{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-11-09_5_StR_252_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-11-09","aktenzeichen":"5 StR 252/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 252/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum Mord u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1999\n\nbeschlossen:\n\n. Die Revision des Angeklagten S gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Chemnitz vom 17. November 1998 wird\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n. Auf die Revisionen der Angeklagten K und\n\nA wird das genannte Urteil, soweit es sie\nbetrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten W wird das ge-\n\nnannte Urteil insoweit gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben, als er wegen Beihilfe zum\n\nMord verurteilt worden ist.\n\n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten K ‚S und\n\nwegen „Anstiftung zur Anstiftung“ zum Mord — K\n\nund S zudem wegen weiterer Delikte — zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Angeklagte W wurde unter anderem wegen „Beihilfe zur Anstiftung“ zum Mord — darauf ist seine Revision beschränkt — zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten K ‚A und W haben\nErfolg. Die Revision des Angeklagten S ist aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.\n\nAm 20. August 1997 wurde G in Annaberg von einem unbekannten Täter erstochen. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß die\nAngeklagten K ‚Ss und A einen anderen dazu\nbestimmten, den Täter anzustiften. W habe den übrigen Angeklagten\n\nzu deren Anstiftung Beihilfe geleistet.\n\nW betrachtete G als seinen „Intimfeind“. Dieser war an\neiner konkurrierenden Automatenaufstellerfirma beteiligt und stand dem Vorhaben W sundS s, die Festhalle in Annaberg zu erwerben, im\nWege. Die zum Erwerb der Festhalle erforderliche Finanzierung konnte K\n\n‚ der in Finanzierungsgeschäften tätig war, nicht so schnell wie gewünscht regeln. W schlug deshalb vor, seine Kontakte zu ehemals in\nChemnitz stationierten Russen nutzbar zu machen, um über diese in Minsk\nGeld zu besorgen. S teilte K mit, daß er zusammen mit\nW nach Minsk fahren wolle, um dessen Kontakte zu nutzen. Dabei bat\nK S ‚ auch zu überprüfen, inwieweit es dort Möglichkeiten\ngebe, jemanden — gemeint war G —- aus dem Weg zu räumen, wenn\n\nes in Annaberg Probleme gäbe.\n\nIm Frühjahr 1997 fuhren S und W mit dem Zug nach\nMinsk zu A ‚ einem Bekannten W s.W lieh\nS das Fahrgeld; darin sieht das Landgericht die Beihilfehandlung\n\nW s. Auf der Zugfahrt berichtete S W von seinem Gespräch mit K über das eventuelle Beiseiteschaffen G S.\nW ‚ der das Vorhaben zu diesem Zeitpunkt nicht ernst nahm, äußerte,\ner wolle das lieber legal machen, und G s Machenschaften über Fern-\n\nsehsender publik machen.\n\nIn Minsk fragte S im Beisein W sA ‚obes\nMöglichkeiten gäbe, G beiseite zu schaffen; der versprach, sich umzuhören. Am nächsten Tag sprach A deswegen den Russen\nSa an; der teilte mit, das sei eventuell möglich. Am Folgetag fuhr A\n\nS und W zu einem Treffen S s mit zwei unbekannten Russen, denen diese ihr „Problem“ vortrugen, wobei Sa als\nDolmetscher fungierte. S und W — dem jetzt der Ernst des Gesprächs bewußt war — machten Angaben zu G . Die Russen sagten,\ndas würde 70.000 DM kosten, 10.000 DM wären sofort fällig, 25 % bei Ankunft der entsprechenden Leute in Annaberg. Bei der Heimfahrt sagte\n\nW zu S ‚ das würde nichts bringen; S erwiderte, er werde\nesG schon heimzahlen.\n\nS erzählte K nach der Rückkehr aus Minsk, daß\nW das Geld zum Erwerb der Festhalle tatsächlich auftreiben könne; es\nmüsse allerdings kurzfristig zurückgezahlt werden. K entgegnete,\n\nder Erwerb sei nur über ihn möglich, da er entsprechende Verträge mit der\n\nStadt habe. Als S über die Zahlungsmodalitäten für den Mordauftrag\nberichtete, sagte K ,‚ das sei ganz schön teuer.\n\nAls Ende April ein Kreditwunsch S sund K s für die\nFußbodenfirma S s von der Bank abgelehnt wurde, vermutete\nS ‚daß G dahinter stecke. Das teilte er K mit, der\nihn fragte, ob dessen Kontakte nach Minsk noch bestünden. S rief\nA an, der ihm mitteilte, daß der Preis für die Auftragstötung auf\n\n22.000 $ gefallen sei. S informierte K und dieser sagte zu\n\nihm, er solle die Sache anschieben. S erzählte auch W von\nden Vorgängen und äußerte, G müsse weg, er werde mit A\nsprechen.\n\nIm Juli 1997 erschien A bei S in Annaberg. Er\nsagte, daß es nach einer Anzahlung von 2.000 $ kein zurück mehr gebe.\nS informierte K und dieser beauftragte ihn, das Geld zu\nzahlen. Beiden war klar, daß sie damit die Tötung G s unwiderruflich in\nAuftrag gegeben hatten; das beabsichtigten sie auch. S gab A\n\ndas Geld. Auf Nachfrage K s, wann es losgehe, erwiderte\nS ‚ daß es schon laufe.\n\nAm 17. und 18. August 1997 sah S den ihm aus Minsk bekannten Sa in Annaberg. Einige Tage vor dem 20. August 1997 fuhr\nW erneut nach Minsk zu A . Er fragte diesen, ob S\nihn angerufen habe, worauf A die Auskunft gab, daß der Auftrag\nausgelöst sei. Vorher hatte S mehrmals zu W gesagt, daß\nG weg müsse, worauf W schließlich sagte: „Dann bring doch\n\num, wen Du willst.“\n\nAm 20. August 1997, um 8.15 Uhr wurde G von einem unbekannten Täter durch einen Stich mit einem Küchenmesser am Hintereingang\nseiner Arbeitsstelle — der Stadtverwaltung Annaberg — erstochen. Bevor er\ngegen 12.15 Uhr verstarb, gab er noch dem Notarzt und seinem Bruder gegenüber eine Täterbeschreibung (Ausländer mit Sonnenbrille) ab. Als der\nZeuge H das Kommunalamt — offenbar kurz vor der Tat - verließ,\nsah er, wie eine von ihm später näher beschriebene männliche Person das\nAmt betrat.\n\nS und K erfuhren noch am selben Tage von der\nTat. Ein bis zwei Tage später rief A bei S an und sagte,\ndaß „O “ käme und das Geld — gemeint ist das restliche Geld für die Auf-\n\ntragstötung — abholen werde. Davon informierte S K und\nteilte daraufhin A mit, daß bis 20. September 1997 gezahlt werde. Als A am 20. oder 21. September 1997 S anrief,\nsagte dieser, daß zur Zeit kein Geld da sei. Am 22. oder 23. September 1997\ntrafen sich S ‚„K und W und besprachen die Bezahlung mit dem Ergebnis, daß man noch Zeit brauche. S informierte\nA ; dieser war verärgert und äußerte, er selber habe bereits\n\nStrafe zahlen müssen, indem er seine Wohnung überschreiben lassen muß-\n\nte. Ende Oktober 1997 traf A in Frankfurt/Oder ein, wo ihn\nS abholte. Nachdem S und K noch immer nicht\nzahlen konnten, verlangte A wieder 70.000 DM und drohte, ihnen werde es ergehen wie G . Am 11. November 1997 versuchte\nS ‚ das Geld durch einen Banküberfall zu beschaffen; dabei wurde er\nfestgenommen und legte ein Geständnis zum Tötungsauftrag G sab.\nll.\n1. Die Revision des Angeklagten K hat mit einer Verfah-\n\nrensrüge in vollem Umfang Erfolg. Bei der mündlichen Verhandlung wurden\ndie Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt (§ 338 Nr. 6\nStPO), weil bei dem Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG entgegen 8 174 Abs. 1 Satz3 GVG nicht angegeben wurde, aus welchem\nGrund der Ausschluß erfolgte. Dem liegt folgendes — im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenes — Geschehen zugrunde:\n\na) In öffentlicher Sitzung vom 5. November 1998 wurde der Bruder\ndes Getöteten als Zeuge vernommen. Ein Verteidiger fragte den Zeugen, ob\nnach dem Tode seines Bruders in der Automatenaufstellerfirma personelle\nVeränderungen eingetreten seien. Der Vorsitzende wies den Zeugen darauf\nhin, daß er damit geschäftliche Geheimnisse, nämlich die Erbfolge im Testament bezüglich der Firma angeben und daher nicht antworten müsse. Der\nVerteidiger beantragte die Entscheidung durch das Gericht; er wollte seine\n\nFrage auch nicht dahin präzisieren, ob es um Veränderungen von Angestellten oder Gesellschaftern ging. Daraufhin erging der Gerichtsbeschluß:\n\n„1. Die Frage wird zugelassen.\n2. Die Öffentlichkeit wird für diese Frage ausgeschlossen\n(8 172 Nr. 2 GVG).“\n\nIn nichtöffentlicher Sitzung beantwortete der Zeuge die Frage; sodann\nwurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt.\n\nb) Damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die fehlende Begründung für den Ausschluß der Öffentlichkeit etwa dann unschädlich wäre, wenn\nder Ausschließungsgrund nach Verfahrensgegenstand und Verfahrensablauf\nauf der Hand liegt (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1998\n—- 5 ARs 60/93 -, ergangen auf die Anfrage des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1998 = NStZ 1999, 92 und das aufgrund des\nAnfrageverfahrens ergangene Urteil des 1. Strafsenats vom 9. Juni 1999 =\nNStZ 1999, 474).\n\nHier liegt der Ausschließungsgrund — wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, gerade nicht auf\nder Hand. Ob damit ein Geschäftsgeheimnis — und zwar, wie das Gesetz\nverlangt, ein wichtiges — zur Sprache kommen würde, wurde nämlich durch\ndie dem Ausschluß vorangegangene Kontroverse nicht hinreichend deutlich.\nDieser Begründungsmangel erlaubt es auch nicht, nachzuvollziehen, ob —\nwas § 172 Nr. 2 GVG zusätzlich verlangt — durch die öffentliche Erörterung\n\nüberwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden.\n\n2. Die Revision des Angeklagten A hat mit der Sachrüge\nErfolg. Die Beweiswürdigung zu den von diesem Angeklagten in Abrede gestellten Anstiftungshandlungen genügt nicht den Anforderungen, die für die\n\nrevisionsgerichtliche Überprüfung bei Fällen der vorliegenden Art zu stellen\n\nsind.\n\na) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von den Tatbeiträgen\nA im wesentlichen auf die Angaben des geständigen Mitangeklagten S . Dieser habe sich „aus für das Gericht überzeugenden und\n\nnachvollziehbaren Gründen entschlossen, nicht mehr alle Schuld allein auf\nsich zu nehmen“ (UA S. 26). „Nach seiner Festnahme habe er zunächst alles\nauf sich genommen. Erst seine Freundin und seine Mutter hätten ihn davon\nüberzeugt, daß er nur noch für das gerade zu stehen habe, was er getan habe“ (UA S. 49). Seine umfangreiche Einlassung während des Ermittlungs-\n\nverfahrens stimme mit der in der Hauptverhandlung überein.\n\nDie Beweiswürdigung hat das Landgericht so aufgebaut, daß es die\nAussage des Angeklagten S (unklar bleibt, ob diejenige im Ermiittlungsverfahren oder diejenige in der Hauptverhandlung) zu dem — chronologisch abgehandelten — Geschehen detailliert referiert. In die Wiedergabe der\nEinlassung S s wurde die Einlassung der anderen Angeklagten „eingestreut“. Vereinzelt wurden auch punktuelle Aussagen A s gewürdigt (UA S. 36, 41, 46). Zwischendurch (UA S. 26, 53) wurde — zudem\nsehr knapp - dargelegt, daß S „selbst Erlebtes“ glaubhaft geschildert\nhabe. Wahrunterstellte Tatsachen werden beziehungslos wiedergegeben\n(vgl. etwa UA S. 63); ob ein und gegebenenfalls welcher Zusammenhang zur\nTat bestehen kann, ist für die revisionsgerichtliche Prüfung nicht erkennbar.\n\nb) Schon diese unstrukturierte Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.\n\nSie genügt nicht den in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Darstellungsanforderungen an die Beweiswürdigung.\nDie schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, all das zu dokumentieren,\nwas in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht\n\ndas vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklag-\n\nten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern vielmehr das Ergebnis der\nHauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen (vgl. nur BGH, Beschluß vom 4. Mai 1999 — 1 StR\n104/99 — m.w.N.). Eine solche Darstellungsweise ersetzt nicht die Würdigung\nder Beweise und begründet hier die Besorgnis, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. BGH, Beschluß vom\n12. August 1999 — 3 StR 271/99 — m.w.N.). Denn eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung muß auch eine Abwägung und Gewichtung der einzelnen\nBeweise enthalten (BGH NStZ 1998, 475). Dies lassen die Urteilsgründe hier\n\nnicht erkennen.\n\nEin weiterer hier durchgreifender Rechtsfehler liegt hinsichtlich des\nAngeklagten A auch deshalb vor, weil dessen Aussagen nicht\ngeschlossen dargestellt wurden: Solches war hier erforderlich, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen (vgl.\nBGH StV 1992, 503 m.w.N.).\n\nc) Die im Gegensatz zur ausführlichen Wiedergabe der Aussagen\nS s knappe Beweiswürdigung genügt zudem nicht den strengen\nMaßstäben, die der Bundesgerichtshof für Fälle aufgestellt hat, in denen der\nbestreitenden Einlassung eines Angeklagten lediglich die belastende Aussage eines Mitbeschuldigten gegenübersteht.\n\nDanach hat der Tatrichter alle naheliegenden Motive einer möglichen\nFalschbelastung in seine Erwägungen einzubeziehen, insbesondere danach\nzu fragen, ob sich der den Angeklagten belastende Mitbeschuldigte davon\neine Milderung seiner eigenen Strafe oder einen sonstigen Vorteil, etwa die\nEntlassung aus der Untersuchungshaft, versprochen haben kann oder ob es\nihm darum geht, andere Hintermänner der Tat zu decken (vgl. BGH StV\n1991, 451; StV 1992, 92; StV 1997, 172; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 — 4 StR 639/91 —).\n\n-10-\n\nHier wäre es insbesondere erforderlich gewesen, auf die Entstehung\nder — offensichtlich bezüglich der Mittäter divergierenden — Aussagen\nS s einzugehen (vgl. zuletzt BGH StV 1999, 473 m.w.N.) und darzulegen, weshalb der Aussagewechsel „überzeugend und nachvollziehbar“\nwar. Die knappe Würdigung, S schildere selbst Erlebtes, ist gerade\n\nin Zusammenhang mit dem Aussagewechsel nicht ausreichend.\n\nVon zentraler Bedeutung war, ob das Landgericht die Hypothese ausschließen konnte, daß S zwar durchaus detailreich ein sonst reales\nGeschehen schilderte, allerdings mit Details, die er genausogut als tatsächlich erlebt wiedergeben konnte, wenn A überhaupt nicht oder\nanders beteiligt war. Dazu hätte es einer Aussageanalyse bedurft (dazu eingehend BGH StV 1999, 473 m.w.N.), insbesondere im Hinblick auf die Aussageentstehung und die Verflechtung origineller Details gerade mit Handlungen des A . Solche signifikante Verflechtungskriterien liegen\nmöglicherweise vor (vgl. etwa UA S. 43 unten), die im Zusammenhang mit\n\nden Besuchen A s in Annaberg durchaus den Schluß auf die\nZuverlässigkeit auch der diesbezüglichen Angaben S s erlaubt hätten.\n\nOb diese Umstände als Grundlage für eine Überzeugung des Tatrichters von der Mittäterschaft des A ausreichen können, unterliegt\nindes der Beurteilung des Tatrichters. Der Senat kann seine Wertung nicht\nan die Stelle der insoweit fehlerhaften — weil unvollständigen — Beweiswürdigung des Tatrichters setzen (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 — 4 StR\n639/91 — m.w.N.).\n\n3. Die Revision des Angeklagten W hat gleichfalls mit der Sachrüge Erfolg, soweit er — worauf seine Revision beschränkt ist — wegen Beihilfe zum Tötungsdelikt verurteilt wurde.\n\n-11-\n\nDas Landgericht sieht W s Beihilfehandlung in der Finanzierung\nder Fahrtkosten S s bei der Bahnreise nach Minsk (UA S. 67). Die\nRevision beanstandet zu Recht, daß Feststellungen dazu fehlen, daß\nW zu diesem Zeitpunkt bereits den Vorsatz zur Förderung der Anstiftungshandlungen hatte. Solches liegt nach den Feststellungen sogar eher\nfern (UA S. 14/15). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann\nauch nicht ohne weiteres entnommen werden, daß W zu einem späteren Zeitpunkt die Haupttat vorsätzlich gefördert hätte (vgl. etwa UA S. 16),\nwobei Beihilfe auch im Vorbereitungsstadium einer Tat oder zu einer Zeit\nmöglich ist, wenn der Täter noch nicht zur Tat entschlossen ist (BGHR StGB\n8 27 Abs. 1 Vorsatz 9; BGHR StGB 8 27 Abs. 1 Hilfeleisten 16). Feststellungen und Beweiswürdigung sind nämlich ersichtlich an der Beihilfe durch die\n\nReisekostenfinanzierung ausgerichtet.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß Beihilfe zur Anstiftung grundsätzlich Beihilfe zur Tat ist (BGHR StGB § 27 Abs. 1\nHilfeleisten 16 m.w.N.), und daß gegebenenfalls darzulegen sein wird, ob der\nGehilfe seine Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Beweggründen\noder in Kenntnis der niedrigen Beweggründe der Anstifter erbracht hat (vgl.\nBGH NStZ 1996, 384).\n\n-12-\n\nDer Senat mach von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.\nStPO Gebrauch.\n\nHarms Häger Nack\n\nTepperwien Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-09/5-str-252-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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