{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-12-14_5_StR_534_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-12-14","aktenzeichen":"5 StR 534/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 534/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Neuruppin vom 3. Juni 1999 nach § 349\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der\nAngeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.\n\nWährend die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Rügen\nzum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat, führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Angeklagte, die islamischen Glaubens ist, gehört dem Volksstamm der Roma an. Sie wuchs im Kosovo im Familienverband auf und galt\nbis zu ihrem zehnten Lebensjahr als taubstumm, da sie wegen einer starken\n\nSchwerhörigkeit nicht sprach. Inzwischen kann sie mittels eines Hörgeräts in\n\ngeringem Umfang hören und sich mit einem sehr geringen Wortschatz verständlich machen. Sie ist Analphabetin. Nachdem sie als Asylbewerberin\nihrer Großfamilie nach Deutschland gefolgt war, wurde sie von einem deutschen Mann schwanger. Da dieser sie nicht heiraten wollte, trat für sie eine\n“katastrophale Situation“ ein. Sie mußte damit rechnen, aus dem Sippenverband, den sie mit einem nichtehelichen Kind “entehrt“ hätte, ausgestoßen zu\nwerden. Zu einem eigenständigen Leben fühlte sie sich aufgrund ihrer geistigen Unbeweglichkeit nicht in der Lage. Aus diesem Grunde verbarg sie die\nSchwangerschaft vor der Familie, wagte aber auch keine Abtreibung vornehmen zu lassen. Als nach dem Heben einer schweren Last die Wehen\neinsetzten, begab sie sich in ein Badezimmer der Asylbewerberunterkunft,\nließ nach kurzer Austreibungsphase das lebend geborene Kind ungeschützt\nin das Toilettenbecken fallen, erdrosselte es anschließend mit der Nabel-\n\nschnur und verbarg die Leiche später in einem Müllcontainer.\n\nIm Anschluß an das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen hat das Landgericht eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der\nAngeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen. Hinweise auf psychopathologisch\nrelevante Phänomäne, wie Wahn, Halluzinationen, Denkstörungen, Zwangsvorstellungen, Verstimmungen oder Alkoholismus habe der Sachverständige\nnicht feststellen können. Auch sonst hätten sich keine Anzeichen auf psychische Störungen oder psychiatrische Erkrankungen zum Tatzeitpunkt ergeben. Das von der Angeklagten geschilderte subjektive Empfinden, sich bei\nund nach der Geburt benommen und “weit weg“ gefühlt zu haben, reiche\nnicht aus, um einen psychopathologischen Zustand zu konstruieren. Desgleichen habe die bei der Angeklagten festgestellte Debilität als leichte Form des\nSchwachsinns keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bewirkt. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Angeklagten gegen das Leben ihres neugeborenen Kindes seien vielmehr — ähnlich\nwie bei den “Dienstmädchenfällen“ der Jahrhundertwende — die religiösen,\n\nsoziokulturellen und familiären Rahmenbedingungen gewesen.\n\nDiese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar mag es\nzutreffen, daß die festgestellte intellektuelle Minderbegabung der Angeklagten, der mit der Geburt verbundene Ausnahmezustand und die von der Angeklagten empfundene Ausweglosigkeit ihrer Situation jeweils für sich genommen nicht geeignet gewesen wäre, eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit herbeizuführen. Das Landgericht hätte jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung prüfen müssen, ob nicht das Zusammentreffen\naller genannten Umstände hinreichend Anlaß gab, die uneingeschränkte\nSchuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit in Frage zu stellen (vgl. BGHR\nStGB 8 21 — Ursachen, mehrere 5). Daß die Angeklagte ein rational nachvollziehbares Motiv für die Tötung des neugeborenen Kindes hatte, vermag\neine Einschränkung ihrer Schuldfähigkeit zur Tatzeit nicht grundsätzlich aus-\n\nzuschließen.\n\nDer Schuldspruch bleibt von dem Rechtsfehler unberührt, da eine\ngänzliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht in Betracht kommt. Die\nvom Landgericht unterlassene Gesamtbetrachtung führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar hat das Landgericht die genannten Einzelumstände in die Wahl des Ausnahmestrafrahnmens des § 213 StGB einflie-Ben lassen. Es liegt jedoch nahe, daß die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ohne Verstoß gegen § 50 StGB zu einer weiteren\nHerabsetzung des Strafrahmens des § 213 StGB gemäß den §§ 21, 49 StGB\ngeführt hätte.\n\nFür die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 1999 erhobenen\nBedenken hin.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-14/5-str-534-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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