{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-12-08_5_StR_532_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-12-08","aktenzeichen":"5 StR 532/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 532/99\nURTEIL\nvom 8. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt V\n\nals Verteidiger des Angeklagten K ;\n\nRechtsanwalt B\n\nals Verteidiger des Angeklagten Bi ;\n\nRechtsanwältin K\n\nals Nebenklägervertreterin,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Bi im Anklagefall 3 (Geschehen im Hausflur)\nfreigesprochen worden ist.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten wird verworfen; insoweit\nträgt die Staatskasse die Kosten dieses Rechtsmittels\nund die dem Angeklagten Bi dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den An-\n\ngeklagten K wird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten K dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nAuf die Revision des Angeklagten K wird das oben\nbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; seine weitergehende\nRevision wird mit der Maßgabe verworfen, daß er der\nVergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\nKosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die Ko-\n\nsten der Revision des Angeklagten K ‚an eine ande-\n\nre Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K wegen Vergewaltigung\n(Anklagefall 3: Geschehen im Hausflur) zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt; von dem Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung (Anklagefall 1:\nvorangegangenes Geschehen in der Wohnung) hat es ihn aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen. Den Angeklagten Bi — dem die gleichen Vorwürfe gemacht wurden - hat es in beiden Fällen aus tatsächlichen Gründen\nfreigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft wenden sich mit der\nSachrüge gegen die Freisprüche beider Angeklagter; sie haben — dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend — nur insoweit Erfolg, als der\nAngeklagte Bi wegen des Geschehens im Hausflur freigesprochen\nwurde. Die Revision des Angeklagten K hat zum Strafausspruch Erfolg;\n\nim übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Am Abend des 8. Mai 1997 lernten die Angeklagten die 29jährige\nGeschädigte kennen, die in Begleitung ihrer 15jährigen Schwester war. Im\nVerlaufe der angeregten Unterhaltung machte die Geschädigte gegen 0:30\nUhr den Vorschlag, noch auf ein Glas Wein in ihre Wohnung zu gehen.\nGrund dafür war auch, daß die Geschädigte dem Angeklagten Bi - einem Masseur — vorgeschlagen hatte, zwei leerstehende Zimmer ihrer Drei-Zimmer-Wohnung als Massagepraxis zu vermieten; bei dieser Gelegenheit\nkönnten auch die Räume besichtigt werden. In der Wohnung angekommen,\n\nhielt man sich zunächst in dem eingerichteten Zimmer auf; dort legte sich die\nSchwester der Geschädigten zum Schlafen ins Bett. Die Angeklagten unterhielten sich mit der Geschädigten angeregt und man trank Wein. Während\ndie Geschädigte mit K „ein wenig flirtete“, massierte Bi den Rükken der Geschädigten unter deren Bekleidung, was diese als unangenehm\nempfand, aber nicht kommentierte.\n\nIn der Absicht, das Zusammentreffen alsbald zu beenden, schlug die\nGeschädigte gegen 1:00 Uhr den Angeklagten vor, ihnen die anderen Zimmer zu zeigen. Dort wurde sie sogleich von einem oder beiden Angeklagten\nzu Boden gebracht. Zuerst vollzog Bi den Geschlechtsverkehr, während K sie festhielt. Sodann vollzog K den Geschlechtsverkehr,\nwobei er so auf ihr lag, daß sie sich nicht bewegen konnte. „Zwischenzeitlich“\nwar Bi zur Toilette gegangen. Als Bi zurückkam, sagte er zu\nK : „Komm hör auf, laß uns gehen“, worauf K den Geschlechtsverkehr beendete. Gegen 1:30 Uhr zogen sich die Angeklagten und die Ge-\n\nschädigte an und gingen wieder in das bewohnte Zimmer.\n\nKurze Zeit später verließen die Angeklagten in Begleitung der Geschädigten, die ihnen die Haustür aufschließen wollte, die Wohnung. Im\nTreppenhaus, vor der Haustür, bekam die Geschädigte wegen des vorangegangenen Geschehens einen Wutanfall. Sie ging zunächst auf Bi los\nund trat ihm gegen die Oberschenkel. Sodann ging sie mit Fäusten auf\nK los. Bei der sich hierbei entwickelnden Rangelei stieß sie mit dem\nKopf gegen die Wand und sie wurde von K durch die Luft geschleudert.\nSie stürzte auf die Fußmatte und lag nunmehr auf dem Rücken. Auf der Geschädigten liegend, zog K nun die Geschädigte aus und vollzog den\nGeschlechtsverkehr. Bi ‚ der unmittelbar daneben stand, wurde durch\nden Geschlechtsverkehr derart erregt, daß er seine Hose herunterzog und\nsich selbst befriedigte. Nachdem K von der Geschädigten abgelassen\nhatte, wollten die Angeklagten sie zu einem gemeinsamen Frühstück überreden. Das lehnte die Geschädigte ab.\n\nK hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal\n\n2 %o, Bi eine solche von 1,8 %o, die Geschädigte von 1,1 %o.\n\n2. Die Angeklagten haben den Geschlechtsverkehr sowohl in der\nWohnung als auch im Hausflur eingeräumt; allerdings sei alles freiwillig erfolgt. Das Landgericht sieht bei dem Geschehen in der Wohnung die objektiven Voraussetzungen einer Vergewaltigung als gegeben an. Es konnte sich\nindes nicht davon überzeugen, daß die Angeklagten dort auch erkannt haben, daß durch ihr Verhalten ein „ernstgemeinter Widerstand“ der Geschädigten ausgeschaltet wurde.\n\nBei dem Geschehen im Hausflur habe K allerdings erkannt, daß\ner die Geschädigte mit Gewalt zum Beischlaf nötigte. Seine zusätzliche Verurteilung wegen Körperverletzung sei versehentlich unterblieben. Hingegen\nkonnte das Landgericht nicht feststellen, daß Bi sich in irgendeiner\nForm am Tatbeitrag des K beteiligt habe. Auch eine unterlassene Hilfeleistung scheide aus, da nicht auszuschließen sei, daß Bi aufgrund\nder an sich selbst vorgenommenen sexuellen Handlungen im Zusammenhang mit der alkoholbedingten Enthemmung nicht erkannt habe, daß ein Unglücksfall im Sinne von § 323c StGB vorlag. Es sei denkbar, daß er allein mit\nsich beschäftigt gewesen sei und die seine Hilfe erforderlich machende Si-\n\ntuation nicht in seine Vorstellung aufgenommen habe.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft haben nur insoweit Erfolg, als\nBi wegen des Geschehens im Hausflur freigesprochen wurde; im übrigen sind sie unbegründet.\n\n1. Der Freispruch vom Vorwurf der gemeinschaftlichen Vergewaltigung in der Wohnung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere hat\ndas Landgericht keine zu hohen Anforderungen an die Überzeugungsbildung\n\nvon der Schuld der Angeklagten gestellt. Denn das Landgericht hat alle für\nund gegen den Vorsatz sprechenden Umstände - insbesondere das Verhalten der Geschädigten — ausführlich dargelegt und gewürdigt. Wenn es dann\nnach rechtsfehlerfreier Würdigung Zweifel am vorsätzlichen Handeln nicht zu\n\nüberwinden vermag, so ist das hinzunehmen.\n\n2. Hingegen hat der Freispruch Bi s, soweit es das Geschehen im\nHausflur betrifft, keinen Bestand.\n\na) Der Freispruch ist schon insoweit fehlerhaft, als das Landgericht\nvon einer Verurteilung nach § 323c StGB abgesehen hat. Die Annahme,\nBi habe möglicherweise nicht erkannt, daß sich die Geschädigte bei der\nVergewaltigung durch K in einer hilflosen Lage befunden habe (zur\nStraftat als Unglücksfall vgl. BGHR StGB § 323c — Unglücksfall 3), ist für den\nSenat nicht nachvollziehbar begründet worden. Die dagegen sprechenden\nIndizien hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht gewürdigt.\n\nDas ergibt sich schon aus dem festgestellten objektiven Geschehen\nim Hausflur: Unmittelbar nachdem die Geschädigte in ihrer Wut gegen beide\nAngeklagte tätlich wurde, schleuderte K sie durch die Luft; dessen Gegenangriff stand in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem — gegen beide\nAngeklagte gerichteten — Angriff der Geschädigten. K übte sogleich den\ngewaltsamen Geschlechtsverkehr direkt neben Bi aus, eine sexuelle\nPraktik, die dem vorangegangenem Geschehen in der Wohnung, an dem\nsich beide wechselseitig erregten, weitgehend entsprach. Der im Hausflur\nvon K verübte Geschlechtsverkehr erregte Bi derart (möglicherweise sogar, weil er gewaltsam war), daß er sich selbst befriedigte. Die Feststellung, daß sich sämtliche Vorgänge, welche die hilflose Lage der Geschädigten begründeten, unmittelbar vor den Augen des Angeklagten Bi\nabgespielt und von ihm wahrgenommen wurden, läßt keinen Raum für die\n\nAnnahme, daß er sie unzutreffend bewertet haben könnte.\n\nb) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\nNach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 177 StGB, der auf den Beischlaf mit dem Täter oder einem Dritten abstellt, genügt es, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Allein- oder Mittäters auf eine Nötigungshandlung beschränkt, die einem anderen den Beischlaf ermöglicht (BGHR\nStGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 — Mittäter 1; vgl. diese Entscheidung auch\nzur Frage des milderen Gesetzes aufgrund der Neufassung des § 177 StGB\ndurch das 33. StrÄndG und das 6. StrRG). Auch das Nötigungsmittel der\nGewalt braucht nicht eigenhändig verwirklicht zu werden. Handeln mehrere,\nso reicht es aus, daß einer der Handelnden eigenhändig zum Mittel der Gewalt greift. Mittäter kann auch sein, wer nicht selbst Gewalt anwendet, sondern einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, wenn\ndies auf der Grundlage gemeinsamen Wollens geschieht (BGHSt 27, 205;\nBGHR StGB § 177 Abs. 1 — Mittäter 1; § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 — Mittäter\n\n1).\n\nAuch wenn tragender Aufhebungsgrund die fehlerhafte Beweiswürdigung betreffend § 323c StGB ist, wird der neue Tatrichter das Geschehen\nrechtlich insgesamt neu zu würdigen und insbesondere auch zu prüfen haben, ob das Verhalten Bi s eine Verurteilung als Mittäter oder Gehilfe\n\ndes Sexualverbrechens rechtfertigt.\nIN.\n\nDie Revision des Angeklagten K ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Die mit den Verfahrensrügen geltend gemachten Widersprüche, Auslassungen und Irrtümer in den Aussagen der\nGeschädigten hat das Landgericht gesehen, bei seiner Beweiswürdigung\nbedacht und dabei rechtsfehlerfrei dargelegt, daß sie für die Zuverlässigkeit\nihrer Bekundungen zu den zentralen Tatvorwürfen ohne Bedeutung sind. Es\ntrifft auch nicht zu, daß die vom Landgericht als unerheblich erachteten Indi-\n\nzien im Rahmen der Beweiswürdigung relevant gewesen wären.\n\nDer Strafausspruch muß indes aufgehoben werden, weil das Landgericht dem die Straftat bestreitenden Angeklagten strafschärfend angelastet\nhat, er habe keinerlei Reue und Einsicht gezeigt. Eine derartige strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft (vgl. nur BGH\nStV 1999, 206); darauf beruht der Strafausspruch.\n\nIV.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der\nUmstand, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg die bei ihr am 17. August 1998 eingegangene Sache erst nach\nmehr als einem Jahr, nämlich am 8. Oktober 1999, an den Generalbundesanwalt übersandt hat, genügenden Anlaß geben wird, eine Strafmilderung wegen vom Generalstaatsanwalt zu verantwortender rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu prüfen (BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.; zu\nden Urteilsanforderungen siehe BGHR StGB § 46 Abs. 2 — Verfahrensverzögerung 13).\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-08/5-str-532-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-08/5-str-532-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:11.053997+00:00"}}