{"status":"available","doknr":"001-139159","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2001:1110JUD003404596","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2001-11-10","aktenzeichen":"34045/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist; 2. mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist; 3. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 6 der Konvention verletzt worden ist; 4. mit fünf zu zwei Stimmen, a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen hat: i) 25.000 (fünfundzwanzigtausend) DEM in Bezug auf den immateriellen Schaden; ii) 2.500 (zweitausendfünfhundert) DEM, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer, für Kosten und Auslagen; b) dass nach Ablauf der o.g. Zahlungsfrist von drei Monaten bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines jährlichen Zinssatzes von 8,62 % anfallen; 5. einstimmig, dass die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen werden.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichthof für Menschenrechte, Vierte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n11/10/01 - Rechtssache H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr.\n34045/96)\nStraßburg, 11. Oktober 2001\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nUrteil H../. Deutschland 1\nIn der Rechtssache H. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als\nKammer mit den Richtern\nHerrn A. PASTOR RIDRUEJO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn I. CABRAL BARRETO,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau N. VAJIĆ,\nHerrn M. PELLONPÄÄ,\nund Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. September 2001,\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 34045/96) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, F.\nH. („der Beschwerdeführer“), am 15. Juli 1996 nach dem damaligen Artikel 25 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention“) bei der Europäischen Kommission für Menschrechte („die\nKommission“) eingereicht hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin H. Voelskow-Thies, Bundesministerium der Justiz, zu Beginn des Verfahrens und anschließend Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg, ebenfalls Bundesministerium der Justiz.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die deutschen\nGerichtsentscheidungen, mit denen sein Antrag auf Umgang mit seiner nichtehelichen Tochter zurückgewiesen wurde, sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzten und er diesbezüglich Opfer einer diskriminierenden Behandlung\ngeworden sei. Ferner rügte er, dass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt\nworden sei. Er berief sich auf die Artikel 6, 8 und 14 der Konvention.\n\n4\nDie Beschwerde wurde am 1. November 1998, als das Protokoll Nr. 11 zur\nKonvention in Kraft trat (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), an den Gerichtshof weitergeleitet.\nUrteil H../. Deutschland 2\n\n5\nDie Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen\n(Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion\nwurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der\nKonvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs\ngebildet.\n\n6\nMit Entscheidung vom 12. Dezember 2000 erklärte die Kammer die Beschwerde für zulässig.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n7\nDer 1954 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und\nlebt in M.. Er ist Vater des am 25. August 1985 nichtehelich geborenen Kindes J.\nDer Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes, Frau S., lebten zum Zeitpunkt\nder Geburt des Kindes zusammen. Sie trennten sich im Frühjahr 1987.\nJ.’s Mutter heiratete 1992, und J. trägt seitdem den neuen Familiennamen der\nMutter.\n\n8\nAm 23. Juni 1987 räumte das Amtsgericht Mülheim dem Beschwerdeführer\nein Besuchsrecht ein. Diese Besuchsregelung wurde durch einen von den Eltern\nim Juli 1987 geschlossenen Vergleich bestätigt, wonach dem Beschwerdeführer\nein Besuchsrecht alle 14 Tage eingeräumt wurde. Nach einigen anfänglichen\nBesuchen hat der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht nicht mehr ausgeübt.\n\n9\nAm 9. Mai 1990 beantragte die Mutter des Kindes beim Amtsgericht Mülheim,\nden Vergleich dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der\nUmgang mit seinem Kind nicht mehr gewährt wird. Der Beschwerdeführer habe\nsein Besuchsrecht seit drei Jahren nicht mehr ausgeübt, so dass J. ihn vollkommen vergessen habe. Sein Wunsch, J. zu sehen, diene nicht dem Wohl des Kindes.\n\n10\nDas Jugendamt der Stadt Mülheim sprach am 12. Juni 1990, gestützt auf ein\nGutachten des Diakonischen Werks, einer katholischen Wohlfahrtsorganisation,\ndie Empfehlung aus, dem Vater des Kindes kein Besuchsrecht einzuräumen.\n\n11\nAm 9. Oktober 1990 gab das Amtsgericht Mülheim ein ärztliches Gutachten\nzur Frage des Umgangs in Auftrag. In dem Gutachten vom 27. Juni 1991 wurde\nempfohlen, trotz der Gefahr für das seelische Gleichgewicht von J. den Kontakt\nzwischen dem Beschwerdeführer und J. vorsichtig und stufenweise aufzubauen.\nDie gefestigte gute emotionale Bindung zwischen J. und ihrer Mutter sowie das\nVertrauensverhältnis zum Lebenspartner der Mutter dürften jedoch nicht\nerschüttert werden.\nUrteil H../. Deutschland 3\n\n12\nIn einem weiteren Gutachten vom 26. August 1991 empfahl das Diakonische Werk, dass das Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und J. in einer\nErziehungsberatungsstelle stattfinden sollte. Diese Kontakte sollten bei positivem\nVerlauf erweitert, bei negativem Verlauf jedoch wieder eingestellt werden. Dieser\nBewertung schloss sich das Jugendamt an.\n\n13\nAm 3. November 1992 bestätigte die Erziehungsberatungsstelle der Stadt\nMülheim, dass sich J. in der Zeit zwischen dem 10. August und dem 11. September 1992 dreimal in Anwesenheit ihrer Mutter in der Beratungsstelle mit dem\nBeschwerdeführer getroffen habe. J. habe die Konflikte zwischen ihren Eltern\ngespürt und sei dadurch zunehmend seelisch belastet worden.\n\n14\nAm 14. Dezember 1992 wurden der Beschwerdeführer und J.’s Mutter vom\nAmtsgericht Mülheim gehört. In diesem und in den anschließenden Verfahren\nwaren beide Parteien anwaltlich vertreten.\n\n15\nAm 18. Dezember wurde das damals siebenjährige Kind in Abwesenheit\nseiner Eltern vom Amtsgericht Mülheim angehört. Sie erklärte, sie habe ihren\nleiblichen Vater nicht erkannt und wolle ihn nicht sehen.\n\n16\nAm 23. Januar 1993 hob das Amtsgericht seine frühere Entscheidung vom\n23. Juni 1987 sowie den gerichtlichen Vergleich vom Juli 1987 auf.\nDas Gericht stellte u.a. fest, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht seit\n1987 nicht mehr ausgeübt habe und dass J.’s Mutter dem Antrag des Beschwerdeführers ablehnend gegenüberstehe. Das Gericht entschied, dass dem\nBeschwerdeführer eine Befugnis zum Umgang mit seiner Tochter nicht zustehe.\nUnter Hinweis auf § 1711 BGB stellte das Amtsgericht fest, dass die Mutter in\nAusübung ihres Sorgerechts den Umgang des Kindes mit Dritten bestimme und\ndaher ihr Wille ausschlaggebend sei. Dem Vater könne ein Umgang mit dem\nKind durch eine Gerichtsentscheidung nur gewährt werden, wenn dies dem Wohl\ndes Kindes diene. Nach den Erkenntnissen des Gerichts seien diese Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Durch die Tatsache, dass\nsich die Eltern bereits getrennt hätten, als J. erst eineinhalb Jahre alt gewesen\nsei und er sein Besuchsrecht über Jahre nicht genutzt habe, sei er für das Kind\nfremd geworden. J. habe keine Bande mehr zum Beschwerdeführer, und sie erkenne ihn nicht als ihren Vater.\nDer Versuch, diesen Zustand zu heilen, sei fehlgeschlagen. Bei mehreren\nKontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in einer Erziehungsberatungsstelle im August und September 1992 sei er J. fremd geblieben;\nsie wünsche den Kontakt zu ihrem Vater nicht. Nach Auffassung des Gerichts\nwäre es nicht zum Wohl von J. gewesen, ihrem Wunsch zuwiderzuhandeln. Der\nneue Ehemann der Mutter sei nach wiederholtem Wechsel nun eine männliche\nBezugsperson. J.’s festgefügte Welt und ihr Gefühlsleben würden erschüttert,\nwenn Kontakte zu einem Fremden erzwungen würden. In diesem Zusammenhang war das Gericht der Auffassung, J. sei auf stabile Lebensverhältnisse und\nUrteil H../. Deutschland 4\nein konfliktfreies Familienleben angewiesen, da sie sehr empfindlich und leicht\nverletzbar sei. Ihr leiblich-seelisches Gleichgewicht sei leicht störbar, und es bestünden bei ihr Schwierigkeiten hinsichtlich der Konzentrations- und Lernfähigkeit. Ihr Wunsch, keinen Kontakt zu ihrem Vater zu haben, sei deshalb ernst zu\nnehmen.\n\n17\nAm 26. März 1993 wies das Landgericht Duisburg die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde zurück.\nDas Landgericht bestätigte die Feststellungen des Amtsgerichts nach § 1711\nBGB. Es stellte ferner fest, dass die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers\nkeinen Anlass zu einer anderen Beurteilung gebe. Sein Vorbringen, er habe seit\n1987 das ihm eingeräumte Besuchsrecht nicht nutzen können, sei unerheblich,\ndenn es komme nur auf das Wohl des Kindes an. Seine Einwände in Bezug auf\n§ 1711 seien nicht erheblich, denn maßgebend seien die geltenden Rechtsvorschriften, nach denen ein Umgangsrecht gegen den Willen der Mutter nur zugesprochen werden könne, wenn dies dem Wohl des Kindes diene. Im Fall des\nBeschwerdeführers habe das Amtsgericht, gestützt auf ein Gutachten, jedoch\nzutreffend darauf abgestellt, dass J.’s Wunsch, keinen Kontakt zum Beschwerdeführer zu haben, ernst zu nehmen sei. Selbst wenn anzunehmen sei, dass J.\nvon ihrer Mutter beeinflusst worden sei, könne eine solche Beeinflussung es\nschließlich nicht rechtfertigen, sie zu Kontakten mit dem Beschwerdeführer zu\nzwingen. Diesbezüglich wies das Landgericht noch einmal auf die Feststellungen\nder Sachverständigen hin, dass J. sehr empfindlich und verletzbar sei und bei\nzwangsweisen Kontakten mit Sicherheit Schaden nehmen würde.\n\n18\nAm 4. Juni 1993 erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf die vom Beschwerdeführer eingelegte weitere Beschwerde nach § 63a des Gesetzes über\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für unzulässig. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, die geltende Rechtslage, nach der in Verfahren,\ndie den Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand\nhatten, die weitere Beschwerde ausgeschlossen war, sei nicht unvereinbar mit\nVerfassungsrecht. Auch wenn man die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss von 1991 aufgestellten Grundsätze zur erforderlich Gleichstellung nichtehelicher Kinder auf Verfahrensvorschriften übertrage, könne unter Berücksichtigung der Kriterien in Bezug auf den Zeitraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber\ndie einschlägigen Rechtsvorschriften ändern müsse, noch nicht angenommen\nwerden, dass die derzeit geltenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien.\n\n19\nAm 21. Juli 1993 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht ein, in welcher er geltend machte, die Ablehnung des\npersönlichen Umgangs mit seiner Tochter verletze ihn in seinen elterlichen\nRechten und bedeute eine Diskriminierung; des Weiteren rügte er, dass seine\nweitere Beschwerde verworfen wurde. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bestätigte den Eingang am 28. Juli 1993.\n\n20\nAm 17. Januar 1994 teilte das Bundesverfassungsgericht dem Rechtsanwalt\ndes Beschwerdeführers mit, dass ihm eine weitere bereits zugestellte Be-\nUrteil H../. Deutschland 5\nschwerde vorliege, die § 1711 BGB zum Gegenstand habe. Eine Entscheidung in\ndieser Sache sei für das laufende Jahr vorgesehen. Die Bearbeitung der Rechtssache des Beschwerdeführers werde daher zurückgestellt. Am 18. Januar 1995\nteilte die mit der Rechtssache des Beschwerdeführers befasste Bundesverfassungsrichterin auf dessen Anfrage hin mit, dass eine Entscheidung über die andere Beschwerde für das laufende Jahr angestrebt werde. Mit Schreiben vom\n5. August 1996 wurde dem Prozessbevollmächtigen des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass nicht abzusehen sei, wann mit einer Entscheidung über seine Beschwerde gerechnet werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde später mitgeteilt, dass eine Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde im Lichte der\nGesetzesreform nicht mehr notwendig erscheine, und der Beschwerdeführer war\ndamit einverstanden, die Beschwerde als erledigt anzusehen.\nDie erneuten Anträge des Beschwerdeführers auf Umgang mit J. blieben erfolglos.\nII. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN\nA. Derzeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen\n\n21\nDie Gesetzesbestimmungen über elterliche Sorge und Umgang finden sich\nim Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie sind wiederholt geändert worden, und viele\nBestimmungen wurden durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom\n16. Dezember 1997 (BGBl. 1997, S. 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten\nist, aufgehoben.\n\n22\n§ 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:\n\"Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu\nsorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die\nPerson des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes\n(Vermögenssorge).\"\n\n23\nNach § 1626a Abs. 1 in der geänderten Fassung üben die Eltern eines\naußerhalb der Ehe geborenen minderjährigen Kindes die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgeben (Sorgeerklärung)\noder einander heiraten. Nach § 1684 in der geänderten Fassung hat ein Kind\nRecht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem\nKind verpflichtet und berechtigt. Ferner haben die Eltern alles zu unterlassen,\nwas das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder\ndie Erziehung erschwert. Die Familiengerichte können über den Umfang des\nUmgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; und sie können die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung ihrer\nPflichten gegenüber dem Kind anhalten. Die Familiengerichte können jedoch\ndieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes\nerforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder\nauf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das\nUrteil H../. Deutschland 6\nWohl des Kindes gefährdet wäre. Die Familiengerichte können anordnen, dass\ndas Umgangsrecht nur in Anwesenheit eines Dritten, wie z.B. das Jugendamt\noder ein Verein, ausgeübt werden darf.\nB. Zur maßgeblichen Zeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen\n\n24\nVor Inkrafttreten der familienrechtlichen Neuregelungen lautete die einschlägige Bestimmung des BGB zur Sorge und zum Umgang in Bezug auf ein\neheliches Kind wie folgt:\n§ 1634\n\"(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die\nBefugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem\ndie Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte\nhaben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen\nbeeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.\n(2) Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden\nund ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es keine\nBestimmung trifft, übt während der Dauer des Umgangs der nicht\npersonensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus.\nDas Familiengericht kann die Befugnis einschränken oder ausschließen,\nwenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.\n(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei\nberechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über die\npersönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit\ndem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht\nauf Auskunft betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht.\n(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur\nvorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften\nentsprechend.\"\n\n25\nDie einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Sorge und zum Umgang in\nBezug auf ein nichteheliches Kind lauteten wie folgt:\n§ 1705\n\"Das nichteheliche Kind steht ... unter der elterlichen Sorge der Mutter. ...\"\n§ 1711\nUrteil H../. Deutschland 7\n(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den\nUmgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt\nentsprechend.\n(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes\ndient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die\nBefugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt\nentsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung\njederzeit ändern.\n(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes\nzu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.\n(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem\nSorgeberechtigten vermitteln.\"\nC. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n\n26\nVerfahren nach dem früheren § 1711 Abs. 2 BGB waren wie Verfahren in\nsonstigen Familiensachen durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt.\n\n27\nNach § 12 dieses Gesetzes hat das Gericht von Amts wegen die zur\nFeststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die\ngeeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.\n\n28\nIn Verfahren betreffend das Umgangsrecht ist vor der Entscheidung das\nzuständige Jugendamt anzuhören (§ 49 (1) (k)).\n\n29\nHinsichtlich der Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren bestimmt § 50a\nAbs.1, dass das Gericht in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern anzuhören hat. In Angelegenheiten der\nPersonensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. In\nden Fällen, in denen ein Kind unter behördliche Obhut gestellt werden soll, sind\ndie Eltern stets anzuhören. Nach § 50a Abs. 2 hört das Gericht einen nicht sorgeberechtigten Elternteil an, es sei denn, dass von der Anhörung eine Aufklärung\nnicht erwartet werden kann.\n\n30\nNach § 63 ist gegen die Entscheidung über die erste Beschwerde eine\nweitere Beschwerde vorgesehen. Nach § 63a dieses Gesetzes in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung war in Verfahren, die den Umgang des leiblichen Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand hatten, dieses\nRecht ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist durch das Gesetz von 1997 zur\nReform des Kindschaftsrechts aufgehoben worden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nUrteil H../. Deutschland 8\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n31\nDer Beschwerdeführer machte geltend, die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Antrag auf Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zurückgewiesen wurde, hätten gegen Artikel 8 der Konvention verstoßen, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:\n\"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... . .\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,\nsoweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral\noder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\"\nA. Stellungnahmen der Parteien\n\n32\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass der Umgang zwischen ihm und seiner\nTochter dem Kindeswohl gedient hätte. Die Mutter habe ihm J. entfremdet und\njeglichen Kontakt erfolgreich verhindert.\n\n33\nDie Regierung räumte ein, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter als Familienleben im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 anzusehen sei. Wie es in ihrer Stellungnahme heißt, stelle die gesetzliche Regelung des Umgangsrechts von Vätern mit ihren nichtehelichen Kindern an sich\nallerdings keinen Eingriff in die Rechte nach diesem Artikel dar.\nGleichwohl erkannte die Regierung an, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen im vorliegenden Fall, die auf diesen Rechtsvorschriften beruhten, einen\nEingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 Abs. 1 dargestellt\nhätten. Dieser Eingriff sei in Deutschland gesetzlich vorgesehen und habe dem\nSchutz des Wohls des Kindes des Beschwerdeführers gedient. Darüber hinaus\nsei der gerügte Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig gewesen. Diesbezüglich trug die Regierung vor, dass\ndas Kindeswohl die Leitlinie für die deutschen Gerichte gewesen sei.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. 1. Gab es einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung\nseines Familienlebens?\n\n34\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff der Familie nach dieser\nBestimmung nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und auch andere\nfaktische „Familien“-Bande erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher\nGemeinschaft zusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieser „Familien“-Einheit. Zwischen dem Kind und seinen El-\nUrteil H../. Deutschland 9\ntern besteht also ein Band, das einem Familienleben gleichkommt (siehe Urteil\nKeegan ./. Irland vom 26. Mai 1994, Serie A, Band 290, S. 18-19, Nr. 44).\nAußerdem stellt für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen\ngrundlegenden Bestandteil des Familienlebens dar, selbst wenn die Beziehung\nzwischen den Eltern zerbrochen ist, und innerstaatliche Maßnahmen, die die\nBetroffenen an diesem Zusammensein hindern, bedeuten einen Eingriff in das\ndurch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht (siehe u.a. Urteil Johansen ./.\nNorwegen vom 7. August 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S.\n1001-1002, Nr. 52, und Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\n25735/94, Nr. 43, EuGHMR 2000-VIII).\n\n35\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter\nvon deren Geburt im August 1985 bis zum Frühjahr 1987 zusammengelebt hat.\nIn einem Gerichtsverfahren im Juli 1987 wurde ihm ein Besuchsrecht eingeräumt.\nDie nachfolgenden Entscheidungen, mit denen ihm der Umgang mit seiner\nTochter verweigert wurde, waren deshalb ein Eingriff in die Ausübung seines\nnach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention geschützten Rechts auf Achtung seines\nFamilienlebens.\n\n36\nUnter diesen Umständen hält es der Gerichtshof für nicht erforderlich zu\nprüfen, ob § 1711 BGB als solcher einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens darstellte.\n2. War der Eingriff gerechtfertigt?\n\n37\nDer vorstehend erwähnte Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es\nsei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach\nAbs. 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ angesehen werden.\na. „Gesetzlich vorgesehen“\n\n38\nDie betreffenden Entscheidungen basierten auf einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, nämlich auf § 1711 Abs. 2 BGB in der zur maßgeblichen\nZeit geltenden Fassung.\nb. Legitimes Ziel\n\n39\nNach Auffassung des Gerichtshofs zielten die vom Beschwerdeführer gerügten Gerichtsentscheidungen auf den Schutz „der Gesundheit oder der Moral“\nund „der Rechte und Freiheiten“ des Kindes ab. Sie verfolgten also legitime Ziele\nim Sinne von Artikel 8 Abs. 2.\nc. „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\n\n40\nBei der Entscheidung darüber, ob die angefochtene Maßnahme „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob\nUrteil H../. Deutschland 10\ndie zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des\nFalls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jedem Fall dieser Art\nzweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als\nsie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen\nfolgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts\nwahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe\nUrteil Hokkanen ./. Finnland vom 23. September 1994, Serie A, Band 299-A, S.\n20, Nr. 55, sowie sinngemäß o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 48).\n\n41\nWelcher Ermessensspielraum den zuständigen innerstaatlichen Behörden\ndabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab. Der Gerichtshof erkennt somit an, dass\ndie Behörden einen großen Ermessensspielraum haben, insbesondere bei der\nBeurteilung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu nehmen ist.\nEiner strengeren Prüfung bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen,\nwie beispielsweise bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch\ndiese Behörden, sowie bei gesetzlichen Maßnahmen, die einen wirksamen\nSchutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens\ngewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die\nGefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen den Eltern und einem kleinen\nKind deutlich beeinträchtigt werden (siehe o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr.\n49).\n\n42\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils herbeigeführt werden muss und dass dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht\nbeizumessen ist. Insbesondere kann der Elternteil nach Artikel 8 der Konvention\nnicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und\nder Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe o.a. Urteil Elsholz ./.\nDeutschland, Nr. 50 sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Nr. 71, EuGHMR- ).\n\n43\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass sich die zuständigen\ninnerstaatlichen Gerichte bei der Aufhebung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers auf die Aussagen des Beschwerdeführers und der Kindesmutter sowie\ndie Stellungnahmen des Jugendamts Mülheim und des dortigen Diakonischen\nWerks und insbesondere auf die Aussagen des vom Amtsgericht im Alter von\netwa sieben Jahren befragten Kindes sowie auf ein Sachverständigengutachten\ngestützt haben. Die Gerichte haben dabei das gespannte Verhältnis zwischen\nden Eltern berücksichtigt und festgestellt, dass weitere Kontakte sich auf das\nKind nachteilig auswirken würden.\nUrteil H../. Deutschland 11\n\n44\nDer Gerichtshof bezweifelt nicht, dass diese Gründe zutreffend waren. Es ist\njedoch zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer angesichts der besonderen\nUmstände des Falls und vor allem angesichts der Bedeutung der zu treffenden\nEntscheidungen in den Entscheidungsfindungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war\n(siehe Urteil W. ./. Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 1987, Serie A Band 121, S.\n29, Nr. 64; o.a. Urteil Elsholz, Nr. 52).\n\n45\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall\nmehrere Gutachten zu der Frage des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer\nund seinem Kind J. berücksichtigt hat; eines dieser Gutachten beruhte auf der\nErfahrung der Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und J. in einer Erziehungsberatungsstelle. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen.\n\n46\nNach Auffassung des Gerichtshofs war der Beschwerdeführer somit hinreichend in den Entscheidungsfindungsprozess eingebunden. Die deutschen\nGerichte trafen die angefochtene Entscheidung nach Abwägung der verschiedenen widerstreitenden Interessen, die hier in Frage standen. Wie bereits festgestellt wurde, ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, als Beschwerdeinstanz zur\nBegründetheit dieser Entscheidung zu verhandeln.\n\n47\nUnter Berücksichtigung aller Umstände stellt der Gerichtshof fest, dass die\ndeutschen Gerichte in Anbetracht ihres Ermessensspielraums die Verweigerung\ndes Umgangs als notwendig ansehen konnten und dass die Gründe, die sie\ndafür angeführt haben, im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „ausreichend“ waren.\n\n48\nIm Ergebnis ist festzustellen, dass die Rechte des Beschwerdeführers nach\nArtikel 8 der Konvention nicht verletzt worden sind.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG MIT\nARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n49\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass er Opfer einer diskriminierenden\nBehandlung unter Verletzung von Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 der Konvention geworden sei. Artikel 14 sieht vor:\n\"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten\nist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der\nRasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder\nsonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der\nZugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt\noder eines sonstigen Status zu gewährleisten.\"\n\n50\nDie Regierung machte geltend, dass weder die gesetzliche Regelung des\nUmgangsrechts für nichteheliche Kinder an sich noch ihre Anwendung in diesem\nUrteil H../. Deutschland 12\nEinzelfall im Hinblick auf das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines\nFamilienlebens diskriminierend gewesen sei.\nDie Regierung verwies auf frühere Entscheidungen der Kommission, denen\nzufolge die Regelung des § 1711 BGB nicht gegen das Diskriminierungsverbot\nnach Artikel 14 verstoße (Individualbeschwerde Nr. 9588/81, Entscheidung vom\n15. März 1984; Individualbeschwerde Nr. 9530/81, Entscheidung vom 14. Mai\n1984, beide unveröffentlicht). Die angeführten Gründe, dass Väter nichtehelicher\nKinder oftmals kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine\nnichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten und dass es normalerweise dem Wohl des Kindes entspreche, das Sorge- und Umgangsrecht\nder Mutter zuzubilligen, hätten weiter Gültigkeit, auch wenn die Häufigkeit der\nnichtehelichen Lebensgemeinschaften inzwischen zugenommen habe. § 1711\nAbs. 2 BGB schaffe einen angemessenen Ausgleich zwischen den in all diesen\nFällen bestehenden widerstreitenden Interessen.\nIn diesem Zusammenhang erklärte die Regierung, dass das geänderte Kindschaftsrecht an dieser Beurteilung nichts ändere.\n\n51\nDer Gerichtshof hat in einem früheren Fall entschieden, dass es nicht erforderlich sei, zu prüfen, ob die deutschen Rechtsvorschriften als solche in der\nfrüheren Fassung, nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, zwischen Vätern nichtehelicher\nKinder und geschiedenen Vätern in einer nicht zu rechtfertigenden Weise unterschieden haben, die im Sinne von Artikel 14 diskriminierend wäre, da die Anwendung dieser Bestimmung auf den betreffenden Fall dem Anschein nach nicht\nzu einer anderen Betrachtungsweise geführt hätte als bei einem geschiedenen\nPaar (siehe o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 59).\n\n52\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass im vorliegenden Fall sowohl das\nAmtsgericht als auch das Landgericht ausdrücklich festgestellt haben, dass nach\n§ 1711 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung Umgang nur\ngewährt werden könne, wenn dies dem Wohl des Kindes entspreche. Es ist richtig, dass die deutschen Gerichte psychologischen Sachverstand zu Rate gezogen und sich auf die Äußerungen des Kindes vor Gericht gestützt haben. Nachdem ein Versuch, in einer Erziehungsberatungsstelle zwischen dem Beschwerdeführer und J. Kontakte aufzubauen, fehlgeschlagen war, kamen sie zu dem\nErgebnis, dass es nicht zum Wohl von J. wäre, wenn ihrem Wunsch, den Beschwerdeführer, der ihr fremd geblieben sei, nicht zu sehen, zuwidergehandelt\nwürde.\n\n53\nDie Sichtweise der deutschen Gerichte im vorliegenden Fall entspricht den\nzugrunde liegenden Rechtsvorschriften, die für Väter nichtehelicher Kinder eine\nandere, weniger günstige Stellung als für geschiedene Väter vorsahen. Im\nGegensatz zu geschiedenen Vätern hatten Väter nichtehelicher Kinder kein\nRecht auf Umgang mit ihren Kindern, und gegen die Verweigerung des Umgangs\ndurch die Mutter konnte ein Gericht nur entscheiden, wenn der Umgang „dem\nWohl des Kindes“ entsprach. Nach diesen Vorschriften und unter diesen Umständen war die Beweislast für den Vater eines nichtehelichen Kindes offenkun-\nUrteil H../. Deutschland 13\ndig schwer. Die entscheidende Punkt ist, dass die Gerichte Kontakte zwischen\nKind und leiblichem Vater nicht prima facie als dem Wohl des Kindes dienlich\nansahen und eine Gerichtsentscheidung, mit der ein Umgang zugesprochen\nwurde, die Ausnahme von der allgemeinen gesetzlichen Regelung bildete, nach\nder die Mutter über die Beziehungen des Kindes zum Vater bestimmte. Auch\nwenn die angefochtenen Entscheidungen Formulierungen enthalten, in denen\nauf die empfindliche und leicht verletzbare Persönlichkeit J.’s sowie die Gefahr\nverwiesen wird, dass ihre festgefügte Welt und ihr Gefühlsleben erschüttert werden könnten, wenn Kontakte zum Beschwerdeführer erzwungen würden, blieb\nausschlaggebend, dass die Mutter den weiteren Umgang von Anfang an untersagt und auf das Kind Einfluss genommen hatte. Aufschlussreich ist in dieser\nHinsicht die Äußerung des Landgerichts, dass, selbst wenn J. von ihrer Mutter\nbeeinflusst worden sei, eine solche Beeinflussung es nicht rechtfertige, sie zu\nKontakten mit dem Beschwerdeführer zu zwingen.\nDie Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer als nichtehelicher Vater in\ndem Verfahren betreffend den Ausschluss seines bestehenden Umgangsrechts\nschlechter behandelt wurde als ein geschiedener Vater, ist demnach hinreichend\nbegründet.\n\n54\nIn diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch das Vorbringen des\nBeschwerdeführers in Bezug auf einen verfahrensrechtlichen Unterschied geprüft, nämlich den Ausschluss einer weiteren Beschwerde nach dem Gesetz über\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der zur maßgeblichen Zeit\ngeltenden Fassung.\n\n55\nIm Sinne von Artikel 14 ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt, d.h.\nwenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum\nangestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Außerdem\nhaben die Vertragsstaaten einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der\nFrage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine\nunterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe Camp und Bourimi ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95. Nr. 37, EuGHMR 2000-X).\n\n56\nNach der Spruchpraxis des Gerichtshofs kann nur, wenn sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, eine unterschiedliche Behandlung wegen\nnichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden (siehe\no.a. Urteil Camp und Bourimi ./. die Niederlande, Nr. 38).\n\n57\nDas Vorbringen der Regierung mit der allgemeinen Begründung, dass Väter\nnichtehelicher Kinder oftmals kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern\nhätten und eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten,\nüberzeugt den Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht.\n\n58\nDiese Begründung trifft im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Er hatte die\nVaterschaft anerkannt und lebte zur Zeit der Geburt des Kindes 1981 sogar mit\nder Mutter zusammen.Ihre Beziehung zerbrach erst mehrere Jahre später, als\nUrteil H../. Deutschland 14\ndas Kind schon über 5 Jahre alt war. Noch wichtiger ist, dass er weiterhin aus\naufrichtigen Motiven konkretes Interesse an Kontakten mit dem Kind gezeigt hat.\n\n59\nWie die Regierung zu Recht betont hat, hat die Zahl der nichtehelichen\nLebensgemeinschaften zugenommen. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung im Fall des Beschwerdeführers erklärt, dass dringend eine Gesetzesreform\nnötig sei. Beim Bundesverfassungsgericht waren Verfassungsbeschwerden gegen diese Rechtsvorschriften anhängig. Das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts ist schließlich im Juli 1998 in Kraft getreten.\nDer Gerichtshof möchte klarstellen, dass diese Neuregelung für sich nicht als\nBeweis dafür angesehen werden kann, dass die bisherige Regelung konventionswidrig war. Gleichwohl zeigt sie, dass das Ziel der in Frage stehenden gesetzlichen Regelung, nämlich der Schutz der Interessen von Kindern und ihren\nEltern, auch ohne eine Unterscheidung wegen der Geburt hätte erreicht werden\nkönnen (siehe sinngemäß Urteil Inze ./. Österreich vom 28. Oktober 1987, Serie\nA, Band 126, S. 18, Nr. 44).\n\n60\nDer Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n61\nIn Bezug auf die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen ihm der\nUmgang mit seinem Kind verweigert worden sei, und die betreffenden Verfahren\nmachte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass er in seinen Rechten nach\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei; die einschlägige Stelle dieses\nArtikels lautet:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf\nihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem\nunabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in\neinem fairen Verfahren, öffentlich ... verhandelt wird.\"\n\n62\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass es nach der Konvention Aufgabe des\nGerichtshofs ist festzustellen, ob das Verfahren insgesamt fair war, einschließlich\nder Art und Weise, in der Beweise erhoben wurden (siehe o.a. Urteil Elsholz ./.\nDeutschland, Nr. 66).\n\n63\nZunächst berücksichtigte der Gerichtshof seine Feststellungen in Bezug auf\nArtikel 8 (siehe Nr. 46 -48), nämlich dass der Beschwerdeführer hinreichend in\nden Entscheidungsfindungsprozess eingebunden war. Der Gerichtshof ist der\nAuffassung, dass die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 in den\nVerfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht nicht verletzt worden\nsind.\nUrteil H../. Deutschland 15\n\n64\nDer Beschwerdeführer hat jedoch auch den Ausschluss einer weiteren\nBeschwerde beim Oberlandesgericht vorgebracht.\n\n65\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 die Staaten\nnicht verpflichtet, Rechtsmittel- oder Kassationsgerichte vorzusehen. Bestehen\nsolche Gerichte jedoch, so müssen die Garantien nach Artikel 6 erfüllt sein, u.a.\ndurch Sicherstellung eines wirksamen Zugangs zu den Gerichten, damit Prozessparteien eine Entscheidung in Bezug auf ihre „zivilrechtlichen Ansprüche\nund Verpflichtungen“ erwirken können (siehe sinngemäß Urteil Delcourt ./. Belgien vom 17. Januar 1970, Serie A, Band 11, S. 13-14, Nr. 25 und Kudla ./. Polen\n(GK), Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Nr. 122, EuGHMR 2000-XI; siehe\nauch García Manibardo ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 38695/97, Nr. 39,\nEuGHMR 2000-II).\n\n66\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass in Verfahren, die den Umgang\neines leiblichen Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand hatten,\ndas allgemeine Recht einer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung über\neine erste Beschwerde, wie es nach § 63 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen ist, kraft Gesetzes, nämlich durch\n§ 63a des genannten Gesetzes in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung,\nausgeschlossen war (siehe Nr. 30). Unter Berücksichtigung seiner Feststellungen nach Artikel 14 der Konvention (siehe Nr. 54 und 59) kommt der Gerichtshof\nzu dem Ergebnis, dass diese Beschränkung des Rechts des Beschwerdeführers\nauf Zugang zu einem Gericht mit Artikel 6 Abs. 1 nicht vereinbar ist.\n\n67\nUnter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmung\nverletzt worden ist.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n68\nArtikel 41 der Konvention sieht folgendes vor:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle\ndazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der\nHohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die\nFolgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei\neine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.\"\nA. Schaden\n\n69\nDer Beschwerdeführer hat unter Hinweis auf den Kummer, den er infolge der\nTrennung von seinem Kind seit 1987 erlitten hat, 70.000 DEM als Entschädigung\nfür den immateriellen Schaden verlangt.\n\n70\nDie Regierung hielt diese Forderung für zu hoch.\nUrteil H../. Deutschland 16\n\n71\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer zweifellos\neinen immateriellen Schaden erlitten hat. Anhand der Beweislage lässt sich nicht\nsagen, dass dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind wahrscheinlich\ngewährt worden wäre, wenn es die Verstöße gegen Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 und\ngegen Artikel 6 der Konvention nicht gegeben hätte. Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eines der grundlegendsten Rechte, nämlich das auf Achtung des Familienlebens, durch Diskriminierung verletzt worden ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind seit 1990 verweigert worden ist. Es\nkann vernünftigerweise angenommen werden, dass diese Umstände in ihrer Gesamtheit dem Beschwerdeführer erhebliches Leid verursacht haben.\n\n72\nDer Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Feststellung\neiner Konventionsverletzung nicht hinreichend wiedergutgemacht wird. Keiner\nder genannten Faktoren lässt sich genau quantifizieren. Gemäß Artikel 41 setzt\nder Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer 25.000 DEM zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n73\nDer Beschwerdeführer hat ferner seinen Aufwand in den innerstaatlichen\nVerfahren mit schätzungsweise 6.500 DEM an Kosten und Auslagen vor den\ndeutschen Gerichten beziffert. Er legte für diese Auslagen Belege über insgesamt 2.480 DEM vor; andere Unterlagen seien nicht mehr vorhanden.\n\n74\nDie Regierung zog den Betrag, soweit er 2.480 DEM übersteigt, in Zweifel.\n\n75\nWenn der Gerichtshof eine Konventionsverletzung feststellt, kann er dem\nBeschwerdeführer die Kosten und Auslagen zubilligen, die ihm vor den innerstaatlichen Gerichten entstanden sind, um diese Verletzung zu verhindern oder\nihr abzuhelfen (siehe Urteil Hertel ./. Schweiz vom 25. August 1998, Sammlung\n1998-VI, S. 2334, Nr. 63). Unter Berücksichtigung des Gegenstands und der Bedeutung des Verfahrens vor den deutschen Gerichten kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Erstattung der ihm vor diesen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen verlangen, soweit der Nachweis erbracht wird, dass\ndiese Kosten und Auslagen tatsächlich und notwendigerweise entstanden und\nder Höhe nach angemessen sind (vgl. sinngemäß Elsholz ./. Deutschland, wie\no.a., Nr. 73).\n\n76\nAngesichts fehlender Quittungen oder sonstiger Belege ist der Gerichtshof\nnicht davon überzeugt, dass dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen in der\ngeschätzten Gesamthöhe entstanden sind. Der Gerichtshof entscheidet nach\nBilligkeit und spricht ihm den Betrag von 2.500 DEM zu.\nC. Verzugszinsen\nUrteil H../. Deutschland 17\n\n77\nNach den Informationen, die dem Gerichtshof vorliegen, beträgt der in\nDeutschland gesetzlich vorgesehene Zinssatz am Tag der Annahme dieses Urteils 8,62 % jährlich.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. einstimmig, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist;\n2. mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist;\n3. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 6 der Konvention verletzt worden ist;\n4. mit fünf zu zwei Stimmen,\na) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach\ndem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig\nwird, folgende Beträge zu zahlen hat:\ni) 25.000 (fünfundzwanzigtausend) DEM in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden;\nii) 2.500 (zweitausendfünfhundert) DEM, zuzüglich der\ngegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer, für Kosten und Auslagen;\nb) dass nach Ablauf der o.g. Zahlungsfrist von drei Monaten bis zur Auszahlung\neinfache Zinsen in Höhe eines jährlichen Zinssatzes von 8,62 % anfallen;\n5. einstimmig, dass die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung im Übrigen zurückgewiesen werden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 11. Oktober 2001 nach\nArtikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nAntonio PASTOR RIDRUEJO Vincent BERGER\nKanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind diesem Urteil die teilweise abweichenden\nMeinungen von Frau Vajić und Herrn Pellonpää beigefügt.\nA.P.R.\nV.B.\nUrteil H../. Deutschland 18\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN VAJIĆ\n1. In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Elsholz ./.\nDeutschland (angeführt unter Nr. 34 dieses Urteils) kann ich die Mehrheitsmeinung, dass im vorliegenden Fall Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention verletzt worden sei, leider nicht teilen.\nIch stimme der Auffassung zu, die Richter Pellonpää in seiner abweichenden\nMeinung geäußert hat.\n2. Mit einigen Bedenken habe ich mit der Mehrheit dafür gestimmt, dass der\nBeschwerdeführer im vorliegenden Fall in seinen Rechten nach Artikel 6 der\nKonvention verletzt worden ist.\nDie Meinung von Richter Pellonpää, dass § 63a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung (siehe Nr. 306) eher das Problem der Diskriminierung als das\ndes Zugangs zu den Gerichten aufwirft und deshalb nach Artikel 6 in Verbindung\nmit Artikel 14 hätte behandelt werden können, ist meines Erachtens sehr überzeugend.\nIch erkenne jedoch an, dass das Problem auch als ein Problem der unangemessenen Beschränkung des Zugangs zu einem Gericht angesehen werden\nkann. Mit anderen Worten, der gesetzliche Ausschluss eines allgemeinen Rechts\nauf eine weitere Beschwerde (in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung\ndes Gesetzes) hat das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu den Gerichten so sehr beschränkt, dass dies eine Verletzung von Artikel 6 der Konvention darstellt.\nUrteil H../. Deutschland 19\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER PELLONPÄÄ\nIch stimme zwar die Schlussfolgerung zu, dass Artikel 8 für sich genommen im\nvorliegenden Fall nicht verletzt worden ist, kann mich aber der Meinung der\nKammer, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 verletzt worden sei, nicht\nanschließen.\nDie Kammer versucht, zwischen dieser Rechtssache und der Rechtssache Elsholz ./. Deutschland (zitiert in Nr. 34 des vorliegenden Urteils) zu unterscheiden;\nin der letztgenannten Rechtssache „hätte die Anwendung von § 1711 Abs. 2\nBGB dem Anschein nach nicht zu einer anderen Betrachtungsweise geführt als\nbei einem geschiedenen Paar“ (Nr. 51 des vorliegenden Urteils).\nDie genannten Unterscheidungsmerkmale überzeugen mich nicht. In Nr. 52 wird\nbetont, „dass im vorliegenden Fall sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht ausdrücklich festgestellt haben, dass Umgang nur gewährt werden könne,\nwenn dies dem Wohl des Kindes entspreche ...“. Soweit dies anscheinend als ein\nUnterscheidungsmerkmal angeführt wird, weise ich darauf hin, dass sich ähnliche Ausführungen auch in den Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts in der Rechtssache Elsholz finden (siehe Nr. 13 und 18 des Urteils Elsholz). Nach Nr. 53 des vorliegenden Urteils ist „der entscheidende Punkt .., dass\ndie Gerichte Kontakte zwischen Kind und leiblichem Vater nicht prima facie als\ndem Wohl des Kindes dienlich ansahen und eine Gerichtsentscheidung, mit der\nein Umgang zugesprochen wurde, die Ausnahme von der allgemeinen gesetzlichen Regelung bildete, nach der die Mutter über die Beziehungen des Kindes\nzum Vater bestimmte“. Ich kann nicht erkennen, dass die Betrachtungsweise der\ninnerstaatlichen Gerichte in diesem Punkt in irgendeiner rechtserheblichen Weise\nanders war als in der Rechtssache Elsholz, in der das Amtsgericht festgestellt\nhat, dass die Bestimmungen „über das Recht des Vaters auf persönlichen Umgang mit seinem nichtehelichen Kind ... als eng auszulegende Ausnahmebestimmung konzipiert“ seien (Nr. 13 des Urteils Elsholz).\nIn der Rechtssache Elsholz hat der Gerichtshof, als er zu dem Ergebnis kam,\ndass Artikel 14 nicht verletzt wurde, betont, dass bei den innerstaatlichen Entscheidungen die „Gefährdung des Kindeswohls ... von vorrangiger Bedeutung\nwar“ (Nr. 60). Es könne deshalb nicht „behauptet werden, dass ein geschiedener\nVater besser behandelt worden wäre“ (Nr. 61). Das Wohl des Kindes scheint\njedoch auch im vorliegenden Fall von vorrangiger Bedeutung gewesen zu sein.\nSo haben sowohl das Amtsgericht als auch das Landesgericht die besondere\nVerletzbarkeit und Empfindlichkeit des Kindes sowie die mit einem zwangsweisen Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer einhergehenden Gefahren\nnachdrücklich hervorgehoben. Im Gegensatz zu dem, was die Mehrheit anzunehmen scheint, sehe ich „die Äußerung des Landgerichts, dass, selbst wenn J.\nvon ihrer Mutter beeinflusst worden sei, eine solche Beeinflussung es nicht\nrechtfertige, sie zu Kontakten mit dem Beschwerdeführer zu zwingen“ (Nr. 53)\nnicht als einen speziellen Beweis für eine Diskriminierung an. Mir erscheint dies\nlediglich als ein weiteres Beispiel für die vorrangige Bedeutung, die dem Kindeswohl beigemessen wird, ohne dass etwas darauf hindeutet, dass in einer ver-\nUrteil H../. Deutschland 20\ngleichbaren Situation in Bezug auf einen geschiedenen Vater eine andere Betrachtungsweise gewählt worden wäre.\nAuch wenn es einige Unterschiede zwischen den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in den beiden Rechtssachen gegeben haben mag, so sind diese\nUnterschiede meines Erachtens nicht der Art, dass es gerechtfertigt wäre, in der\neinen Rechtssache eine Verletzung festzustellen und in der anderen nicht. Wie in\nder Rechtssache Elsholz hat der Beschwerdeführer auch hier nicht dargetan,\ndass ein geschiedener Vater in einem ähnlich gelagerten Fall besser behandelt\nworden wäre.\nIch habe auch gegen die Verletzung von Artikel 6 gestimmt. Ich erkenne zwar an,\ndass § 63a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung (siehe Nr. 30) aus Sicht der\nKonvention problematisch war. Doch das Problem war meines Erachtens eher\nein Problem der Diskriminierung als ein allein nach Artikel 6 zu prüfendes Problem des Zugangs zu den Gerichten. Dementsprechend hätte ich für eine Verletzung von Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 14 stimmen können. Der Fall ist sogar ein nahezu klassisches Beispiel für eine Diskriminierung, betrachtet am locus\nclassicus zu diesem Thema, dem belgischen Sprachenstreit (Urteil vom 23. Juli\n1968, Serie A, Band 6), in welchem der Gerichtshof ausführte:\n„um an ein weiteres Beispiel [für Diskriminierung] zu erinnern .... Artikel 6\nverpflichtet die Staaten nicht zur Einrichtung eines Systems von Rechtsmittelgerichten. Ein Staat, der gleichwohl solche Gerichte vorsieht, geht folglich über\nseine Verpflichtungen nach Artikel 6 hinaus. Es wäre jedoch eine Verletzung\ndieses Artikels in Verbindung mit Artikel 14, wenn solche Rechtsbehelfe\nbestimmten Personen ohne legitimen Grund versagt wären, während sie anderen\nfür Klagen derselben Art zur Verfügung stehen“ (S. 33).","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2001-11-10/34045-96","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139159","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139159"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2001-11-10/34045-96","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139159","retrieved":"2026-07-29 08:42:37.016056+00:00"}}