{"status":"available","doknr":"001-139153","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2001:0213JUD002447994","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"24479/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Artikel 5 Abs. 4 der Konvention ist verletzt worden. 2. Die Feststellung einer Verletzung stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar. 3. a) Der belangte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten 2.000 (zweitausend) DEM, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer, für Kosten und Auslagen zu zahlen. b) Nach Ablauf der o.g. Zahlungsfrist von drei Monaten fallen einfache Zinsen in Höhe eines jährlichen Zinssatzes von 8,42 % an. 4. Im übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Erste Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/02/01 - Rechtssache L. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 24479/94)\nStraßburg, 13. Februar 2001\nDieses Urteil wird vor der Vervielfältigung in endgültiger Form redaktionell überarbeitet.\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Erste Sektion) hat in der Sache L. ./.\nDeutschland in seiner Sitzung am 23. Januar 2001 als Kammer mit den Richtern\nFrau E. PALM, Präsidentin,\nFrau W. THOMASSEN,\nHerr L. FERRARI BRAVO,\nHerr J. CASADEVALL,\nHerr B. ZUPANCIC,\nHerr T. PANTIRU,\nHerr H. JUNG, Richter ad hoc,\nund Herrn M. O’BOYLE, Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag\nangenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDie Rechtssache wurde dem Gerichtshof am 9. Dezember 1998 von der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) vorgelegt. Ihr liegt eine\nIndividualbeschwerde gegen Deutschland (Nr. 24479/94) zugrunde, die der deutsche\nStaatsangehöriger H. L. („der Beschwerdeführer“) am 4. März 1994 nach dem früheren\nArtikel 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention“) bei der Kommission eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde durch Herrn E. Kempf vertreten, einen in Frankfurt/Main\n(Deutschland) praktizierenden Rechtsanwalt. Die deutsche Regierung („die Regierung“)\nwurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin H. Voelskow-Thies,\nvertreten.\n\n3\nIn seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass seinem Verteidiger im\nHaftprüfungsverfahren keine Akteneinsicht gewährt wurde. Der Beschwerdeführer beruft sich\nauf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention.\n\n4\nAm 14. Januar 1999 entschied ein Ausschuss der Großen Kammer in\nÜbereinstimmung mit Artikel 5 Abs. 4 des Protokolls Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 100\nAbs. 1 und Artikel 24 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass eine in einer der\nSektionen des Gerichtshofs gebildete Kammer mit der Rechtssache befasst werden soll.\nAnschließend verwies der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssache an die Erste Sektion.\nIn dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1\nder Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.\nHerr G. Ress, der für Deutschland gewählte Richter, erklärte sich in der Rechtssache für\nbefangen (Artikel 28 der Verfahrensordnung). Die Regierung benannte Herrn H. Jung als\nRichter ad hoc (Artikel 27 Abs. 2 der Konvention und Artikel 29 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung).\n\n5\nDer Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur\nBegründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\n\n6\nAm 12. Oktober 1999 entschied der Gerichtshof (Erste Sektion) gemäß Artikel 59\nAbs. 2 in fine, keine mündliche Verhandlung in der Rechtssache durchzuführen.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n7\nDer 1925 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und in S.\nwohnhaft.\n\n8\nAm 30. Januar 1992 erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Beschwerdeführer einen\nHaftbefehl wegen des Verdachts des Betrugs und der Bestechlichkeit.\nNach Auffassung des Amtsgerichts bestand der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer von 1981 bis\n1989 in seiner Eigenschaft als Vorsteher des Abwasserverbandes Vordertaunus von dem Inhaber eines\nIngenieurbüros, Herrn N., und dessen Stellvertreter, Herrn W., regelmäßig Geldzuwendungen\nentgegengenommen habe, wobei diese Zuwendungen später mit einem Aufschlag von mindestens 100 % für\nvom Abwasserverband Vordertaunus finanzierte öffentliche Baumaßnahmen in Rechnung gestellt wurden.\nAußerdem habe der Beschwerdeführer auch einen Whirlpool erhalten. Gegen Herrn W. und Herrn N. wurde\njeweils gesondert ermittelt. Diese und der Beschwerdeführer stimmten darin überein, dass der Beschwerdeführer\nsichergestellt habe, dass regelmäßig Aufträge des Abwasserverbands an das Ingenieurbüro vergeben worden\nseien. Das Amtsgericht fügte hinzu, der in dem Haftbefehl aufgeführte Sachverhalt ergebe sich aus Aussagen des\nN. und des W. sowie aus den Ermittlungen; weitere Angaben zu deren genauem Inhalt wurden nicht gemacht.\nDas Amtsgericht war ferner der Auffassung, dass Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 der\nStrafprozeßordnung (StPO) bestehe, da sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit verbliebe, mit weiteren\nMittätern oder Zeugen, insbesondere mit Amtsträgern des Abwasserverbands oder Mitarbeitern des\nIngenieurbüros, in Verbindung setzen könnte, um deren Aussagen untereinander abzustimmen oder schriftliches\nBeweismaterial zu verändern oder zu beseitigen, wodurch die Ermittlung des Sachverhalts behindert würde.\n\n9\nDer Beschwerdeführer wurde am 6. Februar 1992 festgenommen.\n\n10\nAm 7. Februar 1992 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, Herr Kempf,\nbeim Amtsgericht Frankfurt einen Termin zur Haftprüfung. Unter Bezugnahme auf diesen\nAntrag beantragte er bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt auch Einsicht in die\nErmittlungsakten, hilfsweise beschränkt auf die Aussagen des N. und des W., da im\nHaftbefehl auf diese Bezug genommen wurde.\n\n11\nAm selben Tag wies der Staatsanwalt unter Bezugnahme auf § 147 Abs. 2 der\nStrafprozessordnung diesen Antrag, einschließlich des Antrags, nur die Aussagen des N.\nund des W. einzusehen, mit der Begründung zurück, dass eine anderslautende\nEntscheidung den Untersuchungszweck im laufenden Ermittlungsverfahren, das Teil eines\nsehr umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahrens sei, in dem es auch um Bestechung ginge\nund in das eine große Zahl von Amtsträgern und Firmenangehörigen verwickelt sei,\ngefährden würde. Hinzu komme, dass die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer nicht\nvon den anderen Angelegenheiten, die Gegenstand des Verfahrens seien, abgetrennt\nwerden könnten.\n\n12\nIn Anbetracht des Haftprüfungstermins beim Amtsgericht (siehe Nr. 10) übersandte\nder Staatsanwalt am 10. Februar 1992 dem Gericht 6 Bände Haftakten.\n\n13\nDer Beschwerdeführer nahm am 12. Februar 1992 über seinen Rechtsanwalt\nschriftlich zu den Anschuldigungen Stellung.\n\n14\nAm 17. Februar 1992 stellte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des\nStaatsanwalts vom 7. Februar 1992 (siehe Nr. 11) beim Oberlandesgericht Frankfurt Antrag\nauf gerichtliche Entscheidung.\n\n15\nAm 19. Februar 1992 nahm der Antragsteller bei einer Befragung durch den\nStaatsanwalt im wesentlichen auf seine Einlassungen vom 12. Februar 1992 (siehe Nr. 13)\nBezug.\n\n16\nAm 24. Februar 1992 fand beim Amtsgericht Frankfurt die von dem\nBeschwerdeführer am 7. Februar 1992 beantragte Haftprüfung statt. Auf Befragen erläuterte\nder Beschwerdeführer einige der in seinen Einlassungen vom 12. Februar 1992 enthaltenen\nAussagen betreffend den Ort seiner Treffen Mit Herrn W. näher. Weiterhin erläuterte er seine\nallgemeine Stellung in Bezug auf den Abwasserverband und die Umstände, unter denen er\nkurz vor seiner Inhaftierung mit Herrn W. Kontakt aufgenommen hatte.\nAm Ende der Anhörung ordnete das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer die Fortdauer\nder Untersuchungshaft an. Bezüglich des dringenden Verdachts gegen den\nBeschwerdeführer beschränkte sich das Gericht darauf, in einem Satz festzustellen, dass er\nso weiter bestehe, wie es im Haftbefehl festgestellt worden sei. Weiterhin befand das\nGericht, dass immer noch Verdunkelungsgefahr bestehe, insbesondere im Hinblick darauf,\ndass der Beschwerdeführer bei der Haftprüfung ausgesagt habe, er habe kurz vor seiner\neigenen Festnahme mit Herrn W. Kontakt aufgenommen. Das Gericht war daher zu der\nAuffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt versucht habe,\neinen anderen Verdächtigen zu beeinflussen und ihn dazu zu veranlassen, bei einer\nBefragung durch den Staatsanwalt eine günstige Aussage zu machen. In diesem\nZusammenhang wurde der Tatsache besondere Bedeutung beigemessen, dass dies alles\npassiert war, ehe der Beschwerdeführer von den konkreten Vorwürfen gegen ihn, der Art der\nrelevanten Beweismittel oder dem Inhalt der Aussagen von Zeugen oder anderen\nVerdächtigen Kenntnis hatte. Das Amtsgericht merkte auch an, dass die Staatsanwaltschaft\nmit den Ermittlungen vorangekommen sei, und diese daher wohl bald abgeschlossen sein\nwürden.\n\n17\nAm 5. Und 13. März 1992 reichte der Beschwerdeführer weitere schriftliche\nStellungnahmen zu den Anschuldigungen gegen ihn ein. Am 18. März 1992 wurde der\nBeschwerdeführer in Anwesenheit seines Anwalts erneut polizeilich vernommen.\n\n18\nAm 27. März 1992 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 24.\nFebruar 1992 Beschwerde ein. Daraufhin entschied das Amtsgericht Frankfurt am 3. April\n1992, den Haftbefehl mit den Auflagen außer Vollzug zu setzen, dass der Beschwerdeführer\nseinen Wohnsitz nicht verlegen dürfe bzw. jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft\nFrankfurt melden müsse, dass er mit den Angehörigen des Abwasserverbands und den\nbetroffenen Mitarbeitern des Ingenieurbüros keinerlei Gespräche über das Strafverfahren\nführen dürfe und DM 200.000 als Sicherheit hinterlegen müsse. Der Beschwerdeführer\nwurde am selben Tag aus der Haft entlassen.\n\n19\nAm 24. April 1992 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt den Antrag des\nBeschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der\nStaatsanwaltschaft vom 7. Februar 1992 als unzulässig.\nDas Gericht führte zunächst aus, bei der angefochtenen Entscheidung handele es sich um\neinen Justizverwaltungsakt, gegen den grundsätzlich ein Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung gemäß §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\nzulässig sei. Dieser Rechtsbehelf habe jedoch subsidiären Charakter und sei hier nicht\nzulässig, da dem Beschwerdeführer zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung,\ndurch die ihm die Einsicht in die Ermittlungsakten verwehrt wurde, andere Rechtsmittel zur\nVerfügung standen.\nDas Oberlandesgericht befand, dass nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen\nErmittlungen der mit der Sache befasste Richter für die Entscheidung darüber, ob dem\nBeschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren sei, zuständig sei. Gegen dessen\nEntscheidung könne der Beschwerdeführer dann Beschwerde einlegen. Diese Form der\nnachträglichen gerichtlichen Überprüfung entspreche den verfassungsmäßigen\nAnforderungen bezüglich des Rechtsschutzes, und das vorübergehende Nichtvorhandensein\neines Rechtsmittels bis zum Abschluss der vorbereitenden Ermittlungen müsse im Interesse\neiner effizienten Strafverfolgung hingenommen werden. Das Oberlandesgericht fügte hinzu,\ndass das verfassungsmäßige Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf das Recht auf eine\ngerichtliche Überprüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, nicht jedoch eine\nsofortige gerichtliche Überprüfung, garantiere.\nWeiterhin könne die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft\nbefunden habe, nicht als besonderer Umstand gelten, aufgrund dessen, wie im Falle einer\nwillkürlichen Strafverfolgung, vor dem Abschluss der Ermittlungen ein Rechtsmittel geboten\nsei. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts wurden die Rechte des Beschwerdeführers durch\ndie gerichtliche Haftprüfung nach §§ 120 ff. Strafprozessordnung hinreichend gewahrt.\nNatürlich seien Gerichte, welche die Untersuchungshaft eines Beschuldigten überprüften,\ngrundsätzlich daran gehindert, zu entscheiden, ob Akteneinsicht gewährt werden sollte oder\nnicht, denn dafür sei alleine die Staatsanwaltschaft zuständig. Das Fehlen einer solchen\nunmittelbaren gerichtlichen Kontrolle bedeute aber keinen Verzicht auf die Gewährung\ngerichtlichen Rechtsschutzes, da das zuständige Gericht auch untersuchen müsse, ob die\nVerweigerung der Akteneinsicht bezüglich eines Untersuchungsgefangenen\nverfahrensmäßige Garantien, wie sie in § 5 Abs. 4 der Konvention festgelegt seien, verletze,\nund, wenn dies der Fall wäre, die Haftentlassung anordnen müsse.\nDie Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 1992\nzugestellt.\n\n20\nAm 13. Mai 1992 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass Herr\nW. mittlerweile verstorben war, bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht bezüglich der von\nHerrn W. im Verlauf des Strafverfahrens gemachten Aussagen.\n\n21\nAm 19. Mai 1992 lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag gemäß § 147 Abs. 2\nStrafprozessordnung mit der Begründung ab, dass eine solche Akteneinsicht den\nUntersuchungszweck weiterhin gefährden würde.\n\n22\nAm 3. Juni 1992 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen vom 7.\nFebruar und 24. April 1992 Verfassungsbeschwerde ein.\n\n23\nAm 27. April 1993 beantragte der Anwalt des Beschwerdeführers erneut\nAkteneinsicht. Der Staatsanwalt lehnte am 3. Mai 1993 diesen Antrag unter Bezugnahme auf\nseine vorherige Entscheidung ab.\n\n24\nAm 29. Oktober 1993 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die\nEntscheidung wurde am 5. November 1993 zugestellt.\n\n25\nAm 8. Juli 1994 hob das Amtsgericht Frankfurt den Haftbefehl gegen den\nBeschwerdeführer auf.\n\n26\nAm 31. August 1994 wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht\ngewährt.\n\n27\nAm 25. Januar 1995 beantragte der Anwalt des Beschwerdeführers, das Verfahren\ngegen seinen Mandanten einzustellen. Zur Begründung führte er an, es bestünden keine\nhinreichenden Verdachtsgründe gegen ihn. In diesem Zusammenhang nahm er auf die\nErgebnisse der bisherigen Ermittlungen Bezug und erörterte detailliert die Aussagen der\nMitangeklagten, wobei er auf ihren genauen Wortlaut und spätere Ergänzungen einging.\n\n28\nAm 18. Dezember 1995 stellte der Staatsanwalt in Frankfurt die Ermittlungen im\nHinblick auf die Taten vor Februar 1987, die verjährt waren, ein, und erhob gegen den\nBeschwerdeführer Anklage wegen Korruption in zwei Fällen.\n\n29\nAm 8. Juli 1996 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt den Beschwerdeführer wegen\nKorruption in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 40.000 DM. Hiergegen legte der\nBeschwerdeführer Berufung ein, zog diese jedoch aus persönlichen Gründen später zurück.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n30\nDie §§ 112 ff. StPO betreffen die Verhaftung und Inhaftierung einer Person, die\nhinreichend verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Nach § 112 darf eine Person in\nUntersuchungshaft genommen werden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sie eine\nStraftat begangen hat, und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr\nbesteht. § 116 regelt die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls.\n\n31\nNach § 117 StPO kann ein Untersuchungsgefangener jederzeit die gerichtliche\nPrüfung des Haftbefehls beantragen. Eine mündliche Verhandlung findet auf Antrag des\nUntersuchungsgefangenen oder nach Entscheidung des Gerichts von Amts wegen statt\n(§ 118 Abs. 1). Ist der Haftbefehl nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so\nhat der Untersuchungsgefangene Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur,\nwenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen\nVerhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3). § 120 sieht vor, dass ein\nHaftbefehl aufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr\nvorliegen oder die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig erscheint. Jede\nVerlängerung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist vom Oberlandesgericht\nzu entscheiden (§§ 121 – 122).\n\n32\nDie §§ 137 ff. StPO betreffen die Verteidigung eines Beschuldigten, insbesondere die\nWahl eines Verteidigers oder die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Nach § 147 Abs. 1 ist\nder Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der\nErhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen.\nNach Absatz 2 dieser Bestimmung kann dem Verteidiger, solange die Ermittlungen nicht\nabgeschlossen sind, die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke oder die\nBesichtigung der Beweisstücke versagt werden, wenn andernfalls der Untersuchungszweck\ngefährdet wäre. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet während des\nvorbereitenden Verfahrens die Staatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der\nSache befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5). Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz (BGBl.\n2000, I, S. 1253) mit Wirkung vom 1. November 2000 wurde letztere Bestimmung unter\nanderem dahingehend geändert, dass ein in Haft befindlicher Beschuldigter nunmehr\nberechtigt ist, die gerichtliche Prüfung der die Akteneinsicht versagenden Entscheidung der\nStaatsanwaltschaft zu beantragen.\n\n33\nDie §§ 151 ff. StPO regeln die Grundsätze der Strafverfolgung und die Vorbereitung\nder öffentlichen Klage. Nach § 151 ist die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung durch\ndie Erhebung einer Klage bedingt. Nach § 152 ist zur Erhebung der öffentlichen Klage die\nStaatsanwaltschaft berufen, die soweit nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet ist, wegen\njeder Straftat zu ermitteln, für die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen.\n\n34\nDie vorbereitenden Ermittlungen führt gemäß §§ 160 und 161 StPO die\nStaatsanwaltschaft. Diese entscheidet nach § 170 auf der Grundlage der Ermittlungen, ob\ndie öffentliche Klage erhoben wird oder ob das Verfahren eingestellt wird.\n\n35\nNach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz hat jedermann vor Gericht Anspruch auf\nrechtliches Gehör.\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt diese Vorschrift, dass\neiner gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse\nzugrundegelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. In Fällen, in\ndenen es um Festnahme und Untersuchungshaft geht, dürfen der Haftbefehl und alle den\nHaftbefehl bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen nur auf solche Tatsachen und\nBeweisstücke gestützt werden, die dem Beschuldigten vorher bekannt waren und zu denen\ner sich äußern konnte (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 1994 (NJW 1994,\n3219) m.w.N.).\nIn dem vorgenannten Beschluss stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass einem\nBeschuldigten nach seiner Verhaftung der Inhalt des Haftbefehls mitzuteilen und er\nunverzüglich einem Richter vorzuführen ist, der ihm bei der Vernehmung von allen\nrelevanten ihn belastenden sowie auch von den ihn entlastenden Beweisen Kenntnis zu\ngeben hat. Darüber hinaus muss bei einer anschließenden Haftprüfung der Beschuldigte\nangehört werden und es müssen ihm die relevanten zu diesem Zeitpunkt vorliegenden\nErmittlungsergebnisse mitgeteilt werden, soweit dies die Ermittlungen nicht gefährdet. In\nmanchen Fällen mag die mündliche Mitteilung nicht genügen. Wenn die Tatsachen und\nBeweismittel, die einer Entscheidung in einer Haftsache zugrunde liegen, nicht oder nicht\nmehr mündlich vermittelt werden können, müssen andere Mittel der Unterrichtung wie z.B.\nAkteneinsicht angewendet werden. Andererseits sind gesetzliche Beschränkungen der\nAkteneinsicht des Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens hinzunehmen, wenn\ndie wirksame Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen dies verlangt. Aber selbst\nwährend dieser Ermittlungen hat ein Beschuldigter, der sich in Untersuchungshaft befindet,\ndas Recht auf Akteneinsicht durch seinen Anwalt, soweit die in den Akten enthaltenen\nInformationen seine Position im Haftprüfungsverfahren berühren könnten und eine\nmündliche Unterrichtung nicht ausreicht. Wenn in solchen Fällen die Staatsanwaltschaft die\nEinsicht in relevante Teile der Akte gemäß § 147 Abs. 2 StPO verweigert, kann das Gericht\nseine Entscheidung nicht auf diese Tatsachen und Beweismittel stützen und muss\ngegebenenfalls den Haftbefehl aufheben (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.).\nVERFAHREN VOR DER KOMMISSION\n\n36\nHerr L. rief am 4. März 1994 die Kommission an. Er rügte unter Berufung auf Artikel 5\nAbs. 4 der Konvention, dass ihm im Haftprüfungsverfahren die Einsicht in die Ermittlungsakte\nverweigert wurde. Er machte ferner geltend, dass man ihm unter Verletzung von Artikel 6\nAbs. 3 Buchstabe b nicht genug Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gelassen habe.\n\n37\nAm 10. April 1997 erklärte die Kommission die Rüge in Bezug auf Artikel 5 Abs. 4 für\nzulässig und im übrigen die Individualbeschwerde (Nr. 24479/94) für unzulässig. In ihrem\nBericht vom 17. September 1998 (nach dem früheren Artikel 31 der Konvention) vertrat sie\nmit 27 zu 5 Stimmen die Auffassung, das eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 vorliegt.\nABSCHLIESSENDE STELLUNGNAHMEN AN DEN GERICHTSHOF\n\n38\nIn ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragte die Regierung die Feststellung, dass\ndie Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus der Konvention nicht verletzt hat.\n\n39\nDer Beschwerdeführer ersuchte den Gerichtshof festzustellen, dass seine Rechte\nnach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention verletzt worden sind, und ihm nach Artikel 41 der\nKonvention Entschädigung für immateriellen Schaden und Anwalts- und Gerichtskosten\nzuzusprechen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 4 DER KONVENTION\n\n40\nDer Beschwerdeführer rügt das Haftprüfungsverfahren während seiner\nUntersuchungshaft. Er beruft sich auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht\ninnerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet,\nwenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“\nA. Vorbringen vor dem Gerichtshof\n\n41\nDer Beschwerdeführer erklärt, das Haftprüfungsverfahren sei kein wirklich\nkontradiktorisches Verfahren gewesen. Aus dem Haftbefehl gehe hervor, dass sich der\ndringende Verdacht gegen ihn auf die Aussagen von zwei weiteren Tatverdächtigen, Herrn\nN. und Herrn W., gestützt habe. Seiner Meinung nach war die summarische Auskunft über\ndie gegen ihn erhobenen Beschuldigungen keine ausreichende Grundlage für seine\nVerteidigung. Ohne Akteneinsicht und ohne Kenntnis des vollständigen Wortlauts der\ngenannten Aussagen, die später als entscheidende Beweisstücke gegen ihn verwandt\nwurden, sei sein Verteidiger nicht in der Lage gewesen, die Glaubwürdigkeit des N. und des\nW. in Zweifel zu ziehen und wirksam vorzubringen, dass der Verdacht des Betrugs und der\nBestechlichkeit nicht hinreichend begründet und seine Inhaftierung daher unrechtmäßig\ngewesen sei. Erst im Januar 1995, nach Einsicht in die betreffenden Akten, sei sein\nVerteidiger in der Lage gewesen, seine Verteidigung wirkungsvoll zu gestalten und zu den\nAussagen des N. und des W. Stellung zu nehmen.\n\n42\nDer Regierung zufolge begründet Artikel 5 Abs.4 nicht das allgemeine Recht eines\nUntersuchungsgefangenen oder seines Verteidigers auf Einsicht der Akten über die gegen\nihn geführten Ermittlungen. Es komme nur darauf an, dass der betreffenden Person die\nMöglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung gegeben sei, und dies könne auch auf andere\nWeise geschehen.\nIm vorliegenden Fall hätten die in dem Haftbefehl enthaltenen Informationen ausgereicht, um\ndem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben,\ndenn sie enthielten sowohl Einzelheiten über alle Tatsachen und Beweismittel, auf die sich\nder Verdacht gegen ihn stützte, als auch die Gründe, die nach Ansicht des Gerichts seine\nInhaftierung rechtfertigten. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer bei der mündlichen\nHaftprüfung vom 24. Februar 1992 darüber informiert worden, weshalb nach Auffassung des\nGerichts Verdunkelungsgefahr bestehe: Kurz vor seiner Verhaftung hatte der\nBeschwerdeführer versucht, einen anderen Verdächtigen zu beeinflussen. Nach Ansicht der\nRegierung hat der Beschwerdeführer nicht genau angegeben, welche spezielle Auskunft er\nnoch benötige, um seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben zu können.\nDie Versagung der Einsicht in die Ermittlungsakten sei durch den Umstand begründet\ngewesen, dass die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer Bestandteil eines\nVerfahrenskomplexes gewesen seien, der sich gegen mehr als 160 Beschuldigte gerichtet\nhabe. In Anbetracht des konspirativen Verhaltens aller Betroffenen und der im Verlauf der\nErmittlungen festgestellten Absprachen, wäre die Ermittlung der wahren Tatsachen durch\neine zu frühe Akteneinsicht ernsthaft behindert worden.\n\n43\nDie Kommission schloss sich im wesentlichen der Auffassung des\nBeschwerdeführers an. Sie war der Meinung, dass in Anbetracht der Bedeutung, die den\nAussagen des N. und des W. im Haftprüfungsverfahren zukam, dem Beschwerdeführer bzw.\nseinem Verteidiger Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, diese vollständig zu lesen,\num ihnen zu ermöglichen, die Glaubwürdigkeit der Aussagen wirksam in Zweifel zu ziehen.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n44\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Personen, die von Festnahme oder\nFreiheitsentziehung betroffen sind, Anspruch auf eine Haftprüfung haben, die Bezug nimmt\nauf die verfahrens- und materiellrechtlichen Voraussetzungen, die für die „Rechtmäßigkeit“\nihrer Freiheitsentziehung im Sinne der Konvention wesentlich sind. Dies bedeutet, dass das\nzuständige Gericht „nicht nur zu prüfen hat, ob die innerstaatlichen Verfahrenserfordernisse\nerfüllt sind, sondern auch, ob die Festnahme auf einen hinreichenden Verdacht gegründet\nund das mit der Festnahme und der anschließenden Freiheitsentziehung verfolgte Ziel\nrechtmäßig ist“.\nEin Gericht, das eine Haftbeschwerde prüft, muss die Garantien eines gerichtlichen\nVerfahrens bieten. Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und stets „Waffengleichheit“\nzwischen den Prozessparteien - dem Staatsanwalt und der Person, der die Freiheit entzogen\nist - gewährleisten. Die Waffengleichheit ist nicht gewährleistet, wenn dem Verteidiger der\nZugang zu denjenigen Schriftstücken in den Ermittlungsakten versagt wird, die für die\nwirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandaten\nwesentlich sind. Im Fall einer Person, deren Freiheitsentziehung unter Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe c fällt, ist eine mündliche Verhandlung erforderlich (siehe u.a. Entscheidung 1989\nin der Sache Fall Lamy ./. Belgien vom 30. März, Serie A Band 151, S. 16-17, Nr. 29 und\nEntscheidung in der Sache Nikolova ./. Bulgarien [GK], Nr. 31195/96 Nr. 58, ECHR 1999-II).\nDiese Anforderungen leiten sich aus dem in Artikel 6 der Konvention verankerten\nRecht auf ein kontradiktorisches Verfahren her; in einer Strafsache bedeutet dies, dass\nsowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung Gelegenheit gegeben werden\nmuss, die von der anderen Prozesspartei vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel zur\nKenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs\nergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 6 – und insbesondere aus der eigenständigen\nBedeutung, die dem Begriff der „strafrechtlichen Anklage“ beizulegen ist -, dass diese\nBestimmung in gewisser Weise auch für Verfahren gilt, die vor der Hauptverhandlung\nstattfinden (vgl. Entscheidung im Fall Imbrioscia ./. die Schweiz vom 24. November 1993,\nSerie A Band 275, S. 13, Nr. 36). Daraus folgt, dass angesichts der dramatischen Folgen\neiner Freiheitsentziehung für die Grundrechte des Betroffenen grundsätzlich auch in\nVerfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention die Grundanforderungen an ein faires\nVerfahren, wie z.B. das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, in einem unter den\nUmständen eines laufenden Ermittlungsverfahrens größtmöglichen Maß erfüllt sein sollen.\nWenngleich innerstaatliches Recht dieser Anforderung in verschiedener Weise genügen\nkann, so soll doch mit jeder gewählten Methode gewährleistet sein, dass der anderen\nProzesspartei zur Kenntnis gelangt, dass Schriftsätze eingereicht worden sind, und sie\nwirklich Gelegenheit hat, dazu Stellung zu nehmen (vgl. sinngemäß die Entscheidung in der\nSache Fall Brandstetter ./. Österreich vom 28. August 1991, Serie A Band 211, S. 27, Nr.\n67).\n\n45\nIm vorliegenden Fall enthielt der dem Beschwerdeführer am 6. Februar 1992\neröffnete Haftbefehl eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts, der den\nBeschuldigungen gegen ihn zugrunde lag, die Gründe, die nach Auffassung des\nAmtsgerichts die Inhaftierung des Beschwerdeführers rechtfertigten, sowie einen kurzen\nHinweis auf die Beweismittel, auf die sich das Gericht stützte, d. h. die Aussagen von zwei\nweiteren, in demselben Fall tatverdächtigen Personen, Herrn W. und Herrn N., zusammen\nmit den Ergebnissen der laufenden Ermittlungen. Bezüglich des genauen Inhalts der\nBeweismittel, auf die Bezug genommen wurde, wurden jedoch keine weiteren Einzelheiten\nmitgeteilt.\nAm 7. Februar beantragte der Anwalt des Beschwerdeführers Haftprüfung beim\nAmtsgericht. Außerdem beantragte er bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht, oder,\nhilfsweise, die Überlassung von Kopien der Aussagen von Herrn W. und Herrn N., da diese\nanscheinend für die Entscheidung des Gerichts, den Beschwerdeführer in Haft zu nehmen,\nausschlaggebend waren. Unter Bezugnahme auf § 147 Abs. 2 StPO lehnte die\nStaatsanwaltschaft diesen Antrag mit der Begründung ab, die Einsichtnahme in diese\nUnterlagen würde den Untersuchungszweck gefährden. Am 10. Februar 1992 übersandte\ndie Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht sechs Aktenbände, die sich auf den\nBeschwerdeführer sowie andere Beschuldigte bezogen.\nAm 24. Februar 1992 ordnete das Amtsgericht Haftfortdauer gegen den\nBeschwerdeführer an. Obwohl das Gericht anführte, dass der dringende Verdacht gegen ihn\nweiter bestehe, teilte es bezüglich des Sachverhalts keine weiteren Einzelheiten mit und\nbeschränkte sich darauf, auf den Haftbefehl Bezug zu nehmen. Das Gericht befand weiter,\ndass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung versucht\nhabe, andere in dem Fall verdächtige Personen zu beeinflussen, bei Haftentlassung immer\nnoch eine ernstzunehmende Verdunkelungsgefahr bestünde.\n\n46\nEs scheint daher, dass die Aussagen von Herrn W. und Herrn N. bei der\nEntscheidung des Gerichts, gegen den Beschwerdeführer die Fortdauer der\nUntersuchungshaft anzuordnen, eine entscheidende Rolle gespielt haben. Obwohl sie der\nStaatsanwaltschaft und dem Amtsgericht vertraut waren, war ihr genauer Inhalt zu diesem\nZeitpunkt weder dem Beschwerdeführer noch dessen Anwalt zur Kenntnis gebracht worden.\nDaher hatte keiner von beiden die Möglichkeit, die Festzustellungen, auf die Gericht und\nStaatsanwaltschaft Bezug nahmen, wirksam anzufechten, vor allem durch Infragestellung\nder Glaubwürdigkeit oder Schlüssigkeit der Aussagen von Herrn N. und Herrn W., die selbst\nvon den Ermittlungen im Fall des Beschwerdeführers betroffen waren.\nDer Haftbefehl enthielt zwar, wie die Regierung vorträgt, einige Angaben in Bezug auf\nden Sachverhalt, auf dem der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer gründete. Doch die\nso zur Verfügung gestellten Informationen waren nur eine Sachverhaltsschilderung nach\ndem Verständnis des Amtsgerichts auf der Grundlage aller ihm von der Staatsanwaltschaft\nzugänglich gemachten Informationen. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es für einen\nBeschuldigten kaum möglich, die Glaubwürdigkeit einer solchen Schilderung wirksam zu\nerschüttern, wenn ihm die ihr zugrunde liegenden Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht\nwurden. Voraussetzung ist, dass dem Beschuldigten hinreichend Gelegenheit gegeben wird,\nAussagen und andere diesbezügliche Beweismittel wie z.B. die Ergebnisse polizeilicher und\nsonstiger Ermittlungen zur Kenntnis zu nehmen, gleichviel, ob der Beschuldigte in\nirgendeiner Weise darlegen kann, dass die Beweisstücke, zu denen er Zugang begehrt, für\nseine Verteidigung relevant sind.\n\n47\nDem Gerichtshof ist bewusst, dass der Staatsanwalt die beantragte Akteneinsicht\nnach § 147 Abs. 2 StPO mit der Begründung abgelehnt hat, dass andernfalls der Erfolg der\nlaufenden Ermittlungen, die, wie es heißt, sehr komplex waren und zahlreiche weitere\nTatverdächtige betrafen, gefährdet wäre. Diese Einschätzung wurde durch die Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24. April 1992 bestätigt (siehe Nr. 19).\nDer Gerichtshof erkennt an, dass strafrechtliche Ermittlungen effektiv geführt werden\nmüssen, und dass dies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen der Ermittlungen\nzusammen getragenen Informationen geheim zu halten ist, um zu verhindern, dass\nTatverdächtige Beweismaterial manipulieren und den Gang der Rechtspflege untergraben.\nDoch dieses berechtigte Ziel kann nicht unter Inkaufnahme erheblicher Beschränkungen der\nRechte der Verteidigung verfolgt werden. Informationen, die für die Beurteilung der\nRechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung wesentlich sind, sollten dem Anwalt des\nTatverdächtigen deshalb in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.\n\n48\nUnter diesen Umständen und in Anbetracht der Bedeutung, die den Aussagen von\nHerrn W. und Herrn N., die vom Beschwerdeführer nicht angemessen angegriffen werden\nkonnten, weil sie ihm nicht zur Kenntnis gebracht wurden, in der Argumentation des\nAmtsgerichts beigemessen wurde, hat das Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt, in\nwelchem die Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer verhängten\nUntersuchungshaft überprüft wurde, die Garantien nach Artikel 5 Abs. 4 nicht erfüllt. Diese\nBestimmung ist also verletzt worden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n49\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet\ndas innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen\ndieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.“\nA. Nichtvermögensschaden\n\n50\nDer Beschwerdeführer hat eine Summe von mindestens 5.000 DEM als Entschädigung für\nimmateriellen Schaden verlangt. Er betonte, dass es ihm wegen der verweigerten Akteneinsicht völlig unmöglich\ngewesen sei, die Untersuchungshaft abzuwenden. Diese Haft habe fast zwei Monate, vom 6. Februar bis zum 3.\nApril 1992, gedauert, was unverhältnismäßig erscheine, da das Amtsgericht ihn nur zu einer Geldstrafe verurteilt\nhabe. Da er zu der Zeit bereits 66 Jahre alt und bei schlechter Gesundheit gewesen sei, habe er sich während\neiner Verlegung von einer Haftanstalt in eine andere sogar einer Ohnmacht nahe gefühlt.\n\n51\nDie Regierung hat zu dieser Frage nicht Stellung genommen.\n\n52\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass nicht geklärt werden kann, ob der Haftbefehl\ngegen den Beschwerdeführer vom Amtsgericht Frankfurt aufgehoben worden wäre, wenn\nArtikel 5 Abs. 4 nicht verletzt worden wäre. In Bezug auf die Beeinträchtigung, die der\nBeschwerdeführer angeblich wegen fehlender angemessener Verfahrensgarantien während\nseiner Haft erlitten hat, stellt der Gerichtshof fest, dass unter den besonderen Umständen\ndes Falls die Feststellung einer Verletzung genügt (siehe o.a. Urteil Nikolova, S. 226, Nr. 76).\nB. Kosten und Auslagen\n\n53\nDarüber hinaus hat der Beschwerdeführer 968,87 DEM für Kosten und Auslagen in\nZusammenhang mit seiner anwaltlichen Vertretung vor den innerstaatlichen Gerichten\nverlangt. Er hat auch die Erstattung der Kosten seiner Vertretung vor den Organen der\nKonvention verlangt, aber keine genauen Angaben zur Höhe dieser Kosten gemacht.\n49. Die Regierung hat zu dieser Frage nicht Stellung genommen.\n50. Was die Kosten und Auslagen des Beschwerdeführers für seine anwaltliche\nVertretung angeht, so setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem\nBeschwerdeführer einen Betrag in Höhe von 2.000 DEM zu.\nC. Verzugszinsen\n51. Nach den Informationen, die dem Gerichtshof vorliegen, beträgt der in Deutschland gesetzlich\nvorgesehene Zinssatz am Tag der Annahme dieses Urteils 8.42 % jährlich.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Artikel 5 Abs. 4 der Konvention ist verletzt worden.\n2. Die Feststellung einer Verletzung stellt bereits eine hinreichende gerechte\nEntschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar.\n3. a) Der belangte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten 2.000 (zweitausend) DEM,\nzuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer, für Kosten und Auslagen zu zahlen.\nb) Nach Ablauf der o.g. Zahlungsfrist von drei Monaten fallen einfache Zinsen in\nHöhe eines jährlichen Zinssatzes von 8,42 % an.\n4. Im übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Februar 2001 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\ngez. Elisabeth PALM gez. Micheal O’BOYLE\nKanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2001-02-13/24479-94","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139153","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139153"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2001-02-13/24479-94","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139153","retrieved":"2026-07-29 08:42:33.247961+00:00"}}