{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-11-10_5_StR_476_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-11-10","aktenzeichen":"5 StR 476/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 476/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999\n\nbeschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Leipzig vom 14. Juni 1999 nach § 349\nAbs. 4 StPO aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Geldwäsche verurteilt\n\nworden ist,\n\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen\n\nFeststellungen,\n\nc) in der Anordnung der Einziehung des sichergestellten\nGeldbetrages in Höhe von 46.900 DM.\n\n. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Geldwäsche frei-\n\ngesprochen.\n\n. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit der\n\nAngeklagte nicht freigesprochen worden ist, zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, Geldwäsche, unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem\nAufenthalt sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nführt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Geldwäsche sowie der Gesamtstrafe und der Einziehung des sichergestellten Geldbetrages; der Angeklagte wird vom Tatvorwurf der Geldwäsche freigesprochen; im übrigen ist\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Verurteilung wegen Geldwäsche hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Das Urteil des Landgerichts beruht insoweit nicht auf einer tragfähigen Grundlage (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26\nm.w.N.). Die vom Landgericht für die Herkunft des Geldes aus gewerbsmä-Biger Steuerhehlerei angeführten Tatsachen sind allenfalls eine Vermutung.\nEs kann, auch wenn man eine legale Erlangung des Geldes ausschließt,\nnicht ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden, daß der Geldbetrag\naus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat für Geldwäsche\n\ndarstellt.\n\nDer Senat schließt insoweit aus, daß konkretere Feststellungen noch\ngetroffen werden können. Der Angeklagte war daher nach dem Grundsatz „in\n\ndubio pro reo“ vom Vorwurf der Geldwäsche freizusprechen.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Geldwäsche bedingt zugleich\ndie Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe sowie der nach § 261\nAbs. 7 StGB angeordneten Einziehung des sichergestellten Geldbetrages.\nAufgrund des Wegfalls der Einsatzstrafe muß die Gesamtstrafe vom\nTatrichter neu bestimmt werden. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob\nder Wegfall der Einziehungsanordnung zwangsläufig auch zur Aufhebung\nder vorläufigen Sicherstellung führt (vgl. 8§ 111b ff. StPO). Denkbar wären\n\ndie selbständige Anordnung gemäß § 76a StGB oder ein Zugriff anderer Berechtigter oder Verletzter.\n\nHarms Häger Nack\n\nTepperwien Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-10/5-str-476-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76a","ref_norm":"76a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-10/5-str-476-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.640060+00:00"}}