{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-12-09_5_StR_312_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-12-09","aktenzeichen":"5 StR 312/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Schuldfrage betreffende Wahrnehmungen des\nbeauftragten Richters dürfen nicht im Wege der\ndienstlichen Erklärung in die Hauptverhandlung\neingeführt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt ı ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO §§ 223, 251 Abs. 1, 261\n\nDie Schuldfrage betreffende Wahrnehmungen des\nbeauftragten Richters dürfen nicht im Wege der\ndienstlichen Erklärung in die Hauptverhandlung\neingeführt werden.\n\nBGH, Urt. v. 9. Dezember 1999\n\n-5 StR 312/99\nLG Darmstadt —\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 9. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 312/99\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Tepperwien,\nRichter Dr. Raum\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt B\nals Verteidiger des Angeklagten C D B ,\n\nRechtsanwalt W\n\nals Verteidiger des Angeklagten A D B ,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 12. Februar 1999 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\nvier Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDagegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstanden und die Verletzung materiellen Rechts rügen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zwar liegt der geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 5 StPO nicht vor. Das Urteil beruht aber auf einer von\nden Revisionsführern ebenfalls beanstandeten Verletzung des § 261 StPO.\n\nVon maßgeblicher Bedeutung für die Überführung der Angeklagten\nwar ein Vormerkkalender, in dem der Angeklagte C B Geschäftseinnahmen vermerkt hatte, die deutlich über den im „offiziellen” Kassenbuch\neingetragenen Einnahmen lagen. Nach der Einlassung des Angeklagten\nC B fehlte diesen Angaben jeder reale Hintergrund. Sie hätten dazu\n\ngedient, dem am Kauf von Geschäftsamteilen interessierten Zeugen J\nhöhere Umsätze vorzutäuschen und seien J zu diesem Zweck vorge-\n\nlegt worden.\n\nAuf entsprechende Beweisamträge der Verteidigung beschloß das\nLandgericht, den in New York lebenden Zeugen J ‚ der aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung erscheinen konnte, konsularisch\nvernehmen und den Berichterstatter an der Vernehmung teilnehmen zu lassen. In seiner konsularischen Vernehmung, bei der neben dem Berichterstatter auch der Angeklagte C B ,sein Verteidiger, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und zwei dem Konsulat zugewiesene Rechtsreferendare anwesend waren, bestätigte der Zeuge die in sein Wissen gestellten,\n\ndie Angeklagten entlastenden Tatsachen nicht.\n\nDie Niederschrift über die Vernehnmung wurde gemäß § 251 Abs. 1\nNr. 2 StPO durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Im Anschluß daran schilderte der Berichterstatter — zum Teil unter Bezugnahme\nauf Äußerungen des Zeugen, die keinen Eingang in die Vernehmungsniederschrift gefunden hatten (die Schmuckbranche sei ein „Haifischbecken”) —\nseinen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Das\nLandgericht erachtete den Zeugen J ‚ „wovon sich die Kammer über den\nin der Hauptverhandlung berichteten Eindruck des beauftragten Richters\nmittelbar ein Bild machen konnte”, im wesentlichen für glaubwürdig. Unter\nanderem aufgrund der Aussage des Zeugen hielt es die Angeklagten für\n\nüberführt, die ihnen zur Last gelegten Straftaten begangen zu haben.\n\nDer von den Revisionen geltend gemachte absolute Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, da der mit der Teilnahme an der konsularischen Vernehmung des Zeugen J beauftragte\nBerichterstatter nicht förmlich als Zeuge gehört worden ist.\n\nZwar kann über den Wortlaut des § 22 Nr.5 StPO hinaus in der\nmündlichen oder schriftlichen Äußerung eines erkennenden Richters auch\nohne förmliche Vernehmung eine Zeugenaussage liegen (vgl. BGHR StPO\n8 338 Nr. 2 — Ausschluß 1). Die Entscheidung hierüber im Einzelfall richtet\nsich aber stets nach dem mit § 22 Nr. 5 StPO verfolgten Gesetzeszweck.\nDieser besteht darin, das Gericht von Richtern freizuhalten, die dem rechtlich\nzu würdigenden Sachverhalt und den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz des unbeteiligten Dritten gegenüberstehen (vgl. BVerfGE 46,\n34, 37). Erscheint danach bereits zweifelhaft, ob einem erkennenden Richter,\nder sich dienstlich über Vorgänge äußert, die den Gegenstand des bei ihm\nanhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner\namtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat, die dem Gesetzgeber vor Augen stehende kritische Distanz eines unbeteiligten Dritten fehlt\n(vgl. BGHSt 39, 239 m. Anm. Bottke NStZ 1994, 81; BGHSt 44, 4; Schmid\nGA 1980, 285, 292 ff.), so ist dies jedenfalls für den beauftragten Richter in\nder Regel auszuschließen. Da die Aufgabe des beauftragten Richters gerade\ndarin besteht, daß er Wahrnehmungen im Zusammenhang mit einer kommissarischen Zeugenvernehmung schriftlich niederlegt (oder niederlegen\nläßt) und diese nach Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung würdigt, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Rechtsinstituts des beauftragten Richters zu erkennen gegeben, daß er gegen diese\nForm eingeschränkter Distanz keine Bedenken hegt.\n\nDie Verwertung des persönlichen Eindrucks des Berichterstatters von\nder Glaubwürdigkeit des Zeugen J ‚ die lediglich durch einen mündlichen Bericht in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, verstieß aber gegen\n§ 261 StPO.\n\n1. Eine nach § 223 Abs. 1 StPO angeordnete konsularische Zeugenvernehmung, die gemäß § 15 KonsularG im Wege der inländischen Rechtshilfe vorgenommen wird, ist nicht Teil der Hauptverhandlung (BGH NSItZ\n1989, 382, 383). Dies ergibt sich schon daraus, daß sie nicht durch das Gericht selbst erfolgt, sondern auf Ersuchen des Gerichts durch einen Konsularbeamten. Zudem haben hier nicht sämtliche Verfahrensbeteiligten an ihr\nteilgenommen. Voraussetzung für die Verwertung von Inhalt und Umständen\neiner solchen Vernehmung (wie auch einer von einem beauftragten Richter\nselbst vorgenommenen Vernehmung) ist daher, daß diese Umstände in die\nHauptverhandlung eingeführt werden.\n\nGeschieht dies im Wege der Beweiserhebung, so können Tatsachen,\ndie dem Freibeweis unterliegen, auch durch die dienstliche Erklärung eines\nRichters in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Dies ist beispielsweise möglich, wenn im Blick auf Verfahrenshindernisse oder Verwertungsverbote allein die äußeren Umstände des\nZustandekommens einer Zeugenaussage von Bedeutung sind, ohne daß\ndiese Umstände Auswirkungen auf die Beurteilung des Inhalts der Aussage\nhaben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 — 3 StR 363/76 -; Urteil vom\n9. Mai 1978 - 1 StR 93/78 —). Gleiches gilt, wenn die in Form einer dienstlichen Äußerung erfolgende Information dazu dient, den Verfahrensbeteiligten\nUmstände bekanntzugeben, die für den Fortgang des Verfahrens von Bedeutung sind (vgl. BGHSt 44, 4, 12).\n\nUm solche Mitteilungen handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch\nnicht. Vielmehr kann der Eindruck, den ein möglicher Entlastungszeuge bei\nseiner Vernehmung - verbal durch seine Aussage und nonverbal durch sein\nAuftreten — vermittelt, für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage und damit mittelbar für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein. Die Feststellung schuldrelevanter Tatsachen ist dem Freibeweis jedoch nicht zugänglich,\nsondern unterliegt den in 88 244 bis 256 StPO festgelegten Regeln des\nStrengbeweises. Diese sehen ausschließlich eine Beweiserhebung durch\n\nVernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Verlesung von Urkunden\noder Einnahme eines Augenscheins (vgl. auch § 255a StPO) vor (vgl.\nDanckert NStZ 1985, 469; vgl. auch BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 — Ungeeignetheit 20). Dienstliche Äußerungen scheiden im Bereich des Strengbeweises als zulässige Beweismittel aus (vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. § 244\nRdn. 13 m.w.N.).\n\n2. Entgegen der von Foth (MDR 1983, 716, 718) und Itzel (NStZ 1989,\n383) vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem persönlichen Eindruck,\nden ein beauftragter Richter bei einer kommissarischen Zeugenvernehmung\nvon dem Zeugen gewinnt, auch nicht um eine gerichtsbekannte Tatsache,\ndie einer förmlichen Beweiserhebung in der Hauptverhandlung nicht mehr\nbedürfte, sondern den Prozeßbeteiligten — zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 10, 177) - in der Hauptverhandlung lediglich mitgeteilt\n\nwerden müßte.\n\na) Nach der im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des\nReichsgerichts (vgl. nur RGSt 31, 185) vom Bundesgerichtshof entwickelten\nDefinition ist gerichtskundig, was der Richter im Zusammenhang mit seiner\namtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat (BGHSt 6, 292,\n293). Da mit der Annahme von Gerichtskundigkeit als Unterfall der Offenkundigkeit der Unmittelbarkeitsgrundsatz eingeschränkt wird, bedarf es innerhalb dieser weiten Definition jedoch weiterer Differenzierung. So soll einerseits vermieden werden, daß das Verfahren durch Beweiserhebungen\nüber gerichtsbekannte Tatsachen in überflüssigen Formalismus ausartet.\nVon daher ist Gerichtskundigkeit unbedenklich auf Gebieten anzunehmen,\ndie im Hintergrund des Geschehens stehen und gleichsam den Boden für die\nVerübung einer größeren Zahl gleichartiger Straftaten abgeben. Tatsachen\nvon allgemein kennzeichnender Bedeutung, die in einer wesentlich unveränderten Weise immer wieder mit strafrechtlich zu beurteilenden Vorgängen\nverknüpft sind, brauchen nicht jeweils erneut durch eine Beweisaufnahme\n\nermittelt zu werden (BGH aaO S. 295; vgl. weitere Nachweise bei Als-\n\nberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im StrafprozeßB 5. Aufl. S. 550\nFußn. 150).\n\nAndererseits darf aber der in § 261 StPO enthaltene Grundsatz, daß\ndie Hauptverhandlung die alleinige Erkenntnisquelle des Tatrichters ist, nicht\ndurch ein zu weitreichendes Verständnis der Gerichtskundigkeit in seinem\nKern angetastet werden. Deswegen wird allgemein vertreten, daß alle unmittelbar erheblichen Tatsachen, die Einzelheiten der Tatausführung betreffen, stets in der Hauptverhandlung aufzuklären sind (BGHSt 6, 292, 295; 26,\n56, 61; h. M.: vgl. nur Gollwitzer in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 244\nRdn. 231; Meyer-Goßner in Festschrift für Herbert Tröndle 1989 S. 551, 553;\n\njeweils m.w.N.).\n\nb) Auch für mittelbar erhebliche Tatsachen, die sich von unmittelbar\nerheblichen zudem nicht immer klar trennen lassen werden, darf aber nicht\nuneingeschränkt auf eine außerhalb der laufenden Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme zurückgegriffen werden. Es kann dahinstehen, ob\neinzelfallbezogene Beweisergebnisse, die im anhängigen Verfahren von erkennenden Richtern außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen worden\nsind, überhaupt als gerichtskundig behandelt werden dürfen (bejahend\nBGHSt 39, 239, 241 mit zust. Anm. Bottke NStZ 1994, 81; BGHSt 44, 4, 9;\nFoth aaO; a. A. für Beweisergebnisse aus einer früheren, ausgesetzten\nHauptverhandlung Alsberg/Nüse/Meyer aaO S. 550 f.; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 28; Gollwitzer aaO Rdn. 230; Kleinknecht/\nMeyer-Goßner, StPO 44. Aufl. 8 244 Rdn. 52). Für knappe, leicht überschaubare Informationen, die einem Mitglied des erkennenden Gerichts in\neinem laufenden Verfahren „aufgedrängt” werden, bevor dieses das Gespräch abbrechen und den Informanten auf eine Zeugenvernehmung in der\nHauptverhandlung verweisen kann (vgl. BGHSt 39, 239), mag dies zutreffen.\nJedenfalls aber können Beweisergebnisse, die auf komplexen, ausschließlich\nauf den Einzelfall bezogenen Wahrnehmungen eines Richters beruhen und\ndie für die Überführung des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind,\n\n-10-\n\nauch dann nicht als gerichtsbekannt behandelt werden, wenn sie „nur” mittelbar beweiserhebliche Indiztatsachen betreffen (vgl. Herdegen in KK aaO\nRdn. 71; Eisenberg aaO Rdn. 27; Schlüchter in SK-StPO 9.Lfg. § 244\nRdn. 93). Solche Beweisergebnisse unterscheiden sich weder in ihrer Bedeutung für die Wahrheitsfindung noch in der Schwierigkeit ihrer Ermittlung\ngrundlegend von Beweisergebnissen, die die Tatausführung selbst betreffen.\n\nc) Dies gilt auch für Tatsachen, die einem beauftragten Richter anläßlich einer kommissarischen Zeugenvernehmung bekannt werden, und zwar\ngleichermaßen für Tatsachen, die sich auf den Inhalt der Zeugenaussage\nbeziehen, wie für Tatsachen, die das Aussageverhalten des Zeugen und\ndessen Erscheinungsbild betreffen. Zwar läßt § 223 StPO eine Beweiserhebung außerhalb der Hauptverhandlung durch ein Mitglied des erkennenden\nGerichts ausdrücklich zu. Sie dient jedoch zunächst ausschließlich der Beweissicherung. Der Urteilsfindung kann eine solche Vernehmung erst dann\nzugrunde gelegt werden, wenn sie in der verfahrensrechtlich gebotenen Wei-\n\nse in die Hauptverhandlung eingeführt wird.\n\naa) Hierfür sieht § 251 Abs. 1 StPO die Verlesung der über die Vernehmung gefertigten Niederschrift vor. Einer Anhörung des beauftragten\nRichters in der Hauptverhandlung bedarf es dagegen in aller Regel nicht.\nBeobachtungen des beauftragten Richters, die mit der kommissarischen\nVernehmung in engem Zusammenhang stehen und die für die Beweiswürdigung, insbesondere die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen, von\nBedeutung sein können, wie das Erscheinungsbild des Zeugen, Körpersprache, zögernde oder flüssige Aussage, oder erkennbare Emotionen des Zeugen sind Teil der prozessualen Vernehmung. Sie können in die Vernehmungsschrift aufgenommen und ohne Verstoß gegen § 250 StPO (vgl. nur\nRGSt 37, 213; zweifelnd Foth aaO) nach § 251 Abs. 1 StPO im Urkundenbeweis in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGHSt 2, 1, 3; BGH bei\nHoltz MDR 1977, 108; BGH NStZ 1983, 182; 1989, 382 mit krit. Anm. Itzel).\nDies gilt auch für persönliche Eindrücke des beauftragten Richters, sofern die\n\n-11-\n\nAnknüpfungstatsachen hierfür ebenfalls in die Niederschrift aufgenommen\nwerden und dem erkennenden Gericht ermöglichen, insoweit etwa vorgenommene Wertungen einer eigenen Beurteilung zu unterziehen (vgl. Diemer\nin KK 4. Aufl 8251 Rdn.20; Gollwitzer aaO 8223 Rdn. 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO 8 223 Rdn. 24; Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 223\nRdn. 22; a. A. Keller in AK-StPO § 223 Rdn. 17; Paulus in KMR 7. Aufl. § 223\nRdn. 37).\n\nbb) Auch wenn der beauftragte Richter seine Beobachtungen nicht\ndurch mündlichen Bericht als gerichtskundig in die Hauptverhandlung einbringen darf, sind daher gewichtige Aufklärungslücken durch sorgfältige\nFührung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung vielfach zu\nvermeiden (a. A. Itzel aaO). Findet — wie hier — im Ausland eine kommissarische Vernehmung statt, bei der ein Mitglied des erkennenden Gerichts anwesend ist, die Vernehmung aber nicht selbst führen darf, so hat dieser\nRichter zwar keinen unmittelbaren Einfluß auf den Inhalt der Vernehmungsniederschrift. In ähnlicher Weise, wie er durch Fragen, Vorhalte und Anregungen den protokollierten Aussageinhalt mitgestalten kann, wird es ihm jedoch regelmäßig auch möglich sein, den Konsularbeamten zur Protokollierung beweisrelevanten Aussageverhaltens des Zeugen zu veranlassen (vgl.\nGollwitzer aaO § 223 Rdn. 40; von Weber in Festschrift für Helmut Mayer\n1966 S. 525). Besteht eine solche Einflußmöglichkeit — etwa bei Vernehmungen durch den Hoheitsträger eines fremden Staates im Wege der ausländischen Rechtshilfe — nicht, so werden allerdings die einer kommissarischen\nVernehmung als Erkenntnisquelle allgemein gesetzten Grenzen besonders\ndeutlich. Sie ergeben sich zwangsläufig aus der Natur dieses Rechtsinstituts, das dadurch gekennzeichnet ist, daß die Vernehmung außerhalb der\nHauptverhandlung und damit außerhalb der unmittelbaren Einflußnahme und\nErkenntnismöglichkeit aller Prozeßbeteiligten durchgeführt wird. Daraus entstehende Defizite mögen verstärkt den nonverbalen Teil der Vernehmung\nbetreffen, sind aber keineswegs auf diesen Bereich beschränkt. Sie in vollem\nUmfang auszugleichen, wäre selbst durch die protokollergänzende mündli-\n\n-12-\n\nche Erklärung eines Mitglieds des erkennenden Gerichts, das an der kommissarischen Vernehmung teilgenommen hat, nicht möglich. Eine solche\nmündliche Erklärung entgegen der Gesetzessystematik zuzulassen, besteht\ndaher keine Veranlassung. Vielmehr ist dem eingeschränkten Erkenntniswert\nder kommissarischen Vernehmung bereits bei der Entscheidung über einen\nentsprechenden Beweisamtrag Rechnung zu tragen; dieser kann — etwa bei\nder oben beschriebenen Situation — wegen Unerreichbarkeit und/oder Ungeeignetheit des Beweismittels abzulehnen sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 22, 118,\n122; BGH StV 1981, 601; w.N. bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 14). Kommt\ndem Aussageverhalten des Zeugen eine vorhersehbar besondere Bedeutung\nzu, so kann das Gericht zudem in geeigneten Fällen anstelle der Beauftragung eines Mitglieds des erkennenden Gerichts mit der Teilnahme an der\nkommissarischen Vernehmung von der Möglichkeit einer audiovisuellen\nZeugenvernehmung gemäß § 247a StPO Gebrauch machen (vgl. BGH StV\n1999, 580 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\ncc) In der Regel besteht auch nicht die Gefahr, daß es in das Belieben\nder Prozeßbeteiligten gestellt wäre, den beauftragten Richter für Vorgänge\nim Rahmen der kommissarischen Vernehmung als Zeugen zu benennen,\nund ihn damit gemäß § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramts\nauszuschließen. Insoweit ist die Situation nicht anders als beispielsweise bei\nder Zeugenbenennung eines Mitglieds des erkennenden Gerichts, das an\neiner ausgesetzten Hauptverhandlung in gleicher Sache oder an einer gesondert geführten Verhandlung gegen andere Tatbeteiligte teilgenommen\nhat. Einem Mißbrauch des Beweisamtragsrechts kann mit dem Instrumentarium des § 244 Abs. 3 StPO hinreichend begegnet werden, ohne daß es hierfür einer „besonderen Form der Gerichtskundigkeit” bedürfte. So besteht insbesondere die Möglichkeit, durch eine - in zulässiger Weise im Freibeweisverfahren eingeholte — dienstliche Äußerung des als Zeugen benannten\nRichters zu klären, ob mit dem Beweisamtrag lediglich prozeßfremde Zwecke\nverfolgt werden und, wenn dies zutrifft, den Beweisamtrag wegen Unzuläs-\n\nsigkeit bzw. Prozeßverschleppung zurückzuweisen (vgl. BGHSt 7, 330, 331).\n\n-13 -\n\nErgibt die dienstliche Äußerung, daß der Richter die in sein Wissen gestellten\nTatsachen bestätigen könnte, so wird zu prüfen sein, ob nicht andere Personen, die ebenfalls an der kommissarischen Vernehmung teilgenommen haben, die behaupteten Tatsachen in gleicher Weise als Zeugen bekunden\nkönnen. Erst wenn diese Möglichkeiten ausscheiden und wenn auch eine\nWahrunterstellung nicht in Betracht kommt, kann es im Einzelfall erforderlich\nsein, den beauftragten Richter über eine streitige, beweiserhebliche Tatsache, über die sich die Vernehmungsniederschrift nicht verhält, förmlich als\nZeugen zu hören mit der Folge, daß er in der Sache vom Richteramt ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu Rissing-van-Saan MDR 1993, 310 ff.).\n\ndd) Wollte das Landgericht — was sich nach den Urteilsgründen nicht\nunbedingt aufgedrängt hätte - in Ergänzung der Vernehmungsniederschrift\nAngaben über Auftreten und Aussageverhalten des Zeugen J in die\nHauptverhandlung einführen, so hätte dies hier beispielsweise durch eine\nzeugenschaftliche Vernehmung des Konsularbeamten oder der diesem zugewiesenen Rechtsreferendare erfolgen können. Die Entgegennahme einer\nentsprechenden mündlichen Erklärung des zum beauftragten Richter bestellten Berichterstatters verstieß dagegen gegen § 261 StPO. Auf dieser\nRechtsverletzung beruht das Urteil auch, da das Landgericht die vom Berichterstatter geschilderten Eindrücke seiner Beurteilung der Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen J ausdrücklich zugrunde gelegt hat.\n\n-14 -\n\nIV.\n\nDer neue Tatrichter wird die vom Senat in Fall 1 der Urteilsgründe\n(Steuerhinterziehung für das Jahr 1987) im Hinblick auf die insoweit eingetretene Verjährung der Umsatzsteuerhinterziehung vorgenommene Beschränkung auf die tateinheitlichen Vorwürfe der Hinterziehung von Körper-\n\nschaft- und Gewerbesteuer zu beachten haben.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-09/5-str-312-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255a","ref_norm":"255a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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