{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-11-22_5_StR_493_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-11-22","aktenzeichen":"5 StR 493/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 493/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 1999\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. April 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\naufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nDer Angeklagte ist für die vom 22. September 1998 bis\n\n28. April 1999 vollzogene Untersuchungshaft aus der Staats-\n\nkasse zu entschädigen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle der Beihilfe\nzur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.\n\n1. Der Verurteilung des Landgerichts liegt die Feststellung zugrunde,\ndaß der Angeklagte im Jahre 1991 dreimal die Einfuhr eines Koffers mit je-\n\nweils etwa 1,2 Kilogramm Kokain aus Bolivien in die Schweiz vermittelte.\n\nMit den festgestellten Tathandlungen hat der Angeklagte entgegen der\nAuffassung des Landgerichts nicht zu einem Verbrechen der Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) Beihilfe\ngeleistet. Einfuhr von Betäubungsmitteln wird durch deren Verbringen über\n\neine ausländische Grenze nicht verwirklicht, erfordert vielmehr das - hier\nnicht gegebene - Verbringen der Betäubungsmittel über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (Körner, BtMG 4. Aufl. 829 Rdn. 431; Weber, BtMG 1999 § 2\nRdn. 36; BGHSt 31, 374, 375; 34, 180, 181; BGHR BtMG 8 29 Abs. 1 Nr. 1 -\nEinfuhr 25, 30).\n\nDies ergibt sich eindeutig aus Wortlaut (§ 2 Abs. 2 BtMG) und Systematik des Betäubungsmittelgesetzes, das zwischen Einfuhr von Betäubungsmitteln einerseits und deren Ausfuhr sowie auch Durchfuhr andererseits differenziert. Die Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB, wonach für den „unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln“ das Weltrechtsprinzip gilt, gibt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keinen Anlaß zu darüber hinausgehender erweiterter Auslegung des Einfuhrtatbestandes. Allein durch die\nPönalisierung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wird eine ausreichend effektive Umsetzung des Weltrechtsprinzips im innerdeutschen Straf-\n\nrecht realisiert.\n\nSoweit sich der Angeklagte mit seinen Taten als Gehilfe oder Mittäter\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer\nMenge) schuldig gemacht hat, sind die 1991 begangenen, damals nach § 29\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 BtMG strafbaren Taten nach § 78\nAbs. 3 Nr. 4, Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 StGB verjährt.\n\nDa weitergehende Feststellungen für eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen der abgeurteilten Taten nicht zu erwarten sind, ist auf Freispruch\ndurchzuerkennen. Dessen Vorrang vor einer Einstellung wegen Verfolgungsverjährung nimmt der Senat - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - nach der erfolgten Aburteilung des Angeklagten durch das Landgericht wegen eines aus Rechtsgründen nicht erfüllten Verbrechens nach\n830 Abs. 1 Nr. 4 BtMG an (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.\n8 260 Rdn. 46).\n\n2. Der Freispruch erfaßt auch den ursprünglichen Anklagevorwurf gegen den Angeklagten, die Lieferung von drei Kokainkoffern von Bolivien in\ndie Schweiz im Jahre 1993 vermittelt zu haben. Mit der Revision erachtet der\nSenat durch die Aburteilung entsprechender 1991 begangener Handlungen\nauch die Grenzen der Tatidentität gegenüber der Anklage (§ 264 StPO) nicht\nals eingehalten. Die Verteidigung hat unter Hinweis auf den Inhalt der Anklageschrift zutreffend dargetan, daß die Staatsanwaltschaft neben den angeklagten, im Jahre 1993 begangenen Taten - letzte Kofferlieferungen an den\nSchweizer Mair - andere gleichartige, bereits im Jahre 1991 verübte Taten\nangenommen hatte, welche sie jedoch - zutreffend - wegen Verjährung nicht\nangeklagt hatte. Indem das Landgericht festgestellt hat, daß der Angeklagte\nan den - ohne seine Mitwirkung fortgeführten - Kokainlieferungen bereits seit\nEnde 1991 nicht mehr mitgewirkt hatte, hat es keine abweichende Fesistellung über die Tatzeit der angeklagten Fälle getroffen, sondern nicht angeklagte frühere Fälle anstelle der angeklagten abgeurteilt.\n\nAus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich zugleich eindeutig, daß das Landgericht eine Mitwirkung des Angeklagten an den angeklagten, im Jahre 1993 erfolgten Lieferungen aus tatsächlichen Gründen als\nnicht gegeben ansah.\n\n3. Die Entschädigungsentscheidung folgt aus § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1\nStrEG. Mangels Sacheinlassung kommt eine Versagung der Entschädigung\nnicht in Betracht.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-22/5-str-493-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-22/5-str-493-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.302724+00:00"}}