{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-12-07_5_StR_548_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"5 StR 548/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 548/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung,\nversuchter schwerer Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung in drei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen den\n\nRechtsfolgenausspruch betreffenden Teilerfolg.\n\nDer unter anderem wegen Sachbeschädigung — nähere Umstände\nsind nicht festgestellt — vorbestrafte Angeklagte hatte, jeweils mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 2,5 %o, zwischen August 1998 und Januar 1999 viermal Feuer gelegt und einmal die Fensterscheibe eines Zeitungsladens mit einer Gehwegplatte zertrümmert. Wie das Landgericht festgestellt hat, „neigt (er) dazu, nach dem für ihn nicht ungewohnten übermäßi-\n\ngen Genuß alkoholischer Getränke fremde Gegenstände in Brand zu setzen\noder auf andere Art und Weise zu beschädigen oder zu zerstören“ (UA S. 3).\n„Zu den Gründen für sein Tun konnte der (umfassend geständige) Angeklagte keine nachvollziehbaren Angaben machen. Allgemein führte er aus: Er\nhabe gerade Lust dazu gehabt; er habe gerne Feuer und, wenn er gehe,\ndann müsse ‚etwas brennen“ (UA S. 8).\n\nDas Landgericht hat eine Strafmilderung nach 88 21, 49 Abs. 1 StGB\nallein wegen der Alkoholisierung des Angeklagten bei Begehung sämtlicher\nTaten vorgenommen. Dabei ist es — insbesondere bei allein alkoholbedingter\npsychischer Beeinträchtigung — bedenklich, aber insoweit unschädlich, daß\ndas Landgericht alternativ eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erwägt, welche voraussetzte, daß dieser das Unerlaubte seiner Handlungen — wenngleich vorwerfbar — nicht erkannte (vgl.\nTröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. 8 21 Rdn. 3 m.N.).\n\nDurchgreifend bedenklich sind indes - trotz entsprechender sachverständiger Beratung des Landgerichts — dessen Erwägungen zur Verneinung\neiner „pyromanischen Neigung“ des Angeklagten (UA S. 10). Angesichts der\nnach erheblichem Alkoholgenuß immer wieder ohne nachvollziehbares sonstiges Motiv aufgetretenen massiven Zerstörungswut des Angeklagten,\nüberwiegend verknüpft mit seiner Vorliebe für Feuer, liegt eine erhebliche\nPersönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit außerordentlich nahe. Der Sachverständige hat insbesondere darauf\nBedacht genommen, daß der Angeklagte nach eigenen Angaben „nicht zur\nBrandstiftung neigt, um sich anschließend an dem Anblick des Feuers oder\nder Löscharbeiten zu erregen“ (UA S. 10). Dies ist zwar für die Beurteilung\neiner entsprechenden schweren Persönlichkeitsstörung bedeutsam (vgl.\nICD-10 F 63.1). Vor dem Hintergrund, daß es dem Angeklagten aufgrund\nseiner „selbstunsicheren und unausgereiften Persönlichkeitsstruktur“ schwer\ngefallen sein dürfte, sich zu seiner nicht nachvollziehbaren Tatmotivation\n\nselbst zu öffnen, und angesichts der Feststellungen zu Anzahl, Art und Be-\n\ngleitumständen der Taten und zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten\nerscheint der Hinweis auf diesen Umstand aber allein nicht ausreichend, eine\nfür die Tatbegehungen maßgebliche schwere Persönlichkeitsstörung zu ver-\n\nneinen.\n\nZwar ist die Annahme von Schuldunfähigkeit aufgrund der getroffenen\nFeststellungen sicher auszuschließen. Nicht ausgeschlossen ist indes, daß\nsich die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB auch aus einem anderen Grund als lediglich vorübergehender Alkoholintoxikation weiter strafmildernd ausgewirkt hätte.\n\nRechtsfehlerhaft ist auch, daß das Landgericht die Frage der nicht\ngänzlich fernliegenden Voraussetzungen des § 64 StGB im Urteil überhaupt\nnicht erörtert hat. An der Verhängung einer solchen Maßregel wäre der neue\nTatrichter nicht gehindert, obgleich nur der Angeklagte Revision eingelegt hat\n(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDas gilt auch für die gebotene Prüfung der Voraussetzungen des § 63\nStGB, soweit sich entgegen dem angefochtenen Urteil eine latente schwere\nPersönlichkeitsstörung des ersichtlich erheblich therapiebedürftigen Ange-\n\nklagten sicher feststellen lassen sollte, auf welche die erhebliche Beeinträch-\n\ntigung der Schuldfähigkeit — unbeschadet akuter Beeinträchtigung auch\ndurch Alkohol (vgl. BGHSt 44, 338 und 369) — zurückgeht.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/5-str-548-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/5-str-548-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.847812+00:00"}}