{"status":"available","doknr":"001-139155","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2001:0213JUD002511694","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"25116/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: Artikel 5 Abs. 4 der Konvention ist verletzt worden.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Erste Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/02/01 - Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 25116/94)\nStraßburg, 13. Februar 2001\nDieses Urteil wird vor der Vervielfältigung in den amtlichen Berichten und ausgewählten\nUrteilen und Entscheidungen des Gerichtshofs redaktionell überarbeitet.\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Erste Sektion) hat\nin der Sache S. ./. Deutschland\nin seiner Sitzung als Kammer mit den Richtern:\nFrau E. PALM, Präsidentin,\nFrau W. THOMASSEN,\nHerrn L. FERRARI BRAVO,\nHerrn J. CASADEVALL,\nHerrn B. ZUPANCIC,\nHerrn T. PANTIRU,\nHerrn H. JUNG, Richter ad hoc,\nund Herrn M. O’BOYLE, Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 23. Januar 2001,\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDie Rechtssache wurde dem Gerichtshof am 9. Dezember 1998 von der Europäischen Kommission\nfür Menschenrechte („die Kommission“) vorgelegt. Ihr liegt eine Individualbeschwerde gegen\nDeutschland (Nr. 25116/94) zugrunde, die der deutsche Staatsanghörige J. R. S. („der\nBeschwerdeführer“) am 4. Juli 1994 nach dem früheren Artikel 25 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der Kommission eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde durch Herrn K. Hütsch und Herrn W. Küpper-Fahrenberg, zwei in\nEssen (Deutschland) praktizierenden Rechtsanwälten und Notaren, vertreten. Die deutsche Regierung\n(„die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin H. Voelskow-\nThies, vertreten.\n\n3\nDie Rechtssache bezieht sich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers, dass seinem Verteidiger in dem\nUntersuchungshaftprüfungsverfahren keine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten gewährt worden sei, wie dies\nArtikel 5 Absatz 4 der Konvention vorschreibt.\n\n4\nAm 14. Januar 1999 entschied ein Ausschuss der Großen Kammer in Übereinstimmung mit Artikel 5 Abs. 4\ndes Protokolls Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 100 Abs. 1 und Artikel 24 Abs. 6 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs, dass eine in einer der Sektionen des Gerichtshofs gebildete Kammer mit der Rechtssache befasst\nwerden soll. Anschließend verwies der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssache an die Erste Sektion. In dieser\nSektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte, (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß\nArtikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet. Herr G. Ress, der für Deutschland gewählte\nRichter, erklärte sich in der Rechtssache für befangen (Artikel 28 Verfahrensordnung). Die Regierung benannte\nHerrn H. Jung als Richter ad hoc (Artikel 27 Abs. 2 Konvention und Artikel 29 Abs. 1 Verfahrensordnung).\n\n5\nDie Regierung gab Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 Verfahrensordnung).\nDer Verteidiger des Beschwerdeführers gab keine Stellungnahme ab, obwohl er mehrfach dazu\naufgefordert worden war.\n\n6\nAm 12. Oktober 1999 entschied der Gerichtshof (Erste Sektion) gemäß Artikel 59 Abs. 2 in fine,\nkeine mündliche Verhandlung in der Rechtssache durchzuführen.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n7\nDer 1953 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und in E. wohnhaft.\n\n8\nSeit Anfang 1992 ermittelte die Staatsanwaltschaft Essen gegen den\nBeschwerdeführer und zahlreiche weitere Beschuldigte wegen Betrugs.\n\n9\nAm 11. März 1993 erließ das Amtsgericht Essen gegen den Beschwerdeführer\nsowie zwei weitere Verdächtige, Frau S. und Frau L., Haftbefehl. Sie wurden beschul-digt, eine kriminelle\nVereinigung gegründet, sich im Drogenhandel betätigt und in mehreren Fällen Betrug begangen zu haben.\nIn seiner Entscheidung stellt das Amtsgericht darauf ab, dass den Beschuldigten zur Last gelegt worden\nsei, sie hätten sich Ende Dezember 1988 zusammengeschlos-sen, um durch betrügerische Optionsgeschäfte hohe\nGewinne zu erzielen. Ferner seien die Beschuldigten ab Mitte 1990 übereingekommen, aus Mallorca Kokain in\ndie Bundesrepublik Deutschland einzuführen und es dort abzusetzen. Sie hätten weitere Mitglieder für diese\nkriminelle Vereinigung gewonnen und seien in die zahlreichen Straftaten verwickelt gewesen. Seit Gründung der\nkriminellen Vereinigung im Jahre 1989 bis März 1993 seien fast 1.000 Personen durch die betrügerischen\nOptionsgeschäfte betrogen worden, und ihnen sei ein Gesamtschaden von 60 Mio. DM entstanden. Darüber\nhinaus seien zwischen Oktober 1990 und August 1992 mehrere 100 kg Kokain nach Deutschland eingeführt und\ndort abgesetzt worden. Das Amtsgericht hielt den Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten, Frau S.\nund Frau L., aufgrund von Zeugenaussagen, Angaben von Beschuldigten, den Ergebnissen einer\nTelefonüberwachung sowie des übrigen Ermittlungsergebnisses für dringend verdächtig, die fraglichen\nStraftaten begangen zu haben.\nDas Amtsgericht nahm Flucht- und Verdunkelungsgefahr gemäß §112 Abs. 2\nZiff. 2 der Strafprozessordnung (StPO) an. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die\nBeschuldigten aufgrund der Schwere der ihnen zur Last gelegten Straftaten und der Höhe des von ihnen\nverursachten Schadens mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen hätten. Ferner verfügten die Beschuldigten\noffensichtlich über die für eine Flucht erforderlichen finanziellen Mittel. Darüber hinaus bestehe auch\nVerdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Ziff. 3, weil sie es als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung\ngewohnt waren, durch den Einsatz von „Strohmännern“ und fingierte Verträge den Umfang ihrer Aktivitäten zu\nverschleiern und daher davon ausgegangen werden müsse, dass sie Beweismittel beiseite schaffen oder Zeugen\nbeeinflussen.\nDer Beschwerdeführer wurde am 19. März 1993 verhaftet. Ihm wurde in Anwesenheit seines Verteidigers, Herrn\nHütsch, vom Haftrichter eröffnet, welche Taten ihm zur Last gelegt wurden. Darüber hinaus wurde ihm der\nHaftbefehl vom 11. März 1993 bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer äußerte sich hierzu nicht, stellte aber\neinen Antrag auf mündliche Haftprüfung, den er aber anschließend zurückzog.\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass sein Verteidiger bereits im März 1993 bei der Staatsanwaltschaft Essen\nEinsichtnahme in die Ermittlungsakten begehrt habe; dieser Antrag sei aber mit der Begründung abgewiesen\nworden, dass der Zugriff auf diese Schriftstücke das Ermittlungsverfahren gefährde. Jedoch sind weder der\nAntrag noch dessen Abweisung in den Akten der Staatsanwaltschaft aufgeführt.\nIn dem anschließenden Verfahren wurde der Verteidiger des Beschwerdeführers von einem Kollegen, Herrn\nKüpper-Fahrenberg, unterstützt.\nAm 3. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer von Polizeibeamten in Anwesenheit seines Verteidigers zu den\nihm zur Last gelegten Handlungen vernommen. Er wies darauf hin, dass er seinen Anwalt zwischenzeitlich\nmehrfach konsultiert habe. Bei weiteren Befragungen, die am 5. und 6. Mai sowie am 13. und 20. Juli 1993\nüberwiegend im Beisein seines Verteidigers stattfanden, wurde der Beschwerdeführer zu den gegen ihn\nerhobenen Tatvorwürfen eingehend befragt, insbesondere zum Inhalt von Telefongesprächen, die aufgrund der\nim Mai 1992 angeordneten Telefonüberwachung aufgenommen worden waren.\nAm 8. September 1993 erließ das Amtsgericht Essen einen neu gefassten und ergänzten Haftbefehl, in den\ninsbesondere die Beschuldigungen der Steuerhinterziehung, der Bestechung, der Anstiftung zur\nFalschbeurkundung im Amt sowie der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt neu aufgenommen\nwurden. Das Gericht bestätigte hinsichtlich des Beschwerdeführers und der anderen Beschuldigten\nfortbestehende Fluchtgefahr; weniger einschneidende Maßnahmen könnten nur im Hinblick auf Frau S. getroffen\nwerden. Demnach könne der Vollzug des gegen Frau S. erlassenen Haftbefehls ausgesetzt werden, gegen den\nBeschwerdeführer und Frau L sei dagegen die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.\n15. Am 14. September 1993 wurde dem Beschwerdeführer der neu gefasste Haftbefehl eröffnet. Der Verteidiger\nstellte daraufhin einen Antrag auf Akteneinsicht. Es wurde jedoch nichts veranlasst, weil die Zweitakten, eine\nKopie der Akten, zum Zwecke eines Haftprüfungsverfahrens bereits an das Oberlandesgericht Düsseldorf\nweitergeleitet worden waren und die Originalakten für das laufende Ermittlungsverfahren benötigt wurden.\nAm 14. September 1993 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Hamm die Anordnung der Fortdauer der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers und der Frau L. In ihrem Antrag, dem 24 Bände Ermittlungsakten\nbeigefügt waren, fasste die Generalstaatsanwaltschaft die Verfahrensgeschichte und die Vorwürfe gegen die\nBeschuldigten zusammen. Hinsichtlich des Beweismaterials wurde auf den Haftbefehl und einen Polizeibericht\nvon 1993 in den beigefügten Akten Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründete das Vorliegen\ndes dringenden Tatverdachts mit Erklärungen der Beschuldigten und Zeugenaussagen, einem\nBörsenfachgutachten, Ergebnissen einer Telefonüberwachung und beschlagnahmten Geschäftsunterlagen, die\nBestandteil der Ermittlungsakten sind. Sie bestätigte auch das Vorliegen der Fluchtgefahr.\nIn seiner Erwiderung vom 21. Oktober 1993 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers beim\nOberlandesgericht Düsseldorf die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten, eine mündliche Verhandlung zwecks\nPrüfung der Fortdauer der Haft des Beschuldigten und dessen Freilassung. Er legte dar, dass er zu den\nEinlassungen der Staatsanwaltschaft nicht im Einzelnen Stellung nehmen könne, weil er bisher noch keine\nEinsicht in die Ermittlungsakten erhalten habe; die Erklärungen des Staatsanwalts seien unvollständig und für\nihn daher nicht hinreichend stichhaltig.\nAusweislich eines Aktenvermerks der Berichterstatterin des Oberlandesge-richts Düsseldorf erklärte der\nVerteidiger des Beschwerdeführers auf telefonische Anfrage, er sei mit einer Entscheidung zur Fortdauer der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers ohne vorherige Akteneinsicht einverstanden. Nach Angaben des\nBeschwerdeführers, die sein Verteidiger, Herr Hütsch, und dessen Kollege, Herr P., bestätigten, seien der\nVerteidiger und der Berichterstatter jedoch einig gewesen, dass der Verteidiger erst nach Akteneinsicht zur\nFortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers Stellung nehmen könne und das Oberlandesgericht\ndaher für die Einsichtnahme Sorge tragen würde.\nAm 3. November 1993 beschloss das Oberlandesgericht Düsseldorf dieFortdauer der Untersuchungshaft des\nBeschwerdeführers. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der Beschuldigte nach dem Ergebnis der bisherigen\nErmittlungen, nämlich aufgrund der Einlassungen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten, der Angaben der\nGeschädigten, der Telefonüberwachungsprotokolle, der sichergestellten Geschäftsunterlagen und eines\nvorläufigen Börsenfachgutachtens der dort genannten Straftaten dringend verdächtig sei. Im Hinblick auf die\nFluchtgefahr stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Beschuldigte über erhebliche finanzielle Mittel und\nGrundbesitz in Mallorca verfüge. Darüber hinaus habe er bis zu seiner Festnahme Kontakte in die USA, in die\nSchweiz und nach Liechtenstein unterhalten.\nDie Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers sei auch nicht unverhältnismäßig. Im Hinblick auf\ndie Führung des Ermittlungsverfahrens stellte das Oberlandesgericht fest, dass die besondere Schwierigkeit und\nder besondere Umfang der Ermittlungen ein Urteil bisher nicht zugelassen hätten. Es handele sich vorliegend um\nein inzwischen aus 24 Aktenbänden bestehendes Ermittlungsverfahren; die Anklageerhebung sei für November\n1993 vorgesehen. Ferner bestehe kein Anlass zu einer mündlichen Haftprüfung.\nAm 22. November 1993 verfügte die Staatsanwaltschaft Essen, dem Vertei-diger des Beschwerdeführers\nAkteneinsicht zu gewähren. Nach Angaben des Beschwerdeführers seien ihm nur 22 der damals 24 Aktenbände\nzugänglich gemacht worden. Diese seien im Januar 1994 zurückgereicht worden. Sein Verteidiger habe Anfang\n1994 einen Antrag auf weitere Akteneinsicht gestellt.\nAm 7. Februar 1994 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Hamm unter Vorlage der Ermittlungsakten, die 69\nBände sowie 3 Beiakten umfassten, beim nun zuständigen Oberlandesgericht Hamm, die Fortdauer der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers anzuordnen.\nIn seinem Schriftsatz vom 28. Februar 1994 wies der Verteidiger des Beschwerdeführers darauf hin, dass ihm\nbisher nur 22 Aktenbände zur Einsichtnahme überlassen worden seien und er zu einer über seine früheren\nÄußerungen hinausgehenden Stellungnahme daher nicht in der Lage sei.\nAm 1. März 1994 erging Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, mit dem dem Antrag vom 7. Februar 1994\nstattgegeben und die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers angeordnet wurde.\nDas Oberlandesgericht stellt fest, dass die in dem früheren Beschluss des Ober\nlandesgerichts Düsseldorf dargelegten Erwägungen noch zuträfen. Die Ermittlungen seien vorangeschritten. Die\nPolizei habe im Januar 1994 einen Zwischenbericht erstellt, der den Hinweis enthielt, dass die Befragung der\nüber tausend Zeugen fast abgeschlossen sei. Der Abschlussbericht sowie der Bericht der\nSteuerfahndungsbehörden seien für Ende Februar 1994 in Aussicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft beabsichtige,\ndie Anklage unmittelbar nach der Erstellung des Berichts zu fertigen. Somit sei der Beschleunigungsgrundsatz\nnicht missachtet worden.\nDas Oberlandesgericht stellte ferner fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 der Konvention wegen Versagung der Einsichtnahme in die\nErmittlungsakten sich auf die Rechtsgültigkeit des Haftbefehls nicht auswirke.\nAm 25. März 1994 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesverfassungsgericht gegen die Beschlüsse vom 3. November 1993 und\n1. März 1994. Er rügte insbesondere die nicht ausreichende Gewährung von Einsichtnahme in die\nErmittlungsakten. Er führte aus, ihm sei lediglich in 22 Bände Ermittlungsakten Einsicht gewährt worden,\nobwohl zu dieser Zeit bereits insgesamt 132 Aktenbände existiert hätten. Er und sein Verteidiger seien daher\nnicht in der Lage gewesen, zu dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf Stellung zu nehmen und\ndie Verteidigungsrechte effektiv auszuüben.\nDurch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1994 wurde die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen.\nAm 25. März 1994 stellte die Staatsanwaltschaft Essen die Anklageschrift\ngegen den Beschwerdeführer und vier weitere Beschuldigte fertig, denen zahlreiche Straftaten vorgeworfen\nwurden. In der Anklageschrift wurden dem Beschwerdeführer Betrug in 91 Fällen, Bestechung, Anstiftung zur\nFalschbeurkundung im Amt und Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt vorgeworfen. Das Verfahren\nwegen der steuerrechtlichen Vorwürfe wurde von dem eigentlichen Verfahren abgetrennt. Das Verfahren wegen\nBildung einer kriminellen Vereinigung wurde angesichts der Schwere der anderen Tatvorwürfe unterbrochen.\nDie Anklageschrift, die die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen, den maßgeblichen\nSachverhalt und die Beweismittel im Einzelnen darlegte, wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juni 1994\nzugestellt.\nAm 9. Juni 1994 leitete die Staatsanwaltschaft Essen dem Verteidiger des\nBeschwerdeführers eine Kopie der Ermittlungsakten - bestehend aus 132 Bänden nebst 2 Beiakten, insgesamt\n16.000 Seiten - zur Einsichtnahme für eine Woche zu. Sie erbat Rücksendung innerhalb einer Woche, da den\nanderen Anwälten ebenfalls Akteneinsicht gewährt werden solle. Am 23. Juni 1994 hat die Staatsanwaltschaft\ndie Rückgabe der Akten angemahnt. Der Rückgabetermin wurde nicht zu den Akten genommen. Nach Angaben\ndes Beschwerdeführers waren die seinem Anwalt überlassenen Akten unvollständig.\nAm 30. Juni 1994 ordnete das Oberlandesgericht Hamm die Fortdauer der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers an. Auf Antrag des Anwalts einer Mitbeschuldigten des\nBeschwerdeführers musste der Beschluss eine Woche ausgesetzt werden, um ihm hinreichend Gelegenheit zu\neiner zu den Akten zu nehmenden Stellungnahme zu geben.\nDas Oberlandesgericht hielt die Erwägungen der vorangegangenen Haftentscheidungen vom 3. November 1993 und 1. März 1994 weiterhin für zutreffend. Im Hinblick auf den gegen den\nBeschwerdeführer bestehenden dringenden Tatverdacht stellte es insoweit eine Abweichung gegenüber der\nAnklageschrift fest, als die Vorwürfe der Bildung einer kriminellen Vereinigung und der Steuerhinterziehung\ndarin nicht mehr enthalten seien. Das Verfahren wegen des erstgenannten Tatvorwurfs sei gemäß den\nmaßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung aufgrund der im Vergleich zu den in der Anklageschrift\ndargelegten Handlungen geringeren Schwere dieser Tat vorläufig eingestellt worden. Hinsichtlich der\nSteuerhinterziehung seien weitere Ermittlungen anhängig.\nDas Oberlandesgericht stellte ferner fest, dass das Verfahren weitere Fortschritte\ngemacht habe. Inzwischen sei die Anklageschrift gefertigt und der Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht\nEssen zugeleitet worden. Diese arbeite sich in das umfangreiche Verfahren ein und strebe an, für den Fall der\nEröffnung des Hauptverfahrens im September 1994 mit der Hauptverhandlung zu beginnen.\nAm 19. Oktober 1994 ordnete das Oberlandesgericht Hamm die Entlassung\ndes Beschwerdeführers an. Es ging zwar weiterhin von einem dringenden Tatverdacht und einem Fortbestehen\nder Voraussetzungen für die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft aus, hielt jedoch eine Aufrechterhaltung\nder Untersuchungshaft nunmehr für unverhältnismäßig. Das Oberlandesgericht stellte insbesondere darauf ab,\ndass das Verfahren vor dem Landgericht Essen seit Mai 1994 keine Fortschritte gemacht habe. Der\nBeschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft entlassen.\nDurch Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Dezember 1998 wurde\nder Beschwerdeführer wegen Betrugs, wegen Bestechung und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\nDie §§ 112 ff. StPO betreffen die Verhaftung und Inhaftierung einer Person, die\nhinreichend verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Nach § 112 darf eine Person in Untersuchungshaft\ngenommen werden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen hat, und ein Haftgrund\nwie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr besteht. § 116 regelt die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls.\nNach § 117 StPO kann ein Untersuchungshäftling jederzeit die gerichtliche Prüfung\ndes Haftbefehls beantragen. Eine mündliche Verhandlung findet auf Antrag des Beschuldigten oder nach\nEntscheidung des Gerichts von Amts wegen statt (§ 118 Abs. 1). Ist der Haftbefehl nach mündlicher\nVerhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Untersuchungshäftling Anspruch auf eine weitere mündliche\nVerhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen\nVerhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3). § 120 sieht vor, dass ein Haftbefehl\naufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder die weitere\nUntersuchungshaft unverhältnismäßig erscheint. Jede Verlängerung der Untersuchungshaft über sechs Monate\nhinaus ist vom Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 121 – 122).\nDie §§ 137 ff. StPO betreffen die Verteidigung eines Beschuldigten, insbesondere\ndie Wahl eines Verteidigers oder die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Nach § 147 Abs. 1 ist der\nVerteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der\nAnklage vorzulegen wären, einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen. Absatz 2 dieses\nParagraphen erlaubt es, solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, dem Verteidiger die\nEinsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke oder die Besichtigung der Beweisstücke zu versagen,\nwenn andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Über die Gewährung der Akteneinsicht\nentscheidet während des vorbereitenden Verfahrens die Staatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende\ndes mit der Sache befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5). Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz (BGBl.\n2000, I, S. 1253) mit Wirkung vom 1. November 2000 wurde letztere Bestimmung unter anderem\ndahingehend geändert, dass ein in Haft befindlicher Beschuldigter nunmehr berechtigt ist, die\ngerichtliche Prüfung der die Akteneinsicht versagenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu\nbeantragen.\nDie §§ 151 ff. StPO regeln die Grundsätze der Strafverfolgung und die Vorbereitung der öffentlichen Klage. Nach § 151 ist die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung durch die Erhebung\neiner Klage bedingt. Nach § 152 ist zur Erhebung der öffentlichen Klage die Staatsanwaltschaft berufen, die\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet ist, wegen jeder Straftat zu ermitteln, für die hinreichende\nVerdachtsgründe vorliegen.\nDie vorbereitenden Ermittlungen führt gemäß §§ 160 und 161 StPO die\nStaatsanwaltschaft. Diese entscheidet nach § 170 auf der Grundlage der Ermittlungen, ob die öffentliche Klage\nerhoben wird oder ob das Verfahren eingestellt wird.\nNach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz hat jedermann vor Gericht Anspruch auf\nrechtliches Gehör.\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Recht auf\nGehör, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse\nzugrundegelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. In Fällen, in denen es um\nFestnahme und Untersuchungshaft geht, dürfen der Haftbefehl und alle den Haftbefehl bestätigenden\ngerichtlichen Entscheidungen nur auf solche Tatsachen und Beweisstücke gestützt werden, die dem\nBeschuldigten vorher bekannt waren und zu denen er sich äußern konnte (Bundesverfassungsgericht,\nBeschluss vom 11. Juli 1994 (NJW 1994, 3219) m.w.N.).\nIn dem vorgenannten Beschluss stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass einem Beschuldigten\nnach seiner Festnahme der Inhalt des Haftbefehls mitzuteilen und er unverzüglich einem Richter\nvorzuführen ist, der ihm bei der Vernehmung von allen relevanten ihn belastenden sowie auch von\nden ihn entlastenden Beweisen Kenntnis zu geben hat. Darüber hinaus muss bei einer\nanschließenden Haftprüfung der Beschuldigte angehört werden, und es müssen ihm die relevanten zu\ndiesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnisse mitgeteilt werden, soweit dies die Ermittlungen\nnicht gefährdet. In manchen Fällen mag die mündliche Mitteilung nicht genügen. Wenn die Tatsachen\nund Beweismittel, die einer Entscheidung in einer Haftsache zugrunde liegen, nicht oder nicht mehr\nmündlich vermittelt werden können, müssen andere Mittel der Unterrichtung wie z.B. Akteneinsicht\nangewendet werden. Andererseits sind gesetzliche Beschränkungen der Akteneinsicht des\nBeschuldigten während des Ermittlungsverfahrens hinzunehmen, wenn die wirksame Durchführung\nder strafrechtlichen Ermittlungen dies verlangt. Aber selbst während dieser Ermittlungen hat ein\nBeschuldigter, der sich in Untersuchungshaft befindet, das Recht auf Akteneinsicht durch seinen\nAnwalt, soweit die in den Akten enthaltenen Informationen seine Position im Haftprüfungsverfahren\nberühren könnten und eine mündliche Unterrichtung nicht ausreicht. Wenn in solchen Fällen die\nStaatsanwaltschaft die Einsicht in relevante Teile der Akte gemäß § 147 Abs. 2 StPO verweigert, kann\ndas Gericht seine Entscheidung nicht auf diese Tatsachen und Beweismittel stützen und muss\ngegebenenfalls den Haftbefehl aufheben (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.).\nVERFAHREN VOR DER KOMMISSION\n37. Herr S. rief am 4. Januar 1994 die Kommission an. Er rügte unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention, dass ihm im Haftprüfungsverfahren die Einsicht in die Ermittlungsakte verweigert wurde.\nEr machte ferner geltend, in seinem Recht aus Artikel 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 Buchst. (a) und (b) der\nKonvention verletzt zu sein.\n38. Am 10. April 1997 erklärte die Kommission die Rüge in Bezug auf Artikel 5 Abs. 4 für zulässig und die\nIndividualbeschwerde (Nr. 25116/94) im Übrigen für unzulässig. In ihrem Bericht vom 17. September 1998\n(nach dem früheren Artikel 31 der Konvention) vertrat sie mit 27 zu 5 Stimmen die Auffassung, dass eine\nVerletzung des Artikels 5 Abs. 4 vorliegt.\nABSCHLIESSENDE STELLUNGNAHMEN DER REGIERUNG AN DEN GERICHTSHOF\n39. In ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragte die Regierung die Feststellung, dass die Bundesrepublik\nDeutschland ihre Verpflichtungen aus der Konvention nicht verletzt hat.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS.4 DER KONVENTION\n40. Der Beschwerdeführer rügt das Haftprüfungsverfahren. Er beruft sich auf Artikel 5 Absatz 4 der\nKonvention, der folgenden Wortlaut hat:\n„Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das\nRecht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet,\nwenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“\nA. Vorbringen vor dem Gerichtshof\n41. Der Beschwerdeführer erklärte, das Haftprüfungsverfahren sei kein wirklich kontradiktorisches\nVerfahren gewesen, weil er und sein Verteidiger nicht hinreichend Einsichtnahme in die Ermittlungsakten\nerhalten hätten und somit die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht angemessen prüfen\nkonnten.\n42. Nach Auffassung der Regierung begründet Artikel 5 Abs. 4 nicht das allgemeine Recht eines\nUntersuchungsgefangenen oder seines Verteidigers auf Einsichtnahme in die Akten über die gegen ihn geführten\nErmittlungen. Entscheidend sei vielmehr, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit einer effektiven\nRechtsverfolgung gegeben sei. Aus dem unterschiedlichen Anwendungsbereich und der unterschiedlichen\nZielrichtung von Artikel 5 Abs. 4 im Vergleich zur Artikel 6 EMRK ergebe sich, dass Artikel 5 Abs. 4 nur das\nRecht auf Zugang zum Gericht sowie auf rechtliches Gehör garantiere.\nIm vorliegenden Fall trug die Regierung vor, dass das Verfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit der\nUntersuchungshaft des Beschuldigten entschieden worden ist, ein wirklich kontradiktorisches war und gegen den\nGrundsatz der Waffengleichheit nicht verstoßen worden sei. Das Verfahren habe aus drei Abschnitten bestanden.\nIm Hinblick auf den ersten Verfahrensabschnitt, der zur Entscheidung des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf vom 3. November 1993 führte, brachte die Regierung vor, dass der Verteidiger des\nBeschwerdeführers vor dem 14. September 1993 keinen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe. Entgegen der\nAuffassung der Kommission könne ein angeblich früher gestelltes Akteneinsichtsgesuch angesichts des Fehlens\neines entsprechenden Belegs oder Protokolls in den Akten nicht zugrunde gelegt werden. Auf das Gesuch vom\n14. September 1993 hin sei zunächst nichts veranlasst worden, weil die Zweitakten dem Oberlandesgericht\nDüsseldorf zur Haftprüfung vorgelegt waren und die Originalakten noch für die weiteren Ermittlungen benötigt\nwurden. Im Nachgang zum Erwiderungsschriftsatz des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 21. Oktober\n1993 (siehe Ziffer 17) habe sich die zuständige Berichterstatterin beim\nOberlandesgericht jedoch am 28. Oktober 1993 mit dem Verteidiger telefonisch in Verbindung gesetzt.\nAusweislich eines Aktenvermerks der Berichterstatterin hätten sie sich auf eine gerichtliche Entscheidung ohne\nvorherige Akteneinsicht geeinigt. Da der Verteidiger damit in diesem Verfahrensabschnitt auf sein\nAkteneinsichtsrecht verzichtet habe, könne in Bezug auf die Entscheidung vom 3. November 1993 keine\nBehinderung der Verteidigung vorliegen.\nIm Hinblick auf den zweiten Verfahrensabschnitt, der zur Entscheidung des\nOberlandesgerichts Hamm vom 1. März 1994 führte, legte die Regierung dar, dass dem Verteidiger am 22.\nNovember 1993 aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 14. September 1993 sämtliche zu diesem\nZeitpunkt existierenden Ermittlungsakten, d.h. 24 Bände – und nicht nur, wie der Beschwerdeführer behauptet,\n22 Bände - zugänglich gemacht wurden. Die in der Zeit von Ende November 1993 bis Anfang\nFebruar 1994 zusätzlich entstandenen 45 Bände Ermittlungsakten seien dem Verteidiger des Beschwerdeführers\nnicht automatisch überlassen worden, weil die Ermittlungsbehörden ohne entsprechenden weiteren Antrag des\nVerteidigers nicht dazu verpflichtet seien. Gerade in einem sehr umfangreichen und ermittlungsintensiven\nVerfahren wie dem vorliegenden obliege es dem Beschuldigten oder dem Verteidiger, die Entwicklung der\nDinge im Auge zu behalten und - erforderlichenfalls durch weitere Akteneinsichtsgesuche - auf dem Laufenden\nzu bleiben. Anstatt sich darauf zu beschränken, diesen Umstand erst kurz vor dem 28. Februar 1994 zu\nbeanstanden, hätte der Verteidiger des Beschwerdeführers im Nachgang zu dem Antrag des Staatsanwalts vom\n7. Februar 1997 auf Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers ein weiteres Akteneinsichtsgesuch\nstellen müssen. Im Übrigen sei eine erneute Akteneinsicht in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich\ngewesen, weil der Verteidiger nach der am 22. November 1993 gewährten Akteneinsicht (siehe Ziffer 20) von\nden für die Entscheidung über die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bedeutsamen Beweismitteln,\ninsbesondere den Zeugenaussagen, Kenntnis hatte.\nIm Hinblick auf den dritten Verfahrensabschnitt, der zur Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 30.\nJuni 1994 führte, erinnerte die Regierung daran, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 9. Juni 1994\nrechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ein kompletter Satz Ermittlungsakten\nüberlassen worden war.\n43. Die Kommission war der Auffassung, dass die Haftprüfungsverfahren vom\n3. November 1993 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf und vom 1. März 1994 vor dem Oberlandesgericht\nHamm die Anforderungen des Artikels 5 Abs. 2 der Konvention nicht erfüllt hätten, das Verfahren vom 30. Juni\n1994 ihnen jedoch Genüge getan habe.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n44. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Personen, die von Festnahme oder Freiheitsentziehung\nbetroffen sind, Anspruch auf eine Haftprüfung haben, die Bezug nimmt auf die verfahrens- und\nmateriellrechtlichen Voraussetzungen, die für die „Rechtmäßigkeit“ ihrer Freiheitsentziehung im Sinne\nder Konvention wesentlich sind. Dies bedeutet, dass das zuständige Gericht „nicht nur zu prüfen hat,\nob die innerstaatlichen Verfahrenserfordernisse erfüllt sind, sondern auch, ob die Festnahme auf\neinen hinreichenden Verdacht gegründet und das mit der Festnahme und der anschließenden\nFreiheitsentziehung verfolgte Ziel rechtmäßig ist“.\nEin Gericht, das eine Haftbeschwerde prüft, muss die Garantien eines gerichtlichen Verfahrens bieten.\nDas Verfahren muss kontradiktorisch sein und stets „Waffengleichheit“ zwischen den Prozessparteien, dem\nStaatsanwalt und der Person, der die Freiheit entzogen ist, gewährleisten. Die Waffengleichheit ist nicht\ngewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Schriftstücken in den Ermittlungsakten versagt\nwird, die für die wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandaten wesentlich\nsind. Im Fall einer Person, deren Freiheitsentziehung unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c fällt, ist eine mündliche\nVerhandlung erforderlich (siehe u.a. Urteil vom 30. März 1989 im Fall Lamy ./. Belgien, Reihe A Nr. 151, S. 16-\n17, Ziff. 29 und Urteil im Fall Nikolova ./. Bulgarien [GK], Nr. 31195/96, Ziff. 58, ECHR 1999-II).\nDiese Anforderungen leiten sich aus dem Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren im Sinne von\nArtikel 6 der Konvention her; in einer Strafsache bedeutet dies, dass sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der\nVerteidigung Gelegenheit gegeben werden muss, die von der anderen Prozesspartei vorgelegten Schriftsätze und\nBeweismittel zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs ergibt\nsich aus dem Wortlaut des Artikels 6 – und insbesondere aus der eigenständigen Bedeutung, die dem Begriff der\n„strafrechtlichen Anklage“ beizulegen ist -, dass diese Bestimmung in gewisser Weise auch für Verfahren gilt,\ndie vor der Hauptverhandlung stattfinden (siehe Urteil vom 24. November 1993 im Fall Imbrioscia ./. die\nSchweiz, Reihe A Nr. 275, S. 13, Ziff. 36). Daraus folgt also, dass angesichts der dramatischen Wirkung einer\nFreiheitsentziehung auf die Grundrechte des Betroffenen grundsätzlich auch in Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4\nder Konvention die Grundanforderungen an ein faires Verfahren wie z.B. das Recht auf ein kontradiktorisches\nVerfahren in einem unter den Umständen eines laufenden Ermittlungsverfahrens größtmöglichen Maß erfüllt\nsein sollen. Wenngleich innerstaatliches Recht dieser Anforderung in verschiedener Weise genügen kann, so soll\ndoch mit jeder gewählten Methode gewährleistet sein, dass der anderen Prozesspartei zur Kenntnis gelangt, dass\nSchriftsätze eingereicht worden sind, und sie wirklich Gelegenheit hat, dazu Stellung zu nehmen (siehe\nsinngemäß das Urteil vom 28. August 1991 im Fall Brandstetter ./. Österreich, Reihe A Nr. 211, S. 27, Ziff. 67).\n45. In vorliegender Sache wurde die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft\ndes Beschwerdeführers in drei Verfahrensabschnitten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf bzw. dem\nOberlandesgericht Hamm geprüft.\nIn dem Verfahrensabschnitt, der zu der ersten Haftprüfung vor dem\nOberlandesgericht Düsseldorf führte, wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Festnahme am 19. März 1993 in\nAnwesenheit seines Verteidigers von dem Haftrichter eröffnet, welche Taten ihm zur Last gelegt wurden;\ndarüber hinaus wurde ihm der Haftbefehl bekannt gegeben. Am 14. September 1993 wurde dem\nBeschwerdeführer wiederum in Anwesenheit seines Verteidigers der neu gefasste Haftbefehl eröffnet. Laut\nSchriftsatz der Regierung habe der Verteidiger erst danach einen Antrag auf Einsichtnahme in die\nErmittlungsakten gestellt (siehe Ziffer 15). Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte sein Verteidiger jedoch\nbereits im März 1993 vergeblich Akteneinsicht begehrt (siehe Ziffer 11).\n46. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass ein Beschuldigter, der eine\nVersagung der Einsichtnahme in Ermittlungsakten rügt, zwar grundsätzlich in angemessener Weise gemäß dem\ninnerstaatlichen Recht um Einsichtnahme ersucht haben muss (siehe sinngemäß das Urteil vom 13. Juli 1995 in\ndem Fall Kampanis ./. Griechenland, Serie A Nr. 318-B, S. 46 Ziff. 51), das Fehlen eines entsprechenden\nVermerks in den Verfahrensakten allein jedoch keinen hinreichenden Beweis dafür darstellt, dass kein\nentsprechender Antrag gestellt worden ist.\n47. Vom Zeitpunkt des ersten Antrags auf Akteneinsicht abgesehen stellt der\nGerichtshof fest, dass - wie die Regierung eingeräumt hat - auf das Gesuch vom 14. September 1993 hin seitens\nder Gerichte zunächst nichts veranlasst wurde, weil die Originalakten laut Schriftsatz der Regierung für die\nlaufenden Ermittlungen benötigt wurden und die Zweitakten bereits dem Oberlandesgericht Düsseldorf\nzugeleitet worden waren.\nDer Gerichtshof ist insofern der Auffassung, dass die Gerichte gehalten\nsind, das Verfahren in der Weise durchzuführen, dass sie die Verfahrenserfordernisse des Artikels 5 Abs. 4\nerfüllen, weil mit der Konvention keine theoretischen oder unrealistischen sondern praktische wirksame Rechte\ngarantiert werden sollen. Die Umsetzung dieses Erfordernisses hätte im vorliegenden Fall wohl nicht zu\nschwierig sein dürfen. Da erst am 3. November 1993 eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht\nDüsseldorf anberaumt war, standen dem Gericht über sechs Wochen zur Verfügung, um die Akten nur zu dem\nZweck zu sichten, die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers zu prüfen. Somit blieb\ngenügend Zeit, um der Verteidigung Akteneinsicht zu gewähren.\n48. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Regierung, dass der Verteidiger\neinem Haftprüfungsverfahren ohne vorherige Akteneinsicht zugestimmt habe, erinnert der Gerichtshof daran,\ndass ein Verzicht auf ein nach der Konvention garantiertes Recht eindeutig festzulegen ist, damit diesem - wenn\nüberhaupt - Wirksamkeit verliehen werden kann, wobei ein Verzicht auf Verfahrensrechte darüber hinaus die\nEinhaltung von Mindestgarantien verlangt, die der Bedeutung der Sache entsprechen (siehe Urteil vom 25.\nFebruar 1992 im Fall Pfeifer und Plankl ./. Österreich, Serie A Nr. 227. S. 16 - 17, Ziff. 37).\nIn vorliegender Rechtssache stellt der Gerichtshof darauf ab, dass angesichts der verbleibenden Zweifel\nim Hinblick auf den genauen Inhalt des fraglichen Telefongesprächs und unter Berücksichtigung der Bedeutung\nder mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht von dem Verteidiger nicht behauptet werden kann, er\nhabe vor dem Termin am 3. November 1993 im Namen des Beschwerdeführers ausdrücklich oder ansonsten\neindeutig auf sein Akteneinsichtsrecht verzichtet.\n49. Infolgedessen hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers keine\nGelegenheit gehabt, zu dem vorbezeichneten Haftüberprüfungstermin des Oberlandesgerichts Düsseldorf die\nErmittlungsakten zu sichten, die 24 Bände umfassten und ausweislich des Haftbefehls von März 1993\nverschiedene Zeugenaussagen, Angaben von zwei Mitbeschuldigten sowie Ergebnisse von im Laufe des\nErmittlungsverfahrens vorgenommenen Telefonüberwachungen enthielten. Als die Staatsanwaltschaft im\nSeptember 1993 die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers beantragte, begründete er den\ngegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatverdacht mit den Angaben in den Ermittlungsakten, die seinerzeit\nauch ein Börsenfachgutachten und zwischenzeitlich beschlagnahmte Geschäftsunterlagen enthielten. Demnach\nwar dieses Material für die Klärung der Frage der weiteren Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers offenbar\nvon entscheidender Bedeutung. In seinem Erwiderungsschriftsatz auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf\nweitere Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers wies der Verteidiger das Oberlandesgericht auf die\nBeschränkung der Verteidigungsrechte durch Versagung der Akteneinsicht hin (siehe Ziffer 17).\n50. Zwar wurde dem Beschwerdeführer von dem Haftrichter und durch den\nzunächst erlassenen und später neugefassten Haftbefehl des Amtsgerichts Essen eröffnet, welche Taten ihm zur\nLast gelegt wurden (siehe Ziffern 9 - 10 und 14 -15). Die auf diesem Weg erteilten Angaben bestanden jedoch\nlediglich in einer auszugsweisen Darstellung des Sachverhalts durch das Amtsgericht anhand aller ihm von der\nStaatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Beweismittel. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann ein\nBeschuldigter kaum in der Lage sein, die Verlässlichkeit solch einer auszugsweisen Darstellung angemessen in\nFrage zu stellen, ohne von den ihr zugrundeliegenden Beweismitteln in Kenntnis gesetzt worden zu sein.\nAufgrund dessen ist einem Beschuldigten hinreichend Gelegenheit zu geben, von den Erklärungen und weiteren\nBeweisstücken, auf die sie sich stützen, wie den Ergebnissen polizeilicher und sonstiger Ermittlungen, Kenntnis\nzu nehmen, gleichviel ob der Beschuldigte einen Nachweis dafür erbringen kann, dass die Beweisstücke, zu\ndenen er Zugang begehrt, für seine Verteidigung erheblich sind.\nDies trifft wegen der besonderen Schwierigkeit der Ermittlungen gegen den Beschuldigten und weitere\nPersonen und der umfassenden Beweismittel, auf die sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer stützt\nund auf die sowohl in den Haftbefehlen als auch in dem Antrag vom 14. September 1993 auf Fortdauer der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers nur in allgemeinen Worten Bezug genommen wurde, insbesondere\nauf den vorliegenden Fall zu.\n51. Unter diesen Umständen war es für den Verteidiger unabdingbar, die Akte vor der mündlichen\nVerhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu sichten, um in der Lage zu sein, die Rechtmäßigkeit der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers, die inzwischen bereits fast acht Monate andauerte, erfolgreich\nanzufechten.\n52. In den anschließenden Verfahren wurde dem Verteidiger erst am\n22. November 1993 Akteneinsicht gewährt, um die dieser bereits am 14. September 1993 ersucht hatte (siehe\nZiffer 15). Die Unterlagen waren inzwischen auf 24 Bände angewachsen, die dem Verteidiger (fast) vollständig\nzugänglich gemacht wurden; dieser reichte sie im Januar 1994 zurück. Als die Generalstaatsanwaltschaft jedoch\nim Februar 1994 einen Antrag auf weitere Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers stellte,\nwaren den ersten 24 Bänden Ermittlungsakten zwischenzeitlich 45 Bände und drei Beiakten hinzugefügt worden,\ndie dem Verteidiger des Beschwerdeführers noch nicht zugänglich gemacht worden waren. Folglich hatte der\nVerteidiger zu dem Termin am 1. März 1994 vor dem Oberlandesgericht Hamm nur einen begrenzten Teil der\ndem Gericht vorliegenden Verfahrensakten sichten können. In seinem Schriftsatz an das Oberlandesgericht vom\n28. Februar 1994 wies der Verteidiger darauf hin, dass er nur in 22 Aktenbände Einsicht genommen habe und zu\neiner\nüber seine früheren Äußerungen hinausgehenden Stellungnahme nicht in der Lage sei.\nDer Gerichtshof erkennt an, dass nach deutschem Recht Akteneinsicht auf Antrag des Verteidigers\ngewährt wird. Angesichts der Tatsache, dass der Verteidiger mit seinen früheren Ersuchen um vollständige\nAkteneinsicht die Dringlichkeit seines Anliegens, über den Akteninhalt auf dem Laufenden zu sein, zum\nAusdruck gebracht hatte, und ein weiterer Antrag auf Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers gestellt worden\nwar, hätte dem Verteidiger unter den besonderen Umständen jedoch tatsächlich Gelegenheit zur Einsichtnahme\nin die zusätzlichen Akten gegeben werden müssen. Insoweit stellt die Forderung nach einem weiteren Antrag auf\nEinsichtnahme in die zahlreichen zusätzlichen Bände Verfahrensakten, die seit der Akteneinsichtsgewährung im\nNovember 1993 entstanden waren (siehe Ziffer 20), eine übertrieben formalistische unangemessene Reaktion\ndar. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Staatsanwaltschaft den Eingang eines\nweiteren Akteneinsichtsgesuchs der Verteidigung offenbar nicht abgewartet hat, ehe sie dieser am 9. Juni 1994\ndie vollständigen Ermittlungsakten zugeleitete (siehe Ziffer 27).\n53. Im Hinblick auf die Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm, wie sie\nin seinem Beschluss vom 1. März 1994 dargelegt sind (siehe Ziffer 23), war die Einsichtnahme des Verteidigers\nin die umfassende Verfahrensakte unabdingbar, um die Rechtmäßigkeit des neugefassten Haftbefehls erfolgreich\nanfechten zu können. Da ihm diese Möglichkeit nicht eingeräumt wurde, erfüllt dieser Verfahrensabschnitt aus\ndenselben Gründen, die im Zusammenhang mit dem ersten Verfahrensabschnitt dargelegt worden sind (siehe\nZiffern 49 –51), die Grundanforderungen an ein gerichtliches Verfahren nicht.\n54. In Bezug auf das Verfahren, das zu dem dritten Haftüberprüfungstermin\nführte, stellt der Gerichtshof fest, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers nach Abschluss des\nvorbereitenden Verfahrens und nach Zustellung der Anklageschrift am 9. Juni 1994 alle Akten zugeleitet\nwurden. Dem Verteidiger standen die Akten - bestehend aus 132 Bänden und zwei Beiakten - für eine Dauer von\nmindestens zwei Wochen zur Einsichtnahme zur Verfügung, ehe das Oberlandesgericht am 30. Juni 1994 über\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers entschied. Er hatte folglich Gelegenheit, sich mit\nden relevanten Teilen der zugegebenermaßen umfangreichen Akte vertraut zu machen und den\nBeschwerdeführer angemessen zu verteidigen.\n55. Der Gerichtshof stellt zusammenfassend fest, dass die Verfahren vom\n3. November 1993 und 1. März 1994 zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers den\nErfordernissen des Artikels 5 Abs. 4 nicht genügen. Diese Bestimmung ist also verletzt worden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n56. Artikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die\nFolgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.“\n57. Obwohl er mehrfach dazu aufgeordert worden war, hat der Verteidiger im\nNamen des Beschwerdeführers keine Forderung nach einer gerechten Entschädigung gemäß Artikel 41 erhoben.\nDer Gerichtshof sieht keinen Anlass, diese Frage von sich aus zu prüfen (siehe sinngemäß das Urteil vom 13.\nJuli 1995 im Fall Nasri ./. Österreich, Reihe A Nr. 320-B, S. 26, Ziff. 49).\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\nArtikel 5 Abs. 4 der Konvention ist verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Februar 2001 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3\nder Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\ngez. Michael O’BOYLE Elisabeth PALM\nKanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2001-02-13/25116-94","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139155","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139155"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2001-02-13/25116-94","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139155","retrieved":"2026-07-29 08:42:34.283196+00:00"}}