{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-11-09_5_StR_304_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-11-09","aktenzeichen":"5 StR 304/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 304/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1999\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten S ‚H und\nW gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n21. September 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-\n\nbegründet verworfen.\n\nDie Angeklagten H und W haben die Kosten\nihres Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten S die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).\n\nErgänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt\nder Senat:\n\nDie Besetzungsrüge des Angeklagten H ist schon deshalb\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Aussetzungsbeschluß der\ngroßen Strafkammer 4 vom 14. April 1998 und der Vermerk der Präsidialabteilung über die Gründe der Einrichtung der großen Hilfsstrafkammer 4a nicht\nmitgeteilt werden.\n\nSie ist zudem wie die nahezu gleichlautende Besetzungsrüge des Angeklagten W auch deshalb unzulässig, weil weitere den behaupteten\nMangel enthaltende Tatsachen nicht mitgeteilt werden: So fehlt zum einen\nder Aktenvermerk des Vorsitzenden der großen Strafkammer 4 vom\n2. April 1998, auf den dieser in seinem Aktenvermerk vom 24. April 1998 und\n\nin seiner Stellungnahme vom 7. Mai 1998 ergänzend Bezug nimmt. Zum andern verweist der Vorsitzende der großen Strafkammer 4 in seinem Aktenvermerk vom 24. April 1998 darauf, daß die Kammer „zur Zeit 2 Schwurgerichtssachen“ und Anfang Juni „eine Berufungssache (Haftsache)“ verhandle.\nDarauf bezieht sich auch der Beschluß der großen Hilfsstrafkammer 4a vom\n12. Mai 1998, in welchem auf die „Überlastung“ der großen Strafkammer 4\n„mit anderen bereits terminierten (Haft-)Sachen“ abgehoben wird. Da die dort\nangesprochene Belastungssituation und Terminierung der großen Strafkammer 4 von beiden Revisionen nicht näher mitgeteilt wird, ist es dem Senat\nnicht möglich zu prüfen, ob die Übertragung des vorliegenden Verfahrens an\ndie große Hilfsstrafkammer 4a sachgerecht war (vgl. BGHSt 44, 161 und die\nNichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts — Kammer — vom\n11. August 1998 — 2 BvR 1493/98, 2 BvR 1615/98 und 2 BvR 1616/98 -—).\n\nBei den hier vorliegenden Taten — mehrfache brutale Gruppenvergewaltigungen an den 15 bzw. 16 Jahre alten Geschädigten, teilweise unter\nVerwirklichung des Tatbestandes des § 239b StGB (UA S. 24) - ist die Annahme eines minder schweren Falles beim Angeklagten H\nrechtsfehlerhaft; dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Entsprechendes gilt für den verfehlten (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1998\n- 3 StR 587/98 —) Strafmilderungsgrund, die Angeklagten hätten andere\n\nWertmaßstäbe gehabt, sowie für die Folgerung, die Angeklagten hätten\nmöglicherweise angenommen, „den Geschädigten mache der Geschlechtsverkehr nicht allzuviel aus“ (UA S. 104).\n\nHarms Häger Nack\n\nTepperwien Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-09/5-str-304-99","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-09/5-str-304-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.359014+00:00"}}