{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-12-07_5_StR_533_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"5 StR 533/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 533/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Dezember 1999\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 2. Juni 1999 nach § 349 Abs. 4\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben. Doch bleiben die\nFeststellungen zur Anlaßtat aufrechterhalten. Insoweit wird\ndie Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-\n\nworfen.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat gegen den Beschuldigten die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschul-\n\ndigten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlußformel Erfolg.\n\nDie Strafkammer ist - sachverständig beraten - rechtsfehlerfrei davon\nausgegangen, daß der Beschuldigte seit 1990 an einer chronisch verlaufenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, die - bei ausgeprägter Störung des Affektes und des formalen Gedankenganges - einen\nstarken Mangel an Realitätsbezug und Kritikfähigkeit zur Folge hat. Deshalb\nhabe er bei dem Wohnungseinbruchdiebstahl ohne Schuld gehandelt, weil er\nbei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig\ngewesen sei, trotz Einsicht in das Unrecht der Tat nach dieser Einsicht zu\nhandeln (§ 20 StGB).\n\nDoch sind die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nicht zweifelsfrei dargetan.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - ein gewichtiger Eingriff - ist nur dann statthaft, wenn die Gesamtwürdigung des\nTäters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustands erhebliche\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit\ngefährlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 16, 20). Die hier vorliegende Anlaßtat - ein Wohnungseinbruchdiebstahl - stellt allerdings eine nicht\nunerhebliche Straftat (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 9) dar. In die Gesamtbetrachtung hätte die Strafkammer aber auch Umstände einbeziehen\nmüssen, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen könnten.\n\nZwar ist der Beschuldigte während seiner Erkrankung immer wieder\ndurch die Begehung von Eigentumsdelikten - Ladendiebstahl, Diebstahl aus\nKraftfahrzeugen und Wohnungseinbruchdiebstähle - aufgefallen. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, daß der Angeklagte zumindest die Anlaßtat\naufgrund von finanziellen Schwierigkeiten begangen hat, die auf seiner\nkrankheitsbedingten dissozialen Entwicklung beruhen: So ist der Beschuldigte auf Sozialhilfe angewiesen, bezog diese aber vor der letzten Tat nicht\nmehr regelmäßig, weil er sich mit einem Mitarbeiter der Sozialbehörde überworfen und deswegen Hausverbot für die zuständige Dienststelle erhalten\nhatte. Angesichts dieser Feststellungen hätte es der Erörterung bedurft, ob\ndurch einen vom Vormundschaftsgericht zu bestellenden Betreuer die finanziellen Schwierigkeiten des Beschuldigten gelöst und seine Therapie sichergestellt werden kann, so daß eine Gefährdung der Allgemeinheit nicht mehr\n\nzu erwarten ist (BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1997 - 1 StR 735/97 -;\nBGH NStZ-RR 1997, 291; vgl. auch - hier aber bei der Frage, ob die Voll-\n\nstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann -\nBGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 2).\n\nHarms Basdorf Nack\n\nGerhardt Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/5-str-533-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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