{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-12-15_5_StR_608_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-12-15","aktenzeichen":"5 StR 608/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 608/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 4. August 1999 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten bandenmäßigen Han-\n\ndeltreibens in zwei Fällen verurteilt wird,\n\nb) hinsichtlich des gesamten Strafausspruches aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmä-\n\nBigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei\n\nFällen, davon in einem Fall auch wegen Ein- und Ausfuhr der Betäubungs-\n\nmittel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als\nMitglied einer Bande, die von dem in Istanbul lebenden A geleitet\nwurde, maßgeblich Kurierfahrten von der Türkei nach Westeuropa organisiert. Wegen eines von ihm in Auftrag gegebenen Transports von 36,8 kg\nHeroin im Jahre 1994 wurde er vom Bezirksgericht in Bratislava am 27. November 1996 in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes der\nSlowakischen Republik vom 5. März 1997 zu einer Freiheitsstrafe von neun\n\nJahren verurteilt.\n\nGegenstand der hiesigen Verurteilungen war einmal ein vom Angeklagten organisierter Transport von 25 kg Heroin im Juli 1994 von Istanbul\nnach Madrid in einem Wohnmobil durch die gesondert Verfolgen K und\nKü ‚ der über Frankreich geführt wurde (Fall 1). Im November\n1994 veranlaßte der Angeklagte die Überführung von je 20 kg Heroin in zwei\nWohnmobilen durch die anderweitig Verfolgten S und P von Istanbul über Italien, Österreich, Deutschland, Frankreich nach London (Fall 2).\n\nDas Landgericht verhängte hinsichtlich des Falles 1 eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, hinsichtlich des Falles 2 eine\nEinzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Hieraus bildete es eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Wegen der Preisgabe anderer Bandenmitglieder\nwurde dem Angeklagten Strafmilderung gemäß §§ 31 BtMG, 49 StGB zugebilligt.\n\n1. Der Schuldspruch zu Fall 2 der Urteilsgründe ist dahin zu berichtigen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Bandeneinfuhr zu entfallen\nhat. Im Falle des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Gü-\n\nterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, insbesondere also auch den Teilakt der Einfuhr, zu einer einzigen Tat\nim Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28; BGHR BtMG 8 30a — Kon-\n\nkurrenzen 1).\n\n2. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden Bedenken, weil die\nVerurteilung durch das slowakische Gericht in den Strafzumessungserwägungen eine unzureichende Würdigung erfahren hat.\n\nAusländische Strafen sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in\nderen Vollstreckbarkeit nicht gesamtstrafenfähig (BGHR StGB § 55 Abs. 1\nSatz 1 — Härteausgleich 8). Zwar berücksichtigt das Landgericht „die Verurteilung durch das slowakische Gericht, der eine Tat zugrunde liegt, die bei\ngemeinsamer Verurteilung vor einem deutschen Gericht gesamtstrafenfähig\ngewesen wäre“. Der Senat besorgt jedoch, daß das Landgericht dem hierin\nzum Ausdruck gebrachten Gedanken des Härteausgleiches im vorliegenden\nFall nicht das erforderliche Gewicht beigemessen hat. Eine gesonderte Erörterung ist nämlich dann geboten, wenn es durch die getrennte Aburteilung\nin der Addition zu einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen\nkommt (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 — Härteausgleich 10). Kann die besondere Härte dabei wie hier nicht allein bei der nach § 54 Abs. 1 Satz 2\nStGB zu bestimmenden Gesamtstrafe ausgeglichen werden, muß dieser Gesichtspunkt schon bei der Bemessung der Einzelstrafe berücksichtigt werden\n(BGHSt 36, 270, 275 f.).\n\nHier kamen folgende Besonderheiten hinzu: Sämtliche Taten betrafen\nRauschgiftdelikte im Zusammenhang mit der Funktion des Angeklagten innerhalb der Bande des A . Sie standen in einem engen situativen\nund zeitlichen Zusammenhang und hätten im Hinblick auf § 6 Nr. 5 StGB\nauch in Deutschland verfolgt werden können. Zudem hat der Angeklagte zur\nErmittlung der Bandenmitglieder maßgeblich beigetragen. Der kriminalpolitischen Zielrichtung der Vorschrift des § 31 BtMG, der gerade in Fällen der\n\nmassiven Bandenkriminalität besondere Bedeutung zukommt, liefe es zuwider, wenn die Höhe der verhängten Strafen keinen Anreiz mehr für die Aufdeckung böte.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-15/5-str-608-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-15/5-str-608-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:11.403184+00:00"}}