{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-11-23_5_StR_536_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-11-23","aktenzeichen":"5 StR 536/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 536/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Brandstiftung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 2. September 1996 nach\n8 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten P und S jeweils der versuchten Brandstiftung für schuldig befunden; es hat den Angeklagten P zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten S zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen\nzur Aufhebung der sie betreffenden Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nZwar sind die Strafaussprüche aus Rechtsgründen an sich nicht zu\nbeanstanden, so daß die Revisionen insgesamt zu verwerfen wären. Der\nSenat hat jedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils in erheblicher\nWeise in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzö-\n\ngert worden ist (vgl. BGH NStZ 1997, 29; wistra 1998, 101; StV 1998, 377\n\nm.w.N.).\n\nDie angefochtene Entscheidung ist am 2. September 1996 verkündet\nund am 10. bzw. 11. Oktober 1996 den Verteidigern der Angeklagten zugestellt worden. Am 11. Dezember 1996 hat die Staatsanwaltschaft zu den von\nden Angeklagten eingelegten Revisionen eine Gegenerklärung abgegeben.\nNach der Nachholung von weiteren Zustellungen wurden die Akten am\n26. September 1997 dem Generalstaatsanwalt bei dem Hanseatischen\nOberlandesgericht vorgelegt. Dort blieben die Akten über zwei Jahre liegen;\nsie gingen erst am 12. Oktober 1999 beim Generalbundesanwalt ein.\n\nHierin liegt eine allein von den Justizbehörden zu vertretende Verletzung des Gebots, das Strafverfahren zügig zu fördern. Diese gravierende\nVerfahrensverzögerung um über zwei Jahre muß bei der Strafzumessung\nzugunsten der Angeklagten mit Gewicht berücksichtigt werden. Der Senat\nhält es hier nicht für angebracht, in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO die Strafe selbst neu festzusetzen (vgl. BGH StV 1998, 377).\nDie der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann sie durch widerspruchsfreie Feststellungen, insbesondere zur weiteren persönlichen Entwicklung der Angeklag-\n\nten, ergänzen.\n\nZur Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung verweist der Senat auf BVerfG NStZ 1997, 591.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-23/5-str-536-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-23/5-str-536-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.364207+00:00"}}