{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_NA_5_StR_221_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-11","aktenzeichen":"5 StR 221/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei der Prüfung der Angemessenheit\neines Entgeltes dürfen die gesamten\nUnkosten des Betriebes berücksichtigt\nwerden. - Die konkrete Betraehtungsweise verdient den Vorzug vor der\nabstrakten. j","text_plain":"2269 099 722\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Antliche Sammlung !\n\nGesetz: 8 19 WStG\n\nRechtssatz; Bei der Prüfung der Angemessenheit\neines Entgeltes dürfen die gesamten\nUnkosten des Betriebes berücksichtigt\nwerden. - Die konkrete Betraehtungsweise verdient den Vorzug vor der\nabstrakten. j\n\nAktenzeichen: 5 StR 221/573\nUrt. des BGH von 11.Juni 1953 IG Kiel\n\n!D>%\n\nIn Namendes Volkes\n\nIn der 'Strafsache\ngegen\n\n1.) den Industriekaufnann Hans P in\n\nous OGEEB- ‚\ngeboren an EEE 1893 in ram\n\n2.) den kaufmännischen Angestellten Karl-Peter H il»\ndort geboren ar B 1921;\n\n3,) den Handelsvertreter Korrad IL 8 aus 3\n\nPD EEe N\n\nwegen Vergehens gegen das Wirtschaftsstrafgesetz u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 11.Juni 1953, an der teilgenonmen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siener\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Pigggp und\nHEEEEB sowie der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Kiel\nvon 18.September 1951 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten PB und Hip\nbetrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch Über die\nKosten der Rechtsmittel, soweit sie das Verfahren\ngegen die Angeklagten PB und HB betreffen -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers verworfen,\n\nVerworfen wird ferner die Revision des Angeklagten IQ. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Soweit sich die Rechtsmittel\nder Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen\nden Angeklagten MW richten, hat die Staatskasse\ndie Kosten zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDie Angelrlegten sind wie folgt verurteilt worden:\n\n1.) der Angelrlagte PB wegen Preistreiberei in Tateinheit mit einen Verstoß nach § 2 der Verordnung von\n11.9.1940 über die Vernittlung öffentlicher Aufträge zu\neiner Gefärgnisstrefe ven drei Honaten und zu einer Geldstrafe von 1000. - Wi;\n\n2.) der Angeklagte | wegen Preistreiberei in\nTateinheit nit eiuem Verstoß nach § 2 der Verordnung vom\n11.9+1940 über die Vermittlung Öffentlicher Aufträge und\n\"zum Teil\" in Tateiuheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten;\n\n3.) der Angeklagte IB unter Freisprechung im übrigen\nwegen Preistreiberci in Tateinheit mit einem Verstoß nach\n§ 2 der Verordnung von 11.9.1940 über die Vermittlung\nöffentlicher Aufträge zu einer Gefängnisstrafe von drei\nMonaten und zu. einer Gelästrafe von 1000.- DM, sowie zur\nZehlung eines Mehrerlöses ven 15.000.- DM.\n\nWeiterhin wurden \"von den bei der Feststellungsbehörde in KB für iic NEW sichergestellten Forderungen 56.239,40 DM als Mehrerlös eingezogen\" und die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Angekla;ten in\nverschiedenen Zeitungen angeordnet,\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\ndrei Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Ministers\nfür Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein\nals Nebenkläger.\n\nA»\n\nRevision der Staatsanwaltschaft:\n\nDer Angeklagte Pe war zusammen mit anderen Personen Gesellschafter und Geschäftsführer der N, die\nsich mit Herstellung von Asphalt usw. rnmi.>2 Vcoziahnme von Bauarbeiten jeder Art beschäftigte. Der Angeklagte Hin\n\n-4-\n\n-Ah-\n\nwar zur Tatzcit Leiter der Filinie der NEW in x.\n\nDie TEWB Hatte sich bei den hier in Rede stehenden Fällen\nals Vermittlerin von Fuhrleistungzen betätigt, imden sie\nAufträge der Besatzurgsumncht in eigenen Nanen übernahn\n\nund ausführte und hierbei Fuirleute als Subunternemmer beschäftigie, Der Angeklagte I war Inhaber der \"Transport.\nzentrale I@®\". Er hatte Fuhrunternehner an die VW vernittei* und hierfür von den Fuhrunternehmern im allgemeinen\neins Trovision von 7% gefordert und erhalten.\n\nDie NED Hatte von der auftraggebenden englischen\nDienststelle von Anfang an verlangt, daß auch die An- und\nAbfahrzeiten der eingesetzten Lastkraftwagen bezahlt werden müßten. Die Besatzungsmacht ließ Vorbehalte, die sie\nzunächst hiergegen angemeldet hatte, alsbald fallen. Denentsprechend zahlte auch die (deutsche) Feststellungsbehörde die entsprechenden Gelder ständig en die Vin\naus. Über diese Einnahme wurden die einzelnen Fuhrunternehmer nich+ unterrichtet. Allein aus der Bezahlung der\nAn- und Abfahrzeiten erzielte die NM einen Mehrzewinn\nvon 97,435,38 DM- Weiterhin bezahlte die englische Dienststelle die einzelnen Fuhrleistungen nicht danach, wie die\nLadefähigkeit auf Grund des Kraftfahrzeugbriefes festgelegt war, sondern danach, wie die Lastkraftwagen ıcweils\nbeladen wurden. Den Fuhrunternehnern war dies ebenfalls\n\nunbekannt. In vielen Fällen erhielt die NED so ein Mehr-\n\nentgelt, das die Strafkammer mit 27.542,72 DM festgestellt\nhat. Schließlich bezahlte die Besatzungsmacht der Tin\nauch laut Tarif jede angefangene halbe Stunde, während die\nFuhrunternehmer diese Leistungen ihrer Auftraggeberin im\nallgemeinen nicht in Rechnung stellten. Der so erzielte\nGewinn bezifferte sich auf 9.234,10 DM.\n\nSoweit die Ingcklazten FB und HEWB das Zür die\nAn- und Abfahrzeiten empfangene Geld nicht an die Fuhrunternehner abzefükrt haben, hat das Landgericht einen\nBetrug der bei der NED teschäftigten Angeklr;ten aus\ndem Grunde verneint, weil der bei den Fuhrunternehasrn\n\n-5-\n\nKL\n\n-5.\n\nerregte Irrtum nicht ursächlich für ihre Vernögensverfügung\ngewesen sei. Die Strafkarmer war der Überzeugung, daß die\nfuhrunternehner auch dann gefahren wären, wenn sie gewußt\npätten, daß die NEM die für die An- und Abfahrt erhaltenen Gelder für sich beanspruchte. Auch einen Vernögensschaden hat das Landgericht insoweit verneint, weil\ndie Fuhrunternehmer sich durch die Annahme der Gelder für\ndie An- und “bfahrt im Hinblick auf ihren an sich reckt\nguten Verdienst bei diesen Geschäft selbst eines Preisvergehens schuldig gemacht hätten.\n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft \"insbesondere\". Sie rügt in übrigen\ngenz allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts,\n\n1.) Die Einzelbeanstandungen richten sich zun Teil\ngegen die Feststellungen des Urteils; hiemit kann die\nBeschwerdeführerin vor den Revisionsgericht nicht gehört\nwerden. Wenn sie vorträgt, es genüge, daß die Irrtunserregung eine wesentliche Bedingung für die Vernögens- _\nverfügung gewesen sei, so übersieht sie, daß nach den\nUrteilsgründen die Irrtunserregung weder alleinbestinzend\nnoch auch nur mitbestimmend für den Entschluß der Fuhrleute war, zum alten Preise weiter zu fahren, Dies ergibt sich unter anderen klar aus folgenden Darlegungen\ndes Landgerichts:\n\n\"Was zunächst das Ergebnis (- gemeint ist wohl:\nErfordernis -) der Vermögensverfügung angeht,\n\nso wäre sein Vorhandensein zu bejahen, wenn die\nFuhrunternehmer ohne die Täuschung den Vertrag\nmit der NEW nicht geschlossen oder fortgesetzt\nhätten. Das aber läßt sich nit der erforderlichen\nBestimntheit nicht feststellen. Im Gegenteil, die\nKamner ist zu der Überzeugung gelangt, die Fuhrunternehner wären auch gefahren, wenn ihnen gleioh\ngesagt worden wäre, daß die NEW außer der halben Stunde auch noch die eine Stunde für die An-\n\nm a rn mung, in\n\n- 5 -\n\nund Abfahrt für sich beanspruchte; denn die\nwirtschaftliche Notlage unter den Fuhrunter-\n.nehmern war wegen der starken Konkurrenz 80\ngroß, daß alle froh sein mußten, einen der-\n\n.,artigen Auftrag zu erhalten. Die Bezahlung\nnach dem höchsten Stundensatz war auch ohne\nAn- und Abfahrt noch so günstig, daß .„..\"\n(UA.S.25).\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft\nist ein Vermögensschaden nicht darin zu sehen, daß die\ngetäuschten Fuhrunternehmer eine Anwartschaft auf die Bezahlung der An- und Abfahrt gehabt hätten, die ihnen\nwiederholt zugesichert worden sei. Gerade eine solche zu=\nsicherung wird in angefochtenen Urteil ausdrücklich verneint (vel.UA.S.24-25). Im übrigen scheidet ein Vermögensschaden schon deshalb aus, weil der in Rede stehende Anepruch auf. einen unzulässigen Gewinn abzielte und noch\nnicht geltend gemacht worden war. Denn nach der im Urteil\nwiedergegebenen Auffassung der Preisbehörde hätten die\nFuhrunternelmer einen nach § 19 WStG unangemessenen Ge- °\nwinn erzielt, wenn ihnen neben dem bisherigen Entgelt\neuch noch die An- und Abfahrt bezahlt worden wäre..:\n\nDie Nichtanwendung des § 263 StGB auf den (hinsichtlich der Bezahlung der An- und Abfahrten) festgestellten\nSachverhalt läßt mithin keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nSoweit die Strafkaimer von einer Verurteilung des\nPiper wegen Betruges im übrigen abgesehen hat, ist dies\n- in rechtlich unangreifbarer Weise - nur aus tatsächlichen Gesichtspunkten geschehen; hierzu enthält die\nRevisionsbegründung der Staatsanwaltschaft auch keine\nbesonderen Ausführungen.\n\n2.) Dagegen war - auf die allgemeine Sachrüge hin -\nzu berücksichtigen, daß die Darlegungen. des angefochtenen Urteils insoweit widerspruchsvoll sind, als hinsichtlich der Angeklagten Piper und Haase die Anwendung des\n\n- 1-\n\nBe.\n\nMW\n\n.-1 -\n\n§ 18 WStG’abgelehnt wird. Während die Strafkanner bei der\nrechtlichen Erörterung ‚der Wirtschaftsstraftaten hervorhebt, die Höchstsätze der Verordnung über Höchstpreise\nfür Fuhrleistungen mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr\n\n- UVP - (RGBl 1940 I 115) seien nicht überschritten worden, führt ‘sie in Widerspruch hierzu bei der Behandlung\ndes Betruges durch HB im Falle \"Ladefähigkeit\" aus,\n\nndaß die Feststellungsbehörde laufend höhere Beträge an-\n\nwies, als.der NER nach der NVP zukanen und daß dem\nLandesfiskus soriit ein Schaden in der angegebenen Höhe\nentstand (UA.S.30).\n\n%.) Durch den vorerwähnten Rechtsfehler bleibt die\nVerurteilung des Angeklagten U unberührt, wie nachstehend zur Revision dieses Beschwerdeführers noch darzulegen sein wird (vgl. D 1).\n\n4.) Soweit das angefochtene Urteil Rechtsfehler zun\nNachteil der Angeklagten enthält - die gemäß § 301 StPO\nauch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin zu berücksichtigen weren - werden diese im folgenden zu den\nRechtsmitteln der Angeklagten erörtert.\n\nBi\n\nRevision des Angeklagten FB:\n\n4.) Das Landgericht hat den Angeklagten PB wegen\nPreistreiberei in Tateinheit mit einen Verstoß gegen § 2\nder Verordnung von 11.9.1940 verurteilt, weil er für die\nE@EEB äurch die Vermittlung der Fuhrleistungen einen\nReingewinn von 10,78% erzielt habe, der als unangemessen\nim Sinne von § 19 WStG anzusehen sei, da in allgemeinen\nsolche Fuhrleistungen mit einem Reinverdienst von höchstens\n5% erbracht würden (UA.S.39-44). Bei dieser Berechnung\ndes Reinverdienstes der NiWwnät die Strafkammer auch\ndiejenigen Gewinne berücksichtigt, die durch die unrichtigen Angaben über die Ladefähigkeit und durch die\nInrechnungstellung der angefangenen Arbeitsstunden erzielt wurden. Das angefochtene Urteil geht weiterhin da-\n\n-8-\n\n-8 -\n\nvon aus, der Angeklagte PB habe die (als unangemessen\nerrechneten) ‘Preise vorsätzlich gefordert und erhalten, -\nEin vorsätzliches Verhalten dieses Beschwerdeführers würde aber voraussetzen, daß ihm alle Umstände bekannt waren,\ndie die Unangemessenheit des Preises ausmachten. Er hätte‘\nmithin auch von den Überforderungen des HB im Zusarmnenhang mit der. Ladefähigkeit und der Arbeitszeit Kenntnis\nhaben müssen. Hierfür sieht das Landgericht aber - in Zusarmenhang mit den Ausführungen zu einen etwaigen Betruge‘\ndes PEEEB - den Beweis als nicht erbracht an (U4.5.33,36).\nWie die Revision zu Recht hervorhebt, können dann dem Angeklagten Piper die erzielten Übergewinne nicht ohne weiteres (als vorsätzliche Wirtschaftsstraftat) zur Last gelegt\nwerden.\n\nDas angefochtene Urteil enthält mithin an entscheidender Stelle unlösbare Widersprüche, so daß die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Preistreiberei schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben kann.\n\n2.) Hiervon abgesehen sind auch die Berechnungsangaben über die Vardienstspanne unzureichend.\n\nDie Strafkamer billigt der NEM nur einen allgemeinen Unkostensatz von höchstens 3% zu, obwohl sich der\nAngeklagte - unwiderlegt — damit verteidigt hatte, daß die\nN@EEB als Tiefbauunternehnen höhere Unkosten (6,8%) gehabt habe, Auf Grund welcher Tatsachen im einzelnen das\nangefochtene Urteil zu einen allgeneinen Unkostensatz von\n3% gelangt iet, wird in den Gründen nicht angegeben. Das\nRevisionsgericht ist daher nicht in der Lage, diese Folgerung des Tatrichters nachzuprüfen. Bu u\n\n3.)Weiterhin kann der Strafkanner auch insoweit\nnicht gefolgt werden, als sie der NEM die Befugnis abspricht, \"die allgemeinen Unkosten ihres gesamten Tiefbauunternehnens auch bei der Gewinnberechnung für den\nTransportauftrag zugrunde zu legen\"!.\n\nWie der erkennende Senat bereits in dem Urteil 5 StR\n734/52 von 5.März 1953 - BGHSt 4,94 /T007- entschieden hat,\n\n-9-\n\n-9 -\n\nkonnt es bei der Ermittlung des angemessenen Entgeltes\nstets auf die Umstände des Einzelfalls an. Demzufolge ist\nes ohne en Bedeutung, ob andere (Spezial-)Betriebe ein/zeringeren allgemeinen Unkostensatz aufweisen\nals die N@WEB. Entscheidend ist vielmehr, ob die Mehrkosten betriebsnotwendig waren oder nicht. Insoweit aber\nkönnen und nüssen die gesamten Unkosten des Betriebes berücksichtigt werden. Nur wenn diese unnötig und übermäßig\nin die Höhe getrieben worden wären (ohne daß die Gewinnspanne entsprechend verkürzt wurde), könnte ein \"unangenessenes E Entgelt\" im Sinne des § 19 WStG vorliegen.\n\nDieser \"konkreten\" Betrachtungsweise, die alle Unstände des Einzelfalles berücksichtigt, ist für den Bereich des Preisstrafrechts der Vorzug vor der abstrakten\nzu geben; denn keinem Privatunternehner kann zugemutet\nwerden, daß er seine Ware oder seine Dienste nit Verlust\nzur Verfügung stellt. Die inwendung der hier abgelehnten\nLehrneinung würde dazu führen, daß für Waren und leistungen, die an keine Höchstpreise gebunden sind, auf den Unwege über den § 19 WStG letzten Endes ein Höchstpreis\nwieder festgesetzt und so der Grundsatz des freien Wettbewerbs in Frage gestellt wird. Die Anhänger der abstrakten\nBetrachtungsweise begründen ihre Auffassung u.a. danit,\ndaß \"die Unfähigen und die Faulen\" durch die Preisstrafvorschriften getroffen werden müßten (vgl. u.a. Modest\n\"Problen des Preisstrafrechts auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft\" Seite 20; OIG Hamm in MDR 1952, 696).\nSie lassen aber damit für die Auslegung und Hanähabung\ndes Gesetzes einen gesetzgeberischen Grund maßgebend sein,\nauf dem das Gesetz selbst ersichtlich nicht beruht. In\nSysten der freien Marktwirtschaft, von dem das geltende\nWirtschaftsrecht ausgeht, kann den Gesetzgeber eine solche\nErwägung nieht unterstellt werden.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung\nsomit die allgemeinen Unkosten der NEE daraufhin prüfen\nmüssen, ob sie auch unter Berücksichtigung der sonstigen ,\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nhufgaben dieses Betriebes ungerechtfertigt hoch waren.\n\n4.) Die Voraussetzungen einer Wirtschaftsstraftat im\nSinne des $-6 WSt& sind in den Urteilsgründen nur formelhaft nit den Worten des Gesetzes dargelegt worden (U4.S.43),\nDarin liegt nicht nur eine Verletzung des § 267 Abs I Satz 1\nStPO, sondern auch ein sachlich-rechtlicher Mangel. Erst\nwenn das Urteil im einzelnen die Tatsachen angibt, in denen\ndas Gericht:die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden\nhat, kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob der Tatrichter\ndas Recht auf den für erwiesen erachteten Sachverhalt richtig angewendet hat. In der neuen Entscheidung werden daher\nnähere jusführungen dazu unentbehrlich sein.\n\n” G.\nRevision des Angeklagten Hp:\n\n1.) Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Annahne eines Betruges dieses Beschwerdeführers im Punkte\n\"Arbeitszeit\"...\n\nEB hatte für die an erreicht, daß entsprechend\nden gesetzlichen Bestimmungen die nach 16 Uhr geleisteten\nArbeitsulnuten als halbe Stunde vergütet wurden, während _\ndie Fuhrunternehner selbst in Unkenntnis dieser Bestimmung.\nin allgemeinen für ihre Arbeit nach 16 Uhr nichts in Rechnung stellten. Die Strafkamner führt aus, der Angeklagte\nsei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Fuhrleute auf ihre Befugnis aufnerksan zu machen, daß sie die\nArbeitszeit naeh 16 Uhr in Rechnung stellen könnten.\n\nNach den Feststellungen des Urteils an anderer Stelle\nwaren die Fuhrleute aber nur Subunternehner, Sie standen\nalso weder zu der Besatzungsmacht noch zu der Feststellungsbehörde in irgendeinen Vertrageverhältnis, Ihre Ansprüche\ngegen die N@WMB und deren Ansprüche gegen die Behörde\nbrauchten sich daher noch nicht ohne weiteres zu decken.\nHierzu wären jeweiis besondere Vereinbarungen erforderlich gewesen, die offenbar aber nicht getroffen worden\nsind.\n\n- 11 -\n\nud\n\n- 1 -\n\nIn übrigen hatte - wie erwähnt - der Verdienst der\nFfuhrleute bereits eine solche Höhe erreicht, daß die Höchstpreisgrenze nahezu erreicht oder sogar schon überschritten\nwar. Unter diesen Umständen kann es zweifelhaft sein, ob\nsie preisrechtlich zur Entgegennahne eines weiteren Entgeltes überhaupt befugt gewesen wären. Aus den zur Revision\nder Staatsanwaltschaft dargelegten Gründen würde es dann\naber auch an einen Vermögensschaden fehlen.\n\nDa das gesamte strafbare Verhalten des Angeklagten\nels eine einheitliche Tat angesehen worden ist, mußte nithin auch die Verurteilung des HE in vollen Unfange aufgehoben werden.\n\nk 2.) Bei der Beurteilung eines etwaigen Preisvergehens\nwird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung die obigen Ausführungen zur Revision des Angeklagten | entsprechend berücksichtigen müssen,\n\n3.) Die Annahme einer Wirtschaftsstraftat mit der bisherigen, fornelhaften Begründung unterliegt bei H@MW noch\ngrößeren Bedenken als bei Po. Denn HB war zegen festes\nGehalt angestellt, so daß für ein \"gewerbsmäßiges\" Verhalten zunächst keinerlei Gründe ersichtlich sind.\n\n4.) Preisverstoß und Betrug schließen einander nach\nständiger Rechtsprechung nicht aus, sondern können ‚.wie\nN das Tandgericht. angenonnen hat - in Tateinheit stehen \\\n\n(vgl. u.a. BGH in 4 StR 27/51 von 2.11.51; RGSt 53,327 ff).\n\nIn Falle einer erneuten Verurteilung aus diesen beiden\nrechtlichen Gesichtspunkten würden mithin. keine Bedenken\ndagegen bestehen, das Verhältnis der strafbaren Handlungen\nzueiander ebenso zu beurteilen, wie es in. angefochtenen\nUrteil geschehen ist.\n\nD.\nRevision des Angeklagten Tg:\n\nIux hat nur auf Grund seines Provisionssatzes von\n7% mus der Vermittlung von Fuhrleistungen an die NED\n\n- 12 -\n\nder sich auf folgende \\eise errechnet;\n\n- und des Verdienstes der NEW nichtszu tun. Sie werden\n\n- 22 -\n\neinen Reingewinn von nonatlich nehr als 3000.- DM gezogen,\n\nBruttoverdienst = 4000.- Dü; Gesamtunkosten höchstens\n300.-' DM,. hierzu tritt die gelegentliche Pezahlung von\nzwei Aushilfsangestellten.\n\n1.) Die Feststellungen zur Verdienstspanne dieses\nBeschwerdeführers haben nit der Berechnung der Unkosten\n\ndaher auch durch die hinsichtlich der VB erwähnten\nRechtsfehler nicht berührt und sind in sich widerspruchsfrei.\n\nrisiko und einen verhältnismäßig geringfügigen Arbeitsaufwand hatte, bedarf es keiner näheren Ausführungen\nderüber, daß in diesen Falle der Verdienst unangenessen\nhoch und volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt war.\n\nDie Strafkamnmer hat auch ohne Rechtsirrtun dargelegt, daß I@Bdie Unangemessenheit seines Verdienstes\nerkennen mußte und erkannt hat.\n\n2.) Da der Angeklagte IB nur ein geringes Geschäfts-\n\n3.) Abwegig ist die Auffassung des Beschwerdeführers,\nes komme nur darauf an, ob eine Verteuerung für den letzten\nAuftraggeber eingetreten sei. Denn die Vorschrift über\nPreistreiberei bezweckt Gen Schutz aller im Wirtschaftsleben stehenden Personen, mithin auch den der Auftragnehmer. Diesen Wirkungskreis will die Bestimmung des § 6 ı\nWStG dem Unfange nach aufteilen, nicht aber der Art nach\neinschränken. Da sich hinsichtlich des Angeklagten |\nauch keine Bedenken in Bezug auf die \"Gewerbsmäßigkeit\"\nseines Tuns ergeben (er hat nach den Feststellungen nur\nfür eigene Rechnung und eigenen Gewinn gehandelt), sind\ndaher die §§ 19, 6 WStG zu Recht angewendet worden.\n\n4.) Auch ein Verstoß gegen § 2 der Veroränung über\nden Handel und die Auftragsvermittlung bei öffentlichen\nAufträgen von 11.9.1940 (RGB1 1940 Teil I, S.1235,1236)\n\n- 13 -\n\n13 -\n\nist ohne Rechtsirrtun bejaht, weil es sich un den Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers handelte.In diesen\nkuftrag war Ig@ als Vernittler eingeschaltet worden und\nhatte hierbei volkswirtschaftlich ungerechtfertigte, unengenessen hohe Vergütungen gefordert. auch diese Veroränung will nicht nur den Endverbraucher, sondern 4l1l-\n\"geneininteressen schützen.\n\nNach allden erweist sich die Revision des ängeklagten\nIax in vollen Unfange als unbegründet.\n\nE.\n\n| Revision des Nebenklägers:\n\nDas Rechtsnittel des Nebenklägers ist ausdrücklich\nauf die Berechnung des Mehrerlöses beschränkt worden.\n\nSoweit sich die Revision auf die Angeklagten Fiper\nund Haase bezieht, ist sie begründet, da es - wie dargelegt - an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen\nfür die Berechnung der zulässigen Gewinnspanne fehlt.\nDieser Mangel des Urteils kann sich auch zugunsten der\nAngeklagten ausgewirkt haben.\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Revision aber\nhinsichtlich des Angeklagten I@®, weil dessen Mehrerlös\n- wie bereits erwähnt - mit dem von der NEM erzielten\nGewinn nichts zu tun hatte. Im übrigen erschöpft sich die\nK Begründung dieses Rechtsmittels im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen.\n\nF.\n\nNach alldenm war das angefochtene Urteil auf die\nRevisionen der Angeklagten Pi uni HE, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers (hier nur in Umfange\nder Einlegung) aufzuheben, soweit es die Angeklagten\nTO una HB anlanst. Im übrigen waren die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft, des Nebenklägers und des Angeklasten IB zu verwerfen, soweit das Urteil diesen Angeklazten betrifft,\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird hinsichtlich der\nAbführung des Mehrerlöses nöch auf folgendes hingewiesen;\n\nEs ist im vorliegenden Falle ersichtlich davon auszugehen, daß nicht die Angeklagten PB und HEWW, sondern nur die NED selpst, als Gesellschaft mit beschränk.\nter Haftung, einen etwaigen Mehrerlös im Sinne des § 49\nWStG \"erzielt\" haben kann. Denn ihren Vermögen würden alle\nÜberpreise unmittelbar zugute gekommen sein. Im Vernögen\ndes Angeklagten PB als Gesellschafters und Geschäftsführers, oder gar des Angeklagten HB als Filialleiters\nkönnen sie sich niemals, auch nicht vorübergehend, befunden haben. Die in. der Rechtsprechung zum Teil vertretene kuffassung, wonach der Vertreter einer juristischen\nPerson, der für diese einen preisrechtlich unzulässigen\nMehrerlös erlangt hat, diesen selbst \"erzielt\" haben soll,\nhat der Bundesgerichtshof bereits abgelehnt (vgl. BGHSt 3,\n130 = NIW 1952, 987).\n\n. „Dabei hat er weiterhin dahin entschieden, daß die\njuristische Person auch zur Abführung des in ihr Vermögen\ngelangten Mehrerlöses jedenfalls dann herangezogen werden\nkann, wenn ein vertretungsberechtigtes Orsen in ihren Nanen\nunmittelbar Preisverstöße begangen hat. In solchen Falle\nmß, für die Anwendung des § 49 WStG, an die Stelle des\ndort genannten \"Täters\" derjenige treten, der durch die\nVerwirklichung nur des äußeren Tatbestandes den Mehrerlös\nerzielt hat (vgl. BGH 2.2.0. ‚und die dort angeführte, zu-.\nstinnmende Rechtsprechung). ‚Der erkennende Senat schließt\nsich dieser Auffassung an. Gegen die Anordnung der äb-:\nführung 'des Mehrerlöses durch die NEW bestehen mithin\nkeine grundsätzlichen sachlich-rechtlichen Bedenken.\n\nAuch ist nichts dagegen einzuwenden, wenn diese\nMaßnahrıe auf Grund einer (gleichzeitig gegen die Haupttäter selbst durchgeführten) Hauptverhandlung durch Urteil\nund nicht (gemäß § 52 WStG) durch Bescheid der Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird. Jedoch :mß dann unter allen\n\n- 15 -\n\nE17\n\n|\n\n- 15 -\n\nUmständen beachtet werden, daß es sich um die Verbindung\n\nzweier verschiedener Verfahren handelt und daß daher die\nAbführungsverpflichtete (hier die NEW) an dem Ver-\n\nfahren ordnungsgemäß zu beteiligen ist. Hieran fehlt es bislang.\n\nBedenken bestehen auch dagegen, daß im angefochtenen\nUrteil angeordnet ist, der als Mehrerlös errechnete Betrag werde \"von den bei der Feststellungsbehörde in Kiel\nfür die N@WEB sichergestellten Forderungen\" eingezogen,\nZu einer solchen Maßnahme bietet das Gesetz keinen Raun.\nDie Befugnisse des Gerichts beschränken sich auf die Anordnung zur Abführung des Mehrerlöses selbst und umfassen\nnicht auch noch die Vollstreckung, deren Sicherung die\nerwähnte Maßnahme des angefochtenen Urteils offenbar bezweckt. Hierzu sind nur die Vollstreckungsbehörden berufen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/5-str-221-52","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/5-str-221-52","retrieved":"2026-10-24 16:34:03.595841+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-11/5-str-221-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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