{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-08-30","aktenzeichen":"5 StR 278/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 278/83 | B/a\n\n(alt: 5 StR 660/81)\n\n. BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\naus Dim,\n\n1. den Schiffsmakler Hajo von C En\n\ndort geboren am > 1936,\n\n2. den Steuerberater Erich SCHE aus DB,\ngeboren am EEE 1925 in Omi»,\n\n3. den Steuerberater Hans S y CE 4 aus Dem,\n\ndort geboren am 23. Dezember 1935,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n%\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann,\nDr. Fuhrmann,\nRebitzki,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus veiiEEE>\n\nals Verteidiger des Angeklagten von Ci,\n\nRechtsanwalt gli» aus Omn\n\nals Verteidiger des Angeklagten Erich SeaEEEED,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus WeiENEE>\nals Verteidiger des Angeklagten Hans Speiiiiie,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n/E\n\n1. a) Auf die Revision des Angeklagten\n\n‚Erich Se wird das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg (Oldenburg)\n\nvom 22. November 1982 in dem diesen\nAngeklagten betreffenden Maßregelausspruch\ndahin geändert, daß ihm auf die Dauer von\nfünf Jahren die Tätigkeit in einem steuerberatenden Beruf verboten wird.\n\nb) Das weitergehende Rechtsmittel des\nAngeklagten Erich Sb und die Revisionen\nder Angeklagten von Ce und Hans Spa»\n\ngegen das genannte Urteil werden verworfen.\n\n2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n7F\n\nGründe\n\nDas Landgericht hatte verurteilt:\n\n1.\n\nAuf die\n\n1.\n\nden Angeklagten von Cs wegen Steuerhinterziehung\nin drei Fällen, versuchter Steuerhinterziehung und\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer 'Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren,\n\nden Angeklagten Erich Sg wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zu einem\nBerufsverbot für die Dauer von fünf Jahren,\n\nden Angeklagten Hans Sp@lBn wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt wurde.\n\nRevisionen aller Angeklagten hat der Senat\n\ngemäß § 154 a StPO einen Teil der den Angeklagten\nzur Last gelegten Steuerhinterziehungen und einige\nder dem Angeklagten Erich Se vorgeworfenen\nUrkundenfälschungen aus dem Verfahren ausgeschieden,\n\nunter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel\ndas angefochtene Urteil\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte Hans Speii>\nwegen Untreue verurteilt worden war, und insoweit das Verfahren eingestellt,\n\n7L\n\n3\n\nb) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß schuldig\nsind\n\naa) der Angeklagte von C@ii® der Steuerhinterziehung, der versuchten Steuerhinterziehung und des Betruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung,\n\nbb) der Angeklagte Erich Sie der Steuerhinterziehung in drei Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit Betrug und\nUrkundenfälschung,\n\ncc) der Angeklagte Hans Sp@ililB der Steuerhinterziehung, i\n\nc) in allen Rechtsfolgeaussprüchen aufgehoben,\n\nDer neue Tatrichter hat gegen die Angeklagten von CE und\nErich SGB die gleichen Gesamtstrafen wie bisher festgesetzt und dem Angeklagten Erich Se wiederum für die\n\naAin arnenchnaemdnn\n\nDauer von fünf Jahren die ‚Tätigkeit in einem steuerberaten-\n\nU 7 228%\n\nden Beruf und die Werbung für sowie den Vertrieb von Gesellschaftsamteilen, insbesondere an Schiffsgesellschaften, verboten; den Angeklagten Hans Sp nat er zu einer wiederum\nzur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten\nverurteilt.\n\nAuch hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt. Die\nRechtsmittel der Angeklagten von CB und Hans Speiiiiie\nsind nicht begründet, die Revision des Angeklagten Erich\nSCENE hat teilweise Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten von CB»\n\n1. Die Einzelangriffe der allein erhobenen Sachbeschwerde\n\nzeigen Rechtsfehler bei der Straffestsetzung gegen diesen\nAngeklagten nicht auf.\n\na) Die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens hat das\nLandgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen und noch\neinmal bei Bildung der Gesamtstrafe mildernd verwertet\n(UA S,. 9, 12). Das gerichtliche Verfahren läßt bei\nBerücksichtigung des außergewöhnlich umfangreichen\nProzeßstoffs keine nennenswerten Verzögerungen erkennen.\n\nb) Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die den Beschwer-\n\n‚deführer gesteigert strafempfindlich machen könnten,\n\nsind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.\n\nAuch die umfassende Überprüfung des Urteils auf die\nallgemeine Sachbeschwerde läßt Rechtsfehler nicht hervortreten. Die Gründe geben die für die Zumessung bestimmenden Umstände an. Das genügt. Der neue Tatrichter\nbrauchte sich nicht darüber auszulassen, weshalb er\n\ntrotz verminderter Schuld die gleiche Gesamtstrafe\nverhängt hat. Für seine Strafzumessung war die aufgehobene\nEntscheidung kein Maßstab. Dahingestellt bleiben kann,\n\nob der vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem\nHinweis geäußerten Ansicht zuzustimmen ist, daß die\nVerhängung gleicher Strafe einer besonderen Begründung\nbedarf, wenn die Schuldminderung die Tat in einen\nwesentlich milderen Licht erscheinen läßt und die\nAnwendung eines niedrigeren Strafrahmens gebietet\n(Beschluß vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82 NJW 1983,\n54). Zu derartiger Veränderung haben Verfahrensbeschränkung und Schuldspruchänderung nicht geführt.\n\n’o\n\nII. Revision des Angeklagten Erich SB ]\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Zu Recht hat das Landgericht Beweisamträge, die sich\nauf Prozeßhindernisse bezogen, als unzulässig erachtet\nDie behaupteten Prozeßhindernisse hat der Senat im\nUrteil vom 25. Mai 1982 ausdrücklich verneint; hieran\nwar der neue Tatrichter gebunden (§ 358 Abs. 1 StPo).\nEiner Beweiserhebung zur Frage der Rechtzeitigkeit\n\n. einer Selbstanzeige nach § 371 AO, die im ersten\ntatrichterlichen Urteil ausdrücklich behandelt worden\nwar, stand die Rechtskraft des Schuldspruchs entgegen. |\n\nb) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet,\n\n2. Gleiches trifft für den größten Teil der sachlichrechtlichen Einzelangriffe zu. Soweit gerügt ist, die\nStrafkammer habe der langen Verfahrensdauer nicht\n\nausreichend Rechnung getragen und habe die Bildung\neiner gleichen Gesamtstrafe wie friiher besonders begrün-\n\nden müssen, gelten die Ausführungen zu I 1 a und I 2.\n\nDie Prüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde deckt\nebenfalls Rechtsfehler bei der Strafzumessung nicht auf.\n\n3. Dagegen kann die Maßregelanordnung nicht in vollem\nUmfang bestehenbleiben,\n\nGegenstand eines Verbots nach § 70 StGB kann nur die\nAusübung des Berufs sein, in dem die strafbare Handlung.\nbegangen worden ist (BGHSt 22, 144; BGH in NJW 1965,\n\nTE\n\n1388 f; Beschluß des Senats vom 5. Dezember 1978\n\n- 5 StR 734/78 -). Der Beschwerdeführer war zur\nTatzeit beruflich allein als Steuerberater tätig.\nDaher darf das Verbot auch nur die Ausübung dieses\nBerufes betreffen.\n\nIn diesem Umfang hat es jedoch Bestand. Zwar mag\nnicht zu besorgen sein, daß sich der Angeklagte bei\n\nBearbeitung aller Arten von Steuervorgängen grobe\n\nPflichtverletzungen zuschulden kommen läßt. Die\nFeststellungen und die Würdigung des Landgerichts\nlassen aber die entscheidenden Erwägungen für die\nAnordnung des Berufsverbots deutlich hervortreten.\nDanach hat der Angeklagte in seiner beruflichen\nEigenschaft nicht nur Gesellschafter betrügerisch\nangeworben, sondern vor allem Finanzämter u.a. durch\nunrichtige Bilanzen, falsche Belege, gefälschte\nUrkunden hintergangen und damit dem Fiskus schweren\nSchaden zugefügt. Die Gefahr, daß der Angeklagte bei\nAusübung gerade eines Berufs als Steuerberater auch\nnur in ähnlicher Weise tätig werden könnte, rechtfertigt\n\ndie Anordnung des Verbots eines solchen Berufes. Das\nnat wegfallen lassen.\n\nRevision des Angeklagten Hans Spa»\n\nDie mit der allein erhobenen Sachbeschwerde vorgetragene\nBehauptung, die Straffestsetzung gegen diesen Angeklagten\ngehe von einem zu hohen Gesamtbetrag der von ihm wissentlich bewirkten oder versuchten Steuerverkürzung aus,\ntrifft nicht zu. Im Fall Speckels KG ist der Beschwerdeführer nicht lediglich wegen der für 1969 erteilten\nVerlustbescheinigungen verurteilt worden (UA alt\n\n8. 315/322). Der ursprüngliche Gesamtbetrag in Höhe\n\nvon 812.505 DM vermindert sich entgegen der Revision\n\n’d\n\nnur um die 10.535 DM des einzigen Falles, in dem\ndieser Beschwerdeführer von der Verfahrensbeschränkung\nbetroffen ist (Conzelmann 1969, UA alt S. 285/286).\n\nDie weiteren Einzelausführungen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nDie umfassende Prüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde ‚läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\n\ndes Angeklagten Hans SpeiiB zu verwerfen und den\nRevisionen der Angeklagten von Cie und Erich Sees\nstattzugeben,\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nRebitzki . . Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-30/5-str-278-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-30/5-str-278-83","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.470207+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-30/5-str-278-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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