{"status":"available","doknr":"001-139128","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2000:0713JUD002573594","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2000-07-13","aktenzeichen":"25735/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. mit dreizehn zu vier Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention verletzt ist; 2. einstimmig, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention nicht verletzt ist; 3. mit dreizehn zu vier Stimmen, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist; 4. einstimmig a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten zuzüglich etwaig anfallender Mehrwertsteuer folgende Beträge zu zahlen hat: i) 35.000,00 (fünfundreißigtausend) DM wegen immateriellen Schadens; ii) 12.584,26 DM (zwölftausendfünfhundertvierundachtzig Mark und sechsundzwanzig Pfennige) für Kosten und Auslagen; b) dass diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um nicht kapitalisierbare Zinsen von 4 % jährlich zu erhöhen sind; 5. einstimmig, dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/07/00 - Fall E. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 25735/94)\nStraßburg, den 13. Juli 2000\nDieses Urteil unterliegt noch der Schlussredaktion, bevor seine endgültige Fassung in der\namtlichen Urteils- und Entscheidungssammlung des Gerichtshofes veröffentlicht wird.\nIn der Rechtssache E. . /. Deutschland\nist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Große Kammer durch die folgenden\nRichter:\nHerr L. WILDHABER, Präsident,\nFrau E. PALM,\nHerr J.-P. COSTA,\nHerr L. FERRARI BRAVO,\nHerr L. CAFLISCH,\nHerr W. FUHRMANN,\nHerr K. JUNGWIERT,\nHerr J. CASADEVALL,\nHerr B. ZUPANČIČ,\nHerr J. HEDIGAN,\nFrau W. THOMASSEN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerr T. PANTÎRU,\nHerr A.B. BAKA,\nHerr E. LEVITS,\nHerr K. TRAJA,\nHerr R. MARUSTE, Richter\nsowie die Vizekanzlerin, Frau M. DE BOER-BUQUICCHIO,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 1. März 2000 und am 14. Juni 2000 am letztgenannten Datum zu folgendem Urteil gelangt:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Fall ist dem Gerichtshof gemäß den vor Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“)1 anzuwendenden Bestimmungen von der Europäischen Kommission für Menschenrechte\n(„Kommission“) am 7. Juni 1999 und von einem deutschen Staatsangehörigen, Herrn E. E.\n(„Beschwerdeführer“) am 25. Mai 1999 vorgelegt worden (Artikel 5 Abs. 4 des Protokolls Nr.\n11 und die früheren Artikel 47 und 48 der Konvention).\n\n2\nDem Fall liegt eine gegen Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 25735/94) zugrunde,\nmit welcher der Beschwerdeführer die Kommission aufgrund des früheren Artikels 25 der\nKonvention am 31. Oktober 1994 befasst hatte.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptete, der ihm verweigerte Umgang mit seinem nichtehelichen Sohn stelle eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention dar. Als Vater eines\nnichtehelichen Kindes sei er unter Verletzung des Artikels 14 in Verbindung mit Artikel 8 der\nKonvention diskriminiert worden. Er rügte, das Verfahren vor den deutschen Gerichten sei\nnicht fair i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der Konvention gewesen.\n\n4\nDie Kommission hat die Beschwerde am 30. Juni 1997 für teilweise zulässig erklärt. In\nihrem Bericht vom 1. März 1999 (früherer Artikel 31 der Konvention) bringt sie zum\nAusdruck, Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 8 sei verletzt worden (15 zu 12\nAnmerkung der Kanzlei\n1. Das Protokoll Nr. 11 ist am 1. November 1998 in Kraft getreten.\nStimmen). Artikel 8 sei für sich betrachtet nicht tangiert (15 zu 12 Stimmen). Artikel 6 Abs. 1\nsei verletzt worden (17 zu 10 Stimmen).1\n\n5\nDer Beschwerdeführer ist vor dem Gerichtshof durch Herrn Peter Koeppel, einem Anwalt\naus München, vertreten worden. Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau H. Voelskow-Thies, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.\n\n6\nAm 7. Juli 1999 entschied der Ausschuss der Großen Kammer, dass die Rechtssache von\nder Großen Kammer geprüft werden solle (Artikel 100 Abs. 1 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofes). Nachdem sich der für Deutschland gewählte Richter, Herr G. Ress, der an\nder Prüfung der Rechtssache in der Kommission teilgenommen hatte, für befangen erklärt\nhatte (Artikel 28), ist die Regierung aufgefordert worden mitzuteilen, ob sie einen Richter ad\nhoc (Artikel 27 Abs. 2 der Konvention sowie Artikel 29 Abs. 1 der Verfahrensordnung)\nbenennen wolle. Da die Regierung nicht innerhalb von 30 Tagen antwortete, galt dies als\nVerzicht auf eine solche Benennung (Artikel 29 Abs. 2 der Verfahrensordnung). Folglich ist\nHerr Ress durch Herrn L. Ferrari Bravo, erster Ersatzrichter, in der Großen Kammer ersetzt\nworden (Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung).\n\n7\nSowohl Beschwerdeführer als auch die Regierung haben Stellungnahmen vorgelegt.\n\n8\nNach Beratung mit der Verfahrensbevollmächtigten und dem Anwalt des Beschwerdeführers, hat die Große Kammer beschlossen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig ist (Artikel 59 Abs. 2 der Verfahrensordnung in fine).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n9\nDer 1947 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in H.. Er\nist Vater des am 13. Dezember 1986 nichtehelich geborenen Kindes C. Am 9. Januar 1987\nhat er die Vaterschaft anerkannt und sich zur Unterhaltsleistung für seinen Sohn verpflichtet.\nDieser Unterhaltsverpflichtung ist er regelmäßig nachgekommen.\n\n10\nDer Beschwerdeführer lebte seit November 1985 mit der Mutter des Kindes und\nderen älterem Sohn Ch. zusammen. Im Juni 1988 zog die Mutter zusammen mit ihren beiden Kindern aus der Wohnung aus. Der Beschwerdeführer sah seinen Sohn weiterhin regelmäßig bis Juli 1991. Er verbrachte auch mehrfach seine Urlaube mit den beiden Kindern\nund deren Mutter. Danach fanden keine weiteren Besuchskontakte mehr statt.\n\n11\nDer Beschwerdeführer bemühte sich, seinen Sohn durch Vermittlung des Jugendamts\nErkrath zu sehen. Bei einer Befragung durch einen Jugendamtsmitarbeiter im Dezember\n1991 in der häuslichen Wohnung, äußerte C., dass er keinen weiteren Kontakt zum Beschwerdeführer wünsche.\n\n12\nAm 19. August 1992 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Mettmann die\ngerichtliche Regelung des Umgangs mit seinem Sohn, und zwar an jedem ersten Samstag\nim Monat zwischen 13 und 18 Uhr. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Mutter ihm\nden Umgang mit C. verweigert habe, da er ihr vorgeworfen habe, die Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind verletzt zu haben, als dieses sich bei einem Unfall im Juli 1991 auf einem\nAnmerkung der Kanzlei\n1. Der Gesamtwortlaut der Stellungnahme der Kommission und der gesonderten Meinungen dazu\nwird der endgültigen gedruckten Urteilsfassung (in der amtlichen Urteils- und Entscheidungssammlung\ndes Gerichtshofs) als Anlage beigefügt, jedoch kann in der Zwischenzeit bei der Kanzlei eine Abschrift\ndes Berichts der Kommission angefordert werden.\nSpielplatz den Arm gebrochen hatte. Als Folge dieses Vorfalls habe er die monatlichen\nZahlungen in Höhe von 700,- DM eingestellt, die er auf Bitten der Mutter über den\nfestgesetzten Kindesunterhalt hinaus freiwillig geleistet habe. Die Mutter wies diese Behauptungen des Beschwerdeführers zurück und erklärte, dass dieser ihr gegenüber zwar\nimmer sehr großzügig gewesen sei, ihr jedoch keinen Unterhalt gezahlt habe.\n\n13\nNach der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1992 und nach Anhörung des C.\nvom 9. November 1992 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers mit\nBeschluss vom 4. Dezember 1992 zurück. Das Gericht bemerkte, dass § 1711 Abs. 2 BGB\nüber den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind (s. Nr. 24 unten)\nals eng auszulegende Ausnahmebestimmung konzipiert sei. Folglich habe das zuständige\nGericht einen solchen Kontakt nur dann zu beschließen, wenn er dem Kindeswohl nützlich\nund förderlich sei. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im Fall des Beschwerdeführers\nals nicht gegeben an. Das Amtsgericht führte aus, dass das Kind angehört worden sei und\ndabei zum Ausdruck gebracht habe, dass es seinen Vater nicht mehr sehen wolle, der böse\nsei und seine Mutter mehrfach geschlagen habe. Auch habe die Mutter starke Vorbehalte\ngegen den Vater, die sie an das Kind weitergegeben habe, dem so kein Freiraum bleibe, ein\nunbefangenes Verhältnis zu seinem Vater aufzubauen. Das Amtsgericht schloss damit, dass\nKontakte zum Vater dem Kindeswohl nicht dienlich seien.\n\n14\nAm 8. September 1993 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht, der\nKindesmutter aufzugeben, der Durchführung einer Familientherapie für ihn und seinen Sohn\nzuzustimmen, sowie die Umgangsregelung nach erfolgreicher Wiederanbahnung der Vater-\nKind-Kontakte festzulegen.\n\n15\nAm 24. September 1993 empfahl das Jugendamt Erkrath dem Gericht, ein psychologisches Sachverständigengutachten zur Frage des Umgangsrechts einzuholen.\n\n16\nNach Anhörung des C. am 8. Dezember 1993 wie der seiner Eltern in der mündlichen\nVerhandlung vom 15. Dezember 1993 wies das Amtsgericht den neuerlichen Antrag des\nBeschwerdeführers auf Gewährung eines Umgangrechts mit Beschluss vom 17. Dezember\n1993 zurück.\nHierbei bezog sich das Gericht auf seinen vorausgegangenen Beschluss vom 4. Dezember\n1992 und vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen gemäß § 1711 BGB nicht vorlägen. Es stellte fest, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Kindesmutter\ndermaßen gespannt sei, dass die Durchsetzung eines Umgangskontaktes nicht in Frage\nkomme, da dies dem Kindeswohl nicht dienlich wäre. Das Kind kenne die Vorbehalte der\nMutter gegen den Beschwerdeführer und habe sie verinnerlicht. Müsste C. gegen den Willen\nder Mutter mit dem Beschwerdeführer zusammen sein, würde er in einen Loyalitätskonflikt\ngeraten, mit dem er nicht zurechtkäme und der sein Wohlbefinden gefährde. Das Gericht\nfügte hinzu, dass es nicht darauf ankomme, welcher Elternteil die Spannungen verursacht\nhabe. Ausschlaggebend sei insbesondere, dass erhebliche Spannungen bestünden und zu\nbefürchten sei, dass die Wiederaufnahme der Kontakte mit dem Vater die weitere ungestörte\nEntwicklung des Kindes in der Familie des sorgeberechtigten Elternteiles stören werde. Nach\nzwei längeren Gesprächen mit dem Kind gelangte das Amtsgericht zu der Überzeugung,\ndass die Entwicklung des Kindes gefährdet wäre, wenn es gegen den Willen der Mutter die\nKontakte mit seinem Vater wieder aufnehmen müsse. Bei diesen Gesprächen hatte das Kind\nseinen Vater „böse“ oder „doof“ genannt und hinzugefügt, dass es ihn auf gar keinen Fall\nsehen wolle. Auch gab es an: „Mama sagt immer, dass Egbert nicht mein Vater ist. Mama\nhat Angst vor Egbert“.\nDas Amtsgericht war außerdem der Auffassung , dass der vorliegende Sachverhalt evident\nund vor dem Hintergrund des § 1711 BGB umfassend aufgeklärt sei, so dass es der Hilfe\neines Sachverständigen nicht bedürfe.\n\n17\nAm 13. Januar 1994 legte der Beschwerdeführer durch einen Anwalt Beschwerde gegen\ndiesen Beschluss ein und beantragte die Aufhebung dieses Beschlusses, die Einholung\neines Sachverständigengutachtens zur Frage des Umgangs und des diesbezüglichen\ntatsächlichen Kindeswillens, sowie die entsprechende Festsetzung des väterlichen Umgangsrechtes.\n\n18\nAm 21. Januar 1994 wies das Landgericht Wuppertal ohne Anhörung die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers zurück. Hierbei stellte es zunächst fest, dass Bedenken gegen die\nZulässigkeit der Beschwerde bestünden, da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.\nJanuar 1994 das Gericht der ersten Instanz davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass er die\nEntscheidung dieses Gerichts respektiere und um Mithilfe bei einer einvernehmlichen\nLösung bitte. Zudem war das Landgericht der Ansicht, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe nicht mit dem erstinstanzlichen Begehren des Beschwerdeführers in voller\nÜbereinstimmung stünden.\nDas Landgericht ließ jedoch die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde offen und beschloss,\ndass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Umgangsrechtes\nzurückzuweisen sei, da dies nicht dem Wohle des Kindes diene. Es reiche nicht aus, dass\nsolche Kontakte dem Kindeswohl entsprächen; sie hätten dem Kindeswohl nützlich und förderlich und zudem für das Kind seelisch notwendig zu sein. Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei vom Standpunkt des Kindes aus unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu entscheiden. In diesem Zusammenhang müsse unter anderem geprüft\nwerden, aus welchen Gründen der Vater den Kontakt mit seinem Kind erstrebe, das heißt,\nob seine Motive emotionaler Art seien oder ob andere Faktoren eine Rolle spielten. Hierbei\nsei auch das Verhältnis der Eltern zueinander zu berücksichtigen.\nDas Landgericht gelangte im Einklang mit dem angefochtenen Beschluss zu der\nSchlussfolgerung, dass die Spannungen zwischen den Eltern negative Auswirkungen auf\ndas Kind hätten, wie die Anhörungen des Kindes vom 9. November 1992 und vom 8. Dezember 1993 gezeigt hätten, und dass Kontakte mit dem Vater daher nicht dem Kindeswohle\ndienten, zumal diese Kontakte bereits etwa zweieinhalb Jahre unterbrochen gewesen seien.\nHierbei sei es ohne Belang, wer für den Beziehungsabbruch verantwortlich sei. Es zähle\nallein, dass sich in der gegenwärtigen Situation Kontakte mit dem Vater negativ auf das Kind\nauswirken würden. Dieser Schluss war nach Meinung des Landgerichts eindeutig, so dass\nes der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens nicht bedürfte. Zudem\nsehe § 1711 Abs. 2 BGB keine Psychotherapie vor, um ein Kind auf den Umgang mit seinem\nVater vorzubereiten. Das Landgericht bemerkte abschließend, dass eine erneute Anhörung\nder Eltern sowie des Kindes nicht erforderlich sei, da nichts dafür ersichtlich sei, dass eine\nsolche Anhörung dem Beschwerdeführer günstigere Erkenntnisse erbringen könnte.\n\n19\nAm 19. April 1994 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine aus drei Richtern\nbesetzte Kammer beschlossen, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht\nzur Entscheidung anzunehmen.\nNach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes warf die Beschwerde keine Frage\ngrundsätzlicher Bedeutung auf, welche die Achtung des Grundgesetzes beträfen. Insbesondere stelle sich nicht die Frage, ob § 1711 BGB mit dem in Artikel 6 Abs. 2 GG verankerten\nRecht auf ein Familienleben im Einklang sei, da die ordentlichen Gerichte den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Gewährung eines Umgangsrechts nicht allein mit der Begründung\nabgelehnt hätten, dass ein solches Recht dem Kindeswohl nicht dienlich sei, sondern auch\nmit der stärkeren Begründung, dass die Gewährung dieses Rechts mit dem Kindeswohl nicht\nvereinbar wäre. Weiterhin sei das Recht auf ein faires Verfahren nicht deshalb verletzt, weil\nder Beschwerdeführer nicht persönlich angehört worden und seinem Antrag auf Einholung\neines Sachverständigengutachtens nicht entsprochen worden sei.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\nA. Das derzeit geltende Familienrecht\n\n20\nDie gesetzlichen Bestimmungen zum Sorge- und Umgangsrecht finden sich im\nBürgerlichen Gesetzbuch. Sie sind mehrfach geändert und zahlreiche von ihnen mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997\n(BGBl 1997, S. 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, aufgehoben worden.\n\n21\n§ 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:\n„Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche\nSorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes\n(Vermögenssorge).\n\n22\nGemäß dem neu eingefügten § 1626a Abs. 1 BGB üben die Eltern eines nichtehelichen\nKindes die Sorge gemeinsam aus, wenn sie eine Erklärung dahingehend abgeben\n(Sorgeerklärungen) oder sie einander heiraten. Gemäß § 1684 n. F. hat ein Kind das Recht\nauf Umgang mit jedem Elternteil, wobei jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Außerdem haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung des Kindes erschwert. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden\nund seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch\nAnordnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kind anhalten. Das Familiengericht kann dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes\nerforderlich ist. Eine Entscheidung, die dieses Recht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann anordnen, dass der Umgang stattfinden darf, wenn\nein Dritter, z.B. ein Mitarbeiter des Jugendamtes oder eine Institution, anwesend ist.\nB. Das im damaligen Zeitraum geltende Familienrecht\n\n23\nVor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes lautete die betreffende Bestimmung des BGB über das Sorge- und Umgangsrecht hinsichtlich eines nichtehelichen Kindes\nwie folgt:\n§ 1634\n„1. Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem\nKinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu\nunterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.\n2. Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber\nDritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer des Umgangs der nicht\npersonensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis\neinschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.\n3. Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem\nWohle des Kindes vereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet das\nVormundschaftsgericht.\n4. Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die\nvorstehenden Vorschriften entsprechend“.\n\n24\nDie entsprechenden Bestimmungen des BGB über das Sorge- und Umgangsrecht\nhinsichtlich eines nichtehelichen Kindes lauten wie folgt:\n§ 1705\n„Das nichteheliche Kind steht, ..., unter der elterlichen Sorge der Mutter.“\n§ 1711\n„1. Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. §\n1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n2. Wenn ein persönlicher Umgang des Vaters dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht\nentscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend.\nDas Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern.\n3. Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.\n4. In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln“.\nC. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n\n25\nWie Verfahren in anderen Familienrechtssachen, unterlagen die Verfahren nach\ndem früheren § 1711 Abs. 2 BGB den Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\n\n26\nGemäß § 12 dieses Gesetzes soll das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der\nTatsachen erforderlichen Ermittlungen veranstalten und die geeignet erscheinenden\nBeweise aufnehmen.\n\n27\nIn Umgangsrechtsverfahren muss das zuständige Jugendamt vor einer Entscheidung\ngehört werden (§ 49 Abs. 1 Buchst. k).\n\n28\nBezüglich der Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren bestimmt § 50a Abs. 1, dass\ndas Gericht in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern anhört. In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in\nder Regel persönlich anhören. Bei Maßnahmen, mit denen die Trennung des Kindes von der\nelterlichen Familie verbunden ist, sind die Eltern stets persönlich anzuhören. Gemäß § 50a\nAbs. 2 hört das Gericht den Elternteil an, der nicht sorgeberechtigt ist, es sei denn, dass von\nder Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION\n\n29\nDer Beschwerdeführer rügt, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, durch die\nseine Anträge auf Gewährung eines Umgangsrechts für seinen nichtehelichen Sohn\nzurückgewiesen wurden, Artikel 8 der Konvention verletzen, dessen einschlägige Passagen\nwie folgt lauten:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ...\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit dieser Eingriff\ngesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum\nSchutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“.\nA. Argumente der erschienenen Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n30\nDer Beschwerdeführer trägt vor, dass er mit der Mutter und dem gemeinsamen Kind eine\nFamilie gebildet habe, bis die Beziehung zur Mutter etwa anderthalb Jahre nach der Geburt\ndes Kindes endete. Für ihn ist diese Situation mit der eines geschiedenen Paares\nvergleichbar, weshalb ihm wie einem geschiedenen Vater auch ein Umgangsrecht für sein\nKind hätte gewährt werden müssen. Er ist der Auffassung, dass er aufgrund der Bestimmungen des deutschen Rechts zur Regelung der Kontakte zwischen Vätern und ihren nichtehelichen Kindern, insbesondere des § 1711 BGB, der in dem fraglichen Zeitraum galt, einen\nSchaden erlitten habe. Diese Bestimmung sei erst mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes aufgehoben worden. Dem Beschwerdeführer zufolge stützt sich die Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes immer noch auf § 1711 BGB. Er führt aus, dass das\nVerhalten der deutschen Gerichte zur damaligen Zeit das Ausbleiben der Umgangskontakte\nzwischen ihm und seinem Sohn seit dem Jahre 1991 verursacht habe. Die deutschen Gerichte hätten zugelassen, dass die Mutter die Kontakte abbrach und seinen Sohn beeinflusste, was zur Folge gehabt hätte, dass dieser dann den weiteren Umgang mit seinem Vater ablehnte. Zwar hätte der Beschwerdeführer nach dem 1. Juli 1998 erneut ein Umgangsrecht für seinen Sohn beantragen können, doch seien inzwischen Jahre, in denen er sinnvolle Kontakte zu seinem Sohn hätte aufbauen können, unwiederbringlich vergangen.\n\n31\nAußerdem sei ihm das Kind entfremdet worden, da seit dem letzten Kontakt viel Zeit\nvergangenen sei. Nach Ansicht von Sachverständigen ist dieses Problem nur mit besonderer\npsychologischen Unterstützung zu lösen. Eine derartige Unterstützung sei aber nur dann\nmöglich und Erfolg versprechend, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter zustimme und das\nKind mitarbeite. Es sei jedoch zu erwarten, dass das Kind, das jetzt über 13 Jahre alt ist, den\nUmgang mit seinem Vater ablehnen würde. In der Regel werde in den Entscheidungen\ndeutscher Berufungsgerichte großes Gewicht auf den Willen eines Kindes in diesem Alter\ngelegt, dessen Meinung in Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts der Eltern zu\nberücksichtigen sei. Aus diesem Grund hätten sie dem Vater gegen den Willen des Kindes\nkaum ein Umgangsrecht eingeräumt.\n\n32\nIn ihren Beschlüssen verweigerten sowohl das Amtsgericht Mettmann als auch das\nLandgericht Wuppertal dem Beschwerdeführer den Umgang mit seinem Sohn, weil das\nschlechte Verhältnis zwischen den Eltern das Kind in einen Loyalitätskonflikt führen würde\nund weil das Kind den Vater bei zwei Anhörungen durch das Gericht „böse“ oder „doof“ genannt und hinzugefügt hatte, dass es ihn auf keinen Fall sehen wolle. Bei der zweiten Anhörung erklärte das fast sechsjährige Kind: „Mama sagt immer, dass Egbert nicht mein Vater\nist. Mama hat Angst vor Egbert“. Dem Beschwerdeführer zufolge hat das Kind diese Aussage unter dem Einfluss der Mutter oder dem Einfluss ihrer engsten Umgebung mit Billigung\nder Mutter gemacht. Eine weitere Erklärung des Kindes, die das Gericht festhielt, habe gezeigt, dass die Mutter das Kind erschreckt hatte, weil sie davonstürzte, als sie den Vater\neinmal zufällig auf der Straße traf.\n\n33\nDiese Aussagen des Kindes sind nach dem Vortrag des Beschwerdeführers von\näußerster Wichtigkeit, zeigten sie doch, dass die Mutter das Kind gegen seinen Vater aufgehetzt habe, der so Opfer der Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) geworden sei. Infolgedessen\nhabe das Kind auch jeden weiteren Umgang mit seinem Vater abgelehnt. Wäre damals ein\nFamilien- oder Kinderpsychologe zu Rate gezogen worden, so hätte verdeutlicht werden\nkönnen, dass das Kind von seiner Mutter beeinflusst worden bzw. gegen den Vater instrumentalisiert worden war. Daher habe die Entscheidung der beiden Gerichte, einen Sachverständigen, wie vom Beschwerdeführer beantragt und vom Jugendamt empfohlen, nicht einzuschalten, eine Verletzung der Interessen nicht nur des Vaters, sondern auch des Kindes\ndargestellt, da die Kontakte zu dem anderen Elternteil mittel- und langfristig dem Kindeswohl\ndienten.\n\n34\nDurch die Weigerung, dem Vater ein Umgangsrecht zu gewähren, und durch die\nEntscheidungen zugunsten der allein sorgeberechtigten Mutter hätten die deutschen Gerichte, einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes, gegen die verfassungsmäßige Verpflichtung des Staates, die Rechte seiner Bürger gegen Verletzungen durch andere Bürger\nzu schützen, verstoßen. Der Staat habe die Pflicht, in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung\ndie Wahrung der Menschenrechte sicherzustellen.\n\n35\nDie amerikanischen Forschungsergebnisse zum PAS seien seit 1984 und 1992 zugänglich. Sie hätten rasch zu einer Vielzahl von Fachveröffentlichungen geführt und seien\nvon amerikanischen sowie kanadischen Gerichten in ihrer Rechtsprechung berücksichtigt\nworden.\nWäre Deutschland bereit gewesen, die Ergebnisse dieser Studien, die in den USA erfolgt\nsind, wo viel höhere Forschungsetats zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen und\numzusetzen, hätte das Gericht schon damals zu einer anderen Entscheidung kommen können, denn der das Kind anhörende Richter hätte dessen den Vaterablehnende Äußerungen\nanders auslegen können. Zumindest jedoch hätte das Gericht einen Sachverständigen beauftragen müssen, dem die besondere Psychodynamik familiärer Beziehungen vertraut ist.\n\n36\nDer Beschwerdeführer trägt abschließend vor, dass die deutschen Behörden ihre aus\nArtikel 8 der Konvention herrührende Pflicht, die Menschenrechte der Bürger zu schützen,\nverletzt hätten, da sie es bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterlassen hätten, den\ndeutschen Jugendämtern und Familiengerichten die Ergebnisse der internationalen PAS-\nForschung zur Kenntnis zu geben und ihnen eine entsprechende Fortbildung anzubieten.\n2. Die Regierung\n\n37\nDie Regierung räumte unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs\n(Urteile vom 13. Juni 1979 in der Sache Marckx ./. Belgien, Serie A, Band 30 und vom 26.\nMai 1994 in der Sache Keegan ./. Irland, Serie A, Band 290) ein, dass das Verhältnis\nzwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn als Familienleben im Sinne des Artikels\n8 Abs. 1 anzusehen sei. Gleichwohl ist sie der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung\ndes Umgangsrechts für Väter nichtehelicher Kinder als solche keinen Eingriff in die von\ndieser Bestimmung garantierten Rechte darstelle. Die Regierung räumt hingegen ein, dass\ndie im vorliegenden Fall aufgrund dieser Rechtsvorschriften getroffenen Entscheidungen der\ndeutschen Gericht einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 Abs.\n1 darstelle.\n\n38\nUnter Berücksichtigung der Kriterien, die in der ständigen Rechtsprechung des\nGerichtshofes bezüglich der positiven Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer wirksamen Achtung des Familienlebens wie auch hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe für einen\nEingriff nach Artikel 8 Abs. 2 aufgeführt sind (s. Urteil oben in der Sache Marckx ./. Belgien,\nUrteil vom 18. Dezember 1986 in der Sache Johnston ./. Irland, Serie A, Band 112, und Urteil\noben in der Sache Keegan ./. Irland), trägt die Regierung vor, dass die vom deutschen Gesetzgeber im Hinblick auf die besondere Situation nichtehelicher Kinder getroffene Regelung\ninnerhalb des den Vertragsstaaten eingeräumten Ermessensspielraums liege.\n\n39\nDie Regierung ist der Meinung, dass die betreffenden Entscheidungen der deutschen\nGerichte dem deutschem Recht entsprachen und dem Schutz des Wohls des Kindes des\nBeschwerdeführers dienten. Darüber hinaus sei der gerügte Eingriff notwendig in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 gewesen. In dieser Hinsicht führt die\nRegierung aus, dass Leitlinie für die Entscheidung der deutschen Gerichten der Grundsatz\ndes Kindeswohls war. Daher sei auch die Ablehnung eines nur zwangsweise durchzusetzenden Umgangsrechts in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig. Die Regierung\nweist darauf hin, dass das Landgericht zu seiner Schlussfolgerung gelangt sei, indem es sich\nauf den Eindruck aus der Anhörung des Kindes gestützt habe. Das deutsche Recht kenne\nnicht die Möglichkeit, die Beteiligten zu verpflichten, sich einer Familientherapie zu unterziehen, um günstige Voraussetzungen für ein Umgangsrecht zu schaffen, und es könne nicht\nim Wohl des Kindes liegen, angesichts des Konflikts zwischen den Eltern eine Schlichtung\nanzuordnen.\n3. Die Kommission\n\n40\nNachdem sie im vorliegenden Fall eine Verletzung des Artikels 8 in Verbindung mit\nArtikel 14 der Konvention festgestellt hat, hielt es die Kommission nicht für erforderlich, über\ndie behauptete Verletzung des Artikels 8 für sich genommen zu entscheiden. Allerdings\nverwies sie auf die vorgebrachten Argumente hinsichtlich des Artikels 8 in Verbindung mit\nArtikel 14, und zog den Schluss, dass die von der Kindesmutter zum Ausdruck gebrachten\nEinwände offenbar erheblichen Einfluss auf die Entscheidungen der deutschen Gerichte gehabt hätten. Des weiteren führte die Kommission aus, dass die Gerichte nicht die Notwendigkeit des Eingriffs geprüft hätten, d.h. die Frage, ob das Kindeswohl des C. die Verweigerung des Umgangsrechtes wirklich erforderte. In dieser Hinsicht unterschied sie zwischen\ndem vorliegenden Fall und den Fällen, in denen die nationalen Gerichte zu dem Schluss\ngekommen waren, dass das Kindeswohl die Verweigerung des Umgangsrechtes erfordere,\nnachdem sie einen detaillierten Bericht der Sozialen Dienste oder Gutachten von Ärzten erhalten hatten. Nach Ansicht der Kommission standen die eingesetzten Mittel zum angestrebten Zweck nicht in einem angemessenen Verhältnis.\n\n41\nZehn Kommissionsmitglieder mit einer abweichenden Meinung jedoch gaben der Meinung Ausdruck, dass Artikel 8 nicht verletzt worden sei. Nach ihrer Ansicht hätten die\nGerichtsentscheidungen gezeigt, dass die Gründe für den Eingriff in das Familienleben des\nBeschwerdeführers ausreichend und zutreffend waren. Zudem sei der Entscheidungsfindungsprozess dazu angetan gewesen, dem Beschwerdeführer eine hinreichende Beteiligung\nzu ermöglichen. In dieser Hinsicht stellten sie fest, dass der Beschwerdeführer mit einem\nVermittler des Jugendamts Erkrath in Kontakt treten konnte, vom Amtsgericht angehört worden war und das Landgericht mit einer Beschwerde befassen konnte.\n\n42\nZwei weitere Kommissionsmitglieder mit abweichender Meinung vertraten die\nAuffassung, dass die Verweigerung, ein unabhängiges psychologisches Gutachten zu beantragen oder Einzelheiten anzuführen, die dem Amtsgericht als Grundlage für seine Würdigung dienten, zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Argumente\nzugunsten eines solchen Gutachtens oder einer derartigen Würdigung anlässlich einer Anhörung durch das Landgericht nicht vorbringen konnte, seinen Interessen besonders geschadet\nhätten, denn das Umgangsrecht sei ursprünglich aufgrund der Vorbehalte der Mutter gegen\nden Beschwerdeführer, die sie auf das Kind übertragen habe, verweigert worden. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer bei dem Entscheidungsfindungsprozess insgesamt eine nicht hinlänglich bedeutende Rolle spielen können, wodurch ihm der erforderliche\nSchutz seiner Interessen gewährt worden wäre. Diese beiden Mitglieder mit abweichender\nMeinung folgerten daraus, dass Artikel 8 verletzt worden ist.\nB. Würdigung des Gerichtshofs\n1. In Bezug auf das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht des Beschwerdeführers auf\nAchtung seines Familienlebens gemäß Artikel 8 der Konvention\n\n43\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass der Begriff der Familie im Sinne dieses Artikels\nsich nicht allein auf eheliche Beziehungen beschränkt, sondern auch andere de facto\n„Familien“-Bande umfassen kann, wo die Beteiligten außerhalb einer Ehe zusammenleben.\nEin aus einer solchen Beziehung hervorgegangenes Kind ist ipso jure vom Zeitpunkt seiner\nGeburt an und durch den bloßen Umstand seiner Geburt Teil dieses „Familien“-Verbandes.\nDaher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern eine Verbindung, die einem Familienleben entspricht (Urteil vom 26. Mai 1994, in der Sache Keegan ./. Irland, Serie A, Band 290,\nS. 18-19, Nr. 44). Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass für einen Elternteil und sein\nKind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens darstellt,\nselbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und dass innerstaatliche\nMaßnahmen, die die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, einen Eingriff in das\ndurch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht bedeuten ( s. u.a. Urteil vom 7. August\n1996, in der Sache Johansen ./. Norwegen, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III,\nS. 1001-1002, Nr. 52, sowie Urteil vom 9. Juni 1998, in der Sache Bronda ./. Italien, Sammlung 1998-IV, S. 1489, Nr. 51).\n\n44\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn seit dessen\nGeburt im Dezember 1986 bis Juni 1988, als die Mutter ihn mit beiden Kindern verließ,\nzusammenlebte, d.h. etwa anderthalb Jahre. Bis Juli 1991 sah er seinen Sohn weiterhin\nhäufig. Die nachfolgenden Entscheidungen, die dem Beschwerdeführer das Umgangsrecht\nverweigerten, stellen daher einen Eingriff in die Ausübung seines von Artikel 8 Abs. 1 der\nKonvention garantierten Rechtes auf Achtung des Familienlebens dar. Unter diesen Umständen hält es der Gerichtshof für nicht erforderlich zu prüfen, ob § 1711 BGB als solcher\neinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens darstellt.\n\n45\nDer vorstehend erwähnte Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er\nist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere legitime Ziele gemäß Abs. 2 dieser\nBestimmung und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen\nwerden.\n2. In Bezug auf die Rechtfertigung des Eingriffs\na. „gesetzlich vorgesehen“\n\n46\nVor dem Gerichtshof war es unbestritten, dass die betreffenden Entscheidungen auf\neiner Bestimmung des innerstaatlichem Rechts basierten, nämlich auf § 1711 Abs. 2 BGB in\nder im fraglichen Zeitraum geltenden Fassung.\nb. Legitimes Ziel\n\n47\nNach Ansicht des Gerichtshofes zielten die vom Beschwerdeführer angefochtenen\nGerichtsentscheidungen eindeutig auf den Schutz „der Gesundheit oder der Moral“ und „der\nRechte und Freiheiten“ des Kindes ab. Dementsprechend verfolgten sie im Sinne des\nArtikels 8 Abs. 2 legitime Ziele.\nc. „Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“\n\n48\nBei der Entscheidung darüber, ob die streitige Maßnahme „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ war, wird der Gerichtshof im Lichte des Falles als Ganzes prüfen,\nob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe zutreffend und ausreichend\nfür die Zwecke des Artikels 8 Abs. 2 der Konvention waren. Zweifellos steht bei jedem Fall\ndieser Art die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient, stets im Mittelpunkt.\nFerner ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden in der vorteilhaften Situation sind,\ndass sie in unmittelbarem Kontakt zu allen Beteiligten stehen. Es ist daher keineswegs\nAufgabe des Gerichtshofs, selbst an die Stelle der nationalen Behörden zu treten, um die\nFragen des Sorge- und Umgangsrechts zu regeln, sondern im Lichte der Konvention die\nEntscheidungen zu überprüfen, die sie in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (Urteil\nvom 23. September 1994 in der Sache Hokkanen . /.Finnland, Serie A, Band 299-A, S. 20,\nNr. 55, sowie entsprechend das o.g. Urteil Bronda, S. 1941, Nr. 59).\n\n49\nDer den zuständigen innerstaatlichen Behörden eingeräumte Ermessensspielraum\nunterscheidet sich je nach Art der streitigen Fragen und Bedeutung der betroffenen\nInteressen. Somit erkennt der Gerichtshof an, dass die Behörden einen breiten Ermessensspielraum haben, insbesondere bei Erwägung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu geben\nist. Hingegen ist eine genauere Kontrolle bei weitergehenden Beschränkungen erforderlich,\nwie beispielsweise bei Beschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch die Behörden,\nsowie bei gesetzlichen Vorkehrungen, die einen effektiven Schutz des Rechts der Eltern und\nKinder auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Diese weitergehenden Einschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen den Eltern und\neinem jungen Kind endgültig abgeschnitten werden (o.a. Urteil in der Sache Johansen, S.\n1003, Nr. 64, und Urteil in der Sache K. und T. ./. Finnland, Nr. 25702/94, Nr. 135, EGMR\n2000- ...).\n\n50\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den\nInteressen des Kindes und denen des Elternteils herbeizuführen ist ( s. z.B. Urteil vom 27.\nNovember 1992 Olsson ./. Schweden (Nr. 2), Serie A, Band 250, S. 35-36, Nr. 90). Hierbei\nhat der Gerichtshof dem Wohl des Kindes, das je nach Art und Bedeutung gegenüber dem\nWohl des Eltern überwiegen kann, besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Insbesondere kann der Elternteil nach Artikel 8 der Konvention nicht berechtigt sein, solche Maßnahmen zu verlangen, die die Gesundheit und Entwicklung des Kindes beeinträchtigen\nwürden (s. o. Urteil in der Sache Johansen ./.Norwegen, S. 1008, Nr. 78).\n\n51\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass sich die zuständigen nationalen\nGerichte bei der Zurückweisung der vom Beschwerdeführer beantragten Besuchsregelung\nauf die Aussagen des Kindes gestützt haben, das im Alter von etwa 5 bzw. 6 Jahren vom\nAmtsgericht befragt worden war, dass sie das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern\nberücksichtigt haben, wobei es ihres Erachtens unerheblich war, wer für die Spannungen\nverantwortlich war, und dass sie zu dem Schluss gelangt waren, dass die Wiederanbahnung\nder Kontakte dem Kind schaden würde.\n\n52\nDer Gerichtshof zieht nicht in Zweifel, dass diese Punkte erheblich waren. Gleichwohl ist\nfestzustellen, ob der Beschwerdeführer angesichts der besonderen Umstände des Falles\nund vor allem angesichts der Bedeutung der zu fällenden Entscheidungen, insgesamt in den\nEntscheidungsfindungsprozess als Ganzes hinlänglich eingebunden war, so dass der\nerforderliche Schutz seiner Interessen sichergestellt war (Urteil vom 8. Juli 1987 in der Sache W. ./. Vereinigtes Königreich, Serie A, Nr. 121, S. 29, § 64). Der Gerichtshof hebt hervor,\ndass das Amtsgericht im vorliegenden Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens\nfür entbehrlich erachtete, da der Sachverhalt evident und vor dem Hintergrund des § 1711\nBGB umfassend aufgeklärt sei (s. Nr. 16 oben). In diesem Zusammenhang habe das Amtsgericht auf das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern und vor allem auf die Vorbehalte\nder Mutter gegen den Vater, die sie auf das Kind übertragen habe, verwiesen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die vom Amtsgericht angeführten Gründe nicht für die Erklärung\nausreichen, weshalb es unter den gegebenen Umständen entgegen der Empfehlung des\nJugendamts Erkrath ein Sachverständigengutachten für nicht erforderlich hielt. Zudem hätte\nsich das Landgericht im Hinblick auf die Bedeutung des Sachverhalts, nämlich die Beziehungen zwischen Vater und Kind, nicht damit zufrieden geben dürfen, sich unter diesen Umständen auf die Aktenlage und die schriftliche Beschwerdebegründung zu beziehen, sondern\nhätte ein psychologisches Sachverständigengutachten einholen müssen, um die Aussagen\ndes Kindes zu bewerten. Der Gerichtshof stellt hierbei fest, dass der Beschwerdeführer in\nseiner Beschwerde die Erkenntnisse des Amtsgerichts angefochten und ein Sachverständigengutachten beantragt hat, um die tatsächlichen Wünsche seines Kindes zu ermitteln und\ndie Frage des Umgangs auf dieser Grundlage zu entscheiden, wobei das Landgericht befugt\nwar, alle Punkte im Zusammenhang mit dem beantragten Umgangrecht zu überprüfen.\n\n53\nDie Verweigerung eines unabhängigen psychologischen Sachverständigengutachtens\nund die unterbliebene Anhörung vor dem Landgericht verdeutlicht nach Meinung des\nGerichtshofs eine unzureichende Einbindung des Beschwerdeführers in den Entscheidungsfindungsprozess. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die nationalen\nBehörden ihren Ermessensspielraum überschritten und somit die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention verletzt haben.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 DER KONVENTION IN VERBIN-\nDUNG MIT ARTIKEL 8\n\n54\nDer Beschwerdeführer rügt ferner eine Diskriminierung unter Verletzung des Artikels 14\nder Konvention in Verbindung mit Artikel 8. Artikel 14 bestimmt:\n„Der Genuss der in dieser Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere\nwegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen\nAnschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des\nVermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten“.\n\n55\nNach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Regelung des § 1711 BGB\nbetreffend die Kontakte zwischen einem Vater und seinem nichtehelichen Kind im Gegensatz zu den Bestimmungen des § 1634 BGB, der die Kontakte zwischen einem Vater und\nseinem ehelichen Kind regelt, diskriminierend.\n\n56\nDie Regierung hält weder die gesetzliche Regelung des Umgangrechts für nichteheliche\nKinder an sich noch ihre Anwendung auf den Fall des Beschwerdeführers für diskriminierend\nim Hinblick auf das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens.\n\n57\nDie Regierung verweist darauf, dass die Kommission in früheren Entscheidungen\nfestgestellt hat, dass die Bestimmungen des § 1711 BGB nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 verstoßen (Beschwerde Nr. 9588/81, Entscheidung vom 15. März\n1984, Beschwerde Nr. 9530/81, Entscheidung vom 14. Mai 1984, beide unveröffentlicht). Die\nErwägungen, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals kein Interesse an Kontakten mit ihren\nKindern hätten und zudem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen\nkönnten, und dass es daher normalerweise dem Kindeswohl entspreche, wenn Sorge- und\nUmgangsrecht der Mutter zugebilligt würden, träfen weiterhin zu, auch wenn die Häufigkeit\nnichtehelicher Lebensgemeinschaften zugenommen habe. § 1711 Abs. 2 BGB schaffe einen\nangemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen, die in allen derartigen\nFällen aufträten. In diesem Zusammenhang bemerkte die Regierung, dass das Gesetz zur\nReform des Kindschaftsrechts an dieser Beurteilung nichts ändere. Außerdem hätten die\nGerichte im Fall des Beschwerdeführers die Meinung vertreten, dass die Gewährung eines\nUmgangsrechts für den Vater nicht dem Wohle des Kindes diene und die Situation des Beschwerdeführers daher mit der eines geschiedenen Vaters vergleichbar sei.\n\n58\nDie Kommission vertritt die Ansicht, dass die Argumente der beklagten Regierung\nhinsichtlich der Unterscheidung zwischen verheirateten und nicht verheirateten Vätern, die §\n1711 Abs. 2 BGB zugrunde liegt, die Verweigerung des Umgangsrechtes nicht hinreichend\nbegründen. Der Kommission zufolge war die Situation des Beschwerdeführers, als er ein\nRecht auf Umgang beantragte, mit der eines Elternteils vergleichbar, dem nach der Scheidung nicht das Sorgerecht übertragen wurde. Während nach deutschem Recht jedoch dem\ngeschiedenen Elternteil ein Umgangsrecht eingeräumt werden konnte, soweit dies nicht dem\nKindeswohl schadete, kam der leibliche Vater nur dann in den Genuss dieses Rechts, wenn\nder Umgang dem Wohl des Kindes diente. Die Kommission folgert daraus, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung des Artikels 8 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention vorliege.\n\n59\nDer Gerichtshof hält es nicht für erforderlich, zu ergründen, ob die frühere deutsche Gesetzgebung als solche, nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, zwischen Vätern nichtehelicher\nKinder und geschiedenen Vätern eine nicht zu rechtfertigende Entscheidung vornahm, die im\nSinne von Artikel 14 diskriminierend wäre, da es den Anschein hat, dass die Anwendung\ndieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ansatz geführt hätte\nals bei einem geschiedenen Paar.\n\n60\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich die Begründung des Amtsgerichtes in dem\nBeschluss vom 17. Dezember 1993 nach Anhörung des Kindes und der Eltern ausdrücklich\nauf die Gefahr stützte, die für die Entwicklung des Kindes bestanden hätte, wenn die Kontakte mit dem Beschwerdeführer gegen den Willen der Mutter wieder aufgenommen worden\nwären. Die grundlegende Überlegung galt daher der Gefährdung des Wohlbefindens des\nKindes. Im Beschwerdeverfahren stützte das Landgericht seinen Beschluss vom 21. Januar\n1994 gleichfalls auf die Erkenntnis, dass Kontakte für das Kind schädlich seien. Nach Überzeugung des Gerichtshofs hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass ein geschiedener\nVater in einer vergleichbaren Situation besser behandelt worden wäre. Schließlich hat das\nBundesverfassungsgericht bestätigt, dass die ordentlichen Gerichte die gleichen Kriterien\nwie bei einem geschiedenen Vater angewandt hatten.\n\n61\nDemzufolge kann auf der Grundlage des hier vorliegenden Sachverhalts nicht behauptet\nwerden, dass ein geschiedener Vater besser behandelt worden wäre. Somit lag keine\nVerletzung des Artikels 14 in Verbindung mit Artikel 8 vor.\nIII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n62\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt\nworden sei, dessen einschlägige Passagen wie folgt lauten:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen (...) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf\nGesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich (...) verhandelt wird.“\n\n63\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass ihm durch die verweigerte Einholung eines\nSachverständigengutachtens sowie die nicht erfolgte Anhörung vor dem Landgericht die\nMöglichkeit genommen worden sei nachzuweisen, dass die Verweigerung des Umgangsrechts dem Wohle seines Sohnes zuwiderlaufe.\n\n64\nDie Regierung führt an, dass der Beschwerdeführer in der ersten Instanz angehört\nworden sei und es gemäß Artikel 6 Abs. 1 ausreiche, dass das Landgericht die Beschwerdeschrift zur Kenntnis genommen habe. Darüber hinaus stehe den Gerichten ein Ermessen bei\nder Beurteilung zu, welche der von den Parteien eines Zivilverfahrens angebotenen Beweise\nfür eine Entscheidung maßgeblich seien. Im vorliegenden Fall hätten keine besonderen\nUmstände die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, um die Frage zu\nklären, ob Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit C. dem Kindeswohl förderlich wären. Weiterhin sei das Landgericht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Amtsgericht C. erst einen Monat vor der Entscheidung des Landgerichts angehört hatte und sich in\nder Akte ein detaillierter Vermerk über diese Anhörung befand, nicht verpflichtet gewesen, C.\nerneut anzuhören.\n\n65\nDie Kommission ist der Auffassung, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht Mettmann\nund dem Landgericht Wuppertal insgesamt nicht den Erfordernissen eines fairen Verfahrens\nentsprochen habe, weil ein psychologische Sachverständigengutachten nicht eingeholt\nworden sei und das Landgericht keine erneute Anhörung durchgeführt habe.\n\n66\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Zulässigkeit von Beweisen in erster Linie durch\ndas innerstaatliche Recht geregelt wird und generell die nationalen Gerichte das ihnen\nvorgelegte Beweismaterial zu würdigen haben. Gemäß der Konvention ist es vielmehr Aufgabe des Gerichtshofes zu beurteilen, ob das Verfahren insgesamt und insbesondere die Art\nder Beweiserhebung fair war (s. entsprechend Urteile vom 12. Juli 1988 in der Sache\nSchenk ./.Schweiz, Serie A, Band 140, S. 29, Nr. 45 und 46, und vom 24. Oktober 1989 in\nder Sache H. ./. Frankreich, Serie A, Band 162, S. 23, Nr. 60-61).\n\n67\nUnter Berücksichtigung seiner Feststellungen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 (s.\nNr. 52-53 oben) ist der Gerichtshof der Meinung, dass das Verfahren als Ganzes im vorliegenden Fall wegen des Fehlens eines psychologischen Sachverständigengutachtens und\ndem Umstand, dass das Landgericht keine erneute Anhörung durchführte, obgleich nach\nMeinung des Gerichtshofs die Beschwerde des Beschwerdeführers sachliche und rechtliche\nFragen aufwarf, die aufgrund des dem Landgericht vorliegenden schriftlichen Aktenmaterials\nnicht angemessen zu lösen waren, nicht den Erfordernissen eines fairen und öffentlichen\nVerfahrens im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 gerecht wird. Infolgedessen ist diese Bestimmung\nverletzt.\nIV. ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n67. Artikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet\ndas innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen\ndieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.“\nA. Schaden\n\n69\nDer Beschwerdeführer fordert 90.000 DM als Ersatz für den erlittenen immateriellen\nSchaden: Die Verweigerung der Umgangskontakte zu seinem Sohne seit 1991 habe Angst\nund Leid bei ihm hervorgerufen. Er betont, dass der Verlust eines Kindes in keiner Weise in\nGeld aufgewogen werden könne. Es sei für ihn sehr schwierig zu ertragen, dass ihn zuerst\ndie Mutter, dann das Jugendamt und die Gerichte daran hinderten, seine Verantwortung als\nVater gegenüber seinem Sohn zu übernehmen und ihn bei Bedarf zu unterstützen. Um die\nSchwierigkeiten bedingt durch diese Jahre des Leidens zu bewältigen, habe er psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen.\n\n70\nDie Regierung nimmt hierzu nicht Stellung.\n\n71\nDer Gerichtshof sieht sich nicht in der Lage festzustellen, ob die fraglichen Entscheidungen ohne Verletzung der Konvention anders ausgefallen wären. Dennoch vermag\ner nicht zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht ein praktischer\nNutzen hätte erwachsen können. Zwar hat der Beschwerdeführer Verfahrensfehler erlitten,\ndoch sind diese mit dem Eingriff in eines der grundlegendsten Rechte, nämlich dem auf\nAchtung des Familienlebens, eng verknüpft. Nach Meinung des Gerichtshofes kann nicht\nausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei stärkerer Beteiligung am Entscheidungsfindungsprozess eine gewisse Befriedigung erfahren hätte, was seine künftigen Beziehungen mit seinem Kind hätte verändern können. Daher mag er tatsächlich einen Verlust\nvon Möglichkeiten erlitten haben, die eine Entschädigung rechtfertigen. Darüber hinaus hat\nder Beschwerdeführer sicherlich infolge von Ängsten und Sorgen einen immateriellen Schaden erlitten.\n\n72\nDer Gerichtshof gelangt somit zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer einen\ngewissen immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Feststellung einer Verletzung der\nKonvention nicht hinreichend wiedergutgemacht werde. Keiner der oben angeführten Faktoren eigne sich zu einer exakten Berechnung. Der Gerichtshof nimmt auf der Grundlage der\nBestimmungen des Artikels 41 eine Bewertung vor und billigt dem Beschwerdeführer\n35.000,-- DM zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n73\nDer Beschwerdeführer verlangt ferner 12.584,26 DM für Kosten und Auslagen vor den\ndeutschen Gerichten und den Konventionsorganen (davon 10.049,45 DM für das letztere\nVerfahren).\n73. Stellt der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention fest, kann er dem Beschwerdeführer nicht nur die Kosten und Auslagen vor den Organen der Konvention zubilligen, sondern\nauch diejenigen, die vor den nationalen Gerichten entstanden sind, um diese Verletzung zu\nverhindern oder ihr abzuhelfen (s. insbesondere Urteil vom 25. August 1998 in der Sache\nHertel ./. Schweiz, Sammlung 1998-VI, S. 2334, Nr. 63). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gegenstandes und der Bedeutung des Verfahrens vor den deutschen Gerichten berechtigt, zusätzlich zu den Kosten und Auslagen der\nVerfahren vor der Kommission und dem Gerichtshof die Erstattung der für dieses Verfahren\nangefallenen Kosten und Auslagen zu verlangen. Der Gerichtshof erachtet es für erwiesen,\ndass die Kosten und Auslagen tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und ihre\nHöhe angemessen ist (s. u.a. Urteil vom 28. Juli 1999 in der Sache Immobiliare Saffi ./. Italien, Nr. 79, demnächst in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofes veröffentlicht).\nUnter diesen Umständen hält es der Gerichtshof für angemessen, dem Beschwerdeführer\ndie geforderten 12.584,26 DM zuzubilligen.\nC. Verzugszinsen\nNach den Informationen des Gerichtshofs beträgt der in Deutschland zum Zeitpunkt dieses\nUrteils geltende gesetzliche Zinssatz 4 % jährlich.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. mit dreizehn zu vier Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention verletzt ist;\n2. einstimmig, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention nicht verletzt\nist;\n3. mit dreizehn zu vier Stimmen, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist;\n4. einstimmig\na) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten zuzüglich\netwaig anfallender Mehrwertsteuer folgende Beträge zu zahlen hat:\ni) 35.000,00 (fünfundreißigtausend) DM wegen immateriellen Schadens;\nii) 12.584,26 DM (zwölftausendfünfhundertvierundachtzig Mark und sechsundzwanzig\nPfennige) für Kosten und Auslagen;\nb) dass diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um nicht\nkapitalisierbare Zinsen von 4 % jährlich zu erhöhen sind;\n5. einstimmig, dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im übrigen zurückgewiesen\nwird.\nAusgefertigt in französischer und englischer Sprache und am 13. Juli 2000 gemäß Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes schriftlich übermittelt.\nLuzius WILDHABER Maud DE BOER-BUQUICCHIO\nPräsident Vizekanzlerin\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofes ist dem Urteil die teilweise abweichende Meinung von Herrn A.B. Baka, der\nsich Frau E. Palm sowie die Herren J. Hedigan und E. 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