{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_NA_5_StR_414_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1995-11-02","aktenzeichen":"5 StR 414/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 414/95\n\nURTEIL\n\nvom 2, November 1995\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung -\n\nN\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2, November 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten S K gegen das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 7. De-\n\nzember 1994 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDer Staatskasse fallen die Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie\ndie dem Angeklagten dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S K\nwegen Steuerhinterziehung in sechzehn Fällen\n\nund wegen versuchter Steuerhinterziehung in\n\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Die Ehefrau des Angeklagten wurde wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen\nund wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem\nFall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt, deren Vollstreckung das Landgericht\nzur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nNach den Feststellungen betrieb der Angeklagte\n\nK in der Zeit von März 1986 bis Ende 1991\nmehrere Bordellbetriebe, in denen jeweils bis zu\nsechs Prostituierte tätig waren. Diese erhielten\nneben den Einnahmen für sexuelle Handlungen, von\ndenen ihnen die Hälfte zustand, einen zuvor vereinbarten Anteil am Getränkeverzehr. Zeitweise arbeitete auch die Ehefrau des Angeklagten in den\nverschiedenen Betrieben als Prostituierte; daneben\nhalf sie dem Angeklagten bei der betrieblichen Organisation der \"Clubs\". Eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle wurde nicht vorgenommen. .Für die - teilweise nebeneinander geführten - Betriebe gab der Angeklagte im gesamten\nZeitraum weder Umsatzsteuer- noch Gewerbesteuererklärungen ab; ebensowenig wurden für die Eheleute\nK Einkommensteuererklärungen eingereicht.\n\nDas Landgericht hat anhand vorgefundener handschriftlicher Aufzeichnungen die - von beiden Angeklagten als zutreffend bezeichneten - Erlöse aus\nden Bordellbetrieben in den Jahren 1986 bis 1991\nfestgestellt. Auf dieser Grundlage hat es sodann\nsowohl die in den einzelnen Jahren unter Berücksichtigung eines fiktiven Vorsteuerabzugs verkürzte Umsatzsteuer als auch die zugleich verkürzte\nGewerbe- und Einkommensteuer ermittelt. Im Rahmen\nder dabei zugrunde gelegten Einnahme- Überschuß-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hat der Tatrichter\nbereits bei der Gewinnermittlung die geschuldeten,\naber nicht gezahlten Umsatz- und Gewerbesteuern\ngewinnmindernd berücksichtigt.\n\nVom Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung in den\nJahren 1986 bis 1991 hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen. Es hat sich anhand der\ntatsächlichen Gegebenheiten in den \"Clubs\" nicht\ndavon überzeugen können, daß die dort tätigen Prostituierten wie Arbeitnehmerinnen im Sinne von\n\nSS 1, 2 LStDV in die Betriebe des Angeklagten eingegliedert waren; nach den zugrundeliegenden Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und den Prostituierten seien diese vielmehr als freie Mitarbeiterinnen oder Subunternehmerinnen anzusehen.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich in\nerster Linie gegen den Freispruch des Angeklagten\nK vom Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung;\nin diesem Umfang wird das Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Darüber hinaus\nrügt die Staatsanwaltschaft - insoweit in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - die Annahme\neines zu geringen Schuldumfangs bei der Ermittlung\nder verkürzten Steuern.\n\n1. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\na) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, daß auch Prostituierte\nArbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne sein können mit der Folge, daß den Bordellbetreiber die\nsteuerrechtlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber\ntreffen. Ob die Voraussetzungen nach § 19 EStG, Ss\n\n1, 2 LStDV vorliegen, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (vgl. im einzelnen\n\nBGHR EStG 1971 5 19 Arbeitnehmer 1). Die mögliche\nSittenwidrigkeit der Arbeitsverhältnisse steht einer entsprechenden steuerrechtlichen Beurteilung\nwie auch bei anderen rechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsverhältnissen nach S 40 AO\n\n(vgl. dazu BGHR AO § 40 Schätzung 1) nicht entgegen.\n\nDie vom Landgericht auf dieser Grundlage vorgenonmene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in\nden Bordellbetrieben des Angeklagten reicht gerade\nnoch aus, die Wertung des Tatrichters zu belegen,\nes handele sich bei den Prostituierten um freie\nMitarbeiterinnen; diese mit festgestellten Tatsachen belegte Gesamtwürdigung ist jedenfalls nicht\nso fernliegend, als daß sie vom Revisionsgericht\naus Rechtsgründen beanstandet werden müßte. Darauf\nhat bereits der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen.\n\nb) Mehrfach rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten ist allerdings der vom Landgericht im Rahmen des Schuldspruchs ermittelte Umfang der verkürzten Steuern. |\n\naa) Die Staatsanwaltschaft rügt insoweit zu Recht,\ndaß der Tatrichter bei der Umsatzsteuerhinterziehung dem Angeklagten einen möglichen Vorsteuerabzug im Verhältnis zu den bei ihm tätigen Prostituierten zugute gehalten hat. Abgesehen davon, daß\neiner Berücksichtigung der Vorsteuer im Rahmen der\nErmittlung hinterzogener Umsatzsteuer das Kompen-\n\nsationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO entgegensteht, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen\nnach S 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG den Feststellungen zufolge ohnehin nicht vor. Denn hinsichtlich der in\nden Betrieben erbrachten Leistungen seiner \"freien\nMitarbeiterinnen\" fehlte es an den für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.\n\nAuch die Berücksichtigung solcher fiktiven Vorsteuern im Rahmen der Strafzumessung lag hier .\nüberaus fern, weil erfahrungsgemäß über Leistungen\nder erbrachten Art keine ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne von $S 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erstellt\nwerden (vgl. BGHR AO 5 370 Abs. 1 Nr. 2 Steuerschätzung 2); zudem geht der Tatrichter selbst davon aus, daß insoweit von den Beteiligten keine\nUmsatzsteueranmeldungen beabsichtigt waren und\ndementsprechend auch nicht erfolgten.\n\nIndessen schließt der Senat aus, daß der rechtsfehlerhaft zugunsten des Angeklagten ermittelte\nSchuldumfang sich bei der Strafzumessung ausgewirkt hat. Denn das Landgericht hat strafschärfend\nden beträchtlichen Steuerschaden gewertet und dabei ausdrücklich bedacht, daß die zugunsten des\nAngeklagten berücksichtigten Vorsteuerbeträge tatsächlich nicht der Besteuerung unterworfen worden\nsind (UA S. 42, 43).\n\nbb) Dieselben Erwägungen gelten auch, soweit bei\nder Gewinnermittlung im Rahmen der Gewerbe- und\nEinkommensteuer zu Unrecht die geschuldete, aber\nnicht gezahlte Umsatz- und Gewerbesteuer in den\n\neinzelnen Jahren gewinnmindernd berücksichtigt\nworden ist. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt\ndarauf hingewiesen, daß die geschuldeten Gewerbeund Umsatzsteuern bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuß-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sich\nerst im Zeitpunkt der Zahlung gewinnmindernd auswirken können. Der Senat schließt jedoch auch hier\neine Auswirkung des zugunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehlers aus, weil das Landgericht in\n_ diesem zusammenhang schon beim Schuldumfang den\neigenen rechtsfehlerhaften Ansatz relativiert und\nausdrücklich bedacht hat, daß die geschuldeten\nSteuern nicht gezahlt worden sind und - mit an sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch im\nNachhinein - eine Zahlung der Umsatzsteuer- und\nGewerbesteuerschulden \"nicht erfolgen wird\"\n(UA S. 26). Wenn sodann bei der Strafzumessung der\ninsgesamt entstandene hohe Steuerschaden strafschärfend berücksichtigt wird, der die Verhängung\nvon Freiheitsstrafen unerläßlich mache, kann ausgeschlosssen werden, daß bei rechtsfehlerfreier\nErmittlung des Schuldumfangs andere als die verhängten Einzelstrafen gefunden worden wären,\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils\naufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Ausführung bedarf nur folgendes:\n\n- 9 -\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer die vom Landgericht\ngetroffenen Feststellungen zur verkürzten Einkommensteuer in den einzelnen Jahren beanstandet, gehen seine Ausführungen daran vorbei, daß beide Angeklagte im wesentlichen geständig waren, die den\nFeststellungen zugrunde liegenden Aufzeichnungen\nals richtig anerkannt und die Schätzungen als zutreffend bezeichnet haben: So ist den Feststellungen zu entnehmen, daß die Aufteilung der Erlöse\nzwischen den Angeklagten und seinen \"freien Mitarbeiterinnen\" in den Jahren 1986 bis 1988 auf den\neigenen Tagebuchaufzeichnungen des Beschwerdeführers beruht, für die Folgejahre auf daran anknüpfenden Schätzungen des Landgerichts, die mit den\nAngeklagten erörtert und von ihnen anerkannt worden sind. Abgesehen davon wird der Beschwerdeführer durch die im Rahmen der Einkommensteuer für\nalle Jahre vorgenommene rechtsfehlerhafte gewinnmindernde Berücksichtigung der geschuldeten, aber\nnicht gezahlten Umsatz- und Gewerbesteuer ohnehin\nnicht beschwert.\n\nAus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat darüber hinaus, daß auch die übrigen, bei der Berechnung der verkürzten Einkommensteuer berücksichtigten steuerlichen Abzugsbeträge\nauf die Angaben der beiden Angeklagten in der\nHauptverhandlung zurückzuführen sind; dies gilt\nauch für die vom Landgericht zugrunde gelegte Zusammenveranlagung der beiden miteinander verheirateten Angeklagten.\n\n10 -\n\n2. Zu Recht ist das Landgericht für die Jahre 1990\nund 1991 von einer vollendeten Einkommensteuerhinterziehung ausgegangen. Denn die beiden Angeklagten sind ihrer fortdauernden Verpflichtung zur Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen nicht\nnachgekommen. Der Einschaltung eines Steuerberaters kommt insoweit keine Bedeutung zu; den Feststellungen ist nicht zu entnehnen, daß die Finanzverwaltung deswegen etwa den Angeklagten eine\nFristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen\nfür 1990 und 1991 eingeräumt hätte. Mit seinen urteilsfremden Ausführungen hierzu und der Rüge, der\nvom Landgericht vernommene Steuerberater\n\nDr. S hätte auf Befragen dazu Erklärungen\nabgeben können, kann der Beschwerdeführer in der\nRevisionsinstanz nicht gehört werden.\n\n3. Die Erwägungen des Landgerichts zum Strafausspruch halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.\nDies gilt auch für die Gesamtabwägung im Rahmen\nvon $S 56 Abs. 2 StGB, mit der das Landgericht dem\n\n- 11 -\n\nAngeklagten die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt hat. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision weisen\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nauf.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Pfister\n\nDe .«\n\nnn %\n\nN\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-02/5-str-414-95","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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