{"status":"available","doknr":"001-139148","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2001:0213JUD002354194","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"23541/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Artikel 5 Abs. 4 der Konvention ist verletzt worden. 2. Die Feststellung einer Verletzung stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar. 3. a) Der belangte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten 2.000 (zweitausend) DEM, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer, für Kosten und Auslagen zu zahlen. b) Nach Ablauf der o.g. Zahlungsfrist von drei Monaten fallen einfache Zinsen in Höhe eines jährlichen Zinssatzes von 8,42 % an. 4. Im übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Erste Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/02/01 - Rechtssache G. A. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 23541/94)\nStraßburg, 13. Februar 2001\nDieses Urteil wird vor der Vervielfältigung in endgültiger Form redaktionell überarbeitet.\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Erste Sektion) hat in der Sache G. A. ./. Deutschland in\nseiner Sitzung am 23. Januar 2001 als Kammer mit den Richtern\nFrau E. PALM, Präsidentin,\nFrau W. THOMASSEN,\nHerrn L. FERRARI BRAVO,\nHerrn J. CASADEVALL,\nHerrn B. ZUPANČIČ,\nHerrn T. PANTÎRU,\nHerrn H. JUNG, Richter ad hoc,\nund Herrn M. O’BOYLE, Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDie Rechtssache wurde dem Gerichtshof am 25. November 1998 von dem peruanischen\nStaatsangehörigen L. A. G. A. („der Beschwerdeführer“) und am 9. Dezember 1998 von der Europäischen\nKommission für Menschenrechte („die Kommission“) vorgelegt. Ihr liegt eine Individualbeschwerde gegen\nDeutschland (Nr. 23541/94) zugrunde, die der Beschwerdeführer am 4. Januar 1994 nach dem früheren Artikel\n25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der\nKommission eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde durch Herrn M. Zieger vertreten, einen in Berlin (Deutschland)\npraktizierenden Rechtsanwalt. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin H. Voelskow-Thies, vertreten.\n\n3\nIn seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass seinem Verteidiger im Haftprüfungsverfahren\nkeine Akteneinsicht gewährt wurde. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention.\n\n4\nAm 14. Januar 1999 entschied ein Ausschuss der Großen Kammer in Übereinstimmung mit Artikel 5\nAbs. 4 des Protokolls Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 100 Abs. 1 und Artikel 24 Abs. 6 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs, dass eine in einer der Sektionen des Gerichtshofs gebildete Kammer mit der Rechtssache\nbefasst werden soll. Anschließend verwies der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssache an die Erste Sektion.\nIn dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte, (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention)\ngemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet. Herr G. Ress, der für Deutschland\ngewählte Richter, erklärte sich in der Rechtssache für befangen (Artikel 28 der Verfahrensordnung). Die\nRegierung benannte Herrn H. Jung als Richter ad hoc (Artikel 27 Abs. 2 der Konvention und Artikel 29 Abs. 1\nder Verfahrensordnung).\n\n5\nDer Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel\n59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\n\n6\nAm 12. Oktober 1999 entschied der Gerichtshof (Erste Sektion) gemäß Artikel 59 Abs. 2 in fine, keine\nmündliche Verhandlung in der Rechtssache durchzuführen.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n7\nDer 1964 geborene Beschwerdeführer ist peruanischer Staatsangehöriger und von Beruf\nDiplominformatiker.\n\n8\nAb einem nicht genannten Datum ermittelten die Berliner Strafverfolgungsbehörden gegen den\nBeschwerdeführer und weitere Personen wegen des Verdachts der Beteiligung am Handel mit\nBetäubungsmitteln. Im März 1993 schilderte Herr K., der im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens als\nZeuge vernommen wurde und der 1992 wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwölf\nJahren verurteilt worden war, seine von ihm seit 1991 in Deutschland betriebenen Rauschgiftgeschäfte und\nnannte mehrere daran beteiligte Personen, darunter auch den Beschwerdeführer. In einer Vernehmung in Berlin\nEnde März machte er weitere Angaben dazu. Er sagte unter anderem, der Beschwerdeführer habe einmal 16 kg\nund bei vier weiteren Gelegenheiten 1,5 kg Kokain ein einer Wohnung in Berlin für einen Dritten verwahrt. Er\nbehauptete ferner, der Beschwerdeführer habe ihm zweimal Kokain verkauft.\n\n9\nAm 6. April 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts\neines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Am selben Abend wurde der Beschwerdeführer\nfestgenommen.\n\n10\nAm Morgen des 7. April 1993 wurde der Beschwerdeführer von der Berliner Polizei vernommen. Bei\ndieser Vernehmung wurde ihm mitgeteilt, dass infolge der Aussagen des Zeugen K. der dringende Verdacht\nbestehe, dass er 1991 22 kg Kokain für Herrn A.C. verwahrt habe, dass er zu den von letzterem begangenen\nRauschgiftdelikten Beihilfe geleistet habe und dass er 40 g Kokain an den Zeugen K. verkauft habe. Der\nBeschwerdeführer gab daraufhin an, Herrn A.C. getroffen zu haben und von dessen Verwicklung in den\nRauschgifthandel gewusst zu haben. Er machte auch Aussagen zur Beteiligung Dritter am Rauschgifthandel. Er\nbestritt die von dem Zeugen Herrn K. erhobenen Beschuldigungen.\n\n11\nNoch am 7. April 1993 wurde er einem Haftrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten vorgeführt, der\nnach Anhörung des Beschwerdeführers einen Haftbefehl gegen ihn erließ.\n\n12\nLaut Haftbefehl wurde der Beschwerdeführer verdächtigt, als Dealer 1991 mehrere Lieferungen Kokain\n(insgesamt 6 kg) von einem Herrn A.C. erhalten zu haben, gegen den ein gesondertes Strafverfahren anhängig\nwar, in der Zeit vom 16. bis zum 18. Dezember 1991 weitere Lieferungen (insgesamt 6 kg) erhalten zu haben\nund 1991 zum Preis von 3.000 DEM zwei Partien Kokain an Herrn K. verkauft zu haben. Im Haftbefehl hieß es,\nder Beschwerdeführer werde aufgrund der Aussage des Herrn K. verdächtigt, der wegen Handels mit\nBetäubungsmitteln vorbestraft war und gegen den ein gesondertes Verfahren wegen neuer Straftaten anhängig\nwar. Dem Beschwerdeführer wurde der Inhalt des Haftbefehls mündlich mitgeteilt.\n\n13\nAm 8. April 1993 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Berlin\nAkteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft übersandte ihm Kopien der Aussagen des Beschwerdeführers vor der\nPolizei und dem Haftrichter, des Protokolls über die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung sowie des\nHaftbefehls. Bezüglich der anderen in den Akten befindlichen Schriftstücke wurde der Antrag des Verteidigers\ngemäß § 147 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Akteneinsicht\nden Untersuchungszweck im laufenden Ermittlungsverfahren gefährden würde.\n\n14\nDanach bestellte der Beschwerdeführer Herrn Zieger als seinen neuen Verteidiger, der am 4. Mai 1993\nden Antrag erneut stellte. Er stellte außerdem einen Antrag auf Haftprüfung. Darauf hin übermittelte die\nStaatsanwaltschaft am 13. Mai 1993 dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Haftakte, die zu diesem Zeitpunkt\naus einem einzigen Band bestand.\n\n15\nAm 14. Mai 1993 übersandte die Staatsanwaltschaft erneut Kopien der oben genannten Unterlagen und\nerklärte hinsichtlich der anderen Aktenstücke, dass vorläufig keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden\nkönne, da andernfalls der Untersuchungszweck im laufenden Ermittlungsverfahren gefährdet würde.\n\n16\nAm 27. Mai 1993 ordnete das Amtsgericht Berlin-Tiergarten nach mündlicher Verhandlung in\nAnwesenheit des Beschwerdeführers, seines Verteidigers und des Staatsanwalts die Fortdauer der\nUntersuchungshaft an. Das Amtsgericht stellte unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse, insbesondere\nder Aussagen des Herrn K., der inzwischen erneut vernommen worden war, fest, dass der Beschwerdeführer\ndringend verdächtig sei, die im Haftbefehl genannten Straftaten begangen zu haben und auch an organisierter\nKriminalität im Zusammenhang mit Rauschgifthandel beteiligt gewesen zu sein. Das Gericht war der\nAuffassung, dass K.s Aussage besonders eingehend und schlüssig gewesen sei. Weder dem Beschwerdeführer\nnoch seinem Verteidiger wurde Einsicht in das Protokoll über K.s Vernehmung gewährt.\n\n17\nAm 14. Juni 1993 verwarf das Landgericht Berlin die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese\nEntscheidung. Das Landgericht, dem eine Kopie der Ermittlungsakte zur Verfügung stand, führte zwar aus, dass\nes zur Entscheidung über die Beschwerde wegen Versagung der vollständigen Akteneinsicht nicht zuständig sei,\nbestätigte jedoch, dass Verdunkelungsgefahr bestehe.\n\n18\nAm 15. Juli 1993 verwarf das Kammergericht Berlin die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers\ngegen die Entscheidung vom 14. Juni 1993. Dem Kammergericht zufolge genügte die mündliche Unterrichtung\ndes Beschwerdeführers über die Aussagen des Zeugen K., um ihn in die Lage zu versetzen, sich wirksam zu\nverteidigen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Artikel 5 Abs.4 der Konvention und das Lamy-Urteil des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen hatte, war das Kammergericht der Meinung, der Fall des\nBeschwerdeführers sei insofern anders gelagert, als Akteneinsicht nicht vollständig, sondern nur insoweit versagt\nwerde, als dies im berechtigten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung erforderlich sei. Das\nKammergericht bestätigte, dass Verdunkelungsgefahr bestehe. Das Kammergericht gründete seine Entscheidung\nauf den Inhalt der Zweitakte, die von der Staatsanwaltschaft für das Beschwerdeverfahren gefertigt worden und\ndem Gericht am 7. Juli 1993 zugegangen war.\n\n19\nAm 9. August 1993 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht. Außerdem beantragte der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft solle ihm die\nbelastenden Passagen aus den Aussagen des Zeugen K. durch Vorlesen oder auf andere Weise bekannt machen.\nLaut einer Aktennotiz vom 12. August 1993 war die Staatsanwaltschaft nicht bereit, vollständige Akteneinsicht\nzu gewähren, da die Protokolle über die Vernehmung des Zeugen K. Angaben zu weiteren Tatbeteiligten sowie\nzu anderen Ermittlungsverfahren enthielten, in denen noch Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse zu\nvollstrecken seien.\n\n20\nAm 13. August 1993 erhielt der Verteidiger des Beschwerdeführers Kopien der Vernehmungsprotokolle\ndes Zeugen K., soweit diese den Beschwerdeführer betrafen. Andere Stellen waren geschwärzt worden.\n\n21\nAm 23. August 1993 beantragte der Verteidiger erneut vollständige Akteneinsicht, da die ihm\nübersandten Ablichtungen infolge der Schwärzungen nicht hinreichend verständlich seien. Außerdem beantragte\ner weitere Ermittlungen. Der Antrag auf umfassende Akteneinsicht wurde am 25. August 1993 abgelehnt. Die\nbeantragten Ermittlungen wurden durchgeführt.\n\n22\nAm 13. September 1993 informierte die Staatsanwaltschaft den Verteidiger des Beschwerdeführers,\ndass es keine Gründe mehr gebe, die vollständige Akteneinsicht zu verweigern; das Bundesverfassungsgericht\nwurde hiervon ebenfalls unterrichtet. Angesichts dieser Entwicklung fragte das Bundesverfassungsgericht den\nBeschwerdeführer, ob er seine Verfassungsbeschwerde aufrechterhalten wolle. Der Beschwerdeführer bejahte\ndies. Dem Anwalt des Beschwerdeführers wurde am 17. September 1993 Akteneinsicht gewährt.\n\n23\nAm 27. Oktober 1993 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerde\nzur Entscheidung ab.\n\n24\nAm 12. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in Bezug auf die Lagerung von 16 kg und 6 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit wurde auf die Strafe angerechnet. Das Urteil wurde\nrechtskräftig.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n25\nDie §§ 112 ff. StPO betreffen die Verhaftung und Inhaftierung einer Person, die hinreichend verdächtig\nist, eine Straftat begangen zu haben. Nach § 112 darf eine Person in Untersuchungshaft genommen werden,\nwenn der dringende Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen hat, und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr\noder Verdunkelungsgefahr besteht. § 116 regelt die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls.\n\n26\nNach § 117 StPO kann ein Untersuchungsgefangener jederzeit die gerichtliche Prüfung des Haftbefehls\nbeantragen. Eine mündliche Verhandlung findet auf Antrag des Untersuchungsgefangenen oder nach\nEntscheidung des Gerichts von Amts wegen statt (§ 118 Abs. 1). Ist der Haftbefehl nach mündlicher\nVerhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Untersuchungsgefangene Anspruch auf eine weitere mündliche\nVerhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen\nVerhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3). § 120 sieht vor, dass ein Haftbefehl\naufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder die weitere\nUntersuchungshaft unverhältnismäßig erscheint. Jede Verlängerung der Untersuchungshaft über sechs Monate\nhinaus ist vom Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 121 – 122).\n\n27\nDie §§ 137 ff. StPO betreffen die Verteidigung eines Beschuldigten, insbesondere die Wahl eines\nVerteidigers oder die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Nach § 147 Abs. 1 ist der Verteidiger befugt, die\nAkten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen\nund Beweisstücke zu besichtigen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann dem Verteidiger, solange die\nErmittlungen nicht abgeschlossen sind, die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke oder die\nBesichtigung der Beweisstücke versagt werden, wenn andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Über\ndie Gewährung der Akteneinsicht entscheidet während des vorbereitenden Verfahrens die Staatsanwaltschaft,\ndanach der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5). Mit dem\nStrafverfahrensänderungsgesetz (BGBl. 2000, I, S. 1253) mit Wirkung vom 1. November 2000 wurde letztere\nBestimmung unter anderem dahingehend geändert, dass ein in Haft befindlicher Beschuldigter nunmehr\nberechtigt ist, die gerichtliche Prüfung der die Akteneinsicht versagenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft\nzu beantragen.\n\n28\nDie §§ 151 ff. StPO regeln die Grundsätze der Strafverfolgung und die Vorbereitung der öffentlichen\nKlage. Nach § 151 ist die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung durch die Erhebung einer Klage bedingt.\nNach § 152 ist zur Erhebung der öffentlichen Klage die Staatsanwaltschaft berufen, die, soweit nichts anderes\nbestimmt ist, verpflichtet ist, wegen jeder Straftat zu ermitteln, für die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen.\n\n29\nDie vorbereitenden Ermittlungen führt gemäß §§ 160 und 161 StPO die Staatsanwaltschaft. Diese\nentscheidet nach § 170 auf der Grundlage der Ermittlungen, ob die öffentliche Klage erhoben wird oder ob das\nVerfahren eingestellt wird.\n\n30\nNach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör.\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt diese Vorschrift, dass einer\ngerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen die\nBeteiligten Stellung nehmen konnten. In Fällen, in denen es um Festnahme und Untersuchungshaft geht, dürfen\nder Haftbefehl und alle den Haftbefehl bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen nur auf solche Tatsachen und\nBeweisstücke gestützt werden, die dem Beschuldigten vorher bekannt waren und zu denen er sich äußern konnte\n(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 1994 (NJW 1994, 3219) m.w.N.).\nIn dem vorgenannten Beschluss stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass einem Beschuldigten\nnach seiner Festnahme der Inhalt des Haftbefehls mitzuteilen und er unverzüglich einem Richter vorzuführen ist,\nder ihm bei der Vernehmung von allen relevanten ihn belastenden sowie auch von den ihn entlastenden\nBeweisen Kenntnis zu geben hat. Darüber hinaus muss bei einer anschließenden Haftprüfung der Beschuldigte\nangehört werden, und es müssen ihm die relevanten zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnisse\nmitgeteilt werden, soweit dies die Ermittlungen nicht gefährdet. In manchen Fällen mag die mündliche\nMitteilung nicht genügen. Wenn die Tatsachen und Beweismittel, die einer Entscheidung in einer Haftsache\nzugrunde liegen, nicht oder nicht mehr mündlich vermittelt werden können, müssen andere Mittel der\nUnterrichtung des Beschuldigten wie z.B. Akteneinsicht angewendet werden. Andererseits sind gesetzliche\nBeschränkungen der Akteneinsicht des Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens hinzunehmen, wenn\ndie wirksame Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen dies verlangt. Aber selbst während dieser\nErmittlungen hat ein Beschuldigter, der sich in Untersuchungshaft befindet, das Recht auf Akteneinsicht durch\nseinen Anwalt, soweit die in den Akten enthaltenen Informationen seine Position im Haftprüfungsverfahren\nberühren könnten und eine mündliche Unterrichtung nicht ausreicht. Wenn in solchen Fällen die\nStaatsanwaltschaft die Einsicht in relevante Teile der Akte gemäß § 147 Abs. 2 StPO verweigert, kann das mit\nder Haftprüfung befasste Gericht seine Entscheidung nicht auf diese Tatsachen und Beweismittel stützen und\nmuss gegebenenfalls den Haftbefehl aufheben (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.).\nVERFAHREN VOR DER KOMMISSION\n\n31\nHerr G. A. rief am 4. Januar 1994 die Kommission an. Er rügte unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention, dass ihm im Haftprüfungsverfahren die Einsicht in die Ermittlungsakte verweigert wurde. Er\nmachte ferner geltend, dass unter Verletzung von Artikel 5 Abs. 2 ihm nicht innerhalb möglichst kurzer Frist\nmitgeteilt wurde, welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben wurden. Schließlich beschwerte er sich über die\nHaftbedingungen.\n\n32\nAm 10. April 1997 erklärte die Kommission die Rüge in Bezug auf Artikel 5 Abs. 4 für zulässig und die\nIndividualbeschwerde (Nr. 23541/94) im Übrigen für unzulässig. In ihrem Bericht vom 17. September 1998\n(nach dem früheren Artikel 31 der Konvention) vertrat sie mit 27 zu 5 Stimmen die Auffassung, dass eine\nVerletzung von Artikel 5 Abs. 4 vorliegt.\nABSCHLIESSENDE STELLUNGNAHMEN AN DEN GERICHTSHOF\n\n33\nIn ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragte die Regierung die Feststellung, dass die Bundesrepublik\nDeutschland ihre Verpflichtungen aus der Konvention nicht verletzt hat.\n\n34\nDer Beschwerdeführer ersuchte den Gerichtshof, festzustellen, dass seine Rechte nach Artikel 5 Abs. 4\nder Konvention verletzt worden sind, und ihm nach Artikel 41 der Konvention eine Entschädigung für\nimmateriellen Schaden und Anwalts- und Gerichtskosten zusprechen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 4 DER KONVENTION\n\n35\nDer Beschwerdeführer rügt das Haftprüfungsverfahren während seiner Untersuchungshaft. Er beruft\nsich auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„Jeder Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein\nGericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung\nanordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“\nA. Vorbringen vor dem Gerichtshof\n\n36\nDer Beschwerdeführer erklärte, das Haftprüfungsverfahren sei kein wirklich kontradiktorisches\nVerfahren gewesen. Er legte dar, dass sich der Haftbefehl im wesentlichen auf die Aussagen eines weiteren\nVerdächtigen, Herrn K., zur Begründung des Verdachts gegen ihn bezogen habe. Seiner Meinung nach waren\ndie summarische Auskunft über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen und die seinem Anwalt überlassenen\nAktenstücke keine ausreichende Grundlage für seine Verteidigung. Ohne umfassende Akteneinsicht und ohne\nKenntnis des vollständigen Wortlauts der genannten Aussagen habe sein Verteidiger nicht die Glaubwürdigkeit\ndes Herrn K. in Zweifel ziehen und ihn gegen den Vorwurf des Rauschgifthandels verteidigen können.\n\n37\nDer Regierung zufolge begründet Artikel 5 Abs.4 nicht das allgemeine Recht eines\nUntersuchungsgefangenen oder seines Verteidigers auf Einsicht der Akten über die gegen ihn geführten\nErmittlungen. Es komme nur darauf an, dass der betreffenden Person die Möglichkeit einer effektiven\nRechtsverfolgung gegeben sei, und dies könne auch auf andere Weise geschehen.\nIm vorliegenden Fall seien der Beschwerdeführer und sein Verteidiger durch die Vorhalte in den\nVernehmungen sowie durch den Haftbefehl umfassend über die Tatvorwürfe, Tatzeiten und Tatorte informiert\ngewesen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt waren. Darüber hinaus hätten sie aus den Vorhalten\ngegenüber dem Beschwerdeführer auch den wesentlichen Inhalt der den Beschwerdeführer belastenden und dem\nHaftbefehl vom 7. April 1993 zugrunde liegenden Aussagen des K. vom 17. und 30. März 1993 gekannt. Des\nweiteren seien Kopien sowohl des Haftbefehls als auch des Protokolls über die Vernehmung des\nBeschwerdeführers bereits im April 1993 dem ersten Verteidiger des Beschwerdeführers überlassen worden\n(siehe Nr. 13). Die Vorwürfe seien auch nicht so komplex gewesen, dass eine mündliche Mitteilung der\nTatsachen und Beweismittel nicht ausreichend gewesen wäre.\nDie Versagung der Einsicht in die Ermittlungsakten sei durch den Umstand begründet gewesen, dass die\nErmittlungen gegen den Beschwerdeführer Bestandteil eines Verfahrenskomplexes gewesen seien, der sich\ngegen mehrere Beschuldigte im Umfeld der kolumbianischen Drogenmafia gerichtet habe. Gerade in einem Fall\nwie dem vorliegenden, in dem eine Verdunkelungsgefahr angenommen werde, müsse es möglich sein, dem\nBeschuldigten bzw. seinem Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten zu versagen, um zu verhindern, dass sie\nauf andere Zeugen einwirken. Die Ermittlungsakten über den Beschwerdeführer hätten Hinweise sowohl auf\nnoch ausstehende Ermittlungen in seinem Verfahren wie auch in parallel gegen andere Beschuldigte laufenden\nVerfahren enthalten.\n\n38\nDie Kommission schloss sich im wesentlichen der Auffassung des Beschwerdeführers an. Sie war der\nMeinung, dass in Anbetracht der Bedeutung, die der Aussage des K. im Haftprüfungsverfahren zukam, dem\nBeschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, diese vollständig zu\nlesen, um ihnen zu ermöglichen, die Glaubwürdigkeit der Aussage wirksam in Zweifel zu ziehen.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n39\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Personen, die von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen\nsind, Anspruch auf eine Haftprüfung haben, die Bezug nimmt auf die verfahrens- und materiellrechtlichen\nVoraussetzungen, die für die „Rechtmäßigkeit“ ihrer Freiheitsentziehung im Sinne der Konvention wesentlich\nsind. Dies bedeutet, dass das zuständige Gericht „nicht nur zu prüfen hat, ob die innerstaatlichen\nVerfahrenserfordernisse erfüllt sind, sondern auch, ob die Festnahme auf einen hinreichenden Verdacht\ngegründet und das mit der Festnahme und der anschließenden Freiheitsentziehung verfolgte Ziel rechtmäßig ist“.\nEin Gericht, das eine Haftbeschwerde prüft, muss die Garantien eines gerichtlichen Verfahrens bieten.\nDas Verfahren muss kontradiktorisch sein und stets „Waffengleichheit“ zwischen den Prozessparteien - dem\nStaatsanwalt und der Person, der die Freiheit entzogen ist - gewährleisten. Die Waffengleichheit ist nicht\ngewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Schriftstücken in der Ermittlungsakte versagt\nwird, die für die wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandaten wesentlich\nsind. Im Fall einer Person, deren Freiheitsentziehung unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c fällt, ist eine mündliche\nVerhandlung erforderlich (siehe u.a. Urteil Lamy ./. Belgien vom 30. März 1989, Serie A Band 151, S. 16-17,\nNr. 29 und Urteil Nikolova ./. Bulgarien [GK], Nr. 31195/96, Nr. 58, ECHR 1999-II).\nDiese Anforderungen leiten sich aus dem in Artikel 6 der Konvention verankerten Recht auf ein\nkontradiktorisches Verfahren her; in einer Strafsache bedeutet dies, dass sowohl der Staatsanwaltschaft als auch\nder Verteidigung Gelegenheit gegeben werden muss, die von der anderen Prozesspartei vorgelegten Schriftsätze\nund Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs\nergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 6 – und insbesondere aus der eigenständigen Bedeutung, die dem\nBegriff der „strafrechtlichen Anklage“ beizulegen ist -, dass diese Bestimmung in gewisser Weise auch für\nVerfahren gilt, die vor der Hauptverhandlung stattfinden (siehe Urteil Imbrioscia ./. Schweiz vom 24. November\n1993, Serie A Band 275, S. 13, Nr. 36). Daraus folgt, dass angesichts der dramatischen Folgen einer\nFreiheitsentziehung für die Grundrechte des Betroffenen grundsätzlich auch in Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4\nder Konvention die Grundanforderungen an ein faires Verfahren, wie z.B. das Recht auf ein kontradiktorisches\nVerfahren, in einem unter den Umständen eines laufenden Ermittlungsverfahrens größtmöglichen Maß erfüllt\nsein sollen. Wenngleich innerstaatliches Recht dieser Anforderung in verschiedener Weise genügen kann, so soll\ndoch mit jeder gewählten Methode gewährleistet sein, dass der anderen Prozesspartei zur Kenntnis gelangt, dass\nSchriftsätze eingereicht worden sind, und sie wirklich Gelegenheit hat, dazu Stellung zu nehmen (siehe\nsinngemäß Urteil Brandstetter ./. Österreich vom 28. August 1991, Serie A Band 211, S. 27, Nr. 67).\n\n40\nIm vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer bei seiner Festnahme mit allgemeinen Worten die\ngegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und Beweise sowie die Haftgründe bekannt gegeben. Auf Antrag des\nAnwalts wurden der Verteidigung zwar Kopien des Protokolls über die Vernehmung des Beschwerdeführers\ndurch die Polizei und den Haftrichter, des Protokolls über die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung sowie\ndes gegen ihn ergangenen Haftbefehls zur Verfügung gestellt, aber die Staatsanwaltschaft lehnte zum damaligen\nZeitpunkt den Antrag des Verteidigers auf Einsicht der Ermittlungsakten und insbesondere der Aussagen von\nHerrn K. mit der Begründung ab, die Einsicht in diese Unterlagen gefährde den Untersuchungszweck.\nDas Amtsgericht Berlin-Tiergarten kam seinerseits auf der Grundlage des Inhalts der Ermittlungsakten\n– weitgehend auch der Aussagen von Herrn K. – sowie der Stellungnahmen der Prozessparteien zu dem\nErgebnis, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, die in Frage stehenden Straftaten begangen zu\nhaben. Die diesbezüglichen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden vom Landgericht Berlin und vom\nKammergericht Berlin im Juni bzw. Juli 1993 verworfen; beiden Gerichten hatten auch Zweitakten vorgelegen.\n\n41\nDer Inhalt der Ermittlungsakte und insbesondere die Aussagen von Herrn K. scheinen demnach für die\nEntscheidung des Amtsgerichts über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers\nausschlaggebend gewesen zu sein. Sie waren zwar dem Staatsanwalt und dem Amtsgericht bekannt, aber ihr\ngenauer Inhalt war dem Beschwerdeführer bzw. seinem Anwalt zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zur\nKenntnis gebracht worden. Folglich hatte keiner von beiden Gelegenheit, die Erkenntnisse, auf die sich der\nStaatsanwalt und das Amtsgericht gestützt haben, in geeigneter Weise anzugreifen und insbesondere die\nGlaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit der Aussagen von Herrn K., der vorbestraft war und gegen den in anderem\nZusammenhang wegen Drogenhandels ermittelt wurde, in Zweifel zu ziehen.\nDer Haftbefehl enthielt zwar, wie die Regierung vorträgt, einige Angaben in Bezug auf den Sachverhalt,\nauf dem der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer gründete. Doch die so zur Verfügung gestellten\nInformationen waren nur eine Sachverhaltsschilderung nach dem Verständnis des Amtsgerichts auf der\nGrundlage aller ihm von der Staatsanwaltschaft zugänglich gemachten Informationen. Nach Auffassung des\nGerichtshofs ist es für einen Beschuldigten kaum möglich, die Glaubwürdigkeit einer solchen Schilderung\nwirksam zu erschüttern, wenn ihm die ihr zugrunde liegenden Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht wurden.\nVoraussetzung ist, dass dem Beschuldigten hinreichend Gelegenheit gegeben wird, Aussagen und andere\ndiesbezügliche Beweismittel wie z.B. die Ergebnisse polizeilicher und sonstiger Ermittlungen zur Kenntnis zu\nnehmen, gleichviel, ob der Beschuldigte in irgendeiner Weise darlegen kann, dass die Beweisstücke, zu denen er\nZugang begehrt, für seine Verteidigung relevant sind.\n\n42\nDem Gerichtshof ist bewusst, dass der Staatsanwalt die beantragte Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2\nStPO mit der Begründung abgelehnt hat, dass andernfalls der Erfolg der laufenden Ermittlungen, die, wie es\nheißt, sehr komplex waren und zahlreiche weitere Tatverdächtige betrafen, gefährdet wäre (siehe Nr. 13 und 19).\nDer Gerichtshof erkennt an, dass strafrechtliche Ermittlungen effektiv geführt werden müssen, und dass\ndies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen der Ermittlungen zusammen getragenen Informationen geheim\nzu halten ist, um zu verhindern, dass Tatverdächtige Beweismaterial manipulieren und den Gang der\nRechtspflege untergraben. Doch dieses berechtigte Ziel kann nicht unter Inkaufnahme erheblicher\nBeschränkungen der Rechte der Verteidigung verfolgt werden. Informationen, die für die Beurteilung der\nRechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung wesentlich sind, sollten dem Anwalt des Tatverdächtigen deshalb in\ngeeigneter Weise zugänglich gemacht werden.\n\n43\nUnter diesen Umständen und in Anbetracht der Bedeutung, die dem Inhalt der Ermittlungsakte und\ninsbesondere den Aussagen von Herrn K., die vom Beschwerdeführer nicht angemessen angegriffen werden\nkonnten, weil sie ihm nicht zur Kenntnis gebracht wurden, in der Argumentation der Berliner Gerichte\nbeigemessen wurde, hat das Verfahren vor den genannten Gerichten, in welchem die Rechtmäßigkeit der gegen\nden Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft überprüft wurde, die Garantien nach Artikel 5 Abs. 4 nicht\nerfüllt. Diese Bestimmung ist also verletzt worden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n44\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet\ndas innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen\ndieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.“\nA. Nichtvermögensschaden\n\n45\nDer Beschwerdeführer hat 25.440 DEM als Entschädigung für immateriellen Schaden verlangt; dies\nentspricht je 160 DEM für die 159 Tage Freiheitsentziehung, an denen ihm Einsicht in die Ermittlungsakten\nverwehrt war.\n\n46\nDie Regierung hat zu dieser Frage nicht Stellung genommen.\n\n47\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass nicht geklärt werden kann, ob der Haftbefehl gegen den\nBeschwerdeführer von einem der beteiligten Berliner Gerichte aufgehoben worden wäre, wenn Artikel 5 Abs. 4\nnicht verletzt worden wäre. In Bezug auf die Beeinträchtigung, die der Beschwerdeführer angeblich wegen\nfehlender angemessener Verfahrensgarantien während seiner Haft erlitten hat, stellt der Gerichtshof fest, dass\nunter den besonderen Umständen des Falls die Feststellung einer Verletzung genügt (siehe o.a. Urteil Nikolova,\nS. 226, Nr. 76).\nB. Kosten und Auslagen\n\n48\nDarüber hinaus hat der Beschwerdeführer 1.969,02 DEM für Kosten und Auslagen in Zusammenhang\nmit seiner anwaltlichen Vertretung vor den innerstaatlichen Gerichten und vor dem Europäischen Gerichtshof für\nMenschenrechte verlangt.\n\n49\nDie Regierung hat zu dieser Frage nicht Stellung genommen.\n\n50\nWas die Kosten und Auslagen des Beschwerdeführers für seine anwaltliche Vertretung angeht, so setzt\nder Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von\n2.000 DEM zu.\nC. Verzugszinsen\n\n51\nNach den Informationen, die dem Gerichtshof vorliegen, beträgt der in Deutschland gesetzlich\nvorgesehene Zinssatz am Tag der Annahme dieses Urteils 8.42 % jährlich.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Artikel 5 Abs. 4 der Konvention ist verletzt worden.\n2. Die Feststellung einer Verletzung stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom\nBeschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar.\n3. a) Der belangte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten 2.000 (zweitausend) DEM,\nzuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer, für Kosten und Auslagen zu zahlen.\nb) Nach Ablauf der o.g. Zahlungsfrist von drei Monaten fallen einfache Zinsen in Höhe eines jährlichen\nZinssatzes von 8,42 % an.\n4. Im übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Februar 2001 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs.\ngez. Micheal O’BOYLE gez. Elisabeth PALM\nKanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2001-02-13/23541-94","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139148","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139148"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2001-02-13/23541-94","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139148","retrieved":"2026-07-29 08:42:30.041252+00:00"}}