{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_NA_5_StR_824_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-09","aktenzeichen":"5 StR 824/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"pr\nDR\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nmi me mn um ann din in mm aD an an a au um\n\n2267 009\n\nGesetz: StGB 88 154, 159\n\nRechtssatz» Ein vereidigter Dolmetscher, der bewußt\nunrichtig überträgt, begeht einen Meineid.\n\nAktenzeichen; 5 StR 824/52\nUrt. des BGH vom 9.4.1953 LG Berlin\n\n5 stk 824/52\n\nia Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Gr:plhiologin Anna P m geb Sn\ngesch.C@B - alias Gerda Din iin : in\nSch Dim von SCHEEEEEm aus DEE, dort geboren\n\nam GE 1900,\n\n2.) den Grapkologen Gerhard S U aus Bew,\ndort geboren ar EB 13907,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Apri). 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nRPu:desrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJastizobersekretärunn\n\nals Urkundsbseumter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten 7 um\nwiräd das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n\n23.M&ai 1952, soweit es diese Angeklagte betrifft,\nsamt den Feststellungen im Schuldspruch mit Ausnahme der Verurteilung wegen Urkundenfälschung\nund im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten 5 u -\nBB ira das Urteil samt den Feststellungen im\nScluläspruch insoweit aufgehoben, als der Angeklag-\n\nte wegen Verleitung zum Meineid verurteilt ist,\nferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe3\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte Pe wegen NMeineides, wegen wissentlich falscher uneidlicher Aussage vor\nGericht, wegen gemeinschaftlicher Verleitung zum Meineid\nsowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von\n11 Monaten Gefängnis verurteilt, den Angeklagten SEE»\nwegen unerlaubter Führung eines akademischen Grades sowie\nwegen gemeinschaftlicher Verleitung zum Meineid zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis. Sie hat femer beide Angeklagte für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder\n\ne Sachverständige eidlich vernommen zu werden, und ihnen die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die .Dauer von 2 Jahren aberkannt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision beider\nAngeklagten. Sie hat im wesentlichen Erfolg.\n\nI. Revision der Angeklagten Pin:\n\n1.) Die Verurteilung dieser Angeklagten wegen Meineides und uneidlich falscher Aussage ist deshalb erfolgt,\nweil sie am 8.2.1951 in einem Rechtsstreit see -/-\nSCHEEEEB bei ihrer eidlichen Zeugenvernehmung und am\n5.3.1951 in einem weiteren Rechtsstreit See ./. Sin\n\nP\\ @&B bei ihrer uneidlichen Zeugenvernehmung zur Person angegeben hat, sie heiße Gerda Dee m SCHNEE geborene\n\nEEE GE SCHE: Die Strafkamner stellt fest, daß\ndie Angeklagte in Wahrheit eine geborene SB, zeschiede-\n\nne EB und nochmals geschiedene Pie ist, so daß ihr\nwirklicher Name Anna Peg geborene SE ist. Die Strafkammer stellt weiter fest, daß der Angeklagten dies bei\nihren erwähnten Aussagen bekannt gewesen sei.\n\na) Diese Feststellungen genügen nicht, um die Bestrafung wegen Meineides und wegen vorsätzlich falscher\nunejdlicher Aussage vor Gericht zu begründen, so daß deshalb das Urteil in diesem Punkte aufgehoben werden muß.\nZum inneren Tatbestand sowohl des Meineids als auch der\n\n-4-\n\nvorsätzlich falschen uneidlichen Aussage gehört nicht nur,\ndaß der Schwörende oder Aussagende die Unrichtigkeit dessen\nerkennt, was er beschwört oder aussagt, sondern außerdem\ndie Kenntnis, daß der unrichtige Aussageteil unter die Beweisfrage und damit auch unter den Eid fällt (vgl. BGHSt 1,\n148). Bei Angaben zur Person ist nicht. ohne weiteres davon\nauszugehen, daß .dem Aussagenden oder Schwörenden. bekannt\nist, diese Angaben fielen unter seine Aussage .oder seinen\nEid. Vielmehr bedarf cs in dieser Beziehung in der Regel\neiner ausdrücklichen Feststellung. Diese Feststellung ist\nim vorliegenden Fall nicht etwa deshalb entbehrlich, weil\ndie Angeklagte sich offenbar selbst nicht darauf berufen\nhat, sie habe angenommen, ihre Wahrheits- und Eidespflicht\nbeziehe sich nur auf die Aussage zur Sache. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte den unrichtigen\nNamen seit Jahren geführt. Die falsche Namensangabe vor Gericht konnte daher nicht zu einer Täuschung über ihre eigentliche Identität führen. Mit Rücksicht hierauf bedurfte es\neiner besonders sorgfältigen Prüfung des subjektiven Tatbestandes in der angeführten Richtung. Es wird sich empfehlen, daß die Strafkammer durch Vernehmung der betreffenden\nRichter feststellt, ob die Angeklagte ausdrücklich darüber\nbelehrt worden ist, daß ihre Wahrheitspflicht sich auch\nüber ihre Angaben zur Person erstreckt. Jedoch ist die\nStrafkammer nicht gehindert, auch bei etwaigem Fehlen einer\nsolchen Belehrung aus anderen Umständen auf die Kenntnis\nder Angeklagten zu schließen. .\n\nb) Im übrigen hat die Strafkammer, was allerdings nur\nfür die Straffrage von Wesentlichkeit wäre, nicht geprüft,\nob die Vorschrift des § 157 StGB auf die Angeklagte anzuwenden ist. Die Strafkammer stellt fest, die Angeklagte\nhabe bereits seit Jahren den Namen Ben «ED : HEHE\ngeführt, Das legt die Vermutung nahe, daß die Angeklagte\nsich vor dem Eid und der uneidlichen falschen Aussage mindestens der Verletzung des § 360 ziff.8 StGB schuldig gemacht hat. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob etwa die Angeklagte ihre falschen Angaben. auch deshalb gemacht hat,\n\n-5-\n\nza\n\n-5_\n\nweil sie fürchtete, sich durch ihre bisherige Namensführvag (evtl. auch Unterschrift mit dieszm Namen) der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben,\n\nBei der uneidlichen falschen Aussage war ülu beschworene Aussage vorangegangen. Auch aus diesem Grunde hätte eine\nPrüfung unter dem Gesichtspunkt des § 157 StGB nshegeleger.\n\n2.) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\n3 a) Soweit die Angeklagte wegen \"gemeinschaftlicher\nVerleitung zum Meineid\", richtiger: wegen erfolgloser oder\nmißlungener Anstiftung zum Meineid, verurteilt ist, erhebt\nsie zunächst eine Verfahrensrüge. Die Verurteilung der Angeklagten in diesem Punkte ist erfolgt, weil sie zusammen\nmit dem Angeklagten SEE versucht habe, den Chinesen\nMOB dazu zu veranlassen, in einem Strafverfahren gegen\neinen anderen Chinesen als Dolmetscher aufzutreten und die\nAntworten dieses chinesischen Angeklagten auf bestimmte\nFragen des Richters in einer bestimmten Weise zu verdolmetschen.\n\nDie Revision rügt, die Angeklagte habe in der Voruntersuchung beantragt, die Akten. über den Vorprozeß W\n\nm. 1 8t ns 80/50\nGB i:s Antsgerichts Tiergarten, Aktenzeichen; 5337125750\n\nherbeizuzichen, was ohne Angabe von Gründen unterblieben sei;\ndie Angeklagte habe in der Hauptverhandlung nochmals um Herbeiziehung der Akten gebeten, das Gericht habe die Herbeiziehung abgelehnt mit der Begründung, daß es sich aufgrund\nder Zeugenaussagen ein vollständiges Bild machen könne. Diese Rüge ist unbegründet. Die Sitzungsniederschrift ergibt,\ndaß in der Hauptverhandlung ein Beweisamtrag der erwähnten\nATt nicht gestellt worden ist. Soweit in dem Vorbringen der\nAngeklagten die Verletzung des § 244 Abs.2 StPO behauptet\nwird, ist sie nicht in der Form des § 344 Abs.2 StPO begründet. Eine Voruntersuchung hat gegen die Angeklagte überhaupt\nnicht stattgefunden. Bei welcher Gelegenheit im Ernittlungs-\n\n.6-\n\n6.\n\nverfahren ein entsprechender Antrag gestellt worden sein\nsoll, ergibt die Revision nicht.\n\nb) Jedoch bestehen sachlichrechtliche Bedenken gegen\ndie Verurteilung aus § 159 StGB.\n\naa) Zutreffend geht das Urteil zwar devon aus, daß\nder vereidigte Dolmetscher, der unrichtig überträgt, einen\nMeineid leistet. Der Dolmetscher hat nach § 189 GVG einen\nEid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Zwar liegt nicht immer dann ein Meineid vor,\nwenn jemand unter Eid ein Versprechen abgibt und dieses\nVersprechen nicht hält. Das ergibt sich bereits aus § 162\nStGB. Der Eid des Beamten, seine Amtspflichten treu zu erfüllen, und der Eid des Schöffen oder Geschworenen fallen\nnicht unter § 154 StGB. Der Dolmetscher hat aber im Verfahren eine Stellung, die der eines Sachverständigen in\nvielem ähnlich ist. Beide sind kraft ihrer besonderen Fachkenntnisse Gehilfen des Richters bei der Urteilsfindung,\nohne, wie die Laienrichter, bei dem Urteil selbst mitzuwirken. Nach § 191 GVG finden für die Ausschließung und\nAblehnung eines Dolmetschers die Vorschriften über den\nSachverständigen entsprechende Anwendung. Auch sonstige Bestimmungen für den Sachverständigen lassen sich auf den\nDolmetscher entsprechend anwenden (vgl. RGSt 45, 304). Es\nbestehen daher keine Bedenken, den Eid des Dolmetschers\nebenso wie den des Sachverständigen nach § 154 StGB zu beurteilen.\n\nbb) Die Feststellungen des Urteils reichen aber nicht\nzur Begründung dafür aus, die Angeklagten PB und\nSCHE hätten den ME erfolgios angestiftet, als Dolmetscher einen Meineid zu leisten. Das Urteil enthält keine\nausdrückliche Feststellung, daß die Fe und SE»\nden MeiiB veranlassen wollten, etwas anderes zu Übertragen,\nals der damals angeklagte Chinese aussagen würde. Es heißt\nzwar an einer Stelle, MB habe falsch übertragen sollen.\nDas ersetzt aber nicht die Feststellung, seine Übertragung\nhätte nach dem Willen der Angeklagten inhaltlich nicht mit\n\n-1-\n\na |\n\n#7\n- 1 -\n\ndem übereinstimmen sollen, was der damals angeklagte\nChin-se aussagen würde. Das Revisionsgcricht vermag auch\ndiese entscheidende Feststellung nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Urteilszusammenhang zu entnehmen.\nDenn das Urteil enthält keine konkreten Angaben darüber,\nwas dem angeklagten Chinesen vorgeworfen wurde, welche\nFragen nach Ansicht der Angeklagten der Richter stellen\nwürde, was nach ihrer Vorstellung der angsklagtce Chinese\nwahrscheinlich oder möglicherweise darauf antworten würde,\nund was Mu Yu übertragen sollte. Derartige Feststellungen\nwaren um so mehr erforderlich, als der angeklagte Chinese\nselbst das größte Interesse haben mußte, sich in einer für\nihn günstigen Weise einzulassen. Die Strafkamner wird zweckmäßigerweise an Hand der herbeizuziehenden Akten gegen den\nChinesen und nach Möglichkeit auf Grund seiner Vernehmung\nin dieser Beziehung die erforderlichen Feststellungen treffen müssen.\n\nDaß die Angeklagten mindestens damit gerechnet haben,\nMB werde als Dolmetscher vereidigt werden, folgert die\nStrafkammer daraus, daß die Angeklagten selbst mehrfach\nals Sachverständige vor Gericht aufgetreten seien. Das Urteil ergibt aber nicht mit Sicherheit, daß das Gericht von\ndieser Beweistatsache überzeugt war. Es führt nur' an, die\nAngeklagten seien nach ihrer eigenen Einlassung schon mehrfach als Sachverständige vor Gericht aufgetreten. Die eigene\nEinlassung eines Angeklagten darf nur dann gegen ihn verwandt werden, wenn das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Strafkamnmer\ndies verkannt hat.\n\n4.) Da nicht ausgeschlossen erscheint, daß die Strafhöhe wegen der Urkundenfälschung durch die übrigen Verurteilungen beeinflußt ist, muß das Urteil im Strafmaß in\nvollem Umfange aufgehoben werden. Es sei dabei darauf hingewiesen, daß eine Verurteilung aus § 159 StGB (im Gegensatz zu einer solchen aus §§ 153, 154 StGB) nach § 16i Abs.2\nStGB die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachver-\n\n-B-\n\nständiger eidlich vernommen zu werden, nicht zuläßt, und\ndaß für diesen Fall die Aberkennung d.: bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BGHSt 1,241).\n\nII. Revision des Angeklagten $ f\n\n1.) Soweit es sich um die Verurteilung wegen \"gemeinschaftlicher Verleitung zum Meineid\" handelt, greift. die\nRevision aus denselben Gründen durch, wie die der Angeklagten Priebe.\n\n2.) Soweit der Angeklagte SB wegen unberechtigter Führung des Doktortitels bestraft ist, bestehen gegen\nden Schuldspruch keine Bedenken. Die Angriffe der Revision\nrichten sich insoweit nur in unzulässiger Weise gegen die\nFeststellungen. Es bedurfte aber auch wegen dieser Verurteilung einer Aufhebung im Strafausspruch. Daß insoweit\nder Strafausspruch durch die Verurteilung wegen \"gemeinschaftiicher Verleitung zum Meineid\" beeinflußt ist, kann\nkaum zweifelhaft sein. Denn, obgleich nach den Ausführungen\ndes Urteils diese Verfehlung des Angeklagten als verhältnismäßig milde angesehen worden ist, hat die Strafkammer\nbei einer gesetzlichen Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis 7 Monate Gefängnis hierfür eingesetzt.\n\n3.) Wegen der Aberkennung der Ridesfähigkeit und der\nbürgerlichen Ehrenrechte ist das für die Angeklagte Pa\nAusgeführte zu beachten.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Sismer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-09/5-str-824-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-09/5-str-824-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:46.526368+00:00"}}