{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-11-23_5_StR_316_99_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-11-23","aktenzeichen":"5 StR 316/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ist ein gewichtiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nim Einzelfall belegt, so ist die Erwägung, die verwirklichte Tatbestandsvariante des Handeltreibens sei „eine\n\nder verwerflichsten Tatmodalitäten des § 29a BtMG“, nicht\nzu beanstanden (im Anschluß an BGHSt 44, 361).","text_plain":"BGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 46 Abs. 3\nBtMG 1981 § 29a\n\nIst ein gewichtiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nim Einzelfall belegt, so ist die Erwägung, die verwirklichte Tatbestandsvariante des Handeltreibens sei „eine\n\nder verwerflichsten Tatmodalitäten des § 29a BtMG“, nicht\nzu beanstanden (im Anschluß an BGHSt 44, 361).\n\nBGH, Beschl. v. 23. November 1999 - 5 StR 316/99\nLG Hamburg —\n\n5 StR 316/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1999\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und ihn unter Einbeziehung mehrerer rechtskräftig verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nund einem Monat verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.\nDer Senat verwirft sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie strafschärfende Erwägung des Landgerichts, bei der hier verwirklichten Tatbestandsvariante des Handeltreibens handele es sich „um eine der\nverwerflichsten Tatmodalitäten des § 29a BtMG”, die dem Senat Anlaß für\neine Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG gegeben hat, ist hier nicht zu beanstanden. Allerdings ist eine solche Wendung problematisch. So hat der\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die strafschärfende Erwägung, das\nunerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sei die „verwerflichste Tatvariante des § 29 Abs.1 Nr. 1 BtMG”, als bloße „Leerformel” angesehen, die\ngegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoße (BGHSt\n44, 361). Auch der erkennende Senat hat bei besonderen Fallgestaltungen\n\n— wie einem wesentlich auf polizeiliche Initiative zurückgehenden Handeltrei-\n\nben - in ähnlichen Wendungen eine „Leerformel” gesehen und einen Wertungsfehler bei der Strafzumessung angenommen (BGH, Beschlüsse vom\n27. Juli 1999 - 5 StR 331 und 333/99 —).\n\n1. Einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB sieht der Senat nach wie\nvor nicht. Er befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit dem 1. Strafsenat\n(vgl. BGH NStZ 1986, 368 und die Antwort nach § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG im\nBeschluß vom 24. August 1999 — 1 ARs 12/99 -) und dem 3. Strafsenat (vgl.\nBGH NJW 1980, 1344 und die Antwort nach § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG im\nBeschluß vom 12. August 1999 — 3 ARs 14/99 —) des Bundesgerichtshofs.\n\nDas Handeltreiben bildet innerhalb der in 88 29, 29a BtMG unter\nStrafe gestellten Begehungsweisen — im Sinne eines „faktischen Stufenverhältnisses” — regelmäßig eine schwerere Deliktsvariante. Deren Anlastung\nverstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB\n(vgl. Weber, BtMG 1999 vor 88 29 ff. Rdn. 474; Gribbohm in LK 11. Aufl.\n8 46 Rdn. 299; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rdn. 305). Sie\nist grundsätzlich ebenso zulässig wie eine differenzierte Strafzumessung\nnach Maßgabe des unterschiedlichen Gefährlichkeitsgrades der von den\nBtMG-Tatbeständen gleichermaßen erfaßten betroffenen Betäubungsmittel.\nDabei ist zu bedenken, daß nach § 1 Abs. 1 BtMG Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die in den Anlagen I bis Ill aufgeführten\nStoffe und Zubereitungen sind, so daß die Betäubungsmittel aus dieser Auflistung in die Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände der §§ 29 ff. BtMG\n\nwie Tatbestandsmerkmale eingeflossen sind.\n\nDaß ähnliche Differenzierungen zwischen Tatbestandsvarianten auch\naußerhalb des Betäubungsmiittelstrafrechts im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB\nunbedenklich und sachgerecht sein können, wird etwa deutlich im Blick auf\nden Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB\n(n.F.). Auch wenn der Gesetzgeber keinen Anlaß gesehen hat, für die regel-\n\nmäßig schwerere Variante einen höheren Strafrahmen zu eröffnen, widerlegt\n\ndas die Zulässigkeit einer Differenzierung bei der Strafzumessung nicht;\ndenn vielfach gelten gleiche Strafrahmen für verschiedene strafbare Verhaltensweisen von teils beträchtlich unterschiedlichem Gewicht. Dessen sachgerechte differenzierte Berücksichtigung bei der Strafzumessung wird vom\nGesetzgeber durch die generelle Einordnung in den identischen Strafrahmen\nnicht verboten.\n\n2. Im Einzelfall kann freilich das Anlasten der Erfüllung der Tatbestandsvariante des Handeltreibens eine bloße „Leerformel“ sein und damit\neinen Wertungsfehler begründen, namentlich wenn es sich konkret als weniger gewichtige Tatvariante, gemessen an der Breite des gesamten Anwendungsbereichs von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von § 29a Abs. 1 Nr. 2\nBtMG, darstellt. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß der Begriff\ndes unerlaubten Handeltreibens von der Rechtsprechung besonders weit\nausgelegt wird; so erfaßt der Tatbestand Verhaltensweisen von ganz unterschiedlicher Intensität, zudem unter möglichem Bezug auf Rauschgift ganz\n\nunterschiedlicher Gefährlichkeit und Menge.\n\nDer vorliegende Fall betrifft indes ein Handeltreiben mit einer großen\nMenge gefährlichen Rauschgifts — acht Kilogramm eines 50 %igen Kokaingemischs -; er weist auch sonst keine ganz außergewöhnlich mildernden\nBegleitumstände auf. Hier sieht der Senat auch keinen Wertungsfehler. Insoweit befindet er sich in Übereinstimmung mit dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (vgl. dessen Antwort nach § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG im Beschluß vom 1. September 1999 — 2 ARs 355/99 -).\n\nDer Senat versteht auch die Antwort des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 26. August 1999 — 4 ARs 5/99 -) nicht anders.\nEr entnimmt daraus, daß jener Senat im vorliegenden Fall die in Frage stehende Wendung als zulässige straferschwerende Bewertung einer konkret\nbesonders intensiven Rechtsgutsverletzung verstehen und sie so als unbe-\n\ndenklich anerkennen würde.\n\n3. Es bleibt daher lediglich eine Divergenz zum 4. Strafsenat — möglicherweise auch noch zum 2. Strafsenat (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1984\n—- 2 StR 811/83 -) - in der abstrakten Frage des Anwendungsbereichs des\n8 46 Abs. 3 StGB. In Einzelfällen wird die Rechtsprechung aber in aller Regel\ndennoch zu gleichen Ergebnissen gelangen: Ist ein gewichtiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Einzelfall belegt, so liegt in der strafschärfenden Verwertung der Tatmodalität im Ergebnis keinesfalls eine beanstandenswerte Strafzumessungserwägung. Der Senat sieht sich daher durch\n\n8 132 GVG nicht mehr gehindert, die Revision antragsgemäß zu verwerfen.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-23/5-str-316-99","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-23/5-str-316-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.323836+00:00"}}