{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-12-15_5_StR_537_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-12-15","aktenzeichen":"5 StR 537/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 15. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 537/99\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. De-\n\nzember 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt J\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin D\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n23. März 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Anklage lag der Vorwurf tateinheitlicher Vergewaltigung, sexueller\nNötigung, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zugrunde. Hiervon\nhat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Von der Begehung eines Sexualverbrechens zum Nachteil der Nebenklägerin hat sich der Tatrichter nicht sicher zu überzeugen vermocht, lediglich\ndavon, daß der Angeklagte rechtswidrig die tateinheitlich ausgeführten Vergehenstatbestände der vorsätzlichen, teils gefährlichen Körperverletzung und\nder Beleidigung erfüllt habe. Insoweit war er indes nach Auffassung des\nTatrichters nicht ausschließbar schuldunfähig. Maßregeln der Sicherung und\nBesserung hat das Landgericht gegen den Angeklagten nicht verhängt.\n\nGegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten\nRevisionen der Staatsanwaltschaft — vertreten vom Generalbundesanwalt —\n\nund der Nebenklägerin. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum angeklagten Tatgeschehen hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht ist der Zeugenaussage der Nebenklägerin zum Tathergang gefolgt. Danach suchte der Angeklagte, ihr früherer Freund, sie am\nTattage in ihrer Wohnung auf. Sie wies dabei dessen Annäherungsversuche\nsofort zurück. Anschließend kam es zu einem mehrstündigen Kampf, der\nschließlich dadurch beendet wurde, daß die Nebenklägerin die Polizei rief. Im\nRahmen des Kampfgeschehens schlug der Angeklagte die Nebenklägerin,\nzog sie an den Haaren, warf sie zu Boden, zerrte sie ins Schlafzimmer, fixierte sie auf dem Bett und drückte ihr bis zu massiver Luftnot ein Kissen\naufs Gesicht, beleidigte sie ferner. Während der Zeit vollzog der Angeklagte\nmit ihr den Beischlaf und nahm sexuelle Manipulationen an ihr vor. Diese\nFeststellungen auf der Grundlage der insoweit als glaubhaft angesehenen\nZeugenaussage der Nebenklägerin stehen weitgehend im Widerspruch zur\neigenen Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen (UA S. 22 ff.).\n\nBei dieser Sachlage ist die Berechtigung von Zweifeln des Landgerichts an der Bekundung der Nebenklägerin, der Angeklagte habe die festgestellten — von ihm weitgehend bestrittenen — sexuellen Handlungen gewaltsam durchgesetzt, kaum nachvollziehbar. Die in diesem Zusammenhang\nvorgenommene Beweiswürdigung steht in Widerspruch zur sonstigen Bewertung der Aussage der Nebenklägerin. Die Aussage war nämlich auch insoweit von Anfang an im wesentlichen konstant; die Nebenklägerin hat sie\n— wie vom Landgericht festgestellt — vor der Polizei sofort in erkennbar aufgelöstem Zustand und ohne für das Landgericht ersichtliches Falschbelastungsmotiv abgegeben. Vom Landgericht aufgezeigte Widersprüche zu\nRanddetails und einzelne — durchweg unschwer erklärbare — möglicherweise\nunwahre Angaben der Nebenklägerin zu Ereignissen vor der Tat sind nicht\ngeeignet, Zweifel an ihren Bekundungen zum Tatgeschehen verständlich zu\nmachen. Die vom Landgericht erwogene Alternative, die Nebenklägerin könne ungeachtet des Kampfgeschehens währenddessen sexuelle Befriedigung\n\ndurch den Angeklagten gesucht und durchgesetzt haben, erscheint neben\nder sonstigen tatrichterlichen Beurteilung der Beweislage außerordentlich\nfernliegend. Angesichts der vom Landgericht selbst im Urteil aufgelisteten\nzahlreichen Gegenargumente gegen die Annahme einer Falschbelastung\ndes Angeklagten durch die Nebenklägerin (UA S. 28 ff.), die, zumal in ihrer\nGesamtheit, nicht hinreichend ausgeräumt werden, können die hier zur\nNichtverurteilung herangezogenen tatrichterlichen Zweifel — abgesehen von\nder Widersprüchlichkeit der Beurteilung — nur als Überspannung der zur Verurteilung erforderlichen Überzeugungsbildung (vgl. BGHR StPO § 261 - Be-\n\nweiswürdigung 16 m.w.N.) bewertet werden.\n\n2. Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 63 StGB wegen fehlender Wiederholungsgefahr hält sachlichrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht\nstand. Die tatricherliche Entscheidung steht im Gegensatz zu der Bewertung\ndurch den psychiatrischen Sachverständigen, ohne daß das Landgericht irgendwelche näher begründeten Zweifel an dessen Beurteilung aufgezeigt\nhätte. Es hat ihr vielmehr lediglich eine ersichtlich gänzlich unzulängliche,\neigene tatrichterliche Wertung entgegengesetzt (UA S. 34). Es kommt hinzu,\ndaß es in diesem Zusammenhang an jeglicher — hier unerläßlicher — Erörterung des festgestellten wiederholten überaus auffälligen Vortatverhaltens des\nAngeklagten gegenüber anderen Personen (UA S. 8 ff., 12 f.) fehlt.\n\n3. Das Urteil unterliegt daher insgesamt der Aufhebung. Da der Angeklagte es trotz der Feststellung der Begehung einer rechtswidrigen Tat im\nZustand nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1,\n8 32 Abs. 3 Nr. 3 BZRG) nicht hätte anfechten können (BGHSt 16, 374; a.A.\nKuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 41 m.w.N.), scheidet die Möglichkeit, ihn\nbelastende Feststellungen zum äußeren Tathergang teilweise aufrechtzuerhalten, von vornherein aus (Kuckein aaO § 353 Rdn. 24). Die Sache bedarf\ndaher umfassender neuer tatrichterlicher Überprüfung und Entscheidung.\n\nSollte dabei wiederum rechtswidriges Verhalten des Angeklagten festgestellt werden und — was ungeachtet der insoweit freilich rechtsfehlerfreien\nbisherigen gegenteiligen Beurteilung nicht gänzlich unmöglich erscheint —\nSchuldunfähigkeit des Angeklagten ausschließbar sein, wird der neue\nTatrichter bei dessen Bestrafung die im Revisionsverfahren eingetretene gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen haben, welche der Generalstaatsanwalt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, bei dem die Akten über ein Jahr unerledigt liegen geblieben sind, zu verantworten hat (vgl. BGH, Beschluß vom 23.\nNovember 1999 — 5 StR 536/99 — m.w.N.).\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-15/5-str-537-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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