{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-12-08_5_StR_32_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-12-08","aktenzeichen":"5 StR 32/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Zu den Grenzen des aus § 252 StPO abzuleitenden\nVerwertungsverbots in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation.\n\n2. Zur Zulässigkeit der Hinzuverbindung eines Verfahrens gegen einen der versuchten Strafvereitelung\ndurch Falschaussage angeschuldigten Zeugen während\nfortlaufender Hauptverhandlung.","text_plain":"BGHSt ı ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 252; 88 3, 4\n\n1. Zu den Grenzen des aus § 252 StPO abzuleitenden\nVerwertungsverbots in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation.\n\n2. Zur Zulässigkeit der Hinzuverbindung eines Verfahrens gegen einen der versuchten Strafvereitelung\ndurch Falschaussage angeschuldigten Zeugen während\nfortlaufender Hauptverhandlung.\n\nBGH, Urt. v. 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99\nLG Hamburg —\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 8. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 32/99\n\nwegen Anstiftung zum Mord\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\nRichter Basdorrf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Tepperwien,\nRichter Dr. Raum\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt N ,\nRechtsanwalt V\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg vom 3. März 1998 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H B wegen Anstiftung\nzum Mord in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß seine Schuld besonders\n\nschwer wiegt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte bestimmte seinen jüngsten Bruder A B dazu,\nam 15. November 1993 S K zu erschießen; anschließend bestimmte\nder Angeklagte einen unbekannten Täter dazu, seine Ehefrau B B\nam 1. Januar 1994 zu erschießen. Hintergrund der Taten waren Rauschgiftgeschäfte der FamilieB ;zu den Motiven der Taten gehörte auch der Umstand, daß B B mit S K ein Verhältnis hatte.\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung insbesondere auf die Be-\n\nkundungen von | B im Ermittlungsverfahren, die durch die Vernehmungsbeamten eingeführt wurden. | B ,geschiedene S , lebte zur\nTatzeit mit Ab B ‚ einem weiteren Bruder des Angeklagten, zusam-\n\nmen. Während der Hauptverhandlung ließ sie sich scheiden und heiratete\n\nsogleich Ab B . Die Verwertbarkeit der Bekundungen | B S)\nim Ermittlungsverfahren ist Gegenstand der Verfahrensrüge, die allein der\nErörterung bedarf; die übrigen Verfahrensrügen sind entweder unzulässig\noder unbegründet. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\n1. Der Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:\n\nAm 4. September 1996 — einen Monat nach Beginn der Hauptverhandlung gegen H B — wurde I B als Zeugin vernommen.\nSie gab an, sie sei mit Ab B verheiratet, und machte nach Belehrung von ihrem „Zeugnisverweigerungsrecht“ Gebrauch. Ihre Vernehmung\n\nwar damit abgeschlossen.\n\nTatsächlich war I B zu diesem Zeitpunkt noch mit M S\nverheiratet; die Ehe wurde drei Wochen später, am 26. September 1996, in\nder Türkei geschieden. Erst am 30. September 1996 wurde, gleichfalls in der\nTürkei, die Ehe mit Ab B geschlossen. Am 13. November 1996\nwurde | B erneut als Zeugin vernommen; sie machte von ihrem\n\nZeugnisverweigerungsrecht nach 8 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch.\n\nAm 12. Februar 1997 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen\n| B und beantragte die Verbindung zu der Strafsache gegen H\nB „| B wurde zur Last gelegt, mit ihrer Aussage vom 4. September 1996 eine versuchte Strafvereitelung und eine uneidliche Falschaussage\nbegangen zu haben. Am 10. April 1997 eröffnete die Schwurgerichtskammer,\ndie das Verfahren gegen H B verhandelte, das Hauptverfahren und\n\nverband beide Strafsachen.\n\nZu den Bekundungen I B sim Termin vom 4. September 1996\nhat die Schwurgerichtskammer ihren seinerzeitigen Vorsitzenden als Zeugen\ngehört; dieser war im Dezember 1996 zum Vizepräsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts ernannt worden und aus der Schwurgerichtskammer ausgeschieden; für ihn trat ein Ergänzungsrichter ein. | B wurde\nim selben Urteil wie der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr auf Bewährung verurteilt; gegen sie ist das Urteil rechtskräftig.\n\n2. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe in rechtsmißbräuchlicher Weise das Verwertungsverbot aus § 252 StPO umgangen. Mit\nder Verfahrensverbindung während laufender Hauptverhandlung habe das\nLandgericht aus sachlich nicht vertretbaren Gründen eine Veränderung der\nProzeßrolle | B _s vorgenommen, um zum Nachteil des Angeklagten\nH B die Vorschrift des § 252 StPO umgehen zu können.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nBei der Beurteilung der Verfahrensweise des Landgerichts sind drei\nRechtsfragen zu unterscheiden: Zum einen der Rückgriff auf zeugenschatftliche Bekundungen I B s bei nichtrichterlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren (Problem des § 252 StPO), zum zweiten die Zulässigkeit\nder Verbindung einer Strafsache, die eine in der Hauptverhandlung in einer\nanderen Sache begangene Straftat zum Gegenstand hat, zu eben jener\nStrafsache während fortlaufender Hauptverhandlung (Problem der 88 3, 4\nund 261 StPO) und zum dfritten die „Unbefangenheit“ der Richter, die eine\nvor ihren Augen in der Hauptverhandlung begangene Straftat aburteilen sollen (Problem des 8 338 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 5 StPO).\n\n1. Ein Verwertungsverbot nach § 252 StPO liegt nicht vor. Das Landgericht durfte hier auf zeugenschaftliche Bekundungen | B S bei\n\nnichtrichterlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren zurückgreifen, oh-\n\nne gegen § 252 StPO zu verstoßen.\n\na) Die Vorschrift des § 252 StPO enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs — über ihren Wortlaut hinaus — nicht nur ein\nVerlesungs-, sondern auch ein Verwertungsverbot. Dieses schließt auch jede\nandere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten\nAussage aus. Insbesondere ist die Vernehmung von Verhörpersonen nicht\ngestattet, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO berechtigt das Zeugnis verweigert, sofern er nicht ausnahmsweise die Verwertung\nseiner früheren Bekundungen gestattet (BGHSt 2, 99, 102; 36, 384, 387; 42,\n391; BGHR StPO 8 252 - Verwertungsverbot 14; BGH, Urteil vom 23. September 1999 — 4 StR 189/99 —).\n\nDer Bundesgerichtshof hat dies aus Sinn und Zweck der Norm abgeleitet. Der Umfang des Verwertungsverbots ist hieraus und aus einer Abwägung zwischen den gegenläufigen Belangen, einerseits den durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützten Interessen an einer Nichtverwertung,\nandererseits der für weitestgehende Verwertung sprechenden Wahrheitsermittlungspflicht im Strafverfahren, zu bestimmen (BGHSt 2, 99, 105 f.).\n\naa) Von diesem Verwertungsverbot sind Bekundungen ausgenommen, die der Zeuge — nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht\n— vor einem Richter gemacht hat (BGHR StPO § 252 — Verwertungsverbot 14 m.w.N.). Sie dürfen durch dessen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Urteilsfindung verwertet werden. Diese\nunterschiedliche Behandlung hat der Bundesgerichtshof in der Grundsatzentscheidung BGHSt 2, 99, 106 nicht allein damit begründet, daß — nach\ndamaliger Rechtslage (§ 52 Abs. 2 StPO a.F., jetzt § 52 Abs. 3 StPO) — nur\nden Richter eine Belehrungspflicht traf (BGHSt 21, 218). Auch eine von nichtrichterlichen Vernehmungspersonen erteilte Belehrung - sei es nach früherer\nRechtslage ohne Rechtspflicht (BGHSt 2, 99, 109) oder pflichtgemäß nach\n\nÄnderung der Belehrungsvorschriften (§ 161a Abs. 1, §§ 163a Abs. 5 StPO) -\nführt nicht zu einer Gleichstellung mit einer richterlichen Vernehmung\n(BGHSt 2, 99, 109; 21, 218).\n\nDiese Ausnahme vom Verwertungsverbot des § 252 StPO findet ihre\nmaterielle Rechtfertigung in einer Güterabwägung. Angesichts eines nach\nBelehrung bewußt erklärten Verzichts auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in der verfahrensrechtlich hervorgehobenen Situation einer\nrichterlichen Vernehmung ist das Öffentliche Interesse an einer effektiven\nStrafrechtspflege von größerer Bedeutung als das Interesse des Zeugen,\nsich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können (BGHR\nStPO 8 252 - Verwertungsverbot 14). Durch diese Ausnahme vom Verwertungsverbot ist den Ermittlungsbehörden im Regelfall — etwa beim sexuellen\nMißbrauch von Kindern — durch Herbeiführung einer richterlichen Vernehmung der Weg eröffnet, eine verwertbar bleibende Aussage zu erhalten.\n\nbb) Diese Möglichkeit der Beweissicherung besteht nach der bisherigen Rechtsprechung indessen nicht, wenn der Zeuge — wie hier — bei den\nfrüheren Vernehmungen noch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52\nStPO hatte und erst in der Hauptverhandlung von dem inzwischen entstandenen Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger Gebrauch macht (BGHSt\n22, 219; 27, 231; BGHR StPO 8 252 — Verwertungsverbot 3; BayObLG NJW\n1966, 117; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 252 Rdn. 12\nm.w.N.). Den Ermittlungsbehörden bleibt hier — anders als beim aussagewilligen Angehörigen, den sie richterlich vernehmen lassen können — keine\nChance, von einem Zeugen, der erst später ein Zeugnisverweigerungsrecht\nerlangt, durch eine förmliche Vernehmung eine verwertbar bleibende Aussage zu erhalten (vgl. zur höchst problematischen vorsorglichen Belehrung\nBGHR StPO 8 252 — Verwertungsverbot 6 und BGHSt 42, 391, 398; siehe\naber auch BGHSt 32, 25, 28 ff. und BGHR StPO 8 252 — Verwertungsver-\n\nbot 14; zum „Einsatz“ von Augenblickshelfern, Vertrauenspersonen oder\nVerdeckten Ermittlern siehe BGHSt 40, 211; BGHSt 42, 139).\n\nBei dieser Fallgruppe des später entstandenen Zeugnisverweigerungsrechts wäre aber eine Abwägung der gegenläufigen geschützten Interessen erst recht geboten. Die durch ein Angehörigenverhältnis begründete\nschützenswerte Position eines Zeugen wird regelmäßig nicht gleichermaßen\nstark betroffen sein, wenn seine noch außerhalb jenes geschützten Verhält-\n\nnisses gemachten Angaben verwertet werden.\n\nDer Senat hat deshalb erwogen, ob der Interessenkonflikt hier — abweichend von der bisherigen Rechtsprechung — entsprechend den bei berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrechten anerkannten Grundsätzen (vgl.\nBGHSt 18, 146; BGH StV 1997, 233) zu lösen ist: Aus § 252 StPO wäre danach kein Verwertungsverbot für frühere Angaben eines das Zeugnis berechtigt verweigernden Angehörigen abzuleiten, die dieser bei einer Verneh-\n\nmung vor Erlangung des Zeugnisverweigerungsrechts gemacht hat.\n\nDann bestünden von vornherein keine Bedenken gegen eine Verwertung der Angaben von | B im Ermittlungsverfahren, denn damals\nstand ihr noch kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie war auch nicht etwa\nmit dem früheren Mitbeschuldigten Ab B (vgl. UA S. 115), ihrem\nspäteren Ehemann und Bruder des Angeklagten, verlobt; denn sie war damals noch anderweits verheiratet (vgl. BGHR StPO 8 52 Abs. 1 Nr. 1 —- Verlobte 1).\n\nb) Diese von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nabweichende Auffassung ist jedoch für die Entscheidung in dieser Sache\nnicht ausschlaggebend. Es bedarf daher keines Anfrageverfahrens nach\n8 132 Abs. 3 GVG. Hier liegt nämlich — auch bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung — eine besondere Fallgestaltung vor, die ausnahms-\n\nweise nicht zu einem Verwertungsverbot führt.\n\n-10-\n\naa) Die Rechtsprechung hat auch bisher schon den Anwendungsbereich des Verwertungsverbots des § 252 StPO mit der Überlegung eingeschränkt, daß unlautere Beeinflussungsversuche auf den Zeugen, durch welche die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren Not leiden würde, wirksam\nverhindert werden müssen (BGHSt 2, 99, 109; 27, 139, 143). Darüber hinaus\nfehlt ein schutzwürdiges Interesse des Zeugen dann, wenn er sich pflichtwidrig zum Herrn des Verfahrens zu machen sucht, um gebotene Wahrheitsermittlungen durch dieses Verhalten zu vereiteln (BGHSt 25, 176; BGHSt 27,\n139). In Fällen solcher unlauterer Manipulationen des Verfahrens gebührt\ndem Grundsatz der Wahrheitserforschung, der zum Schutze der Allgemeinheit die Aufklärung, Verfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter\nVerwendung aller verfügbaren Beweismittel fordert, Vorrang.\n\nbb) In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall ersichtlich mit unlauteren\nMitteln auf die Erlangung eines Verwertungsverbots als Folge eines Zeugnis-\n\nverweigerungsrechts manipulativ hingewirkt worden.\n\nDie Angehörigeneigenschaft der | B ist gezielt zur Vereitelung\nder Wahrheitsermittlung im Strafverfahren — aus prozeßtaktischen Gründen\n(UA S. 388) — herbeigeführt worden. Die hier vorliegenden besonderen Umstände belegen eindeutig, daß die Ehe | B s mit dem Bruder des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt maßgeblich aus dem Beweggrund geschlossen worden ist, ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zu verschaffen. Der Beschwerdeführer sollte in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren in die Lage versetzt werden, die Unverwertbarkeit ihrer ihn massiv\nbelastenden Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden im Ermitt-\n\nlungsverfahren geltend machen zu können.\n\n(1) Auffällig sind schon die Umstände, unter denen | B geheiratet hat. Zu Beginn der Hauptverhandlung gegen H B ‚ am 5. August 1996, und auch bei ihrer ersten Vernehmung am 4. September 1996\nwar | B noch mitM S verheiratet. Für das in der Türkei vom\n\n-11-\n\ndamaligen Ehemann bei dem Landgericht Istanbul betriebene Scheidungsverfahren war die mündliche Verhandlung für den 2. Oktober 1996 vorgesehen. Zu diesem Termin war allerdings niemand erschienen, so daß das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde. Noch vor diesem Termin, am\n23. September 1996, wurde beim Landgericht Elazig ein weiteres Scheidungsverfahren anhängig gemacht; dort wurde die Ehe drei Tage später, am\n26. September 1996, geschieden. Vier Tage später, am 30. September 1996,\n\nschlossen | und Ab B vor dem Standesamt Kovancila, Provinz\nElazig, die Ehe.\nBei der Durchsuchung der Wohnung | B s wurden zwei\n\n„Scheidungsvereinbarungen“, ein Wechsel und ein Schriftstück über eine\n„Glaubhaftmachung“ mit Datum vom 2. September 1996 sichergestellt. In\nden „Scheidungsvereinbarungen“ versichert Ab B ‚ daß er sich von\nseiner Ehefrau „wenn sie es wünscht, unter den von ihr zu stellenden Bedingungen scheiden lassen und gegen sie keine Ansprüche stellen werde“. In\ndem Wechsel verpflichtet sich Ab B ‚ bei Vorlage desselben an |\n\nB 700.000 DM zu zahlen. Die „Glaubhaftmachung gemäß § 56 StPO\nzum Zwecke der Glaubhaftmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 52 StPO“ lautet: „Ich bin mit dem Bruder des Angeklagten H B\n\n‚ Herrn Ab B _, verheiratet. Wir haben am 22.10.1995 in einer religiösen Zeremonie und im Juli 1996 amtlich in Elazig/Türkei geheiratet.\"\n\nEin räumliches Zusammenleben | B smit Ab B war\nnicht vorgesehen, sie wollte vielmehr ebenso auf Dauer in Deutschland blei-\n\nben wie er in der Türkei.\n\nDiese Umstände sind so evident, daß der Senat den Inhalt eines\nüberwachten Telefongesprächs Ab B s mit seinem Cousin nicht zu berücksichtigen brauchte, der ihm berichtete, ein Anwalt H B s habe\ngesagt, er müsse das Mädchen heiraten, dann würde ihre Aussage wegfallen\n(UA S. 388 ff.).\n\n-12-\n\nDer Senat hat dabei bedacht, daß Ab B lange Zeit eng mit\n| B befreundet gewesen war und insbesondere nach der Eheschlie-Bung ein gemeinsames Kind geboren wurde. Auch hat der Senat berücksichtigt, daß sich das Schwurgericht trotz des sichergestellten Wechsels\nnicht von einer erkauften formellen Eheschließung zu überzeugen vermochte\n(vgl. UA S. 368).\n\n(2) Hinzu kommt, daß I B sich am 4. September 1996 pflichtwidrig verhalten hat. Hätte sie am 4. September 1996 wahrheitsgemäße Angaben über ihren Personenstand gemacht, so hätte das Gericht sogleich auf\neine umfassende Aussage der Zeugin drängen oder — etwa im Falle einer\nnach § 55 StPO berechtigten Auskunftsverweigerung — die Vernehmungsbeamten hören können. Bei pflichtgemäßem Verhalten I B s wären die\nerörterten Verfahrensfragen folglich möglicherweise gar nicht erst entstanden.\n\ncc) Damit liegt hier ein Sonderfall vor, in dem eine Abwägung zwischen der durch Art. 6 GG geschützten Angehörigenposition und der durch\ndas Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geschützten Wahrheitsermittlungspflicht im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 57, 250, 275; 63, 45, 61; BGHSt\n42, 139, 157) ein derartiges Überwiegen der letztgenannten Belange ergibt,\ndaß das von der Rechtsprechung auf der Grundlage solcher Abwägung aus\n§ 252 StPO abgeleitete Verwertungsverbot auch für vor Begründung des Angehörigenverhältnisses gemachte Angaben des Zeugnisverweigerungsbe-\n\nrechtigten eine Ausnahme erfahren muß.\n\n2. Abgesehen davon war | B nicht Zeugin, sondern Mitangeklagte des Beschwerdeführers. Nach gefestigter Rechtsprechung unterliegen\nfrühere Angaben eines Mitangeklagten, auch wenn er Angehöriger des Angeklagten ist und als solcher, wenn er Zeuge wäre, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen würde, uneingeschränkter Verwertung\n(BGHSt 3, 149; BGHR StPO 8 252 — Verwertungsverbot 9; BGH VRS 31,\n\n-13 -\n\n453). Auch erweist sich die Verfahrensverbindung, durch welche die Mitangeklagtenstellung von | B begründet worden ist, entgegen der Auffassung der Revision als rechtsfehlerfrei.\n\na) Zwischen den dem Beschwerdeführer angelasteten Morden und der\n| B angelasteten Tat der uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit\nversuchter Strafvereitelung besteht ein durch den Strafvereitelungsvorwurf\nbegründeter sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO, zweite Alternative. Der gegen die Annahme einer Strafvereitelung | B Ss gerichtete Einwand der Revision aus § 258 Abs. 5 StGB verfängt nicht. Nachdem ein gegen | B gerichtetes Verfahren wegen Nichtanzeige eines\nVerbrechens und — bereits 1993 begangener — Strafvereitelung eingestellt\nworden war, lag die Annahme bloßer fremdnütziger Strafvereitelung durch\ndie Falschaussage auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1997\n- 1 StR 319/97 —, insoweit in NStZ 1998, 210 nicht abgedruckt; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 258 Rdn. 13; Stree in: Schönke/Schröder, StGB\n25. Aufl. § 258 Rdn. 35).\n\nb) Das Schwurgericht war als Gericht höherer Ordnung für eine Verbindung des Verfahrens gegen I B mit dem gegen den Angeklagten\ndort anhängigen Verfahren zuständig. Mit dem Ziel der Verbindung konnte\ndie Staatsanwaltschaft bereits die Anklage gegen | B dort erheben\n(vgl. BGHR StPO § 4 - Verbindung 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n44. Aufl. § 4 Rdn. 5).\n\nc) Die Verbindung kann vor Aburteilung in jeder Lage des Verfahrens\nnach pflichtgemäßem gerichtlichem Ermessen erfolgen (BGHSt 18, 238).\nDaß die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer bereits lief, hinderte die Verbindung nach herrschender Ansicht, von der abzugehen kein\nAnlaß besteht, nicht (vgl. BGH NJW 1953, 836; Kleinknecht/Meyer-Goßner\naaO § 4 Rdn. 9; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 4 Rdn. 24).\n\n-14 -\n\nIn dem sich der Verbindung anschließenden Verfahren ist allerdings\nbesonders Bedacht zu nehmen auf das Recht des neuen Mitangeklagten aus\n88 230, 231 i.V.m. 8 338 Nr. 5 StPO auf Anwesenheit während der die Urteilsfindung gegen ihn betreffenden Teile der Hauptverhandlung und entsprechend auf die Beachtung des § 261 StPO, wonach bei der Urteilsfindung\ngegen ihn kein Verfahrensstoff aus der noch ohne seine Mitwirkung durchgeführten Hauptverhandlung verwertet werden darf (vgl. BGH aaO; ferner\nBGHSt 24, 257, 258 f.).\n\nd) Das Landgericht hat in seinem Verbindungsbeschluß vom\n10. April 1997 überzeugend ausgeführt, weshalb die Verbindung sachgerecht\nund zweckmäßig war. Die mit der Verbindung einhergehende, zur Wahrung\nder Verfahrensrechte der neuen Mitangeklagten unerläßliche Wiederholung\nder bislang wesentlichen Beweisaufnahme war trotz der beträchtlichen bis\ndahin verstrichenen Verfahrensdauer sachgerecht. Zum einen war der Umfang der notwendig zu wiederholenden Beweisaufnahme gleichwohl verhältnismäßig gering. Zum anderen stand eine umfänglichere weitere Beweisaufnahme allein infolge der bislang noch nicht erfolgten Freigabe des bis dahin\nbehördlich geheimgehaltenen Zeugen B aus. Der Senat hat keinen Anlaß anzunehmen, daß das Landgericht die Verbindung nur oder primär deshalb herbeigeführt hätte, um ein für möglich erachtetes Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht zu umgehen.\n\ne) Das Verfahren in der Beweisaufnahme nach der Verbindung läßt\nkeine Verletzung von Rechten der Mitangeklagten erkennen. Auch der Beschwerdeführer ist dadurch nicht in seinen eigenen Rechten verletzt worden.\nEs liegt auf der Hand, daß dies von vornherein schon deshalb ausscheidet,\nweil als unbedenkliche Alternative zur Verfahrensweise der Kammer die\nAussetzung der Hauptverhandlung und deren Neubeginn nach Verbindung\nmit denselben Konsequenzen in der Verwertungsfrage in Betracht gekom-\n\nmen wäre.\n\n-15 -\n\nInsbesondere wurde auch nicht gegen die Vorschrift des § 261 StPO\nverstoßen. Das Landgericht hat nach der Verbindung die bislang wesentliche\nBeweisaufnahme zur Feststellung der dem Beschwerdeführer angelasteten,\nfür die Mitangeklagte als Vortaten relevanten Morde wiederholt. Allerdings\nmußte — um den gegen sie erhobenen Tatvorwurf zu belegen - in „ihrer“\nHauptverhandlung auch eine Beweisaufnahme über ihre Aussage zum Personenstand im Termin vom 4. September 1996 - als noch allein gegen H\n\nB verhandelt wurde - stattfinden. Eine derart gebotene Wiederholung\nbegründet einen Sonderfall und eine Ausnahme von der sonst geltenden Regel, daß jegliche Beweisaufnahme über die nämliche Hauptverhandlung unzulässig ist. Die Regel gilt nur für denjenigen Prozeßstoff, der später als Inbegriff der Hauptverhandlung nach § 261 StPO auch im Urteil zu verwerten\nist. Das gilt gerade für einen so zu wiederholenden Teil der Hauptverhandlung nicht. Über die Falschaussage von | B vor der Verbindung der\nVerfahren mußte das Landgericht eine Überzeugung aus dem neuen Inbegriff der Verhandlung schöpfen. Dies hat es — nachdem sich I B als\nAngeklagte nicht zur Sache eingelassen hatte - durch eine förmliche Beweisaufnahme im Wege zeugenschaftlicher Vernehmung des ausgeschiedenen\nVorsitzenden getan; auf seine Bekundungen hat das Landgericht insoweit\nseine Überzeugung gestützt. Diese Art der Tatsachenfeststellung läßt je-\n\ndenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n3. Auch ein Fall des -— eng auszulegenden (BGHSt 44, 4, 7) — gesetzlichen Richterausschlusses liegt nicht vor.\n\na) Der Senat kann hier ausschließen, daß das Landgericht dadurch,\ndaß es eine vor seinen Augen in derselben Hauptverhandlung begangene\nStraftat aburteilte, den Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz des\n\nunbeteiligten Dritten gegenüberstand.\n\nAllerdings setzt die Strafprozeßordnung der Mitwirkung eines Richters\nbei Vorliegen gewisser Konfliktlagen auch Grenzen. So ist nach den in 88 22,\n\n-16 -\n\n23 StPO aufgezählten Fällen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, etwa dann, wenn er in der Sache als\nZeuge vernommen ist (§ 22 Nr. 5 StPO). Wirkt er gleichwohl bei dem Urteil\nmit, so liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO vor. Der gesetzliche Richterausschluß dient ebenso wie die Ablehnung eines Richters\nwegen Besorgnis der Befangenheit gemäß 88 24, 31 StPO dem Ziel, das\nerkennende Gericht von Richtern freizuhalten, die dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt und den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen\n\nDistanz des unbeteiligten Dritten gegenüberstehen (BGHSt 44, 4, 7).\n\nIm vorliegenden Fall ist eine derartige Konfliktlage, zumal zu Lasten\n\ndes Angeklagten H B , ausgeschlossen. Bei der Aussage | B\n\ns handelte es sich um einen einfachen, evidenten, problemlos wahrzunehmenden prozessual erheblichen Vorgang (vgl. BGHSt 39, 239, 240; 44,\n4, 9). Die Tatsache, daß die Zeugin bekundet hat, sie sei mit Ab B\nverheiratet, konnte das Landgericht problemlos auf die Aussage des ausgeschiedenen Vorsitzenden stützten, ohne in den oben beschriebenen Interessenkonflikt zu geraten.\n\nb) Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß Rechte des Beschwerdeführers\ndurch diese Vorgehensweise verletzt worden sind. Die Verfahrensfrage, ob\nauf frühere Bekundungen | B s zurückgegriffen werden konnte, hing\nnicht von deren Aussageinhalt ab - allein diesen bekundete der ausgeschiedene Vorsitzende -, sondern von anderen Verfahrenstatsachen. Für die Beweiswürdigung der den Beschwerdeführer betreffenden Tatvorwürfe war es\nirrelevant, ob | B behauptet hatte, sie sei mit Ab B verheiratet. Es kann ausgeschlossen werden, daß der Umstand, daß | B\n\n-17-\n\nals Zeugin zu ihrem Personenstand gelogen hat, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ihrer Bekundungen im Ermittlungsverfahren von Bedeutung gewesen wäre; das wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-08/5-str-32-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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