{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_NA_5_StR_382_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-09-08","aktenzeichen":"5 StR 382/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 382/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren\n\" Raubes u.a,\n\n- 3.\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 8.September 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamwalt Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED 2: ED\n\nfür den Angeklagten Rudolf Wggw,\n\nRechtsanwalt 3 au: un\nfür den Angeklagten Tügue\n\nRechtsanwalt ED 2: GEB\n\nfür den Angeklagten Rofuup\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\n\nAngeklagten Rudolf Wege, He una seen\n\ngegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom\n21 .November 1969 werden verworfen.\n\nJedoch wird der Urteilsspruch wie folgt berichtigt\ngeändert und neu gefaßt: ’\n\n-4-\n\n\"Die Angeklagte en werden verurteilt\n\nBe N wegen. gemeinschaftl lichen Diebstahls in\n\nzwei Fällen, versuchten gene in nschaftlichen Diebstahls\n‘in zwei Fällen, geneilx schaftlicher Erpressung und\ngemceinschafslisken sohweren Raubcs\n\nzu einer Jugendst czfe von unbestimmter Dauer, deren\nMindestma3 zwei Jühre be srägt,.\n\ndie Untersuchungshaft wird auf das. Mindestmaß der\nJugenistrafe angerechnet;\n\nHg veeen gneincchaftlichen D Diebstahls, versuchten\n\ngemeinschaftlicien Diebgtah!s in zwei Tällen, gemein-\n\nLei i\nschaftiicher \"Er; rsssung und gemeinschaft ichen schweren\n\nRaubes. in Tateinkeit rit gefährlicäer Körperver letzung\n\nzu einer Gesamtfreiheits utrale von vier janzen;\n\nSEE vezen zeneinssunftiich ıen Diebstahls, versuchten\ngemeinschaftlichen Diebstahls und gemein nschaftlichen\nschweren Raubes |\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstirafe. von Gürei Jahren;\n\nKo esen versuchten gensinschaitlichen Diebstahls\nund gemeinschaftlichsr Erpressung\n\nzu einer Gesartfreike itsstrafe von eincm Jahr;\n\nMi wegen vereuchten genemschafstie chen Diebstahls\nund gemeinschaftiicher Erpressung\n\nzu einer Jugendstrafe von sieten Monaten, Gie durch\ndie Intersuchungshaft ais verbüßt gilt;\n\n-5-\nRudolf egen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nund versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren;\n\nHugo Wgggp wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\nund Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten.\n\nDie Pistole (FN, Kaliber 6,35) nebst sieben Schuß\nMunition wird eingezogen.\n\nDie Folgen des § 31 StGB treten nicht ein.\n\nDie Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.\"\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen\nder Landeskasse zur Last, die auch die durch die\nRevision der Staatsanwaltschaft den Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.\n\nDie Angeklagten Rudolf Vggn, TED ii SD\n\ntragen die Kosten ihrer Revisionen,\n\n-— Von Rechts wegen -\n\n-6-\n\nD\n\nGründ\n\nA. Revision des Angeklagten Rudolf Weg\n‚Die Revision des Angeklagten Rudolf Wege die Verletzung des Verfahrensrechts und.des sachiichen Strafrechts\n\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nZu Unrecht meint die Revision, § 184 GVG sei verletzt\nworden, weil landgerichtsrat R je kommissarische\nVernehmung der Zeugen Eheleute Me in ostfriesischem Platt\ndurchgeführt habe. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob\ndas ostfriesische Platt zur deutschen Sprache im Sinne der\n§§ 184, 185 GVG gehört (vgl. hierzu RG Repr 8,160; OLG\nOldenburg HRR 1928 Nr. 392)».\n\nDie dienstlichen Äußerungen des Landgerichtsrats Wagner\nvom 13.April 1970, des Gerichtsassessors Ortmann vom\n14.April 1970, des Justizassistenten Detterbeck vom\n15.April 1970 und des Gerichtsassessors Hülsebusch vom\n17.April 1970 beweisen. zur Überzeugung des Senats, daß Landgerichtsrat ) die. Fragen an die Zeugen Me in hochdeutscher Sprache gestellt, Rechtsanwalt FB (Verteidiger des Angeklagten © 5 die Fragen in ostfriesisches\nPlatt übertragen, ‚die zer ugen Me ‚in ostfriesischem Platt\ngeantwortet haben. und Rechtsanwalt TED ie Antworten\nin hochdeutscher Sprache wiederholt. hat, Gerichtssprache\nim Sinne des g 184 GVG war. hiernach bei allen Fragen und\nAntworten die hochdeutsche Sprache, Dafür. genügt. bei der\nVernehmung eines Zeugen, daß, der Richter. in hochdeutscher\nSprache fragst und’ ihn le tztlich in hochdeutscher Sprache\ngeantwortet wird.. Bei einer , solchen Vernehmung können alle\nBeteiligten und, wenn es sich um eine Vernekmung in der .:\n\n-1-\nHauptverhandlung handelt, auch alle Zuhörer, Fragen und Antworten verstehen, es sei denn, daß sie die hochdeutsche Sprache\nnicht beherrschen.\n\nErfolglos ist auch der Einwand, § 185 GVG sei dadurch\nverletzt worden, daß Landgerichtsrat ll) den Rechtsanwalt\nTom zun \"Dolmetscher\" bestellt habe, obwohl dieser Verteidiger des Angeklagten Se war und SEE Aurch sein\nGeständnis den Angeklagten Rudolf WW belastet hatte.\nDies kann der Revision im vorliegenden Fall schon deshalb\nnicht zum Erfolg verhelfen, weil es mit dem ausdrücklichen\nEinverständnis der Verteidiger . - auch des Verteidigers des\nAngeklagten Rudolf WED - geschehen ist. Das beweisen die\nbereits oben erwähnten dienstlichen Äußerungen des Landgerichtsrats | und der Gerichtsassessoren Ortmann und\nHülsebusch. Die Revision behauptet zudem auch gar nicht, daß\nRechtsanwalt Fun das ostfriesische Platt nicht beherrsche\nund die Fragen und Antworten auch nur teilweise unrichtig\nübertragen habe.\n\nIl. Sachrüge\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Angeklagte\nRudolf > in Falle 11/ 4 der Urteilsgründe wegen schweren\nRaubes nach § 251 Abs.1 Nr. 1 StGB verurteilt worden 18t. Die\nAngeklagten RN und En, die zusammen mit dem -\nAngeklagten SEE in äie Wohnung der Eheleute Me eindrangen und dort eine Pendeluhr und Geld raubten, führten bei\ndem Raub Waffen bei sich, und zwar Rom ein Messer, das\ner gegen die Eheleute Me richtete, und HE eine:\nPistole, mit der er den Ehemann Mei üreimal neftig auf\nden Kopf schlug. Das Urteil stellt im Gegensatz zum Vortrag\nder Revision nicht nur fest, die Angeklagten Rudolf und Hugo\nvg die in der Nähe des Tatortes mit einem Pkw warteten,\nhätten gewußt, daß Rep una HE das Messer una die\n\n- 8.-\n\nPistole,. diese als Schlagwerkzeug, benutzen könnten. Es sagt\n\nweiterhin, die Angeklagten Rudolf: und Hugo > denen\n\n‚es hauptsächlich um die Uhr ging, hätten gewußt, daß\nRo, unG SCHE e=. außerdem euf Geld abgesehen\n\n. hätten und vor Gewaltanwendung nicht zur ickschrecken würden.\n\nRudolf und Hugo Vo ]) „ätten ein solches Vorgehen gebilligt\n\n(UA 8.39 und 31). De> insoweit bedingte Vorsatz des Angeklagten\n\nRudolf WEB be205 sich hiernach auch auf .den Umstand,\n\ndaB Roi un: Ei dem Raub Waffen bei sich führten.\n\nWas: die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt,\n\nsind: „unzulässige Angriffe ‚gegen die dem Tatrichter vorbehal-\n\ntene Beweiswürdigung.\n\nDie Verurteilung wegen gemeins chaftlichen schweren\nDiebstahls im Falle II/5 der Vrteilsgründe ist &) eichfalis\nfrei von Rechtsirrtum: ‚Nur ist. diese. Tat nach § 243 Nr.1 StGB\nn.F,.nicht mekr als Schwerer Die 'bstahl, sondern ais Diebstahl in einem schweren Falie -zu beurteilen, Dabei ist die\nKennzeichnung als schwerer Fall nicht in den Urteilsspruch\naufzunehmen (BGHSt 23,254). Der Senat hat von sich aus den\nUrteilsspruch entsprechend: beri chtiet,\n\nDie Änderung. des 8 243 StG GB hat für. die Bemessung der\ninsoweit verhängten Einzels trafen keine Bedeutung, weil die\nStrafkamner ohne Rechtsirrtum mildernde Umstände im Sinne\ndes § 243 Abs.2 StGB a.T, bejant hat. Er bedroht einen schweren\nDiebstahl, . der unter milcernden Umständen begangen wurde,\nmit6efängnis, nicht unter drei Monaten. § 243 StGB n.F.\nbedroht Diebstchl. in, einen schweren Fall. mit Freiheitsst: rare\nvon drei Monaten bis zu ze ehn ‚Jahren.\n\n- „Die gegen: den. Ang ek agten Rudo 2 u für die Taten\nunter :II/4 und 5. der, Urte ‚ilsgründe verhängte Gesamtetrafe.\nvon-drei Jahren Gefängnis muß gemäß Ars.95 Abs.3 des 1. SbeRd\n\ndurch eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer ersetzt\nwerden, Entsprechendes gilt gemäß Art.95 aaO in Verbindung\nmit § 357 StPO für diejenigen Angeklagten, die mit Gefängnis\nbestraft worden sind und keine Revision eingelegt haben,\n\nnämlich die Angeklagten Hugo VW. “ci vun: Yin.\nDer Senat hat den Urteilsspruch auch insoweit berichtigt.\n\nB. Revision des Angeklagten\nDie Revision des Angeklagten HB, die Verletzung\n\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe\nihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) dadurch verletzt,\ndaß sie cs unterlassen habe, im Falle II/4 der Urteilsgründe\neinen Sachverständigen darüber zu hören, ob der Angeklagte\ndie Körperverletzung des Ehemannes Mei in Zustande der\nZurechnungsunfähigkeit oder erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe, Die Urteilsgründe ergeben,\ndaß die Strafkammer den Medizinalrat Dr. Mip:1s\npsychiatrischen Sachverständigen über den Geisteszustand des\nAngeklagten HB gehört und in Übereinstimmung mit dem\nGutachter die Zurechnungsfähigkeit des Angeklägten für alle\nTaten bejaht hat (UA S,8). Dabei hat sie berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte HD dei der Körperverletzung des\nEhemannes MeB \"panikartig und überstürzt\" handelte\n(UA S.39). Daß sie eine erhebliche Beeinträchtigung der\nZurechnungsfähigkeit trotzdem verneint hat, ist aus ‚Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf die Behauptung, der Tatrichter habe an einen Sachverständigen, den er gehört hat,\nbestimmte Fragen nicht gestellt, kann eine Aufklärungsrüge\nnicht gestützt werden.\n\nAN.\n\n.II.' Sachrüge\n\n‘Die Verurteilung des Angeklagten Hl wegen geneinschaftlicher Erpressung im zweiten der Fälle II/2 der\nUrteilsgründe ist rechtsfehlerfrei. Die Angeklagten Ha,\nRo, Ko ni, die in die Wohnung der .\n15 Jahre alten Frau Sch einzeärungen waren, um -Gelä zu\nstehlen, entschlossen sich nach erfolglosem Diebstahlsversuch, Frau Sch» zu wecken, um Geld von ihr zu verlangen.\nDas Urteil stellt fest, daß einer der Angeklagten, nachdem\nFrau Sch zeweckt worden war, in drohendem Ton zu ihr\nsagte: \"Gib uns Geld, Oma, dann gehen wir weg\", daß man\nihr zu verstehen gab, anderenfalls werde man ihre Wohnung\nweiter durchwühlen, und daß Frau Sch aus Angst vor den\nAngeklagten und zur Verhinderung der Verwüstung ihrer Wohnung\nRo ©in Kouvert wit 150 DM gab. Das rechtfertigt die\nAuffassung, daß die Angeklagten Frau Sch iurch Drohung\nmit einem empfindlichen Übel zur Hingabe des Geldes genötigt\nhaben. Was die Revision hiergegen vorträgt, sind unzulässige\nAngriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nDie Beurteilung der 5 Taten des Angeklagten HWw :is\n5. selbständige Straftaten ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Die Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, daß\ndie Taten oder einzelne von ihnen auf einem Gesamtvorsatz -\nberuhten, wie ihn der Begriff der fortgesetzten Straftat\nvoraussetzt (vgl. hierzu BGHSt 1 ‚3135 12; 155; 15,271;\n16, 128; 19,325). TE\n\nDie gegen den. Strafausspruch gerichteten Binwenäungen\nsind offensichtlich unbegründet. i\n\n| Auch sonst 1äßt die Verurteilung ‚des: Angeklagten Hg\nkeinen sachlichrechtlichen Mängel erkennen. Jedoch muß aus.\n\n- 11 —\n\n- 11,\n\nden bereits oben zur Revision des Angeklagten Rudolf oo )\ndargelegten Gründen im Urteilsspruch bei der Verurteilung\nwegen \"gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\" und wegen\n\"versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in\n\nzwei Fällen\" jeweils das Wort \"schweren\" wegfallen. Außerdem\nmüssen die Worte \"Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis\"\ndurch die Worte \"Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\",\nersetzt werden.\n\n'C, Revision des. Angeklagten Sg»\n\nDie Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts.und -\ndes. sachlichen Strafrechts rügt,; hat keinen Erfolg. .\n\nI. Verfahrensrüge .\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht näher ausgeführt und daher\nunzulässig: (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\n..\n\nII. . Sachrüge . . . .\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei,\n\nDie gegen den Strafausspruch gerichteten Revisions- . _\neinwendungen gehen fehl. Das Urteil stellt zum Fall. II/4 der\nUrteilsgründe (gemeinschäftlicher schwerer Raub) nicht nur:\nfest, daß der Angeklagte SW sowie die Angeklagten -\nRo, m, Rudolf Vi und Huso VW vor der\nTat zunächst zur Wohnung Scholz fuhren, weil Sp dort |\neinen-Dietrich, Strumpfmasken und. eine Spielzeugpistole\nholen wollte. Die Feststellungen :auf UA: S,25 ergeben klar, _\ndaß Sp diese Sachen auch holte. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, ‘daß die Strafkammer als\nstrafschärfenden Umstand berücksichtigt hat, SW have die\n\n- 12 -\n\nStrumpfmasken und die Plastikpistole bereitgehalten (UA 5.45).\nDie Strafkammer. hat die Körperverletzung des Ehemannes Me\ndurch den ‚Angeklagten HE Gen Angeklagten EB nicht zur\nLast gelegt. Sie hat ihm im Gegenteil als, strefmildernd zugerechnet, daß er sich nach der Exzeßtat' des ‚Angeklagten\nFEenint hat, Meints zu beruhigen und. ihm zu heifen. Was\ndie Revision zum Strafausspruch sonst noch vorträgt, erschöpft\nsich in dem Versuch der Verteidigung, die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters durch eigene zu ersetzen. Das ist\n\nim Revisions verfahren nicht zulässig.\n\nJedoch muß auch bei der Verurteilung des Angeklagten\nSEE cgen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und\nversuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls das Wort\n\"schweren\" gestrichen werden. ‚Die. Worte \"Gesamtstrafe von\ndrei Jahren Gefängnis\" müssen durch die Worte ‚\"Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\" ‚ersetzt werden. on\n\nD. Revision der Staatsinwaltschaft.\n\nDie Revision der Stantsanwaltschaft, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, ist ‚ebenfalls unbegründet.\n\nDer Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel nicht\nvertritt, hat hierzu ausgeführt:\n\n\"4, .) Soweit die Revision beanstandet, daß im Falle 2 nicht\ngeprüft worden ist, ob eine räuberische Erpressung\nvorliegt, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die\ntatsächlichen Feststellungen. Nach UA S,18 haben die\nTäter die Zeugin Schu weder geschlagen noch mit.\n‚dem Messer. bedroht, ‚also keine ‚Gewalt gegen eine Person\nund auch keine Drohungen nit gegenwärtiger Gefahr für\nLeib oder Leben angewendet. Der im Urteil festgestellte\nSachverhalt ‚bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß sie\n\n- 13 -\n\n-3-\n\nschon durch ihr vereintes Auftreten bei der Zeugin\nden Eindruck hervorrufen wollten, sie befinde sich in\n\neiner Gefahr für Leib oder Leben, Daß die Witwe Schi\n\nvor den nächtlichen. Eindringlingen Angst um ihr Leben\n\noder um ihre Gesundheit gehabt hat, wäre nur dann von\n\n‚Bedeutung, wenn dies. von dem Vorsatz der Angeklagten\n\n. umfaßt. gewesen wäre, Dafür sind aber, wie dargelegt,\n\n2.)\n\nhinreichende Anhaltspunkte nicht festgestellt.\n\nEs ist an sich richtig, daß die. Frage, ob eine bedingte\nStrafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, erst\nnach Bildung der Gesamtstrafe zu prüfen ist (Schönke-Schröder 14.Aufl. Rdz. 14, Nachtrag Räz. 10 zu § 23;\n\nzum neuen Recht siehe. § 77 Abs.1 StGB). Entgegen der\nAuffassung der Revision. ist aber mit Sicherheit auszuschließen, daß die Strafkamner. aus ihrer irrigen Rechts--\nauffassung heraus 'Einzelstrafen von 1 Jahr Gefängnis\nund darunter deshalb ausgeworfen hat, weil sie glaubte,\ndann unter Umständen einzelne Strafen zur Bewährung\naussetzen zu können. Deni widerspricht es, daß sie ausweislich der Urteilsgründe zunächst die Höhe der.\n\nStrafen festgesetzt und es sodann abgelehnt hat, ihre.\nVollstreckung, auch soweit sie nicht mehr als 1 Jahr\nGefängnis betrugen, . zur Bewährung auszusetzen. Ein\nRechtsfehler zu Gunsten. der. Angeklagten. würde nur. denn.\nvorliegen, wenn sie die Vollstreckung einer Einzelstrafe\nvon nicht mehr ‚als einem Jahr tatsächlich ausgesetzt.\nhätte.\n\nDie Anrechnung der von dem. Angeklagten Be\nerlittenen Untersuchungshaft. ist gleichfalls. nicht zu\n\nbeanstanden. Ob eine ‚Untersuchungshaft sich bereits\n\nerzicherisch günstig ausgewirkt hat, obliegt. in erster\n\n. „Linie der Entscheidung des Tatrichters. Nähere. Aus-\n\nu führungen darüber im Urteil sind in der Regel entbehrlich.\n\n- 14 -\n\nDie Eintätowierung der 'Knastträne' brauchte, zumal\n\nangesichts der positiven Beurteilung des Angeklagten in\n‚der Untersuchungshaftanstalt, nicht gegen eine günstige\n‚Auswirkung der Untersuchungshaft zu spfechen.\n\n4.) Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die Benutzung.\neines PKW zum Aufsuchen und Verlassen des Tatortes einer\nstrafbaren Handlung ein Anzeichen für die Ungeeignetheit\nzum Führen ‚von Kraftfahrzeugen sein kann. Diese ergibt\n‚sich daraus aber nicht zwingend, Wenn die Strafkammer\nberücksichtigt hat, daß die Benutzung der Kraftfahrzeuge\nin der Tat keinen besonders engen Zusammenhang mit den\nStraftaten aufwies (anders wäre es etwa bei der\nBenutzung: ei Ines Kraftwagens zur Verübung einer Notzucht),\n'so ist dies kein Rechtsfehler, Zweifel. an der Ungeeignetheit des Täters wirken sich zu ‚dessen ‚Funsten aus,\n\n5.) Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, die Erwägungen\nbei der Zumessung der Strafe gegen den Angeklagten\nHugo VW seien fehlerhaft. Die Stzafkamner hat nicht\ngefolgert, dieser Angeklagte habe den geringsten Tatbeitrag geleistet, wie die Revision meint, sondern hat\nberücksichtigt, daß seine Tatenergie im Falle 4 die\n. geringste von allen Mittätern war. Das hat sie insbesondere daraus geschlossen, daß der Angeklagte\nHugo ) große Angst hatte und sehr aufgeregt war.\nDarin liegt kein rechtlicher Fehler. Im übrigen ergibt\nSich aus dem Urteil, daß die im Falle 4 gegen ihn verhängte Strafe von 2 Jahren Gefängnis nicht sehr\nerheblich niedriger ist dls die gegen den Angeklagten\nRudolT We Susgesprochene Gefängnisstrafe von\n2 Jahren und 6 Monaten.\"\n\nDer. Senat tritt dem bei.\n\n- 15 -\n\n' Da: das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen alle\nAngeklagten gerichtet ist und auf ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel das Urteil nach § 301 StPpo\nauch zu Gunsten der Angeklagten geändert werden kann, hat\nder Senat das Urteil, soweit die Angeklagten Ro.\nKo, ini Hugo ge wesen gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen schweren\n‚Diebstahls oder Beihilfe zu versuchtem gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahl verurteilt worden sind, dahin geändert,\ndaß im Urteilsspruch das Wort \"schweren\" jeweils wegfällt.\n\nBei der neuen Fassung des Urteilsspruchs hat der Senat\nbeachtet, daß die Anrechnung der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist.\n\nSchmidt Siemer Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-08/5-str-382-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-08/5-str-382-70","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.717594+00:00"},"card":{"id":"bgh/1970-09-08/5-str-382-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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