{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-12-14_5_StR_520_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-12-14","aktenzeichen":"5 StR 520/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 520/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Leipzig vom 11. Mai 1999 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO\n\na) in den Fällen Il.2 und 11.4 bis 11.12 der Urteilsgründe\nmit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,\n\nb) im Fall 11.3 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin\nabgeändert, daß der Angeklagte insoweit nur der Untreue schuldig ist,\n\nc) im Ausspruch über die Einzelstrafe in Fall 11.3 und\n\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht Leipzig hat den Angeklagten wegen Taten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als (Mit-) Geschäftsführer der H B\n\nG L wegen Konkursverschleppung, Bankrotts, Vorenthaltens\nvon Arbeitsentgelt in acht Fällen, Betrugs und Untreue in zehn Fällen, davon\neinmal in Tateinheit mit Verletzung der Buchführungspflicht und achtmal in\nTateinheit mit Bankrott zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nRevision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel\nhat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilungen wegen Bankrotts (Fall Il.2), Untreue in Tateinheit\nmit Bankrott (Fälle 11.4 bis 11.11) und Untreue (Fall 11.12) halten rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand und sind deshalb mit den zugrundeliegenden Fest-\n\nstellungen aufzuheben.\n\na) Die Verurteilung wegen Bankrotts (Fall II.2) gemäß § 283 Abs. 1\nNr. 7 StGB ist rechtsfehlerhaft.\n\naa) Eine Verurteilung wegen Bankrotts durch Unterlassen einer rechtzeitigen Bilanzerstellung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB setzt voraus, daß\neine Überschuldung oder eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit\nwährend des Verzugszeitraums gegeben ist und dies auch vom Vorsatz des\nAngeklagten umfaßt ist (BGH, Beschluß vom 20. September 1999 — 5 StR\n729/98 -). Hierzu führt das landgerichtliche Urteil lediglich aus, daß der Angeklagte aus der verspätet erstellten Bilanz die Überschuldung der GmbH\nentnommen hatte. Damit ist aber nicht belegt, daß der Angeklagte schon im\nVerzugszeitraum von der Krisensituation des Unternehmens Kenntnis erlangt\nhatte.\n\nbb) Die Feststellungen des Landgerichts zur Schuldform sind ebenfalls\nunzureichend, weshalb im vorliegenden Fall auch eine Änderung des\n\nSchuldspruches in ein Vergehen der Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB ausscheidet, das die Verletzung von Bilanzierungspflichten im Vorraum oder in Unkenntnis der Krise unter Strafe stellt (BGHSt 28,\n231, 233). Obwohl der Angeklagte die Erstellung der Bilanz einem Steuerberatungsbüro übergeben hatte, geht hier das Landgericht von einer vorsätzlichen Verletzung der Bilanzierungspflicht aus. Überläßt der Bilanzierungspflichtige die Ausarbeitung der Bilanz einem Dritten, so wird dies regelmäßig\nauch die Überlassung der hierfür wesentlichen Buchhaltungsunterlagen einschließen. Damit begibt er sich der Möglichkeit, auch wenn er aufgrund seiner Vorbildung zu einer eigenständigen Bilanzerstellung in der Lage sein\nsollte, die Bilanz selbst zu fertigen. Soweit der Bilanzierungspflichtige die\nUnterlagen nicht schon so spät oder so unvollständig an das Steuerberatungsbüro weiterleitet und bereits deshalb keine rechtzeitige Bilanzierung\nerfolgen kann, reicht bei dieser Sachverhaltsgestaltung der bloße Fristablauf\nfür die Tatbestandsverwirklichung nicht aus, weil dem Bilanzierungspflichtigen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erstellung der Bilanzierung\nfehlen. Die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit zur fristgerechten Aufstellung der Bilanz läßt aber grundsätzlich die Tatbestandsmäßigkeit des\nUnterlassens entfallen (BGHSt 28, 231, 233 f.; BGHR StGB § 283b - Bi-\n\nlanz 1).\n\nIm Falle der Beauftragung eines Dritten mit der Erstellung der Bilanz\nbeschränken sich die Pflichten des Organs einer Kapitalgesellschaft allein\nauf die Auswahl und Kontrolle des mit der Bilanzierung Betrauten (vgl. Tiedemann in LK, 11. Aufl., § 283 Rdnr. 218). Bei der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten wäre es zumindest bei dem Fehlen besonderer Anhaltspunkte\nfernliegend, von einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung auszugehen.\nDies gilt jedenfalls dann, wenn die gesetzlichen Fristen nicht erheblich überschritten werden. Derjenige, der die Erstellung einer Bilanz in Auftrag gibt,\ndarf sich auf die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erledigung verlassen und\nwird regelmäßig schon aus Gründen seiner eigenen Absicherung auch deren\nfristgerechte Fertigstellung wollen. Bei der im vorliegenden Fall erfolgten\n\neher geringfügigen Verzögerung der Acht-Monatsfrist des § 42a Abs. 2\nGmbH-Gesetz um weniger als sechs Wochen hätte deshalb die Annahme\neiner vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung eingehender Darlegungen\nbedurft.\n\nb) Die Verurteilungen wegen Untreue in den Fällen 11.4 bis Il.11 können ebenfalls keinen Bestand haben.\n\naa) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte\nam 3. Januar 1994 bei der Vereins- und Westbank Hamburg ein Konto eröffnet, über dessen Existenz er die verantwortlichen Mitarbeiter seiner Firma\nbewußt in Unkenntnis ließ. Auf dieses Konto leitete er dann bis 9. Mai 1994\nHaben-Umsätze seiner Firma in Höhe von 2 Mio. DM um. Von diesem Guthaben tätigte der Angeklagte Verfügungen (Abhebungen, Überweisungen\nund Belastungen durch Scheckausstellungen), die das Landgericht jeweils\nals eigenständige Untreuehandlungen in Tateinheit mit Bankrott gemäß\n8 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB qualifizierte.\n\nbb) Eine Verurteilung wegen Untreue hätte jedoch die Feststellung\nvorausgesetzt, daß die von dem verdeckten Konto abgebuchten Gelder zu\nunternehmensfremden Zwecken verwandt werden. Dies hat das Landgericht\nnicht beachtet, das lediglich Datum und Form des Geldabflusses, nicht aber\ndie Verwendung der Beträge mitgeteilt hat. Hierzu bestand auch deshalb\nAnlaß, weil das Landgericht an anderer Stelle ausgeführt hat, daß eine\nSchuld der H B G jedenfalls teilweise durch einen auf dieses\nKonto gezogenen Scheck beglichen wurde. Soweit in einem Fall das Landgericht eine Überweisung auf das Privatkonto des Angeklagten festgestellt\nhat, vermag auch die Verurteilung wegen dieser Einzeltat nicht bestehen zu\nbleiben, weil vor dieser Verfügung der Angeklagte aus seinem Privatvermögen einen übersteigenden Betrag auf das Konto einbezahlt hatte.\n\ncc) Soweit das Landgericht in den vorgenannten Fällen zugleich wegen jeweils hierzu in Tateinheit stehender Vergehen des Bankrotts gemäß\n8 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt hat, begegnet auch dies durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Abgesehen davon, daß es nicht ausführt, welche Tatbestandsvariante der Strafvorschrift es im vorliegenden Fall als erfüllt ansieht, tragen auch insoweit die Feststellungen den Schuldspruch nicht. Eine\nVerringerung des Vermögensstandes kann dann nicht angenommen werden,\nwenn durch die einzelnen Verfügungen andere Verbindlichkeiten der H\nB G zum Erlöschen gebracht oder wertmäßig gleiche Güter für das\nFirmenvermögen angeschafft wurden. Dies kann aber nur dann beurteilt\nwerden, wenn die Verwendung der verfügten Gelder dargestellt wird. Inwieweit durch die Verfügungen von dem Konto jeweils eine Verheimlichung oder\nVerschleierung geschäftlicher Verhältnisse begründet sein soll, ist gleichfalls\nnicht ersichtlich. Eine solche könnte allenfalls in der Umleitung von Haben-Umsätzen auf das verdeckte Konto gesehen werden, nicht aber in einzelnen\nVerfügungen über dieses Konto.\n\ndd) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß\neine Untreue gemäß §§ 266 StGB möglicherweise schon in der Umleitung der\nUmsätze auf das verdeckte Konto gesehen werden könnte. Die vom Angeklagten veranlaßte Gutschrift der Beträge auf ein Konto, das wesentlichen\nMitarbeitern unbekannt geblieben ist und erst vom Gesamtvollstreckungsverwalter im Zusammenhang mit anderweitigen Ermittlungen entdeckt wurde,\nkann eine konkrete Gefährdung des Vermögens der GmbH begründen und\nsomit schon für die Nachteilszufügung im Sinne des § 266 StGB ausreichen\n(BGHR StGB 8 266 Abs. 1 — Nachteil 8, 9). Die später nachfolgenden Einzel-\n\nverfügungen wären dann nicht mehr tatbestandsmäßig.\n\nEine Verurteilung wegen Bankrotts gemäß §§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB\nkäme nur in Betracht, wenn die pflichtwidrige Verfügung über der GmbH zustehende Vermögenswerte nicht ausschließlich eigennützig erfolgt wäre.\nDies hat der Bundesgerichtshof für den Tatbestand des Beseiteschaffens\n\nvon Vermögenswerten nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB entschieden (BGHSt\n30, 127, 129 f.). Gleiches gilt aber auch für den Tatbestand der Nr. 8, weil\nauch hier ein organschaftliches Handeln für die GmbH nach § 14 Abs. 1 Nr. 1\nStGB nur angenommen werden könnte, wenn der Geschäftsführer zumindest\nauch für die Belange der GmbH tätig werden wollte und nicht nur eigennützige Vermögensinteressen verfolgt hat (vgl. BGHSt 28, 371, 372 ff.).\n\nc) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall 11.12 der Urteilsgründe wegen Untreue. Sie gründet sich auf\nFeststellungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte im Januar/Februar\n1994 bis zu sechs Arbeiter der H B G für seinen Privatbau in\nHamburg eingesetzt hat, wobeideH B G weiterhin die Aufwendungen für die Lohnzahlung und die Sozialabgaben der Arbeitnehmer trug.\nIm Rahmen der Erörterung zur Strafzumessung führt die Strafkammer dann\naber aus, daß „der Einsatz der Arbeitnehmer für seinen Privatbau wenigstens\ndurch einen rechtmäßigen Bauvertrag“ gedeckt war. Das Vorliegen eines\nentsprechenden Bauwerkvertrages, der für die H B G einen angemessen Werklohnanspruch vorsehen müßte, schlösse eine Untreue zu\nderen Lasten jedenfalls dann aus, wenn der Anspruch der H BG\ngegen ihren Geschäftsführer werthaltig und durchsetzbar sein sollte. Der\nneue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, ob und zwischen wem ein\nentsprechender Bauvertrag geschlossen wurde, ob dieser wirksam ist\n(88 138, 181 BGB) und ob der Vertrag und seine Abrechnungsgrundlagen in\neiner Weise dokumentiert waren, welche die Geltendmachung der Werklohnvergütung nicht erheblich erschwert hätten (vgl. BGHSt 20, 304 f.).\n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht den Angeklagten im Fall 11.3\nneben Untreue in Tateinheit auch wegen Verletzung der Buchführungspflicht\ngemäß § 283b Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt.\n\na) Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen einen Mercedes-\n\nGeländewagen mit Mitteln der GmbH erworben und auf sich zugelassen, oh-\n\nne daß der PKW in den Büchern der H B G als Vermögenswert\nin irgendeiner Form veranlagt worden wäre oder auch nur die Rechnung sich\nbei den Buchhaltungsunterlagen der GmbH befunden hätte. Dies hat das\nLandgericht ohne Rechtsverstoß als Untreuehandlung im Sinne des § 266\nStGB gewertet. Hierzu kann aber ein Vergehen der Verletzung der Bilanzierungspflicht nur dann in Tateinheit vorliegen, wenn der Angeklagte wenigstens auch für die GmbH handeln wollte (BGHSt 30, 127, 129 f.; 28, 371, 372\nff.). Hier hat er den PKW jedoch nur seinem Vermögen einverleiben wollen.\nAllein der Umstand, daß er den Wagen — wie das Landgericht zu seinen\nGunsten bei der Strafzumessung festgestellt hat — auch im Rahmen seiner\nAufgaben als Geschäftsführer der GmbH genutzt hat, ändert hieran nichts,\ndenn nach seinem Tatplan sollte der PKW ungeteilt in sein Eigentum über-\n\ngehen und keinerlei Rechte der GmbH an ihm entstehen.\n\nb) Der Senat schließt aus, daß insoweit noch einen tateinheitlichen\nSchuldspruch nach § 283b StGB tragende Feststellungen zu treffen sein\nkönnten. Da das Landgericht die Strafzumessung hinsichtlich der für diese\nTat verhängten Einzelstrafe rechtsfehlerhaft darauf gestützt hat, daß der Angeklagte insoweit zwei Tatbestände verwirklicht hat, konnte auch die hinsichtlich dieser Tat verhängte Einzelstrafe keinen Bestand haben.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-14/5-str-520-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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