{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-12-07_5_StR_585_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"5 StR 585/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 585/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im\nGesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 13 Fällen,\nversuchten Diebstahls, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in\nsechs Fällen, Betruges in zwei Fällen, Hehlerei und Unterschlagung unter\nEinbeziehung anderweits rechtskräftig verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel — den Schuldspruch, die\nEinzelstrafaussprüche und die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt betreffend — unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nDie Gesamtstrafe ist als Ahndung einer von einem schwer drogensüchtigen Täter verübten Serie durchweg nicht gewalttätiger Vermögensde-\n\nlikte mit jeweils nicht besonders gewichtigem Schaden sehr hoch. Ob der\nSenat ungeachtet der vom Tatrichter herangezogenen strafschärfenden Umstände feststellen könnte, daß sie bereits die Grenze des Schuldangemessenen überschreitet — was hier nicht ganz fernliegt —, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hätte es hier angesichts der beträchtlichen Höhe einer\nsorgfältigeren Begründung des Gesamtstrafausspruchs bedurft. So ist schon\nzu beanstanden, daß das Landgericht den engen zeitlichen und situativen\nZusammenhang der Taten unerörtert läßt. Zudem erwähnt es den bei dem\nfrühen Geständnis des Angeklagten unverständlich langen Abstand zwischen\nden Taten und ihrer Ahndung ausschließlich im Zusammenhang mit der nicht\nangeordneten Sicherungsverwahrung. Dies läßt besorgen, daß der Tatrichter\ndiese — auch angesichts der beträchtlichen Divergenz zwischen Einsatzstrafe\n(ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und Gesamtstrafe — wesentlichen Umstände nicht ausreichend bedacht haben könnte.\n\nDer Begründungsmangel berührt die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht. Von deren Aufhebung sieht der Senat daher ab, so daß der\n\nneue Tatrichter die Gesamtstrafe auf der Grundlage der rechtskräftig festge-\n\nsetzten Einzelstrafen und sämtlicher bislang getroffener Feststellungen — die\nallenfalls durch neue widerspruchsfreie ergänzbar sind — erneut zu bemes-\n\nsen hat.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nGerhardt Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/5-str-585-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/5-str-585-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.871114+00:00"}}