verhaftet, gefoltert und hingerichtet worden sei.\n\n14\nIn der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1998 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg\nbeantragte der Beschwerdeführer die Ladung seines Schwagers, Herrn Y., als Zeugen, der in der Schweiz als\npolitischer Flüchtling anerkannt ist. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab.\n\n15\nAm 11. November 1998 bestätigte das Verwaltungsgericht Regensburg den Bescheid des Bundesamtes für\ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Am 15. Dezember 1998 lehnte der Bayerische\nVerwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab.\n\n16\nAm 2. März 1999 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag. Diesen begründete er im\nWesentlichen damit, dass er von dem Fernsehsender „Offener Kanal Dortmund“ bei einer Demonstration vor der\niranischen Botschaft in Bonn am 9. Januar 1999 interviewt worden sei und eine Resolution gegen das iranische\nRegime, die in einer oppositionellen Zeitschrift am 2. Februar 1999 im Iran veröffentlicht worden sei,\nunterschrieben habe.\n\n17\nMit Bescheid vom 28. April 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nseinen Asylfolgeantrag ab, weil diese neuen Sachverhalte nicht ausreichten, um auf eine etwaige politische\nVerfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Iran schließen zu können.\n\n18\nAm 25. Mai und 23. Juni 1999 erhob der Beschwerdeführer Klage gegen diesen Bescheid und beantragte die\nAussetzung der Vollstreckung der Abschiebemaßnahme. Er gab insbesondere an, dass er anlässlich des G-8\nGipfels in Köln am 20. Juni 1999 an einer Demonstration gegen den Iran teilgenommen habe, in deren Verlauf\ner vom Fernsehen der Volksmudschaheddin, Simaye Moghavemat, aus London gefilmt worden sei.\n\n19\nAm 25. Juni 1999 richtete die Schwester des Beschwerdeführers, Frau Hajar Yaghoubinia-Kalantari, die in\nder Schweiz als politischer Flüchtling anerkannt ist und den Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem\nGerichtshof vertritt, ein Schreiben an das deutsche Konsulat in Genf, in dem sie ausführte, dass sie selbst und ihr\nEhemann politische Gefangene im Iran gewesen seien, dass ihre Schwester vom iranischen Regime hingerichtet\nworden sei und dass ein vom iranischen Parlament verabschiedetes Gesetz jegliche politische Aktivität gegen\ndas Regime im Ausland bestrafe. Sie sandte eine Kopie dieses Schreibens an verschiedene internationale\nOrganisationen, beispielsweise an den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, an Amnesty\nInternational in Bern sowie an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.\n\n20\nAn demselben Tag richtete das Verwaltungsgericht Regensburg ein Ersuchen um Auskunft an das\nAuswärtige Amt wegen der etwaigen Risiken, denen der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in den\nIran aufgrund der Unterzeichnung der Resolution gegen das iranische Regime ausgesetzt wäre.\n\n21\nAm 8. Juli 1999 wandte sich die Weltorganisation gegen die Folter an die ständige Vertretung Deutschlands\nbei den Vereinten Nationen, um die Aufmerksamkeit Deutschlands auf die dem Beschwerdeführer im Falle\nseiner Abschiebung in den Iran drohenden Gefahren zu lenken.\n\n22\nMit einem ersten Beschluss vom 21. Juli 1999 ordnete das Verwaltungsgericht Regensburg die Aussetzung\nder Abschiebung an, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die offene Kritik des\nBeschwerdeführers an dem iranischen Regime hätte berücksichtigen müssen und weil es die Sache erst nach\nEingang der beim Auswärtigen Amt erbetenen Auskünfte hätte entscheiden können.\n\n23\nMit einem zweiten Beschluss vom 23. Juli 1999 hob das Verwaltungsgericht seinen vorherigen Beschluss\nwieder auf, weil die von dem Beschwerdeführer beigebrachte eidesstattliche Versicherung der Person, die ihn\nbei der Demonstration interviewt und sich als Chefredakteur des Fernsehsenders „Offener Kanal Dortmund“\nausgegeben hatte, falsch sei. Der Verantwortliche dieses Fernsehsenders hatte erklärt, dass diese Person nie dort\ngearbeitet habe. Das Verwaltungsgericht schloss hieraus, dass die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten\nNachfluchtgründe frei erfunden seien.\n\n24\nAm 27. Juli 1999 jedoch richtete der Verantwortliche dieses Fernsehsenders ein Schreiben an das\nVerwaltungsgericht, um klarzustellen, dass er einen Irrtum begangen habe und dass die Person, die den\nBeschwerdeführer interviewt hatte, zwar nicht Chefredakteur sei, jedoch regelmäßig Reportagen für diesen\nSender durchgeführt habe.\n\n25\nTrotz dieser Umstände und der fehlenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes zum damaligen Zeitpunkt wies\ndas Verwaltungsgericht Regensburg den Abschiebungsschutzantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom\n27. Juli, 5. und 10. August 1999 mit der Begründung ab, dass dieser nicht habe nachweisen können, dass ihm im\nFalle seiner Rückkehr in den Iran politische Verfolgung drohe. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass der\nBeschwerdeführer eine in einer oppositionellen Zeitschrift am 2. Februar 1999 im Iran veröffentlichte Resolution\ngegen das iranische Regime unterschrieben habe, in der er sich als Sympathisant der iranischen\nVolksmudschaheddin bekannte, nicht hinreichend auf eine drohende Verfolgung geschlossen werden, da diese\nResolution von 1 500 im Exil lebenden Iranern unterschrieben worden sei. Im übrigen sei die bloße Erwähnung\nseines Namens in einer am 12. Januar 1999 von einem Privatkanal ausgestrahlten Fernsehsendung und die\nTatsache, dass er bei einer Kundgebung gegen das iranische Regime in Bonn gefilmt worden sei, in diesem\nZusammenhang nicht ausreichend. Dies gelte auch für die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer\nDemonstration vor der iranischen Botschaft während des G-8 Gipfels in Köln am 20. Juni 1999, da die meisten\nin Deutschland lebenden iranischen Asylsuchenden daran teilgenommen hätten.\n\n26\nAls der Sonderberichterstatter für Folter beim Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für\nMenschenrechte durch die Familie des Beschwerdeführers von dessen unmittelbar bevorstehender Abschiebung\nerfuhr, lancierte er am 6. August 1999 einen dringenden Appell, um die Abschiebung des Beschwerdeführers in\nden Iran zu verhindern.\n\n27\nAm 9. August 1999 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Abschiebungsschutzantrag beim\nVerwaltungsgericht Regensburg, dem er die Entscheidung der schweizerischen Behörden vom 16. Januar 1989,\nmit der Frau Hajar Yaghoubinia-Kalantari, der Schwester des Beschwerdeführers, politisches Asyl gewährt\nworden ist, sowie einen Artikel aus der Zeitschrift Modjahed vom 29. Juni 1999 beifügte, der von der\nHinrichtung der anderen Schwester des Beschwerdeführers, M. K., berichtet.\n\n28\nMit Beschluss vom 10. August 1999 [richtig wäre: 27. September 1999] hat das Bundesverfassungsgericht\ndurch eine mit drei Richtern besetzte Kammer beschlossen, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n29\nDas Verfahren zur Hauptsache ist noch bei dem Verwaltungsgericht Regensburg anhängig, hat aber keine\naufschiebende Wirkung.\n\n30\nDer Beschwerdeführer hat zunächst versucht, nach Frankreich und danach in die Schweiz zu fliehen, wo er\nan der Grenze festgenommen und wieder nach Frankreich zurückgeschickt wurde, wo er sich vermutlich\nversteckt hält.\n\n31\nDer Beschwerdeführer hat auch beim schweizerischen Konsulat in Lyon um politisches Asyl in der Schweiz\nersucht, jedoch hat das Bundesamt für Flüchtlinge seinen Antrag am 29. Oktober 1999 abgewiesen und ihm die\nEinreise in das schweizerische Hoheitsgebiet verweigert. Die schweizerische Asylrekurskommission, bei der die\nSache anhängig ist, hat am 10. November 1999 eine vorläufige ablehnende Stellungnahme abgegeben.\nB. Das weitere Verfahren vor dem Gerichtshof\n\n32\nAm 24. September 1999 ersuchte der Beschwerdeführer den Europäischen Gerichtshof, im Wege des\nEilverfahrens tätig zu werden, um seine Abschiebung in den Iran zu verhindern, wo ihm Inhaftnahme und Folter\ndrohe.\n\n33\nAm 27. September 1999 entschied der Präsident der Vierten Sektion, Artikel 39 der Verfahrensordnung des\nGerichtshof nicht anzuwenden.\n\n34\nAm 13. Dezember 1999 stellte der Beschwerdeführer beim Gerichtshof einen neuen Antrag auf Anwendung\ndes Artikels 39 und brachte einige neue Informationen bei.\n\n35\nEr legte tatsächlich zwei Schreiben vor, nämlich ein Schreiben der Weltorganisation gegen die Folter vom 8.\nJuli 1999 und ein Schreiben des schweizerischen Verbindungsbüros des Hohen Kommissars der Vereinten\nNationen für Flüchtlinge vom 22. Oktober 1999, die an deutsche bzw. schweizerische Behörden gerichtet waren\nund auf eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung in den Iran hinwiesen.\nEine der Schwestern des Beschwerdeführers sei in der Tat hingerichtet worden und eine andere sowie deren Ehemann seien im Iran verhaftet und gefoltert worden, bevor sie hätten fliehen können und in der Schweiz als\npolitische Flüchtlinge anerkannt worden seien.\n\n36\nIn ihrem Schreiben vom 8. Juli 1999 weist die Weltorganisation gegen die Folter darauf hin, dass der\nBeschwerdeführer gemäß den ihr vorliegenden Informationen „aus seinem Herkunftsland habe fliehen müssen,\nwo sein Leben in Gefahr gewesen sei. Einige Jahre zuvor hätten seine Schwester und deren Ehemann die\nIslamische Republik Iran bereits verlassen, nachdem sie festgenommen und gefoltert worden seien; seine andere\nSchwester sei von dem amtierenden Regime hingerichtet worden“.\n\n37\nIn seinem Schreiben vom 22. Oktober 1999 hat das Verbindungsbüro des Hohen Flüchtlingskommissars der\nVereinten Nationen für die Schweiz und Liechtenstein die Auffassung vertreten, „dass dem Beschwerdeführer\nim Falle der Abschiebung in sein Herkunftsland Gefahr drohen könne. Offenbar sei Herr K. bei der Teilnahme\nan einer regierungsfeindlichen Kundgebung gefilmt worden und dieser Film sei in einem Fernsehprogramm\ngesendet worden, das auch im Iran empfangen werden könne. Darüber hinaus sei die von dem Beschwerdeführer\nunterschriebene Petition mit den Namen der Unterzeichner in einer oppositionellen Zeitschrift veröffentlicht\nworden. Aufgrund dieses Materials habe die iranische Regierung daher die Möglichkeit, den Beschwerdeführer\nals Oppositionellen einzustufen, zumal auch seine beiden Schwestern in der Vergangenheit politisch aktiv\ngewesen seien.“\n\n38\nMit Schreiben vom 20. Dezember 1999 wurde die deutsche Regierung gemäß Artikel 40 der\nVerfahrensordnung des Gerichthofs davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf\nAnwendung von Artikel 39 der Verfahrensordnung beim Gerichtshof gestellt hatte.\n\n39\nAm 6. Januar 2000 hat eine innerhalb der Vierten Sektion gebildete Kammer entschieden, Artikel 39 der\nVerfahrensordnung anzuwenden und die deutsche Regierung zu bitten, den Beschwerdeführer nicht vor dem 6.\nApril 2000 auszuweisen. Sie forderte die Parteien auf, nähere Angaben zu der von den anderen\nFamilienmitgliedern des Beschwerdeführers im Iran erlittenen Verfolgung und zu den Gründen dieser\nVerfolgung zu machen sowie Kopien der Entscheidungen der schweizerischen Behörden in Bezug auf seine\nSchwester und deren Ehemann, denen in der Schweiz politisches Asyl gewährt worden ist, vorzulegen.\n\n40\nAm 25. Januar 2000 unterrichtete die Regierung den Gerichtshof darüber, dass sie die erbetenen\nAuskünfte nicht erteilen könne.\n\n41\nAm 29. Januar und 28. Februar 2000 hat die Schwester des Beschwerdeführers gegenüber dem\nGerichtshof insbesondere folgendes ausgeführt::\n„Meine Schwester M. (M.) K. ist wegen ihrer politischen Betätigung festgenommen und nach einigen Monaten\nFolterung hingerichtet worden (unter der Folter getötet worden). (...) Mein Mann und ich waren politische\nGefangene und wir sind wie alle anderen iranischen Regimegegner, die sich in Haft befunden haben, gefoltert\nworden (...). Ich war lange in Isolationshaft und habe bisweilen sogar nachts die Schreie der Mitgefangenen\ngehört, die gefoltert wurden (...). Dies ist eine kurze Zusammenfassung unseres Leidenswegs in der Haft (...) Aus\ndiesem Grunde haben wir den Iran verlassen (...)“.\n\n42\nDarüber hinaus hat sie die Verfolgungen dargestellt, denen andere Familienmitglieder, ihre\nSchwester Z. (K.) K., ihr Bruder M. R. K., und ihre Mutter E. K. im Iran ausgesetzt waren.\n\n43\nSie hat auch folgende Unterlagen beigefügt:\n- eine auf Persisch und Französisch abgefasste Entscheidung des islamischen Revolutionsgerichts Sari vom 31.\nDezember 1984, mit der ihr zur Last gelegt wird, der „Vereinigung der Heuchler“ (Vereinigung der\nMudschaheddin) anzugehören und in dieser Organisation tätig gewesen zu sein; aufgrund dessen war sie zu einer\nFreiheitsstrafe verurteilt worden, die sie vom 10. Januar 1983 bis zum 11. September 1984 verbüßt hat;\n- eine Entscheidung der für die Vollstreckung der Urteile dieses Gerichts zuständigen Person vom 25.\nJuni 1987, mit der bestätigt wird, dass ihr Ehemann auch dieser Vereinigung angehört und deswegen eine\nFreiheitsstrafe von 22 Monaten verbüßt hat;\n- ein Auszug aus der oppositionellen Zeitschrift namens Modjahed vom 29. Juni 1999, in dem die von seiner\nSchwester M. K. erlittenen Qualen erwähnt werden;\n- Schriftstücke, die ihre politische Betätigung und die ihres Ehemannes in der Schweiz belegen (Teilnahme an\nDemonstrationen gegen das iranische Regime, usw.);\n- ein Schreiben (ohne Begründung) des schweizerischen Delegierten für das Flüchtlingswesen vom 16. Januar\n1989, mit dem sie selbst und ihre Ehemann von der Entscheidung der schweizerischen Behörden in Kenntnis\ngesetzt werden, ihnen Asyl zu gewähren;\n- ein Schreiben des Leiters des Verbindungsbüros für die Schweiz und Liechtenstein des Hohen Kommissars der\nVereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vom 24. Februar 2000, das belegt, dass Herr und Frau Y. (die\nSchwester und der Schwager des Beschwerdeführers) wegen ihrer politischen Betätigung in der PMOI (Peoples\nMojaheddin Organisation of Iran) „hart geschlagen und gefoltert und zu fünf Jahren bzw. einem Jahr\nFreiheitsstrafe verurteilt worden sind. Herr Y. ist am 6. November 1984 aus gesundheitlichen Gründen (wegen\nHerzproblemen) auf freien Fuß gesetzt worden, kurz nachdem seine Frau am 13. September 1984 aus der Haft\nentlassen worden war“. Nachdem die iranische Regierung 1986 eine breite Offensive zur Vernehmung früherer\npolitischer Gefangener gestartet hatte und Herr und Frau Y. von den Sicherheitskräften vernommen worden\nwaren, seien sie aus dem Iran in die Türkei geflohen. Abschließend hat der UNHCR festgestellt:\n„Der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zuständige Beamte hat ihnen nach Prüfung ihres Ersuchens\num Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings am 10. November 1987 die Flüchtlingseigenschaft unter\ndem Mandat des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 6 Absatz A ii der\nSatzung für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 14. Dezember 1950\nzuerkannt.\nAufgrund des geographischen Vorbehalts, den die Türkei bei der Ratifikation des Genfer Abkommens vom 28.\nJuli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemacht hat, hat der Hohe Kommissar für Flüchtlinge sich\nbemüht, für die Eheleute Y. ein Aufnahmeland zu finden. Mit Schreiben vom 17. Juni 1988 hat der Delegierte\nfür das Flüchtlingswesen der schweizerischen Eidgenossenschaft dem Hohen Kommissar für Flüchtlinge\nmitgeteilt, dass diese Flüchtlinge im Wege der Quotierung in der Schweiz Aufnahme fänden.“\n\n44\nAm 1. März 2000 hat der Vertreter des Sonderberichterstatters über Folter beim Hohen Kommissar\nder Vereinten Nationen für Menschenrechte dem Gerichtshof den folgenden Auszug aus dem Bericht des\nSonderberichterstatters über Folter übermittelt, der Anfang April 2000 veröffentlicht worden ist:\n„Am 6. August 1999 hat der Sonderberichterstatter im Namen von A. R. K., einem iranischen Staatsangehörigen,\ndessen baldige zwangsweise Rückführung in den Iran ab dem Flughafen Frankfurt a. M. mit einer\nLufthansamaschine am 10. August 1999 erfolgen soll, eine Dringlichkeitsbeschwerde übermittelt; im Iran droht\nihm möglicherweise Folter. Seine Anträge auf Anerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings sollen von den\ndeutschen Stellen abgelehnt worden sein, und er soll gezwungen worden sein, ein Schriftstück des iranischen\nKonsulats in München zu unterschreiben, mit dem er sich mit seiner Rückkehr in den Iran einverstanden erklärt\nhat. Er soll am 20. Juni 1999 von der Kölner Polizei bei einer Demonstration gegen die iranische Regierung\nfestgenommen worden sein.“\n\n45\nMit Schreiben vom 18. Juni 2001 hat die Regierung den Gerichtshof darüber unterrichtet, dass das\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 15. Juni 2001 seinen Bescheid\nvom 31. August 1998 (s.o. Nr. 12) aufgehoben hat, da ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 des\nAusländergesetzes (einschlägiges innerstaatliches Recht – s.u. Nr. 48) vorliege; infolgedessen dürfe der\nBeschwerdeführer nicht in den Iran abgeschoben werden.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n46\n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bestimmt, dass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden\ndarf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner\nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n47\n§ 53 Abs. 1 desselben Gesetzes sieht insbesondere vor, dass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben\nwerden darf, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden.\n\n48\n§ 53 Abs. 4 sieht vor, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (...) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig\nist.\n\n49\nNach § 42 des Asylverfahrensgesetzes ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes für\ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des\nAusländergesetzes gebunden.\n\n50\nGemäß § 73 Abs. 3 dieses Gesetzes ist die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1,\n2, 4 oder 6 des Ausländergesetzes vorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.\nGegen diesen neuen Bescheid kann folglich bei den Verwaltungsgerichten Klage erhoben werden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE STREICHUNG IM REGISTER\n\n51\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass im Falle seiner Abschiebung in den Iran die Gefahr bestehe,\ndass er unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen wird; dies verstoße gegen Artikel 3 der\nKonvention, der wie folgt lautet:\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen\nwerden.“\n\n52\nDie Regierung gibt an, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass das Bundesamt seinen Bescheid vom 31.\nAugust 1998 aufgehoben und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 4 des\nAusländergesetzes festgestellt hat, voll und ganz gegen eine Artikel 3 der Konvention widersprechende\nAbschiebung in den Iran geschützt sei. Dieser neue Bescheid könne nur durch das Bundesamt selbst aufgehoben\nwerden, und demnach könne Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Im übrigen könne die\nBundesregierung selbst keine Zusagen in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels (in Betracht käme hier\neine Aufenthaltsbefugnis) machen, da dies die zuständigen Landesbehörden zu entscheiden hätten.\n\n53\nDer Beschwerdeführer nimmt auf die Entscheidung des Gerichtshofs über die Zulässigkeit seiner\nBeschwerde Bezug und erwidert, dass er den deutschen Behörden von Beginn des Verfahrens an alle Unterlagen\nvorgelegt habe, in denen auf eine drohende Verfolgung im Falle seiner Abschiebung in den Iran hingewiesen\nwerde. Er ersucht infolgedessen die Regierung, ihm die Rechtsstellung eines Flüchtling zuzuerkennen und ihm\neine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Er fordert ebenfalls die Zahlung eines Betrags von 22.060 DM und 600 DM\nmonatlich für die Zeit von Dezember 2000 bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache für den\nmateriellen Schaden. Außerdem gibt er an, dass er zur Zeit über keine gefestigte und zufriedenstellende\nRechtsstellung verfügt; unter Bezugnahme auf die Sache Ahmed . /. Österreich (Urteil vom 17. Dezember 1996,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI) ersucht er den Gerichtshof, in der Hauptsache zu entscheiden, da\ner sich noch immer durch eine Verletzung des Artikels 3 der Konvention geschädigt sieht. Schließlich behauptet\ner, dass er aufgrund seiner nicht gefestigten Situation, die ihn daran hindert, zu heiraten und eine Familie zu\ngründen, auch durch eine Verletzung der Artikel 8 und 12 der Konvention geschädigt wird.\n\n54\nDer Gerichtshof weist gleich zu Beginn darauf hin, dass er im Rahmen dieser Beschwerde nur über die Rüge\nin Bezug auf Artikel 3 der Konvention, die am 28. September 2000 für zulässig erklärt wurde, entscheiden kann.\n\n55\nIm übrigen ist er der Auffassung, dass sich dieser Fall von der Sache Ahmed . /. Österreich (Urteil vom 17.\nDezember 1996, Sammlung 1996-IV) unterscheidet, in der der Gerichtshof die Streichung der Beschwerde im\nRegister abgelehnt hat, da die österreichischen Behörden lediglich entschieden hatten, den Vollzug der streitigen\nAbschiebung auszusetzen, während die Entscheidung, die Abschiebung anzuordnen, aufrechterhalten wurde.\n\n56\nIm vorliegenden Fall hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom\n15. Juni 2001 seinen vorherigen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 53\nAbs. 4 des Ausländergesetzes (s.o. Nr. 48) nicht in den Iran abgeschoben werden darf. Dieser Bescheid bindet\ndie zuständige Ausländerbehörde und kann nur durch das Bundesamt selbst aufgehoben werden; gegen diesen\nneuen Bescheid kann folglich vor den Verwaltungsgerichten Klage erhoben werden (s.o. Nrn. 49-50).\n\n57\nIn Anbetracht des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Juni\n2001 ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht gerechtfertigt ist\n(Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Konvention). Im übrigen verlangt kein Grund, der auf der Achtung der\ndurch die Konvention oder ihre Protokolle geschützten Menschenrechte beruht, eine weitere Prüfung der\nBeschwerde (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c in fine der Konvention).\n\n58\nDaher ist die Sache im Register zu streichen.\nII. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 44 ABSATZ 3 DER VERFAHRENSORDNUNG DES\nGERICHTSHOFS\n\n59\nDer Beschwerdeführer fordert die Erstattung seiner Kosten und Auslagen für die Verfahren vor den\ndeutschen Gerichten und dem Gerichtshof in Höhe von 16.000 DM.\n\n60\nDie Regierung ist der Meinung , dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erstattung seiner\nAufwendungen für die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten habe, da er von Beginn des Asylverfahrens\nan alle Unterlagen hätte vorlegen müssen, die eine drohende Verfolgung im Falle seiner Abschiebung in den Iran\nuntermauern.\n\n61\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass es ihm obliegt, über die Kostenfrage zu entscheiden, wenn eine\nBeschwerde im Register gestrichen wird.\n\n62\nEr macht darauf aufmerksam, dass im vorliegenden Fall die Kosten und Auslagen in Höhe von 16.000 DM,\ndie der Beschwerdeführer in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof verauslagt\nhat, tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren, um seine Abschiebung in den Iran zu verhindern, und im\nHinblick auf ihre Höhe angemessen sind.\n\n63\nAuf einer gerechten Grundlage beschließt der Gerichtshof, dem Beschwerdeführer den geforderten\nBetrag zuzubilligen, abzüglich der 355 Euro, die bereits als Prozesskostenhilfe vom Europarat gezahlt worden\nsind.\n\n64\nNach den Informationen des Gerichtshofs beträgt der in Deutschland zum Zeitpunkt dieses Urteils geltende\ngesetzlich festgelegte Zinssatz 8,62% jährlich.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. die Sache im Register zu streichen;\n2. dass,\na) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das\nUrteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag von 16\n000 (sechzehntausend) DM für Kosten und Auslagen, abzüglich 355\n(dreihundertfünfundfünfzig) Euro zu zahlen hat;\nb) dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen\nvon 8,62% jährlich zu erhöhen ist.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 11. Oktober 2001 gemäß Artikel\n77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nVincent BERGER Antonio PASTOR RIDRUEJO\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2001-11-10/51342-99","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139160","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139160"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2001-11-10/51342-99","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139160","retrieved":"2026-07-29 08:42:37.889466+00:00"}}