{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-12-14_5_StR_365_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-12-14","aktenzeichen":"5 StR 365/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 14. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 365/99\n\nwegen Brandstiftung mit Todesfolge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. De-\n\nzember 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. März 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte der Brandstiftung mit To-\n\ndesfolge schuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge (in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und mit Brandstiftung) zu\neiner Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen\nSachrüge begründete Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne\n\nErfolg.\n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher\nNachprüfung stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH NJW 1999, 1562, 1564\nm. Anm. Salditt NStZ 1999, 420).\n\nZum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten durfte dessen später\nwiderrufenes polizeiliches Geständnis - das auch nach Maßgabe von BGHSt\n42, 15 verwertbar war - herangezogen werden. Dabei hat der Tatrichter bedacht, daß jenes Geständnis, wie festgestellt, unrichtige Angaben über die\nArt und Weise der Brandstiftung enthielt; die Erwägungen, hieraus keine\n\nZweifel an der „Kernaussage” des Angeklagten, er sei der Täter gewesen,\nherzuleiten (UA S. 35 f.), sind nachvollziehbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Gleiches gilt letztlich für die Erwägungen, mit denen der\nTatrichter einen Anlaß des Angeklagten, ein falsches Geständnis abzulegen,\nverneint und aus Begleitumständen des Geständnisses auf eine zutreffende\nSelbstbezichtigung schließt (UA S. 32 ff.). Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang die festgestellte Neigung des Angeklagten zu unwahren Angaben in Alltagssituationen\n(UA S. 5 f.) außer acht gelassen oder die festgestellte Persönlichkeitsstörung\ndes Angeklagten (dazu UA S. 40, 56 f.) und die Einwirkungen des Vernehmungsbeamten auf ihn (dazu UA S. 32 f., 34 f., 37 f.) - auch in ihrem möglichen Zusammenwirken - in revisionsrechtlich beanstandenswerter Weise nur\n\nunvollständig ausgewertet haben könnte.\n\nNeben dem Geständnis konnte das Landgericht die Überführung des\nAngeklagten als Täter insbesondere auf eine Mehrzahl rechtsfehlerfrei als\nverräterisch bewerteter Angaben des Angeklagten stützen, nämlich die Bezeichnung bestimmter brennender Gegenstände gegenüber einem Zeugen,\ndie er bei der von ihm behaupteten späteren Entdeckung des Brandes nicht\nhätte sehen können, verschiedene wechselnde Angaben in diesem Zusammenhang in Aussagen bei der Polizei und lückenhafte Angaben gegenüber\nder Polizei zu seinem Aufenthalt in der Tatnacht.\n\nDaß dem Landgericht bei der Bewertung der Indizien sonst Rechtsfehler unterlaufen wären, ist nicht ersichtlich, insbesondere daß es die sonst\nlückenhaften Angaben des Angeklagten gegenüber der Polizei zum Verlauf\nder Tatnacht, sein insgesamt schwankendes Aussageverhalten, seine als\nTatmotiv angenommene „Frustration” und die fehlenden Anhaltspunkte für\neinen Alternativtäter als Indizien etwa überbewertet hätte. Es ist auch nicht\nanzunehmen, daß das Landgericht ein ausdrücklich festgestelltes denkbares\nEntlastungsindiz aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten (UA S. 41), das\nes bei der Auswertung der Indizien nicht ausdrücklich aufgeführt hat, etwa\n\nrechtsfehlerhaft gänzlich außer acht gelassen haben könnte. Die tatrichterlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Ausschluß von Alternativtä-\n\ntern sind jedenfalls im Ergebnis unbedenklich.\n\n2. Der - im übrigen rechtsfehlerfreie — Schuldspruch bedarf der Änderung. Hinter der Qualifikation der Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c\nStGB treten die Grundtatbestände der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1\nStGB und der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zurück\n(Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. 8 306c Rdn. 2, vor § 52 Rdn. 17 f.; Rengier\nJuS 1998, 397, 400). Dies hat sich auf den Strafausspruch, der auch sonst\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, nicht ausgewirkt. Das Landgericht hat die unzutreffende Annahme von Idealkonkurrenz\n\nbei der Strafzumessung ausdrücklich unberücksichtigt gelassen (UA S. 61).\n\nHarms Basdorf Nack\n\nGerhardt Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-14/5-str-365-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306c","ref_norm":"306c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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