{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-11-08_5_StR_632_98_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-11-08","aktenzeichen":"5 StR 632/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern\ndes Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten\nder DDR (im Anschluß an BGHSt 40, 218).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt ı ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 25, 212\n\nZur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern\ndes Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten\nder DDR (im Anschluß an BGHSt 40, 218).\n\nBGH, Urt. v. 8. November 1999 - 5 StR 632/98\nSchwurG Berlin —\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 632/98\nURTEIL\nvom 8. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1. Günter Schabowski aus Berlin,\n\ngeboren am 4. Januar 1929 in Anklam,\n\n2. Günther Kleiber ausbBerlin,\ngeboren am 16. September 1931 in Eula,\n\n3. Egon Rudi Ernst Krenz aus Berlin,\ngeboren am 19. März 1937 in Kolberg,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 27. Oktober und 8. November 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S ,\nStaatsanwalt B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt L ,\nRechtsanwalt von Schi\n\nals Verteidiger des Angeklagten Schabowski,\n\nRechtsanwalt St\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kleiber,\n\nRechtsanwalt U ,\nRechtsanwalt W\n\nals Verteidiger des Angeklagten Krenz,\n\nRechtsanwalt P\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 8. November 1999 für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 1997 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die\ndadurch den Nebenklägern B ‚„K S\n\nund G entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen, der Angeklagte Krenz zudem die durch seine Revision dem Nebenkläger H S erwachsenen notwendigen Auslagen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die drei Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags, den Angeklagten Krenz zudem wegen eines\nweiteren Totschlags verurteilt, die Angeklagten Schabowski und Kleiber zu\neiner Freiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und den Angeklagten Krenz zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und\nsachlichrechtlichen Beanstandungen und die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die mit der ausgeführten Sachrüge allein die Strafaussprüche angreift.\nDie Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Tötung von vier Menschen, die zwischen 1984 und 1989 unbewaffnet und ohne Gefährdung anderer aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) über die innerdeutsche Grenze fliehen wollten. Das Landgericht hält die Angeklagten\nSchabowski und Kleiber aufgrund ihrer Mitwirkung an zwei Beschlüssen des\nPolitbüros des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) der DDR für (mit-)verantwortlich für den Tod der drei Flüchtlinge\nM B ,L S undC G . Es erachtet den Angeklagten Krenz aufgrund seiner Mitwirkung an einem Beschluß des Nationalen\nVerteidigungsrates der DDR zum einen für (mit-)verantwortlich am Tod des\nFlüchtlings M -H S ‚es hält diesen Angeklagten zum anderen\nwegen seiner Mitwirkung an einem weiteren Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats sowie wegen seiner Mitwirkung an den genannten Beschlüssen des Politbüros für (mit-)verantwortlich am Tod der drei zuvor genannten\n\nFlüchtlinge.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nI. Der Angeklagte Schabowski war seit April 1981 Mitglied des Zentralkomitees der SED und Kandidat des Politbüros, seit Mai 1984 war er bis\nzu seinem Rücktritt am 8. November 1989 Mitglied des Politbüros; seit November 1985 war er zudem Erster Sekretär der Bezirksleitung Berlin der\nSED und aufgrund dieser Stellung seit April 1986 Sekretär des Zentralkomitees der SED. Der Angeklagte Kleiber war seit 1967 Mitglied des Zentralkomitees der SED und Kandidat des Politbüros, seit Mai 1984 war er bis zu\nseinem Rücktritt im November 1989 Mitglied des Politbüros; von 1973 bis\n1986 war er Minister für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und\nFahrzeugbau, anschließend bis 1989 ständiger Vertreter der DDR im Rat für\ngegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW); am 25. November 1988 wurde der Angeklagte Kleiber zum Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates berufen.\n\nDer Angeklagte Krenz wurde im Mai 1976 Kandidat und im November 1983\nMitglied des Politbüros und Sekretär des Zentralkomitees; zu seinem Verantwortungsbereich gehörte unter anderem die Abteilung des Zentralkomitees für Sicherheitsfragen; im Jahr 1981 wurde er Mitglied des Staatsrats und\nim Jahr 1984 Stellvertreter des Vorsitzenden des Staatsrats; seit Ende 1983\nwar er Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates; im Oktober 1989 wurde er\ndurch das Zentralkomitee der SED auf Vorschlag des Politbüros zum Nachfolger Erich Honeckers als Generalsekretär des Zentralkomitees der SED\nund durch die Volkskammer zum Vorsitzenden des Staatsrats und des Nationalen Verteidigungsrats gewählt. Sein Amt als Generalsekretär des Zentralkomitees der SED endete am 3. Dezember 1989, Vorsitzender des\nStaatsrats und des Nationalen Verteidigungsrats blieb er bis zum 6. Dezember 1989.\n\nII. Die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten war eine\nGrenze zwischen den beiden militärischen Machtblöcken der Staaten des\nWarschauer Paktes auf der einen und der NATO-Staaten auf der anderen\n\nSeite.\n\n1. Zur Grenze hat das Landgericht festgestellt:\n\na) Bereits 1952 wurden in Abstimmung zwischen den Machthabern in\nder DDR und der UdSSR die Grenzanlagen zwischen den beiden deutschen\nStaaten ausgebaut, um der anwachsenden Fluchtbewegung und Umsiedlung\nvon Ost nach West entgegenzutreten. Das Grenzgebiet bekam den Charakter eines Sperrgebiets. Der Kontrollstreifen durfte bei Strafandrohung nur an\nspeziellen Kontrollpunkten mit einem Interzonenpaß passiert werden. Als\nFolge einer Verschärfung des Ost-West-Konfliktes Ende der fünfziger Jahre,\neiner die DDR stark belastenden Fluchtbewegung von DDR-Bürgern in den\nwirtschaftlich erfolgreicheren Westen und eines militärstrategischen Interesses der UdSSR daran, die Lage in der DDR zu stabilisieren, sie als dem eigenen Staat vorgelagerten Puffer zur Grenze zwischen den Machtblöcken zu\n\nerhalten und die massive Tätigkeit westlicher Geheimdienste, die vom\nWestteil Berlins gegen die DDR und den Ostblock insgesamt ausging, einzuschränken, kamen die politisch Verantwortlichen in der DDR und der UdSSR\nim Sommer 1961 in beiderseitigem Interesse und in Absprache mit den anderen Staaten des Warschauer Vertrages überein, die Grenze zwischen der\nDDR und der Bundesrepublik Deutschland so zu sichern, daß sie nur noch\nüber Kontrollpunkte passierbar sein würde. Am 13. August 1961 wurde die\nBerliner Sektorengrenze mit Stacheldraht und Barrikaden, später durch eine\nMauer abgeriegelt. An der Grenze zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland wurden die bereits vorhandenen Sicherungsanlagen verstärkt. In dem Grenzgebiet wurden — mit Ausnahme der Berliner Grenzen —\nMinen verlegt und Selbstschußanlagen eingerichtet. Zahlreiche Fluchtversuche über diese Grenze endeten für die Flüchtlinge tödlich, weil sie auf Minen\ntraten, in Selbstschußanlagen gerieten oder weil sie von Angehörigen der\n\nGrenztruppen zur Fluchtverhinderung erschossen wurden.\n\nIn den siebziger Jahren begann sich die weltpolitische Lage zu entspannen; es kam zu bilateralen und multilateralen Verträgen der DDR. Die\nDDR trat dem Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte bei,\nder 1976 in Kraft trat. Eine weitere Entspannung erfolgte ab 1985 nach dem\nMachtantritt von Michail Gorbatschow, der den Parteien der Ostblockstaaten\ndas Recht einräumte, über die Probleme ihres Landes weitgehend selbst zu\nentscheiden. Ab Mitte der achtziger Jahre ließ die DDR ohne vorherige Abstimmung mit der UdSSR Erdminen und Selbstschußanlagen (bis zum\n31. Juli 1985) abbauen.\n\nb) An den Grenzen der DDR zur Bundesrepublik Deutschland befand\nsich im Hinterland der DDR eine rund fünf Kilometer tiefe Sperrzone, deren\nBetreten nur mit besonderer Genehmigung gestattet war. Alle Bewegungen\nvon Personen in der Sperrzone wurden von der Volkspolizei und den aus der\nGrenzbevölkerung rekrutierten „Freiwilligen Helfern der Grenztruppen“ inten-\n\nsiv überwacht, so daß es Fluchtwilligen kaum gelingen konnte, sich der\n\nGrenze zu nähern. In einer Entfernung von 500 Metern vor der eigentlichen\nGrenze begann mit dem bei Berührung optisch und akustisch Signal gebenden Grenzsignalzaun der Schutzstreifen mit den „pioniertechnischen Anlagen“. In dem von Pflanzenbewuchs weitgehend befreiten Schutzstreifen befanden sich die Beobachtungstürme der Grenztruppen. Parallel zur Grenzlinie verlief der befahrbare Kolonnenweg, neben diesem ein geharkter, unterschiedlich breiter Kontrollstreifen. Hierauf folgte der Kraftfahrzeugsperrgraben. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten befanden sich im Schutzstreifen noch Panzersperren und Hundelaufanlagen mit frei laufenden Wachhunden. Die pioniertechnischen Anlagen endeten mit dem Grenzzaun, der so\n\nhoch war, daß er ohne Hilfsmittel kaum überwunden werden konnte.\n\nDie Grenze zum Westteil Berlins war anders ausgestaltet. Die Grenzsperranlagen begannen auf Seiten der DDR mit der Hinterlandmauer bzw.\neinem „Sperr- und Warnzaun“. Diese erste Sperre sollte verhindern, daß der\nFlüchtende in die Sperrzone eindrang. Hierauf folgten Grenzsignalzaun,\nSchutzstreifen mit Beobachtungstürmen und Kolonnenweg, der bei Dunkelheit hell ausgeleuchtet war, Kontrollstreifen und Kraftfahrzeugsperrgraben.\nLetztes Sperrelement war im innerstädtischen Bereich eine rund 3,40 Meter\nhohe Grenzmauer. Im nicht bebauten Gebiet des Außenringes um Berlin im\nDDR-Bezirk Potsdam bestand das vordere Sperrelement aus einem drei\nMeter hohen Streckmetallzaun. In diesen Außenbereichen kamen frei laufende Wachhunde zum Einsatz. Das Grenzgebiet um den Westteil Berlins\nhatte überwiegend eine Tiefe bis zu 50 m; nur an einigen Stellen war es bis\nzu 200 mitief.\n\nDie technische Einrichtung der Grenzanlagen war so ausgelegt, daß\nsie in erster Linie eine Flucht aus der DDR verhindern sollten. Kraftfahrzeugsperrgräben, (bis Sommer 1985) Minen und Selbstschußanlagen boten gegen einen Durchbruch aus Richtung der Bundesrepublik Deutschland mit\ngepanzerten Fahrzeugen keinen Schutz, eine militärische Bedeutung hatten\ndie Anlagen nicht.\n\nc) Seit den siebziger Jahren wurden die Grenzen der DDR von den\n„Grenztruppen der DDR“ bewacht.\n\naa) Die Grenztruppen hatten u. a. die Aufgabe, die „Unantastbarkeit\nder Staatsgrenze der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und Westberlin“\nzu wahren (Führungsgrundsätze der Grenztruppen der DDR im Frieden und\nim Krieg vom 14. August 1974). Der Befehlsweg der Grenztruppen verlief\nso, daß der Minister für Nationale Verteidigung in der Regel jährlich an den\nChef der Grenztruppen den Befehl 101 gab; der Chef der Grenztruppen\nsetzte diesen Befehl um durch den Befehl mit der Nr. 80 an die Chefs der\ndrei Grenzkommandos; diese erließen auf dieser Grundlage Befehle mit der\nNr. 40 an die Kommandeure der einzelnen Grenzregimenter, die diese durch\nBefehle mit der Nr. 20 umsetzten. In Umsetzung dieser Befehle wurden die\nGrenzsoldaten vor jedem Wacheinsatz vergattert, d. h. sie wurden verpflichtet, die Unverletzlichkeit der Grenzen zu gewährleisten und ihren Dienst\nwachsam und auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Bestimmungen\nzu erfüllen. Bis in die siebziger Jahre wurde angeordnet, „Grenzverletzer\nfestzunehmen oder zu vernichten“, später hieß es an Stelle von „Vernichten“\n„Fluchtverhinderung“. Sämtliche Handlungen der Grenztruppen, also auch\ndie Verminung des Grenzgebiets und die Anwendung der Schußwaffen ge-\n\ngen Flüchtlinge, beruhten auf dieser Befehlskette.\n\nbb) Es bestand eine Divergenz zwischen offizieller und tatsächlicher\nBefehlslage. Die offizielle Befehlslage ging in den achtziger Jahren bis April\n1989 dahin, daß „Grenzdurchbrüche“ — so wurde das Überwinden der Grenze durch Flüchtlinge aus der DDR bezeichnet, diese wurden „Grenzverletzer“\ngenannt - in jedem Fall und unter Einsatz jeden Mittels zu verhindern waren.\nDie Schußwaffe sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden, das Leben\ndes „Grenzverletzers“ sollte nach Möglichkeit geschont werden. Im Falle eines Fluchtversuchs sollte eine abgestufte Reaktionsfolge eingehalten werden: Der Flüchtling war zunächst anzurufen und zum Stehenbleiben aufzu-\n\nfordern; blieb dies erfolglos, sollten Warnschüsse abgegeben werden, um\n\n-10-\n\nden Flüchtling zum Aufgeben seines Vorhabens zu veranlassen; setzte er\nseine Handlung fort, sollte die Schußwaffe als letztes Mittel gezielt eingesetzt\n\nwerden, um Fluchtunfähigkeit zu erreichen.\n\nDiese offizielle Befehlslage wurde überlagert: Durch die ständige und\nmassive Einwirkung auf die Soldaten entstand bei diesen die von der politischen Führung und den militärischen Vorgesetzten erwünschte Vorstellung,\ndaß bei Abwägung zwischen dem Leben des „Grenzverletzers“ und der Unverletzlichkeit der Grenze letztere höher einzuschätzen und deshalb der\nVerlust eines Menschenlebens notfalls hinzunehmen sei. Die Soldaten wußten, daß in vielen Fällen das Ziel, einen „Grenzdurchbruch“ zu verhindern,\nnicht anders als durch Schußwaffeneinsatz mit gegebenenfalls tödlichem\nAusgang zu erreichen war. Den Soldaten war bekannt, daß auf größere\nEntfernungen mit ihrer Dienstwaffe, der Maschinenpistole „Kalaschnikow“,\nauch bei Einzelfeuer nicht so genau auf die Beine gezielt werden konnte, daß\nein tödlicher Treffer ausgeschlossen werden konnte.\n\nNach Inkrafttreten des Grenzgesetzes der DDR vom 25. März 1982\n(GBI | 197) am 1. Mai 1982 fand in der Ausbildung der Grenzsoldaten keine\neinschneidende Veränderung statt. In den mit der Grenzsicherung betrauten\nOrganen herrschte ebenso wie bei den Mitgliedern des Politbüros die Auffassung, daß § 27 Grenzgesetz die bisherige Praxis des Schußwaffeneinsatzes\ngesetzlich festschreibe und rechtfertige. § 27 Grenzgesetz hatte folgenden\nWortlaut:\n\n„Anwendung von Schußwaffen\n\n(1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die\nSchußwaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden,\nwenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln\nerfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht.\n\n-11-\n\nDie Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst\ndann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen\noder Tiere der Zweck nicht erreicht wird.\n\n(2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um\ndie unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen\nnach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt\nzur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens drin-\n\ngend verdächtig sind.\n\n(3) Die Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch\nZuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch\ndie gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.\n\n(4) Die Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn\n\na) das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können,\nb) die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder\nc) das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde.\nGegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.\n(5) Beider Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der\n\nnotwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.\"\n\nVerbrechen, die nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Grenzgesetz den Einsatz der\nSchußwaffe rechtfertigten, waren gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 StGB-DDR u. a.\nStraftaten, für die im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren\n\nausgesprochen wurde. Bei dem Straftatbestand des ungesetzlichen Grenz-\n\n-12-\n\nübertritts nach § 213 StGB-DDR, der im Zusammenspiel mit dem Grenzgesetz den auch tödlichen Schußwaffeneinsatz an der innerdeutschen Grenze\nrechtfertigen sollte, konnte ein Verbrechen im Hinblick auf die Strafandrohung nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 213 Abs. 3 StGB-DDR vorliegen. Deshalb war die Verwendung der Schußwaffe gegen einen\neinzelnen unbewaffneten Flüchtling, der ohne Hilfsmittel und ohne Gefährdung anderer die Grenzanlagen zu überwinden trachtete, nach dem Wortlaut\nvon § 27 Abs. 2 Satz 1 Grenzgesetz und § 213 StGB-DDR nicht gestattet.\n§ 213 StGB-DDR hatte folgenden Wortlaut:\n\n„Ungesetzlicher Grenzübertritt\n(1) Wer widerrechtlich die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik passiert ..., wird mit Freiheitsstrafe bis\n\nzu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haft-\n\nstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.\n\n(2) ...\n\n(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn\n\n1. die Tat Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet;\n\n2. die Tat unter Mitführung von Waffen oder unter Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden erfolgt;\n\n3. die Tat mit besonderer Intensität durchgeführt wird;\n\n-13 -\n\n4. die Tat durch Urkundenfälschung (§ 240), Falschbeurkundung (§ 242) oder durch Mißbrauch von Urkunden\noder unter Ausnutzung eines Versteckes erfolgt;\n\n5. die Tat zusammen mit anderen begangen wird;\n\n6. der Täter wegen ungesetzlichen Grenzübertritts bereits\nbestraft ist.\n\nA)\n\nDen Grenzsoldaten wurde — ohne daß hier im einzelnen differenziert\nworden wäre — immer wieder vermittelt, daß jede Grenzverletzung ein Verbrechen und jeder Schußwaffeneinsatz gegen „Grenzverletzer“ mit gegebenenfalls tödlichen Folgen für den Flüchtling rechtmäßig und durch\n8 27 Abs. 2 Grenzgesetz gedeckt sei, wenn es kein anderes Mittel gebe, die\nFlucht zu verhindern. Dies galt auch dann, wenn die Flüchtlinge nur versuchten, die DDR ohne Ausreisegenehmigung an einer für den Grenzübergang nicht vorgesehenen Stelle zu verlassen. Für die Grenzsoldaten bestand\ndarüber hinaus bis zum Jahre 1989 die verpflichtende Anordnung, auf einen\nFlüchtling zur Verhinderung des Grenzübertritts zu schießen, selbst wenn\nhierbei die Tötung des Flüchtlings in Kauf genommen werden mußte. Insgesamt wurde den Soldaten der Eindruck vermittelt, daß die Offiziere hinter\nihnen stehen würden, wenn sie in einem vom Wortlaut der Vorschriften nicht\nerfaßten Fall schießen würden. Verbunden war dies mit der unterschwelligen\nWarnung, bei gelungener Flucht eines Flüchtlings mit Sanktionen rechnen zu\nmüssen. Der hierdurch erzeugte Druck lastete nicht nur auf den Grenzsoldaten, sondern auch auf den Kompaniechefs und Regimentskommandeuren.\nEin gelungener „Grenzdurchbruch“ hatte gegen letztere regelmäßig Diszipli-\n\nnarverfahren zur Folge; zudem wurden Parteiverfahren geführt.\n\n-14 -\n\nGrenzsoldaten, die nicht bereit waren, auf „Grenzverletzer“ zu schie-Ben, wurden zunächst befristet nicht mehr an der Grenze eingesetzt; blieben\nZweifel an ihrer „ideologischen Standhaftigkeit“, wurden sie in den Innendienst oder in eine andere Einheit versetzt. Grenzsoldaten, die einen „Grenzdurchbruch“ verhindert hatten, wurden mit militärischen Auszeichnungen und\nVergünstigungen wie Geldprämien, Sonderurlaub und Beförderung belohnt.\nEine Belobigung wegen der Verhinderung eines „Grenzdurchbruchs“ erfolgte\ninsbesondere, wenn die handelnden Grenzsoldaten eine Schußwaffe eingesetzt hatten, ohne daß es darauf ankam, ob der Schußwaffeneinsatz durch\n8 27 Grenzgesetz oder interne Dienstvorschriften gedeckt war. Es spielte\nauch keine Rolle, ob der „Grenzdurchbruch“ durch andere Mittel als den Einsatz der Schußwaffe hätte verhindert werden können und ob mit Einzel- oder\nDauerfeuer geschossen wurde. Den betreffenden Soldaten wurde durch ihre\nVorgesetzten bestätigt, korrekt und entsprechend dem “Klassenauftrag“ gehandelt zu haben. Sie wurden in der Regel aus der die Grenze sichernden\nEinheit versetzt, was nicht als Strafe gedacht war, sondern den Soldaten\nweitere psychische Belastungen ersparen sollte. Zugleich sollte hierdurch\ndas Vorkommnis verschleiert werden; die betreffenden Soldaten wurden zum\n\nStillschweigen über den Einsatz der Schußwaffe verpflichtet.\n\nd) Das Grenzregime an der innerdeutschen Grenze war nicht nur dadurch gekennzeichnet, daß das ungenehmigte Verlassen der DDR strafbar\nwar und auf einen Flüchtliing geschossen werden durfte. Darüber hinaus\nwurde politisch nicht privilegierten DDR-Bürgern außerhalb des Rentenalters\ndie Ausreise in den westlichen Teil Deutschlands durch die zuständigen\nDDR-Behörden jedenfalls bis zum 1. Januar 1989 ohne Mitteilung von Gründen regelmäßig versagt. Ausreiseantragsteller mußten gar mit strafrechtlicher Verfolgung und Schikanen rechnen: Sie konnten allein aufgrund des\nAusreiseantrags ihren Arbeitsplatz verlieren und in das Visier des Ministeriums für Staatssicherheit geraten, das sie unter Zuhilfenahme von Inoffiziellen\nMitarbeitern „operativ bearbeitete“; Versuche abgelehnter Ausreiseantrag-\n\nsteller, ihren Ausreisewunsch publik zu machen, wurden strafrechtlich ver-\n\n-15 -\n\nfolgt. Diese Praxis hat sich bis Februar 1989, dem Zeitpunkt, als es durch die\nErschießung von Chris Gueffroy zur letzten Tötung an der innerdeutschen\n\nGrenze kam, nicht in einer relevanten Weise geändert.\n\n2. Die DDR war während der gesamten Dauer ihres Bestehens\n— obwohl sie immer wieder gegenüber den westlichen Staaten, aber auch in\ninnerstaatlichen Dokumenten auf die eigene Souveränität hinwies und sich\ndie Einmischung in innere Angelegenheiten (durch die westlichen Staaten\ngerade im Hinblick auf die Verwirklichung der Menschenrechte in der DDR)\nverbat — nicht uneingeschränkt souverän in ihren Entscheidungen. Sie war in\nden Block des Warschauer Vertrages integriert, in dem die dominierende\nRolle der UdSSR kaum politische Alleingänge duldete. Alle grundlegenden\nmilitärischen Fragen mußten mit der UdSSR abgestimmt werden. Sowohl\nwirtschaftlich als auch militärisch war die DDR in hohem Maße von der\nUdSSR abhängig. Entscheidungen, die die Sicherheit des Bündnisses und\nmilitärstrategische Fragen betrafen, durfte sie im Alleingang nicht treffen. Der\nMitte der achtziger Jahre von der DDR ohne vorherige Abstimmung mit der\nUdSSR vorgenommene Abbau der Erdminen und Selbstschußanlagen führte\nzu einer Krise der politischen Beziehungen zwischen der DDR und der\nUdSSR.\n\nAuch die technische Ausgestaltung der Grenze wurde mit den sowjetischen Militärs kontinuierlich abgestimmt, blieb jedoch weitgehend der Entscheidung der DDR überlassen. Sowjetische Truppeneinheiten waren an der\nGrenze nicht eingesetzt. Erdminen und Selbstschußanlagen wurden erst\nnach Rücksprache mit der UdSSR installiert.\n\nÜber ‚Wünsche und Vorschläge“ der UdSSR zu Fragen der Grenzsicherung durfte die DDR sich nicht hinwegsetzen. Die Sicherung der Grenze\nzur Bundesrepublik Deutschland lag indes stets im gemeinsamen Interesse\nder DDR und der UdSSR. Keine der Entscheidungen zum Grenzregime er-\n\nfolgte gegen den Willen der DDR-Führung oder unter Einwirkung irgendeines\n\n-16 -\n\nZwanges. Die DDR wurde niemals bei der UdSSR vorstellig, um auf eine\nAbschaffung des Schußwaffengebrauchs gegen Flüchtlinge an der Grenze\nzur Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken.\n\nIII. Fragen zur Sicherung der Grenze wurden sowohl im Politbüro des\nZentralkomitees der SED als auch im Nationalen Verteidigungsrat entschieden.\n\n1. Die politische Macht in der DDR war nicht auf verschiedene Träger\nverteilt, sondern ging von nur einem Herrschaftszentrum aus. Dieses umfassend und unkontrolliert herrschende Führungszentrum war das Politbüro des\nZentralkomitees der SED, die ihrerseits für alle Bereiche der DDR einen Alleinführungsanspruch erhob. Dieser Alleinführungsanspruch der SED war\nverfassungsrechtlich gesichert durch Art. 1 Abs. 1 der Verfassung der DDR\nvom 6. April 1968 (in der Fassung vom 7. Oktober 1974 — GBI | 432): „Die\nDeutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter\nund Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und\nLand unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen\nPartei.“\n\na) Das Politbüro war das höchste Entscheidungsgremium der SED\nund damit das höchste Machtorgan der DDR. Jede grundsätzliche politische\nund jede wichtige personelle Entscheidung des Landes wurde im Politbüro\ngefällt. Das Politbüro befaßte sich mit der Außen- und Sicherheitspolitik\nebenso wie mit der Innen- und Wirtschaftspolitik. Es regelte grundlegende\nübergreifende Bereiche aber auch Detailfragen. Das Politbüro konnte jede\nAngelegenheit zur Entscheidung an sich ziehen. Es hatte die umfassende\nKompetenz, über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden. Seine Entscheidungen betrafen parteiinterne, staatliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragen.\n\n-17-\n\nb) Die Entscheidungen des Politbüros hatten absolute Bindungswirkung für die Mitglieder der SED, deren Aufgabe es war, die Beschlüsse des\nPolitbüros durch den vollständig instrumentalisierten Staatsapparat zu verwirklichen. Die Verpflichtung, entsprechend den Beschlüssen der Partei zu\nhandeln und die Partei- und Staatsdisziplin zu wahren, wurde durch § 2 der\nVerordnung über die Pflichten, die Rechte und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen vom 19. Februar 1969 (GBI II 163) auch auf\ndie Staatsbediensteten erstreckt, die nicht Mitglied der SED waren. Parteibeschlüsse wurden so zur Grundlage für die Tätigkeit sämtlicher Mitarbeiter in\nden Staatsorganen, ihre konsequente Durchführung war Amtspflicht.\n\nEin weiterer wichtiger Faktor zur Durchsetzung der Parteibeschlüsse\nim Staatsapparat war die sogenannte Kaderpolitik. Die Parteiführung beanspruchte für sich die Personalkompetenz für den Einsatz der wichtigen Leitungskräfte in Partei, Staat, Wirtschaft und Gesellschaft mit Hilfe des Nomenklatursystems. Die SED hatte alle bedeutsamen staatlichen Ämter und\nPositionen in die Parteinomenklaturen aufgenommen und konnte so Staatsfunktionäre ungeachtet der rechtlichen Zuständigkeitsordnung nach eigenem\nErmessen einsetzen und ablösen. Dieses System führte zu einer personellen\nVerschmelzung zwischen Partei- und Staatsführung. Alle wichtigen Positionen im Staatsapparat waren mit SED-Mitgliedern besetzt, die auch in ihrer\nEigenschaft als Staatsfunktionäre der Parteidisziplin unterlagen. Die Tätigkeit\nder Staatsorgane wurde vom hauptamtlichen Parteiapparat angeleitet und\nvon den in diesen bestehenden Grundorganisationen und Parteigruppen\n\nkontrolliert.\n\nc) Auch im Ministerium für Nationale Verteidigung und in den Streitkräften beanspruchte das Politbüro eine führende Rolle, die es mit Hilfe der\nKadernomenklatur und der sogenannten Politorgane verwirklichte. Maßgeblich für die Gewährleistung der zuverlässigen Umsetzung der politischen\nVorgaben des Politbüros in den Streitkräften der DDR war das dort praktizierte Stellvertreterprinzip. Den Befehlsgebern jeder Ebene stand ein Leiter\n\n-18 -\n\ndes der Ebene entsprechenden Politorgans zur Seite. Aufgabe dieses sogenannten Politstellvertreters war es, den jeweiligen Kommandeur zu kontrollie-\n\nren.\n\nd) Das Politbüro trat regelmäßig einmal in der Woche für mehrere\nStunden zusammen, in denen es eine umfangreiche, zuvor vom Generalsekretär festgelegte Tagesordnung bewältigen mußte. Jedes Politbüromitglied\nhatte die Möglichkeit, sich mit eigenen Themenvorschlägen an den Generalsekretär zu wenden und um Aufnahme der Themen in die Tagesordnung zu\nbitten. Die Behandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte verlief üblicherweise so, daß der Generalsekretär, ein fachlich zuständiges Mitglied oder ein\nKandidat des Politbüros einen kurzen Bericht über die zur Entscheidung stehende Vorlage gab. Hin und wieder kam es zu Diskussionen, bis dann — zumeist ohne förmliche Abstimmung - festgestellt wurde, daß das Politbüro\nentweder im Sinne der Vorlage beschlossen habe oder die Vorlage vom Einreicher noch einmal zu überarbeiten sei. Nur die Politbüromitglieder waren\n\nstimmberechtigt.\n\nDie Mitglieder und Kandidaten des Politbüros waren entsprechend der\nweiteren von ihnen ausgeübten Funktionen für die Erarbeitung der Beschlußvorlagen bestimmter Bereiche zuständig. So bildete sich bei Mitgliedern und Kandidaten im Lauf der Jahre faktisch ein gewisses Ressortdenken\nund eine deutliche Konzentration auf den eigenen Tätigkeitsbereich heraus.\nGleichwohl waren jedes Mitglied und jeder Kandidat des Politbüros berechtigt, sich zu jedem Thema und zu jeder Vorlage zu äußern. Es gab keine Beschränkung auf bestimmte Themen- oder Zuständigkeitsbereiche. Kritische\nÄußerungen waren möglich und wurden in Diskussionen auch vorgetragen.\nDer Betreffende mußte nicht befürchten, seinen Sitz im Politbüro zu verlie-\n\nren, wenn er sich unbequem äußerte.\n\n2. Der Nationale Verteidigungsrat war das zentrale staatliche Organ,\ndem die einheitliche Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen\n\n-19 -\n\nder DDR oblag (§ 2 Verteidigungsgesetz-DDR vom 13. Oktober 1978,\nGBl I 337). Gemäß Art. 73 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 (in der\nFassung vom 7. Oktober 1974) organisierte der Staatsrat die Landesverteidigung mit Hilfe des Nationalen Verteidigungsrats. Dieser war das uneingeschränkte staatliche Führungsorgan der DDR für den Verteidigungsfall mit\n\nlegislativen und exekutiven Befugnissen.\n\nDer Nationale Verteidigungsrat war auf das engste mit dem Politbüro\nverknüpft, das Einrichtung, Zusammensetzung und Kompetenzen des Nationalen Verteidigungsrats bestimmte. Die Führungsrolle des Politbüros in Sicherheitsfragen sollte mit der Bildung des Nationalen Verteidigungsrats nicht\naufgehoben werden. Der Nationale Verteidigungsrat war stets ausschließlich\nmit SED-Mitgliedern besetzt. Ein Großteil seiner Mitglieder gehörte gleichzeitig dem Politbüro an; im Jahr 1989 waren von seinen 17 Mitgliedern zwölf\nzugleich im Politbüro. Der Generalsekretär der SED war immer auch Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrats. Während der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrats von der Volkskammer gewählt wurde, wurden seine Mitglieder aus der Kadernomenklatur des Politbüros — formal — vom\nStaatsrat berufen.\n\nDas Politbüro sorgte nicht nur für seine enge personelle Verschmelzung mit dem Nationalen Verteidigungsrat durch zahlreiche identische Mitglieder, sondern sicherte seine überragende Stellung auch inhaltlich dadurch\nab, daß es sich alle grundsätzlichen Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats vorlegen ließ (Beschluß des Politbüros vom 8. Dezember 1959). In\nden Statuten des Nationalen Verteidigungsrates war festgeschrieben, daß\nGrundlage seiner Tätigkeit auch die Beschlüsse des Zentralkomitees der\nSED und seines Politbüros war; Sitzungen des Nationalen Verteidigungsrats\ndurften nach den Statuten durch das Politbüro einberufen werden, nicht aber\ndurch Ministerrat und Staatsrat. Die Unterordnung des Nationalen Verteidigungsrats unter das Politbüro blieb bis zuletzt beibehalten. Zu keiner Zeit traf\n\n-D0 -\n\nder Nationale Verteidigungsrat eine Entscheidung, die der vom Politbüro vorgegebenen Orientierung entgegenstand.\n\nIV. Politbüro und Nationaler Verteidigungsrat formten durch eine Viel-\n\nzahl von Beschlüssen das Grenzregime an der innerdeutschen Grenze.\n\n1. Das Politbüro gestaltete in einer Aufbauphase in den Jahren 1952\nbis 1962 das Grenzregime an der innerdeutschen Grenze durch eine Vielzahl\nvon ausführlichen, detaillierten Entscheidungen. Ziel dieser Entscheidungen\nwar es, die DDR gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und anderen\nwestlichen Staaten möglichst umfassend abzuschotten. Im Politbüro wurden\ndie Entscheidungen zur „Errichtung eines besonderen Regimes an der Demarkationslinie zwischen der DDR und Westdeutschland und im Küstengebiet“, zum Bau der Berliner Mauer und zur Anwendung des Schußwaffengebrauchs getroffen. Das Politbüro befaßte sich noch bis in das Jahr 1962 hinein regelmäßig und konkret mit der Grenzsicherung und schuf die Rahmen-\n\nbedingungen zur Abriegelung der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland.\n\nZeitgleich baute das Politbüro den Nationalen Verteidigungsrat als\nsein staatlich legitimiertes Stellvertreterorgan auf, mit dem es über ein zuverlässiges und steuerbares Gremium verfügte, das für die Grenzsicherungsfragen zuständig war. Nachdem es sichergestellt hatte, daß der Nationale Verteidigungsrat die ihm gestellten Vorgaben erfüllte, überließ es ihm in\nden folgenden Jahren die Regelung eines Großteils der mit der Grenzsicherung zusammenhängenden Anordnungen in der Gewißheit, daß die Umsetzung in seinem Sinne erfolgen würde. Der Nationale Verteidigungsrat setzte\ndas vom Politbüro begonnene Werk der militärischen Grenzsicherung durch\nPerfektionierung der Grenzsicherungsanlagen fort, während sich das Politbüro durch Meldungen, Informationen und Berichte über die Verwirklichung seiner Beschlüsse zum Grenzregime und die sich daraus ergebenden Vorfälle\nan der Grenze kontinuierlich berichten ließ.\n\n-21-\n\nNeue und grundlegende Entscheidungen des Politbüros waren zunächst nicht erforderlich, da das Grenzsicherungssystem aufgrund wohlorganisierter vom Politbüro geschaffener Mechanismen funktionierte. In einer\nReihe von Entscheidungen in anderen, mit dem Grenzregime mittelbar zusammenhängenden Bereichen machte das Politbüro deutlich, daß weiterhin\ndie Grenzübertritte streng reglementiert werden sollten. In umfangreichen\nund detaillierten Beschlüssen aus den Jahren 1971 und 1973 entschied das\nPolitbüro, die Grenzanlagen durch Schützenminen zu verstärken. Danach\nfaßte das Politbüro bis zu seiner Auflösung im Jahr 1989 keine so umfassenden und konkreten Beschlüsse zur Grenzsicherung mehr; dies war auch\nnicht erforderlich: Das Politbüro hatte seine Grundlinie vorgegeben, entschied, diese beizubehalten, und konnte im übrigen die konkrete Ausgestaltung der militärischen Grenzsicherung in die Hände der damit befaßten\n\nOrgane geben.\n\nJedenfalls aus Anlaß der Parteitage bestätigte das Politbüro jedoch\nimmer wieder die Fortführung des praktizierten Grenzregimes, indem es den\n“Klassenauftrag“ definierte und in diesem Sinne die das Grenzsicherungssystem tragenden staatlichen Organe anwies. Die Formulierung enthielt hierbei\nfür diese Organe stets den Auftrag, weiterhin die Souveränität der DDR, ihre\nterritoriale Integrität, die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen und ihre staatliche\nSicherheit zu gewährleisten. Unter den gegebenen Bedingungen hieß dies\nfür die Grenztruppen — und wurde dort auch so verstanden -, weiter so zu\nhandeln wie bisher, keinen unkontrollierten Grenzüberrtritt zuzulassen und die\nSchußwaffe auch unter Inkaufnahme tödlicher Verletzungen gezielt gegen\n„Grenzverletzer“ anzuwenden, wenn es keine andere Möglichkeit gab, einen\n„Grenzdurchbruch“ zu verhindern. Dieser “Klassenauftrag“ wurde in die militärische Befehlskette umgesetzt und bewirkte für den Zeitraum bis zum\nnächsten Parteitag das Aufrechterhalten der bis dahin praktizierten Grenzsicherung. Den Beschlüssen des Politbüros, die den “Klassenauftrag“ definierten und bestätigten, kam damit Bindungswirkung zu. Sie hatten Weisungscharakter.\n\n-22-\n\n2. Zu der Tötung von M -H S hat das Landgericht festgestellt:\n\na) Der Angeklagte Krenz nahm als Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats an der Sitzung des Gremiums am 2. Februar 1984 teil. In dieser\nSitzung faßte der Nationale Verteidigungsrat den Beschluß, daß bei der\nDurchführung von Baumaßnahmen im Grenzbereich und der Umstrukturierung der Grenze die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung zu treffen seien; eine Verminderung der Sicherheit und\nOrdnung im Grenzgebiet sei nicht zuzulassen. Im übrigen bestätigte der Nationale Verteidigungsrat seinen Beschluß vom 1. Juli 1983, in dem er den\nbeabsichtigten Abbau der am vorderen, der Bundesrepublik Deutschland\nzugewandten Grenzzaun installierten Splitterminen und den Ausbau der\nGrenzsicherungsanlagen genehmigt und den Vorsitzenden des Ministerrats\nbeauftragt hatte, die Forschung und Entwicklung zur beschleunigten Schaffung von modernen Grenzsicherungsanlagen mit physikalischen Wirkprinzipien ohne Minen und von Ergänzungseinrichtungen für die vorhandenen\nSperr- und Signalelemente sowie die Bereitstellung der für die Errichtung von\nGrenzsicherungsanlagen in der Tiefe des Schutzstreifens erforderlichen\nland- und forstwirtschaftlichen Flächen durch die dafür zuständigen Organe\n\nzu gewährleisten.\n\nb) Aufgrund dieses Beschlusses erließ der Minister für Nationale Verteidigung Hofmann — sowohl Mitglied des Politbüros wie des Nationalen\nVerteidigungsrats — den zum 1. Dezember 1984 in Kraft tretenden Jahresbefehl 101/84 vom 24. September 1984, der das Grenzregime im bereits\ndargestellten Umfang aufrecht erhielt. Umgesetzt wurde dieser Jahresbefehl\ndurch die Befehle Nr. 80/84 vom 9. Oktober 1984, Nr. 40/84 vom 6. November 1984 und Nr. 20/84 jeweils mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 und\ndurch die Vergatterung der Grenzsoldaten. Infolge dieser Befehlskette wurde\nam 1. Dezember 1984 M -H S ‚ der die innerdeutsche Grenze\n\n-23 -\n\nvon Berlin-Pankow (Berlin-Ost) nach Berlin-Wedding (Berlin-West) überqueren wollte, durch Dauerfeuer der Grenzsoldaten getötet.\n\n3. Zu der Tötung von M B ,L SS und GC G\n\nhat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:\n\na) Alle drei Angeklagte waren an zwei Beschlüssen des Politbüros, der\nAngeklagte Krenz des weiteren an einem Beschluß des Nationalen Verteidi-\n\ngungsrats beteiligt, die letztlich zu den tödlichen Schüssen führten.\n\naa) Unter Mitwirkung des Angeklagten Krenz befaßte sich der Nationale Verteidigungsrat erneut mit dem Grenzregime in seiner Sitzung am\n25. Januar 1985. Der Nationale Verteidigungsrat beschloß, die innerdeutsche\nGrenze noch wirksamer als bisher zu schützen. Der Minister für Nationale\nVerteidigung wurde beauftragt, Forschung und Entwicklung von modernen\nGrenzsicherungsanlagen mit physikalischen Wirkprinzipien ohne Minen, aber\ngleichwohl hoher Sperrwirkung gemäß Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 1. Juli 1983 zu beschleunigen. In der Begründung der Beschlußvorlage war ausgeführt: „Die weitere Erhöhung der Wirksamkeit bei\nder Sicherung der Staatsgrenze der DDR und der Durchsetzung einer hohen\nSicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten und Seegewässern erfordert\neine höhere Qualität des Zusammenwirkens der Grenztruppen mit den anderen Schutz- und Sicherungsorganen und der Zusammenarbeit mit den örtli-\n\nchen Partei- und Staatsorganen sowie der Bevölkerung der Grenzgebiete.“\n\nbb) Das Politbüro nahm unter Mitwirkung aller drei Angeklagten am\n11. Juni 1985 in Vorbereitung des vom 17. bis zum 21. April 1986 stattfindenden XI. Parteitages zustimmend einen „Bericht der politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarmee über die politisch-ideologische Arbeit zur\nVerwirklichung des vom X. Parteitag der SED übertragenen Klassenauftrags“\nzur Kenntnis und nahm zu diesem Bericht positiv Stellung. In dem Bericht\nwurde dargelegt, wie die Nationale Volksarmee den “Klassenauftrag“ des\n\n- DA -\n\nX. Parteitags erfüllt hatte: „Einen bestimmenden Einfluß auf die Wehrmotivation übt die von der überwiegenden Mehrheit vertretene Auffassung aus, daß\njeder, der die DDR angreift, als Feind betrachtet und bedingungslos bekämpft werden muß. ... Stets handeln die Kommunisten in den Streitkräften\nnach dem Grundsatz: Die Gewährleistung einer ständig hohen Gefechtsbereitschaft ist letztlich der entscheidende Maßstab wirksamer Parteiarbeit.\nDafür sprechen die in der gesamten Periode nach dem X. Parteitag bei der\nVerwirklichung der Befehle 100 und 101 des Ministers für Nationale Verteidigung erreichten Ergebnisse.“ Das Politbüro schloß aus diesem Bericht, daß\ndie Parteiorganisationen der SED in der Nationalen Volksarmee und in den\nGrenztruppen der DDR den vom X. Parteitag der SED gestellten “Klassenauftrag“ zuverlässig erfüllt hätten; das Politbüro empfahl, unter anderem die\nAufgabe in den Mittelpunkt der politischen Arbeit zu stellen, daß die Nationale Volksarmee „jederzeit und unter allen Bedingungen gemäß ihrem Klassenauftrag entschlossen und erfolgreich“ handele. Besonders in der mündlichen Argumentation sei „das illusionslose Feindbild über den politischen\nGegner zu festigen“. Der in Bericht und Stellungnahme in Bezug genommene “Klassenauftrag“ für die Grenztruppen war durch den X. Parteitag wie folgt\nfestgelegt worden: Für Nationale Volksarmee und Grenztruppen der DDR sei\nes „Klassenauftrag, die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der\nBürger der DDR und aller Staaten der sozialistischen Gemeinschaft gegen\njegliche Angriffe der aggressiven Kräfte des Imperialismus und der Reaktion\nzu schützen, die Souveränität der DDR, ihre territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen und ihre staatliche Sicherheit zu gewährleisten.“\nBericht und Stellungnahme wurden den Grundorganisationen der SED in der\nNationalen Volksarmee und den Grenztruppen der DDR zur Auswertung\n\nüberlassen.\n\nAm 11. März 1986 bestätigte das Politbüro unter Mitwirkung aller drei\nAngeklagten den Entwurf des Berichts des Zentralkomitees an den\nXl. Parteitag der SED. In diesem Entwurf, der insoweit bis auf unwesentliche\nsprachliche Abweichungen mit dem später einstimmig auf dem XI. Parteitag\n\n-25 -\n\nbeschlossenen Bericht des Zentralkomitees übereinstimmte, ist ausgeführt,\ndie Grenztruppen der DDR „erfüllten standhaft ihren Klassenauftrag, die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der Bürger gegen jeden Feind\nzu schützen“; es bleibe ihr Auftrag, „die Souveränität, die territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Sicherheit der DDR zu gewährleisten.“ Mit seinem Beschluß legte das Politbüro den “Klassenauftrag“\nfür die Grenztruppen vom XI. bis zum Xll. Parteitag fest, der besagte, daß\nweiterhin die Schußwaffe gegen einen Flüchtling anzuwenden sei, wenn anders das Überwinden der Grenze nicht verhindert werden könne, und notfalls\n\nauch sein Tod in Kauf zu nehmen sei.\n\nDie Beschlüsse des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom\n11. März 1986 bedeuteten die Bestätigung des Auftrags an die mit der\nGrenzsicherung befaßten Organe, in der bisher praktizierten Art und Weise\ndie Unverletzlichkeit der Grenzen der DDR zu gewährleisten.\n\ncc) Die Formulierung des “Klassenauftrags“ in der Sitzung des Politbüros vom 11. März 1986 war die letzte sich auf die Grenzsicherung unmittelbar beziehende Beschlußfassung der Angeklagten als Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats bzw. des Politbüros. Der Nationale Verteidigungsrat\nbefaßte sich danach nicht mehr mit diesem Themenkreis, das Politbüro war\nin den folgenden Jahren bis zu seiner Auflösung nur noch mittelbar mit diesem Themenkreis befaßt, etwa durch die Bestätigung einer Rede des Ministers für Nationale Verteidigung zum 40. Jahrestag der Grenztruppen, der\nBeschäftigung mit Fragen der Aus- und Übersiedlung und der Wahrung der\nMenschenrechte und der Kenntnisnahme von Gesprächen mit Politikern. Bis\nweit in das Jahr 1989 hinein verhielt sich das Politbüro diesbezüglich äußerst\nrestriktiv und machte in einer Reihe von Entscheidungen unmißverständlich\ndeutlich, daß es weiterhin keine Freizügigkeit und keinen unkontrollierten\nGrenzübertritt für Bürger der DDR geben dürfe.\n\n-26 -\n\nb) Die dargestellten Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats und\ndes Politbüros waren kausal für die Tötung von M B ‚LS\nund C G\n\naa) Der Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 nahm in den folgenden Jahren bestimmenden Einfluß auf die Aufrechterhaltung des Grenzregimes. So wurde in den Befehlen Nr. 101/85 des Ministers für Nationale\nVerteidigung vom 27. September 1985, Nr. 80/85 des Stellvertreters des Ministers und Chef der Grenztruppen vom 18. Oktober 1985 und Nr. 40/85 des\nKommandeurs des Grenzkommandos Mitte vom 6. November 1985 ausdrücklich auf diesen Beschluß Bezug genommen und angeordnet, „Grenzdurchbrüche“* zu verhindern. Diese Befehle wurden durch den Befehl\nNr. 20/785 vom Kommandeur des zum Grenzkommando Mitte gehörenden\nGrenzregiments 38 in Hennigsdorf und durch die daraus folgende Vergatterung der einzelnen Soldaten umgesetzt. Infolge dieser Befehlskette wurde\nam 24. November 1986 durch Dauerfeuer der Grenzsoldaten M B\ngetötet, als er die innerdeutsche Grenze im Kreis Oranienburg (DDR) nach\nBerlin-West überqueren wollte.\n\nbb) Die Beschlüsse des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom\n11. März 1986 waren in der Folgezeit auch Grundlage der Befehle Nr. 101/86\ndes Ministers für Nationale Verteidigung vom 6. Oktober 1986, Nr. 80/86 des\nChefs der Grenztruppen, Nr. 40/86 des Kommandeurs des Grenzkommandos Mitte, Nr. 20/86 des Kommandeurs des im Grenzkommando Mitte gelegenen Grenzregiments 33 und mündeten in die Vergatterung der Grenzsoldaten der ersten Grenzkompanie des Grenzregiments 33. Aufgrund dieser\nBefehlskette wurde am 12. Februar 1987 L S durch Einzelfeuer\ngetötet, als er die innerdeutsche Grenze von Berlin-Ost nach Berlin-West\n\nüberqueren wollte.\n\ncc) Neben dem vom Politbüro inhaltlich bestimmten “Klassenauftrag“\nfür die Grenztruppen waren auch der in den Beschlüssen des Nationalen\n\n-27-\n\nVerteidigungsrats vom 2. Februar 1984 und vom 25. Januar 1985 aufrechterhaltene Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 1. Juli 1983 ausdrücklich genannte Grundlage der im Jahr 1988 im Bereich der Grenztruppen\nerteilten Befehle. Aufgrund dieser Beschlüsse erließ der Minister für Nationale Verteidigung am 12. September 1988 den Befehl Nr. 101/88, in dem er\nunter anderem die Verhinderung von „Grenzdurchbrüchen“ und den pionierund signaltechnischen Ausbau der Grenzanlagen anordnete. Auf Grundlage\ndieses Befehls ergingen die Befehle Nr. 80/88 des Chefs der Grenztruppen,\nNr. 40/88 des Kommandeurs des Grenzkommandos Mitte, Nr. 20/88 des\nKommandeurs des Grenzregiments 33 und erfolgte schließlich die Vergatterung der Grenzsoldaten im Spätdienst der ersten Grenzkompanie des Grenzregiments 33. Als Folge dieser Vorgaben wurde am 5. Februar 1989 C\n\nG durch Einzelfeuer getötet, als er die innerdeutsche Grenze von Berlin-Ost nach Berlin-West überqueren wollte.\n\nV. Zu den Vorstellungen der Angeklagten hat das Landgericht festge-\n\nstellt:\n\n1. Die Mitglieder des Politbüros wurden regelmäßig über Vorfälle mit\ngewaltsam verhinderten Fluchten und über unter aufsehenerregenden Umständen gelungene Fluchten informiert. Im übrigen standen ihnen die westlichen Medien zur Verfügung, die über die Ereignisse an der Grenze berichteten. Ihnen war bekannt, daß die praktizierte Form der Grenzsicherung im\nwestlichen Ausland als menschenrechtswidrig angesehen und scharf kritisiert\n\nwurde.\n\n2. Der Angeklagte Krenz strebte stets die Unüberwindbarkeit der innerdeutschen Grenze an. Zwar war es ihm von Beginn seiner Tätigkeit als\nSekretär des Zentralkomitees und Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats\nund des Politbüros ein Anliegen, die Grenzsicherungsanlagen so zu gestalten, daß es möglichst nicht zum Schußwaffeneinsatz gegenüber Flüchtlingen\n\nzu kommen brauchte. Gleichwohl nahm er im Tatzeitraum den nicht erstreb-\n\n-28 -\n\nten, stets als möglich erkannten tödlichen Erfolg der von ihm mitgestalteten\nGrenzsicherung billigend in Kauf und maß dem Leben der Flüchtenden ge-\n\nringere Bedeutung bei als dem Ziel der Fluchtverhinderung.\n\nBei seiner Mitwirkung an den genannten Beschlüssen des Nationalen\nVerteidigungsrats war dem Angeklagten Krenz die Ausgestaltung der praktizierten Grenzsicherung detailliert bekannt. Er war insbesondere darüber informiert, daß die Grenzsoldaten gegenüber Flüchtlingen die Schußwaffe\n—- mit möglicherweise tödlichen Folgen für den Flüchtling — anwendeten,\nwenn anders ein unerlaubtes Überwinden der Grenzsperranlagen nicht zu\nverhindern war. Ihm war bekannt, daß die Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats durch das Ministerium für Nationale Verteidigung umgesetzt\nwurden und daß aufgrund der von ihm mitgetragenen Beschlüsse es zu einem weiteren Ausbau der Grenzanlagen und einer Verfestigung des Grenzregimes mit möglicherweise tödlichen Folgen für die Flüchtlinge kommen\n\nwürde.\n\n3. Bei ihrer Mitwirkung an den Beschlüssen des Politbüros vom\n11. Juni 1985 und vom 11. März 1986 war allen drei Angeklagten bewußt,\ndaß den Beschlüssen des Politbüros praktisch absolute Bindungswirkung\ngegenüber sämtlichen staatlichen Organen innerhalb der DDR zukam. Sie\nwußten und wollten, daß ihre in den Beschlüssen zum Ausdruck gebrachte\nBilligung der bisher praktizierten Grenzsicherung den Minister für Nationale\nVerteidigung veranlassen würde, mit seinen in der Folgezeit zu erlassenden\nBefehlen das bestehende Grenzregime aufrechtzuerhalten und zu festigen.\nAuch wenn nicht festgestellt werden konnte, daß die Angeklagten Kleiber\nund Schabowski in gleicher Weise wie der Angeklagte Krenz detailliert über\ndie Ausgestaltung des Grenzsicherungssystems informiert waren, war ihnen\ndoch bekannt, daß die Grenzsoldaten gegenüber Flüchtlingen die Schußwaffen anwendeten, wenn anders ein unerlaubtes Überwinden der Grenzsperranlagen nicht zu verhindern war. Ihnen war bekannt, daß sie mit den\n\nvon ihnen getragenen Beschlüssen das Grenzregime aufrechterhalten und\n\n-29 -\n\ndaß sich hierdurch weitere Todesfälle ereignen würden. Die Tötungen strebten sie nicht an. Ihr Ziel war es, die Grenzsicherungsanlagen in einem möglichst unüberwindbaren Zustand zu erhalten. Sollte dieses Ziel nur um den\nPreis des Lebens einzelner Flüchtlinge zu verwirklichen sein, fanden sie sich\n\nauch damit ab.\n\nDie Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Sämtliche von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind,\nsoweit sie zulässig sind, unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende\n\nRügen:\n\n1. Die von den Angeklagten Schabowski und Krenz in ähnlicher Weise\nerhobene Rüge, das Landgericht habe sich im Urteil zu Wahrunterstellungen\n— betreffend die Befehlslage an der innerdeutschen Grenze - in Widerspruch\ngesetzt und damit gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, greift nicht\ndurch.\n\na) Die Verteidigung des Anklagten Krenz hat einen Antrag auf Anhörung der Zeugen Le und Be gestellt, dem sich der Angeklagte\nSchabowski angeschlossen hat: Der Zeuge Le ‚ zuletzt im militärischen Rang eines Generalleutnants bei den Grenztruppen der DDR und\nlangzeitiger Stellvertreter des Chefs der Grenztruppen und Chef des Stabes\nbzw. Chef der Ausbildung der Grenztruppen, und der Zeuge Be ‚ zuletzt\nim Rang eines Oberst und Leiter der Abteilung Grenztruppen im Hauptstab\nder Nationalen Volksarmee, würden unter anderem bekunden, ihnen sei aufgrund ihrer militärischen Funktion und ihres Ranges die seit Erlaß des\nGrenzgesetzes bis zum November 1989 geltende Befehlslage zum Einsatz\nder Schußwaffe bei den Grenztruppen der DDR genau bekannt gewesen; die\nGrenzsoldaten seien anhand des Grenzgesetzes und der geltenden Be-\n\n-30 -\n\nfehlslage ausgebildet und geschult worden; den Zeugen sei ein Befehl dahingehend, daß „Grenzverletzer als letztes Mittel zur Verhinderung eines\nGrenzdurchbruchs auch zu erschießen seien“, nicht bekannt geworden, sie\nhätten einen solchen Befehl weder erteilt noch erhalten; es habe die klare\nBefehlslage bestanden, bei gezieltem Schießen (nur) mit Einzelfeuer gegen\ndie unteren Extremitäten des/der „Grenzverletzer“ zu schießen. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt und nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO die\nBeweisbehauptungen als wahr unterstellt.\n\nb) Gegen die Wahrunterstellungen hat die Strafkammer im Urteil nicht\nverstoßen. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\naa) Die Feststellung im angefochtenen Urteil, es „bestand in den\nGrenztruppen der DDR bis zum Jahre 1989 nicht ein Befehl des Inhalts,\nFluchtwillige bewußt und absichtlich zu erschießen, wohl aber eine verpflichtende Anordnung für die Grenzsoldaten, auf einen Flüchtling zur Verhinderung des Grenzübertrittes zu schießen, selbst wenn hierbei die Tötung\ndes Flüchtlings nicht ausgeschlossen werden konnte“ (UA S. 68 f.), verstößt\nnicht gegen die Wahrunterstellung, die benannten Zeugen hätten einen Befehl, „daß Grenzverletzer als letztes Mittel zur Verhinderung eines Grenzdurchbruchs auch zu erschießen seien“, weder gekannt noch erhalten oder\nerteilt. Das Landgericht hat einen Schießbefehl in diesem Sinn, der einen\ndirekten Tötungsvorsatz der Beteiligten implizieren würde, nicht festgestellt,\nsondern ist davon ausgegangen, daß beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf einen Flüchtling geschossen werden mußte, auch wenn hierbei\n\ndie Tötung des Flüchtlings nicht ausgeschlossen werden konnte.\n\nbb) Ebenso wenig widerspricht die Feststellung, „ohne ausdrücklich\ndas Schießen zu benennen, implizierte der Klassenauftrag für die Grenzsoldaten, im Namen der Arbeiterklasse nicht nur gerechtfertigt, sondern aus\npolitischen Gründen sogar verpflichtet zu sein, auf Flüchtende zu schie-Ben ...* (UA S. 179), dem als wahr unterstellten Befehl, die Schußwaffe dürfe\n\n-31 -\n\nals allerletztes Mittel eingesetzt werden, „um eine Fluchtunfähigkeit des/der\nGrenzverletzer zu erreichen“. Diese Wahrunterstellung ist mit einer verpflichtenden Anordnung für die Grenzsoldaten, auf einen Flüchtling zur Verhinderung des Grenzüberrtrittes zu schießen, „selbst wenn hierbei die Tötung\ndes Flüchtlings nicht ausgeschlossen werden konnte“ (UA S. 68 f.), durchaus\nvereinbar. Bloße Körperverletzungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz\n\nkönnen nebeneinander vorliegen.\n\ncc) Danach bleibt als mögliche Divergenz zwischen dem Wortlaut der\nWahrunterstellung und dem angefochtenen Urteil allein folgendes: Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, „die Schußwaffe habe mit Einzelfeuer (gemeint sein dürfte: nur mit Einzelfeuer) gegen die unteren Extremitäten\ndes/der Grenzverletzer ... eingesetzt werden dürfen“. Gleichwohl ist die\nStrafkammer im Urteil davon ausgegangen, „daß diese offizielle Befehlslage\nletztlich keine Bedeutung hatte ... Die Grenzsoldaten hätten natürlich auch\nmit Dauerfeuer schießen dürfen ... Ein Grenzsoldat, der mit Dauerfeuer auf\neinen „Grenzverletzer“ geschossen habe, habe nicht gegen die Befehlslage\nverstoßen, wenn er zunächst einen Warnruf, dann einen Warnschuß in die\nLuft und dann einen oder mehrere auf das Ziel gerichtete Schüsse abgegeben habe“ (UA S. 204 f.).\n\nDieser Divergenz im Wortlaut entspricht jedoch — nach dem zugrunde\nzu legenden gemeinsamen Verständnis seitens des Gerichts und der Antragsteller — keine Divergenz in der Sache. Die Strafkammer hat bei der Bescheidung des Beweisamtrages — wie für alle Beteiligten erkennbar - allein\ndie „offizielle Befehlslage“ behandelt, im Urteil hingegen auf die „tatsächliche\nBefehlslage“ an der innerdeutschen Grenze abgestellt. Ein Rechtsfehler liegt\n\nhierin nicht.\n\nAllerdings gilt für die Behandlung einer Wahrunterstellung folgendes:\nDie Beweisbehauptung ist in ihrer aus Sinn und Zweck des Beweisamtrages\nsich ergebenden Bedeutung, ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige\n\n-32 -\n\ndem Antragsteller nachteilige inhaltliche Änderung als wahr zu behandeln\n(Herdegen in KK 4. Auflage § 244 Rdn. 94 m. N. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Indes kann dabei nicht außer Acht gelassen\nwerden, daß die Bescheidung von Beweisamträgen eine in besonderer Weise\nformalisierte Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten, ein Dialog\nzwischen Antragsteller und Gericht ist (vgl. hierzu Basdorf StV 1995, 310,\n318 f.). Deshalb ist die Bescheidung eines jeden Beweisamtrages auch vor\ndem Hintergrund zu sehen, welche Informationen die Verfahrensbeteiligten\nbei Stellung und Bescheidung des Antrags hatten, was sie mithin notwendi-\n\ngerweise vorausgesetzt haben.\n\nUnter diesen Gesichtspunkten gilt hier eine Besonderheit: Während es\nbei der Bescheidung eines Beweisamtrages regelmäßig um Beweisbehauptungen geht, deren Wahrheitsgehalt für alle Verfahrensbeteiligten — außer\nden Geschehensbeteiligten — völlig im Dunkeln liegt, ging es hier um einen\nSachverhalt, der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur\nKenntnis aller Verfahrensbeteiligten vorstrukturiert war. Im Zeitpunkt der\nStellung und Bescheidung des Beweisamtrags (am 19. Juni 1997) war allen\nBeteiligten die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nzu dem vorliegenden Problem bekannt: Der Bundesgerichtshof hatte bereits\nin seinem zweiten Urteil zum Komplex vorsätzlicher Tötungshandlungen von\nGrenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer (BGHSt 39, 168) aufgrund der\ndort zugrunde gelegten Feststellungen die Gespaltenheit der Befehlslage,\ninsbesondere die Verschiedenheit zwischen den „offiziellen Anweisungen“\neinerseits und den den Grenzsoldaten vermittelten Regeln andererseits erörtert (insbesondere aaO S. 169 ff., 187 f.). Das bezog sich auch auf die Fragen, ob mit Einzel- oder Dauerfeuer und auf welche Körperteile geschossen\nwerden durfte (aaO S. 170, 188). Dabei hatte der Bundesgerichtshof sogar\ndie vom damaligen Tatrichter verwendete Bezeichnung des Phänomens als\n„eine Art perfider Doppelstrategie“ zitiert (aaO S. 170, 187). Auch im Urteil\nBGHSt 40, 218, betreffend Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates,\nhatte der Bundesgerichtshof den Unterschied zwischen der Gesetzeslage\n\n-33 -\n\nnach dem Grenzgesetz und der tatsächlichen Befehlslage an der Grenze\ndargestellt (aaO S. 222 ff.). Hieran anknüpfend war auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß BVerfGE 95, 96 davon ausgegangen,\ndaß die Gesetzeslage von anders lautenden Befehlen überlagert war\n(aaO S. 136). Dies alles haben die Antragsteller und die Strafkammer in ihrem Dialog im Rahmen der Behandlung des Beweisamtrages zugrunde gelegt. Schließlich hat die Strafkammer mit ihrer subtil differenzierten Bescheidung des gesamten Beweisamtrages deutlich gemacht, daß sie an die genannte Differenzierung anknüpft. Daß den Angeklagten durch ihr Vertrauen\nauf die Einhaltung der Wahrunterstellung andere wirksame Verteidigungsmöglichkeiten entgangen sein könnten, ist ebenfalls auszuschließen.\n\nIm übrigen würde auf einer solchen Divergenz das Urteil nicht beruhen. Denn das Landgericht ist dem Chef der Grenztruppen Ba gefolgt. Dieser hat als Zeuge dem Landgericht — geradezu freimütig — berichtet,\ndaß es nur eine Empfehlung gewesen sei, mit Einzelfeuer zu schießen. Diese Empfehlung sei deshalb gegeben worden, weil man mit Einzelfeuer genauer habe schießen können. Die Grenzsoldaten hätten natürlich auch mit\nDauerfeuer schießen dürfen. Wenn dies nicht so gewesen wäre, hätte man\nsie anders ausrüsten müssen. Man hätte sie dann mit einem Karabiner oder\neiner ähnlichen Waffe ausrüsten müssen, die kein Dauerfeuer habe abgeben\nkönnen. Ein Grenzsoldat, der mit Dauerfeuer auf einen Grenzverletzer geschossen habe, habe nicht gegen die Befehlslage verstoßen, wenn er zunächst einen Warnruf, dann einen Warnschuß in die Luft und dann einen\noder mehrere auf das Ziel gerichtete Schüsse abgegeben habe. Der Senat\nschließt aus, daß das Landgericht gegenteiligen Aussagen der dem Zeugen\nBa in der militärischen Hierarchie untergeordneten Zeugen L\n\nund Be einen höheren Beweiswert beigemessen hätte als den\n\nselbstbelastenden Angaben des Zeugen Ba\n\n2. Auch die Rüge des Angeklagten Krenz, das Landgericht habe unter\nVerstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO eine weitere zugesagte Wahrunter-\n\n-34 -\n\nstellung — betreffend die Souveränität der DDR-.nicht eingehalten, greift\nnicht durch.\n\na) Am 19. September 1996 hat die Verteidigung des Angeklagten\nKrenz beantragt, mehrere Politiker und Beamte der Bundesrepublik\nDeutschland, nämlich die Zeugen Egon Bahr, Horst Grabert, Ulrich Müller,\nProf. Gerhard Heimann, Klaus Schütz und Dr. Hans-Otto Bräutigam, zum\nBeweis des Folgenden zu vernehmen: Die benannten Zeugen hätten in verschiedenen Verhandlungen mit Funktionsträgern der DDR und der UdSSR\nauf verschiedentlichen Ebenen seit den 60er Jahren bis zum Ende der DDR\n„festgestellt“, daß die DDR im Sicherheitsbereich und in der Gestaltung des\nGrenzregimes nicht souverän gewesen sei, sondern Entscheidungen in diesen Bereichen ausschließlich durch die zuständigen Dienststellen und Funktionsträger der Sowjetunion getroffen worden seien und eigene Entscheidungen der DDR nicht möglich gewesen seien. Die DDR sei „nach Beobachtungen und Einschätzung der Zeugen“ trotz der unter Beweis gestellten Einschränkung der Souveränität nach außen ständig bemüht gewesen, vermeintlich vorhandene Souveränität darzustellen, die sie jedoch tatsächlich im\nVerhältnis zur Sowjetunion nicht besessen habe. Am 10. Februar 1997 hat\ndas Landgericht diesen Antrag abgelehnt und zugesagt, die in das Wissen\nder Zeugen gestellten Tatsachen so zu behandeln, als seien sie wahr. Auf\nAntrag der Verteidiger der Angeklagten Schabowski und Krenz hat das\nLandgericht durch Beschluß vom 13. Februar 1997 „zur Klarstellung“ darauf\nhingewiesen, daß nur Tatsachen bzw. Indiztatsachen der Wahrunterstellung\nim Sinne des § 244 Abs. 3 StPO unterfielen und daß der Beschluß vom\n10. Februar 1997 keine über den Beschlußwortlaut hinausgehende Wahrunterstellung über Wertungen oder Negativtatsachen, die als Beweisziel angegeben worden seien, enthalte; Wertungen, die in das Wissen eines Zeugen\ngestellt würden, seien nicht Gegenstand der Beweisaufnahme und damit\nauch nicht Gegenstand einer die Tatsachen betreffenden Wahrunterstellung.\n\n-35 -\n\nDie Verteidigung des Angeklagten Krenz hat den Antrag auf Vernehmung der besagten Zeugen wiederholt, diesmal allerdings das Fehlen einer\nSouveränität der DDR im Sicherheitsbereich und in der Gestaltung des\nGrenzregimes unmittelbar als Beweisthema genannt. Mit Beschluß vom\n12. Mai 1997 hat das Landgericht auch diesen Antrag abgelehnt; es hat darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Antrag mangels konkreter Tatsachenbehauptungen nur um einen Beweisermittlungsamtrag handele; die Angabe\nder nur pauschal behaupteten, den einzelnen Zeugen nicht konkret zuzuordnenden negativen Schlußfolgerungen und die zusammenfassende Wertung\nsei der Beweisaufnahme über Tatsachen nicht zugänglich.\n\nZur Frage der Souveränität der DDR hat das Landgericht im Urteil\nfestgestellt, daß die DDR während der gesamten Dauer ihres Bestehens\nnicht uneingeschränkt souverän in ihren Entscheidungen war; den Angeklagten seien jedoch bei der Frage der Abschaffung des Schußwaffengebrauchs an der Grenze Handlungsspielräume verblieben (UA S. 201).\n\nb) Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat die zugesagte\nWahrunterstellung eingehalten und ist in der Beweiswürdigung davon ausgegangen, daß die benannten Zeugen „festgestellt“ haben, daß die DDR in\nFragen des Grenzregimes keine Entscheidungen treffen durfte. Das Landgericht hat jedoch nicht zugesagt, als wahr anzusehen, daß die DDR tatsächlich keinerlei Handlungsspielräume gehabt habe. Die Wahrunterstellung bezieht sich nur auf das Faktum der Wahrnehmung der Zeugen. Dies ergibt\nsich bereits aus dem Wortlaut des ablehnenden Beschlusses, wie ihn die\nVerteidigung auch verstanden hat, da sie in der Folgezeit diesbezüglich Hinweise beantragt hat, den Antrag umformuliert und wiederholt sowie einen der\nZeugen selbst in die Hauptverhandlung geladen hat, wie sich im übrigen\nauch mit aller Deutlichkeit aus dem Hinweisbeschluß des Landgerichts vom\n13. Februar 1997 und dem Beschluß vom 12. Mai 1997 ergibt.\n\n-36 -\n\nDas Landgericht hat mit der Ablehnung des Antrags das Beweisthema\nnicht unter Verletzung des Beweisamtragsrechts verengt. Denn der Antrag ist\nallein in der Auslegung, die das Landgericht ihm gegeben hat, ein Beweisamtrag. Jenseits dessen handelt es sich bei dem Antrag lediglich um einen Beweisermittlungsamtrag, dessen Ablehnung der Beschwerdeführer nicht in der\ndafür gebotenen Weise, nämlich mit einer Aufklärungsrüge, beanstandet hat\n(vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9).\n\nDie Frage, ob und in welchem Umfang die DDR souverän war und in\nGrenzfragen Entscheidungen fällen durfte, ist — wie das Landgericht zutreffend gesehen hat — eine Wertung, eine Schlußfolgerung aus einer Vielzahl\nvon (historischen) Tatsachen. Dem Zeugenbeweis sind jedoch nur bestimmte\nBeweistatsachen zugänglich. Ein Zeuge kann grundsätzlich nur über seine\neigenen Wahrnehmungen vernommen werden; Gegenstand des Zeugenbeweises können nur solche Umstände oder Geschehnisse sein, die mit dem\nbenannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden sollen. Soll aus den\nWahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden - hier auf den Umfang der Souveränität der DDR -, ist\nnicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen\ntauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises. Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen hat das Gericht zu ziehen (BGHSt 39, 251, 253).\nKonkrete (objektive) Tatsachen, über die das Landgericht durch Vernehmung\nder benannten Zeugen hätte Beweis erheben können und müssen, waren in\nbeiden Anträgen jedoch nicht genannt; trotz entsprechenden Hinweises\ndurch den Tatrichter hat der Beschwerdeführer solche Tatsachen auch später nicht vorgetragen.\n\n3. Die Rüge des Angeklagten Krenz, das Landgericht habe gegen eine\n\nVerpflichtung aus § 265 StPO verstoßen, ist unbegründet.\n\nDarüber, daß er statt wegen Unterlassens — wie in der Anklage allein\n\nangenommen — auch wegen aktiven Tuns verurteilt werden könnte, ist der\n\n-37-\n\nAngeklagte schon durch den Eröffnungsbeschluß unterrichtet worden. Das\nLandgericht hat die Tathandlungen des Angeklagten in dessen Mitwirkung an\nvier Gremienbeschlüssen gefunden. Davon waren die beiden Beschlüsse\ndes Nationalen Verteidigungsrates vom 2. Februar 1984 und vom 25. Januar 1985 bereits im Anklagesatz genannt. Darauf, daß auch die beiden Beschlüsse des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 11. Juni 1985 und\nvom 11. März 1986 als „aktive Tatbeiträge der Angeklagten“ in Betracht kämen, hat das Landgericht durch Beschluß vom 17. März 1997 ausdrücklich\nhingewiesen. Eines weiteren Hinweises bedurfte es unter den Gesichtspunkten des § 265 StPO nicht, wenngleich weitere Beschlüsse des Politbüros im Anklagesatz genannt waren und zusätzliche in die Hauptverhandlung\neingeführt worden sind. Dies gilt schon angesichts dessen, daß das Verfahren durch Beschluß vom 17. April 1997 auf den Tatzeitraum vom 2. Februar 1984 bis zum 5. Februar 1989 beschränkt worden ist.\n\n4. Ebenso wenig hat die Rüge des Angeklagten Kleiber Erfolg, das\nLandgericht habe einen Antrag auf kommissarische Vernehmung von zwei\nrussischen Zeugen nicht ablehnen dürfen.\n\na) Der Angeklagte Kleiber hat sich einem Antrag der Verteidigung des\nAngeklagten Krenz angeschlossen, mit dem beantragt worden war, die Zeugen Abrassimow (ehemaliger Botschafter der UdSSR in der DDR) und Belezki (ehemaliger Botschaftsrat der Botschaft der UdSSR in der DDR) durch\ndie drei Berufsrichter der erkennenden Schwurgerichtskammer als beauftragte Richter in Moskau zu vernehmen. Als Beweisthema waren bestimmte\nBehauptungen zur Entscheidungskompetenz der Führung der DDR genannt.\nDas Landgericht hat die kommissarische Vernehmung der Zeugen abgelehnt, weil die Zeugen unerreichbar seien. Die Zeugen hätten sowohl eine\nVernehmung in Deutschland als auch eine solche in Moskau durch ein russisches Gericht abgelehnt; ihr Erscheinen könne nicht erzwungen werden.\nDarüber hinaus hat das Landgericht eine Vernehmung durch ein russisches\nGericht abgelehnt, weil diese keinen Erfolg verspreche. Nach der Sach- und\n\n-38 -\n\nBeweislage könne nur die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht die\nerforderliche Ausschöpfung des Beweismittels gewährleisten und die notwendigen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung des Beweiswertes der\nZeugenaussage erbringen. Die beantragte Vernehmung durch die drei Berufsrichter komme ebenfalls nicht in Betracht: Zunächst bestehe keine\nRechtspflicht des erkennenden Gerichts, sich ins Ausland zu begeben, um\ndort einen Zeugen zu vernehmen. Zudem bestehe lediglich die Möglichkeit,\ndie Zeugen durch ein russisches Gericht in Anwesenheit der Berufsrichter\ndes erkennenden Gerichts vernehmen zu lassen; ein solches Verfahren sei\nzur Sachaufklärung ungeeignet und ohne Beweiswert, da spontane Fragen\nund Vorhalte zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht möglich\n\nseien. Insoweit seien die Zeugen ungeeignet.\n\nb) Diese Bescheidung des Antrags enthält keinen Rechtsfehler.\n\naa) Die beiden Zeugen waren unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO. Solche Unerreichbarkeit liegt vor, wenn der Tatrichter unter\nBeachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des\nZeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß dieser in\nabsehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHR StPO\n8244 Abs.3 Satz2 Unerreichbarkeit1 und 13; BGH, Urteil vom\n16. Dezember 1998 — 2 StR 425/98 — ). Die Zeugen haben der Strafkammer\ntelefonisch mitgeteilt, sie seien nicht bereit, einer Vorladung zur Hauptverhandlung Folge zu leisten; auch haben die Zeugen eine Vernehmung durch\nein russisches Gericht abgelehnt. Diese Ablehnung umfaßt auch die etwaige\nMöglichkeit einer Vernehmung durch ein russisches Gericht in Anwesenheit\nder Berufsrichter des entscheidenden Gerichts. Diese Weigerung der Zeugen, zur Vernehmung durch das erkennende Gericht zu erscheinen oder sich\ndurch ein russisches Gericht vernehmen zu lassen, begründet, da ein Erscheinen der Zeugen nicht erzwungen werden kann und nichts dafür spricht,\n\ndaß sich die Zeugen umstimmen lassen würden (und auch der Beschwer-\n\n-39 -\n\ndeführer nichts derartiges mitgeteilt hat), ein nicht zu beseitigendes Hindernis\nim Hinblick auf die Vernehmung sowohl durch das erkennende Gericht als\nauch durch ein russisches Gericht (vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. § 244\nRdn. 82 m.N.).\n\nbb) Im übrigen waren die Zeugen, die jedenfalls für die Vernehmung in\nder Hauptverhandlung unerreichbar waren, für eine kommissarische Vernehmung völlig ungeeignete Beweismittel im Sinne des 8244 Abs. 3\nSatz 2 StPO, wie das Landgericht in dem ablehnenden Beschluß zutreffend\nausgeführt hat. Eine Vernehmung durch den kommissarischen Richter im\nWege der Rechtshilfe ist nämlich nicht sinnvoll, sondern nutzlos und überflüssig — insoweit ist der Zeuge dann ein ungeeignetes Beweismittel —, wenn\ndurch die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung\ndas Beweisergebnis nicht beeinflußt werden kann, weil von vornherein abzusehen ist, daß nur die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht die nach\nSach- und Beweislage erforderliche Ausschöpfung des Beweismittels gewährleistet (Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 83). Ob nur eine Vernehmung eines Zeugen vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen\nzu entscheiden (BGH StV 1992, 548). Dies hat die Strafkammer getan und\ndie für ihre Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte dargelegt.\nDiese Entscheidung, die notwendig eine gewisse Vorauswürdigung des Beweismittels erfordert (BGH GA 1971, 85, 86), unterliegt — vergleichbar der\ntatrichterlichen Beweiswürdigung - nur in eingeschränktem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung, kann also nur bei Widersprüchen, Unklarheiten, Verstößen gegen Denk- oder Erfahrungssätze oder damit vergleichbaren Mängeln vom Revisionsgericht beanstandet werden. Derartige Mängel\nsind hier nicht erkennbar. Damit ist die Entscheidung des Tatrichters vom\nRevisionsgericht hinzunehmen, das nicht sein Ermessen an die Stelle des\ntatrichterlichen Ermessens setzen kann (vgl. BGH NStE Nr. 134 zu § 244\nStPO).\n\n-40 -\n\nIl. Die umfassende sachlichrechtliche Überprüfung der Schuldsprüche\ndeckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Krenz zum einen wegen seiner\nMitwirkung am Beschluß des Nationalen Verteidigungsrates vom 2. Februar 1984 des Totschlags an dem am 1. Dezember 1984 erschossenen M\n\n-H S für schuldig befunden. Es hat weiter befunden, daß alle drei\nAngeklagte, der Angeklagte Krenz insoweit tatmehrheitlich zu der soeben\ngenannten Tat, des tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags an dem\nam 24. November 1986 erschossenen M B ‚an dem am 12. Februar 1987 erschossenen LS und an dem am 5. Februar 1989 erschossenen C G schuldig sind, und zwar alle drei Angeklagte aufgrund ihrer Mitwirkung an den Beschlüssen des Politbüros vom 11. Juni 1985\nund vom 11. März 1986, der Angeklagte Krenz zudem aufgrund seiner Mitwirkung am Beschluß des Nationalen Verteidigungsrates vom 25. Januar 1985. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer das Recht der Bundesrepublik Deutschland als das gegenüber dem Recht der DDR mildere Recht\nangewendet, dabei Kausalität nach beiden Rechtsordnungen bejaht, mittelbare Täterschaft durch aktives Tun angenommen und schließlich eine\nRechtfertigung der Taten ausgeschlossen.\n\n1. Die Strafkammer hat gemäß Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB i.d.F.\ndes Einigungsvertrages i.V.m. § 2 StGB nach Vornahme des gebotenen Vergleichs der beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen das StGB als\ndas mildere Recht angewendet. Der jeweils nach dem StGB gegebene Totschlag in mittelbarer Täterschaft ist mit geringerer Strafe bedroht als die jeweils vorliegende Anstiftung zum Mord nach dem StGB-DDR.\n\na) Sowohl für das StGB als auch für das StGB-DDR gilt: Die Handlungen der Angeklagten waren kausal für die Taterfolge. Die Beschlüsse des\nPolitbüros und des Nationalen Verteidigungsrates lösten die beschriebenen\n\n-41-\n\nBefehlsketten bis hin zur Vergatterung der Schützen aus, waren — angesichts\ndes “Klassenauftrags“ — Bedingungen der tödlichen Schüsse.\n\naa) Die Strafkammer hat als Bedingung für die einzelnen Tötungen\njeweils nur die zuvor ergangenen und im Befehlssystem weitergegebenen\nBeschlüsse der Gremien angesehen. Sie hat in diesem Zusammenhang die\njeweiligen Anordnungsketten, beginnend mit den Beschlüssen des Politbüros\nbzw. des Nationalen Verteidigungsrates, fortgesetzt durch die militärischen\nBefehlsketten bis hin zur jeweiligen Vergatterung der tödlich schießenden\nGrenzsoldaten, lückenlos dargestellt.\n\nDie Mitwirkung des Angeklagten Krenz am Beschluß des Nationalen\nVerteidigungsrates vom 2. Februar 1984 war kausal für die Tötung des M\n-H S am 1. Dezember 1984 um 3.18 Uhr, auch wenn bis zum\n30. November 1984, 24.00 Uhr die alte Befehlslage, für die das Landgericht\ndie Verantwortlichkeit des Angeklagten Krenz nicht festgestellt hat, und erst\nab dem 1. Dezember 1984, 0.00 Uhr die neue, vom Angeklagten Krenz mitzuverantwortende Befehlslage gegolten hat. Das Landgericht mußte sich\nnicht ausdrücklich im Urteil mit der Frage auseinandersetzen, nach welcher\nBefehlslage die Grenzsoldaten bei Dienstantritt in der Nacht vom\n\n30. November 1984 auf den 1. Dezember 1984 vergattert worden sind.\n\nIn jedem organisierten, gar militärischen Befehlssystem werden Befehle, die erst in der Zukunft wirken sollen, rechtzeitig innerhalb der Befehlshierarchie „nach unten“ bis zum letzten Glied der Befehlskette weitergegeben. Danach versteht es sich von selbst und bedurfte keiner Erörterung\ndurch die Strafkammer, daß die Grenzsoldaten, die am Abend des\n30. November 1984 ihren Dienst antraten, (auch) auf der Grundlage der ab\n\nMitternacht geltenden Befehlslage vergattert wurden.\n\n-42-\n\nbb) Wie das gesamte weitere Geschehen sich entwickelt hätte, wenn\ndie Angeklagten jeweils ihre Zustimmung zu den Gremienbeschlüssen verweigert hätten, ist rechtlich ohne Bedeutung.\n\nAls haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen\nErfolges ist jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden\nkann, ohne daß der konkrete Erfolg entfiele. Eine Handlung kann auch dann\nnicht hinweggedacht werden, ohne daß der konkrete Erfolg entfiele, wenn die\nMöglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß ohne die Handlung des\nTäters ein anderer eine — in Wirklichkeit jedoch nicht geschehene — Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde (BGHSt 2, 20, 24). Daher trifft es zu, wenn die Strafkammer sagt: „Auch\nder Umstand, daß sich der Angeklagte Krenz möglicherweise nicht durchgesetzt hätte, wenn er dem ... Beschluß (des Nationalen Verteidigungsrates\nvom 2. Februar 1984) nicht zugestimmt hätte, läßt die Kausalität nicht entfallen“ (UA S. 262). Unschädlich ist, daß die Strafkammer dabei - allzu verkürzt — formuliert, daß „hypothetische Kausalverläufe im Rahmen aktiver\nHandlungen unbeachtlich“ seien.\n\ncc) Auch kannte das Recht der DDR - anders als die Revision des\nAngeklagten Schabowski meint — keinen „nach der im sozialistischen Strafrecht entwickelten Vorstellung von der Ursache-Wirkung-Beziehung der Kausalität, die auf die marxistisch-leninistische Philosophie über die Kausalität\nzurückgeht“, besonders engen Kausalitätsbegriff. Das Strafrecht der DDR\nfand Kausalität keineswegs allein in zweigliedrigen Beziehungen — Monokausalität —, sondern sehr wohl auch in komplexen Zusammenhängen — Multikausalität — (Strafrecht AT Lehrbuch DDR 2. Aufl. 1978 S. 242; Strafrecht der\nDDR Lehrbuch 1988 S. 188 ff., 198 f.).\n\nb) Nach dem Recht der DDR haben die Angeklagten sich jeweils der\nAnstiftung zum Mord gemäß § 112 Abs. 1, § 22 Abs.2 Nr. 1 StGB-DDR\nschuldig gemacht (vgl. BGHSt 40, 218, 231 f.). Dies würde zu einem\n\n-43 -\n\nStrafrahmen von zeitiger Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe führen.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht auch den erforderlichen Anstiftungsvorsatz festgestellt. Die Revision des Angeklagten Schabowski geht\nfehl in der Annahme, die nach dem Recht der DDR an den Anstiftervorsatz\nzu stellenden Bestimmtheitsanforderungen seien nicht erfüllt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Anstiftervorsatzes waren nach dem Strafrecht der DDR (vgl. StGB-Kommentar DDR 5. Aufl. 1987 8 22 Anm. 4; Strafrecht AT Lehrbuch DDR 2. Aufl. 1978 S. 376) nicht schärfer als die entsprechenden nach § 26 StGB. Das Vorliegen dieses Elementes der subjektiven\nTatseite hat die Strafkammer festgestellt.\n\nc) Nach dem StGB sind die Angeklagten jeweils wegen Totschlags in\nmittelbarer Täterschaft gemäß § 212 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB\nstrafbar. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Die Beteiligungsform der mittelbaren Täterschaft liegt in allen den Angeklagten zugerechneten Totschlagsfällen vor.\n\naa) Der Hintermann eines uneingeschränkt schuldhaft handelnden\nTäters kann dann mittelbarer Täter sein, wenn er durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Derartige Rahmenbedingungen mit regelhaften Abläufen kommen insbesondere bei staatlichen, unternehmerischen\noder geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen und bei Befehlshierarchien\nin Betracht. Handelt in einem solchen Fall der Hintermann in Kenntnis dieser\nUmstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Täter in der\nForm mittelbarer Täterschaft. Er besitzt insbesondere die Tatherrschaft. In\nAnwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof die Mitglieder des\nNationalen Verteidigungsrates wegen ihrer Mitwirkung an dessen Beschlüs-\n\n- 44 -\n\nsen als mittelbare Täter von solchen Tötungen angesehen, die aufgrund der\ndurch diese Beschlüsse ausgelösten Befehlsketten an der innerdeutschen\nGrenze begangen wurden (BGHSt 40, 218; dazu Roxin JZ 1995, 49 und\nGropp JuS 1996, 13).\n\nbb) Alles dies gilt entsprechend für die Mitwirkung des Angeklagten\nKrenz an den Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrates vom 2. Februar 1984 und vom 25. Januar 1985 und die hierdurch — wie festgestellt — ver-\n\nursachten Tötungen.\n\ncc) Nichts anderes gilt für die Mitwirkung der drei Angeklagten an den\nBeschlüssen des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986.\n\nDas Landgericht hat die dominierende Rolle des Politbüros im Machtgefüge der DDR zutreffend bewertet. Als Mitglieder des Politbüros der SED\ngehörten die Angeklagten diesem Machtzentrum an, dessen Entscheidungen\njedem staatlichen Handeln zugrunde lagen. Insoweit war in der Machthierarchie auch der Nationale Verteidigungsrat dem Politbüro untergeordnet, denn\nvon dessen inhaltlichen Vorgaben hätte er nicht abweichen dürfen. Die Entscheidungen der Angeklagten als Mitglieder des Politbüros waren Grundlage\nfür sämtliche Entscheidungen, Anordnungen und Befehle der mit der Grenzsicherung betrauten staatlichen Organe. Zur Durchsetzung ihrer Entscheidungen nutzten die Angeklagten Organisationsstrukturen, die das Politbüro\nüberwiegend selbst gestaltet hatte und an deren Aufrechterhaltung die Ange-\n\nklagten kontinuierlich mitwirkten.\n\nd) Der in den genannten Beschlüssen des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrates den Grenztruppen erteilte “Klassenauftrag“ war\n— auf der Grundlage der bisherigen Praxis zum Schußwaffengebrauch an der\ninnerdeutschen Grenze — die Anweisung an den gegenüber dem Politbüro\nund dem Nationalen Verteidigungsrat weisungsabhängigen Verteidigungsminister, den Grenzsoldaten — wie bisher — den Befehl zum Schußwaffenge-\n\n-45 -\n\nbrauch zu erteilen. Dadurch haben die Angeklagten die Grenzsoldaten dazu\nbestimmt, auf Flüchtlinge zu schießen.\n\naa) Den Angeklagten kam es mit diesen Beschlüssen darauf an, durch\nvon ihnen veranlaßte Befehle und die entsprechende Ausbildung bei den\nGrenzsoldaten folgende Vorstellung zu erwecken bzw. aufrecht zu erhalten:\nWenn die Flucht anders nicht zu verhindern ist, muß der Soldat auf den\nFlüchtling gezielt schießen, um diesen fluchtunfähig zu machen. Das Risiko,\ndadurch den Flüchtling zu töten, ist in Kauf zu nehmen, weil die Unverletzlichkeit der Grenze höher einzuschätzen ist als der Verlust eines Menschenlebens.\n\nIm Wortlaut der Beschlüsse des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrates wurde diese Anweisung, notfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz\nauf Flüchtlinge zur Fluchtverhinderung zu schießen, allerdings verklausuliert\n(vgl. BGHSt 39, 168, 170, 187: „perfide Doppelstrategie“). Diese — plakativ\n„Schießbefehl“ genannte — Anweisung verbarg sich hinter der Bezeichnung\n“Klassenauftrag“.\n\nDer “Klassenauftrag“ stellte keine ideologische Leerformel dar. Er beanspruchte Geltung für sämtliche staatlichen und gesellschaftlichen Bereiche\nund enthielt insoweit durchaus unterschiedliche konkrete Handlungsanweisungen. Bezogen auf die Grenztruppen und deren Aufgaben hatte er den\noben beschriebenen Inhalt. Militärische Vorgesetzte und Ausbilder haben\nden Grenzsoldaten immer wieder unmißverständlich deutlich gemacht, daß\nfür sie, die Grenzsoldaten, mit der Pflicht zur Erfüllung des “Klassenauftrages“ gemeint war, die Grenzsicherung in der bisherigen Art und Weise, d.h.\nauch unter Inkaufnahme tödlicher Schüsse auf Flüchtlinge, zuverlässig zu\n\ngewährleisten.\n\nDies hat das Landgericht an Hand einer Fülle von Urkunden und Zeugenaussagen rechtsfehlerfrei festgestellt. Fluchtverhinderung war — wie der\n\n-46 -\n\nStellvertreter des Kommandeurs für Grenzsicherung im Grenzkommando\nMitte als Zeuge bekundet hat — der höchste “Klassenauftrag“ der Grenztruppen. Daraus sei dann der Handlungsauftrag erfolgt, zur Verhinderung einer\nFlucht die Schußwaffe anzuwenden. Von Seiten des Politbüros sei ganz klar\ndefiniert worden, was der Grenzsoldat zu tun gehabt hätte. Auch ein ehemaliger Politoffizier hat als Zeuge bekundet, er habe den Soldaten erklären\nmüssen, das Schießen sei als letztes Mittel zur Fluchtverhinderung Teil des\n“Klassenauftrages“.\n\nIm Rahmen ihrer Ausbildung wurde den Grenzsoldaten durch die Politoffiziere vermittelt, daß Flüchtlinge „Feinde des Friedens“, daß sie „Verräter“ und „Verbrecher“ seien, daß „jede Grenzverletzung ein Verbrechen“ sei.\nSie wurden instruiert, daß jeder „Grenzverletzer seinen eigenen Tod in Kauf\nnähme“. In einer vertraulichen Verschlußsache der politischen Verwaltung\nder Grenztruppen vom Mai 1982 hieß es: „Der richtige und wirksame Einsatz\nder Schußwaffe im Grenzdienst ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern\ndas zutiefst moralische und humanistische Recht eines jeden Angehörigen\nder Grenztruppen. ... Noch nie wurden in der Geschichte unseres Volkes\nWaffen für eine edlere Sache getragen, wurde bewaffnete Gewalt im Interesse humanerer Ziele angewendet ... .“ Die Schulung wurde sorgfältig darauf\nüberprüft, ob sie mit dem “Klassenauftrag“ übereinstimmte; in den einzelnen\nEinheiten und Verbänden gab es besondere Kommissionen, die die Umset-\n\nzung kontrollierten.\n\nAuf die Umsetzung und strikte Befolgung des so verstandenen “Klassenauftrags“ hat die militärische Führung ständig hingewirkt. So heißt es in\neinem Bericht des Stellvertreters des Chefs der Grenztruppen vom Oktober\n1986: „Bei einzelnen Angehörigen der Grenztruppen zeigen sich Erscheinungen der Angst im Grenzdienst. Nicht immer werden Angriffe auf die\nStaatsgrenze mit Entschlossenheit und wenn erforderlich auch unter Einsatz\naller Mittel verhindert. ... Wir haben daraus die Schlußfolgerung gezogen,\ndaß es erforderlich ist, noch tieferes Wissen zu vermitteln und nachhaltige\n\n-47-\n\nÜberzeugungen auszuprägen“. Das Sekretariat der politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarmee nahm einen Bericht zustimmend zur\nKenntnis, in dem es hieß: „Die Kommandeure, Politorgane ... unternehmen\ngroße Anstrengungen, ... daß der Grenzsoldat ... sich mit dem Klassenauftrag identifiziert.“ In einer Anlage werden Verhaltensweisen der Soldaten bei\ngelungenen Fluchtversuchen kritisiert: „... in den letzten zwei Monaten bereits\ndrei Grenzdurchbrüche, die durch die eingesetzten Kräfte nach Wahrneh-\n\nmung der Grenzverletzer nicht unterbunden wurden ... .“\n\nAuch hochrangige Militärs haben immer wieder betont, daß die\nGrenztruppen alles tun würden, um den militärischen “Klassenauftrag“ zuverlässig zu erfüllen, so der Verteidigungsminister in seiner Rede auf dem\nX. Parteitag und der Chef der Grenztruppen in einem Referat vom November\n1982.\n\nbb) Auch haben das Politbüro und der Nationale Verteidigungsrat Organisationsstrukturen geschaffen, innerhalb derer ihre Anweisungen — wie\nvon ihnen gewollt — in der militärischen Befehlshierarchie bis hin zu den tödlichen Schüssen regelhaft umgesetzt wurden.\n\nIn dem oben genannten Bericht des Stellvertreters des Chefs der\nGrenztruppen vom Oktober 1986 ist hervorgehoben worden, daß für die aus\nerfolgreichen Fluchtversuchen zu ziehenden Schlußfolgerungen etwa der\nPolitbürobeschluß vom 11. Juni 1985 sehr wirksam gewesen sei. In dem\nReferat vom November 1986 hat der Chef der Grenztruppen betont, „daß\nsich der Parteieinfluß auf alle Seiten des ... militärischen Lebens — wie es im\nBeschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 gefordert wird — erhöht. ... Ein\nentscheidendes Problem der Motivation konsequenten und kompromißlosen\nHandelns im Grenzdienst ist mit der alten Erkenntnis verbunden, daß die Unverletzlichkeit der Staatsgrenze nicht nur proklamiert werden darf, sondern\nauch garantiert, d. h. wenn erforderlich, erzwungen werden muß“. In seiner\n\nRede vor Angehörigen der Grenztruppen im Januar 1986 hat der Angeklagte\n\n-48 -\n\nKrenz ausgeführt, daß „unsere Partei seit jeher der Achtung der Souveränität\nund Unantastbarkeit der Staatsgrenze größte Aufmerksamkeit schenkt“, und\nlobend erwähnt, daß es gelungen sei, „die besten Ergebnisse der Grenzsicherung seit 1961 zu erreichen“. Er hat dabei auch den Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 genannt. Ein Politoffizier hat als Zeuge bekundet,\ndie „Beschlüsse des Politbüros seien heilig gewesen“ und der Verteidigungsminister habe auf einer Parteiaktivtagung gesagt, „die Beschlüsse des\nPolitbüros werden unverzüglich in die entsprechenden Weisungen und Be-\n\nfehle umgesetzt“.\n\ncc) Die hier in Rede stehenden Beschlüsse des Politbüros und des\nNationalen Verteidigungsrates verwendeten den Begriff des “Klassenauftrages“ in dem beschriebenen Sinne und gaben damit die oben beschriebene\nAnweisung zur Erteilung des Befehls, notfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz\nauf Flüchtlinge zur Fluchtverhinderung zu schießen. Die jeweiligen Beschlüsse bewirkten eine ständige Perpetuierung des Grenzregimes und waren so-\n\nmit aktives Tun der Angeklagten.\n\nAuch wenn der Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom\n2. Februar 1984 in erster Linie städtebauliche Maßnahmen im Grenzbereich\nin den Blick nimmt, wollte der Nationale Verteidigungsrat zugleich die „Sicherheit und Ordnung ... im Grenzgebiet“ aufrechterhalten und damit das\ngeltende Grenzregime - einschließlich des Befehls, jede Flucht, auch unter\nInkaufnahme von Tötungen, zu verhindern — sichern. Durch ausdrückliche\nBezugnahme auf den Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom\n1. Juli 1983 wird das Streben dieses Gremiums auch in dem Beschluß vom\n2. Februar 1984 deutlich, daß die Grenztruppen ihren “Klassenauftrag“ erfüllten, „indem die Sperrfähigkeit, Funktionstüchtigkeit und Wirksamkeit der\nerrichteten Anlagen ... erhöht“ und verhindert werde, „daß Personen verletzt\ndas Territorium der BRD erreichen“. Der Jahresbefehl 101/84 nimmt auf den\n„vom X. Parteitag der SED erteilten Klassenauftrag“ und die „Aufgabenstel-\n\nlung der Partei- und Staatsführung zum zuverlässigen Schutz der Staats-\n\n-49 -\n\ngrenze“ Bezug und enthält die Anordnung: „Die Anstrengungen zur Verhinderung von Grenzdurchbrüchen sind entscheidend zu verstärken“. In den Befehlen 80 und 40 wird zudem ausdrücklich befohlen: „Grenzdurchbrüche sind\n\nnicht zuzulassen.“\n\nDer Beschluß des Nationalen Verteidigungsrates vom 25. Januar 1985\nschreibt diese Vorgabe fort.\n\nMit dem - in allen Grundorganisationen der SED in der Nationalen\nVolksarmee zur Vorbereitung des XI. Parteitages verteilten — Beschluß des\nPolitbüros vom 11. Juni 1985 bestätigte dieses Gremium einen Bericht der\nPolitischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarmee, der besagte, daß\ndie Angehörigen der Nationalen Volksarmee den “Klassenauftrag“ unter Führung der Partei „getreu dem Fahneneid erfüllt“ hätten; dafür sprächen die bei\nder Verwirklichung der Befehle 100 und 101 erreichten Ergebnisse; man\nwerde auch künftig „den Klassenauftrag ehrenvoll erfüllen“. In der Stellungnahme des Politbüros wird auf die „zuverlässige Erfüllung des vom Parteitag\n... gestellten Klassenauftrages und der zu seiner Verwirklichung erlassenen\nBefehle des Ministers für Nationale Verteidigung“ abgehoben. Das Politbüro\nempfahl, die Kommandeure sollten sicherstellen, daß die Nationale Volksarmee gemäß ihrem “Klassenauftrag“ entschlossen und erfolgreich handeln\nkönne. Dementsprechend greifen die Befehle 101, 80 und 40 den ihnen erteilten “Klassenauftrag“ unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß\ndes Politbüros vom 11. Juni 1985 auf.\n\nDem Beschluß des Politbüros vom 11. März 1986 lag ein Berichtsentwurf des Zentralkomitees für den XI. Parteitag zugrunde. Auch dort ist vom\n“Klassenauftrag“ die Rede; es bleibe der Auftrag der Grenztruppen, die Unverletzlichkeit der Grenzen zu gewährleisten. Die Befehle 101, 80 und 40\ngreifen gleichfalls den den Grenztruppen erteilten “Klassenauftrag“ unter erneuter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des Politbüros vom\n11. Juni 1985 auf.\n\n-50-\n\ne) Nach alledem sind die Angeklagten als mittelbare Täter (nach dem\nStGB) bzw. als Anstifter (nach DDR-Recht) — und nicht etwa nur als Gehilfen - für die Tötungen verantwortlich. Das gilt auch für die Mitwirkung an den\ngenannten Beschlüssen des Politbüros, insbesondere durch die Angeklagten\nSchabowski und Kleiber. Dabei ist zum einen von Bedeutung, daß das Politbüro in der Entscheidungshierachie über dem Nationalen Verteidigungsrat\nstand, so daß die Politbüromitglieder keine geringere Verantwortung treffen\nkann als die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats (vgl. BGHSt 40,\n218, 237 f.). Zum anderen können die Angeklagten Schabowski und Kleiber\nsich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten im Politbüro — etwa angesichts\ndes faktisch praktizierten Ressortprinzips und weil sie nicht zugleich Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats waren — „nur eingeschränkten Einfluß“\ngehabt, so daß ihre Tatbeiträge „als völlig untergeordnet einzustufen“ seien.\nSie hatten volles Stimmrecht und damit auch die Tatherrschaft. Wer im\nmächtigsten Organ einer den Staat im wesentlichen prägenden Partei mit\nseiner Stimme Entscheidungen mitträgt, kann nicht nur Gehilfe Dritter sein\n- sei es, daß man diese Dritten in anderen, einflußreicheren Mitgliedern desselben Organs, in den Mitgliedern des durch die Entscheidung nächstrangig\nangewiesenen Organs, in den weiteren Personen der Befehlskette oder gar\nin den am Ende der Befehlskette Handelnden sehen wollte.\n\nf) Bei der Annahme von Tatherrschaft der Mitglieder des Politbüros ist\nsich der Senat durchaus des allgemeinkundigen historischen Umstands bewußt, daß die DDR in bezug auf das Grenzregime nur eingeschränkt souverän war. Auch ist offenkundig, daß die DDR die Grenze nicht gegen den\nWillen der UdSSR durchlässig machen oder gar das Grenzregime beseitigen\ndurfte. Denn nur das Grenzregime sicherte den Bestand der DDR und des\nSED-Regimes. Eine Öffnung der Grenze wäre deshalb vitalen politischen\nund militärischen Interessen der UdSSR zuwidergelaufen. Bei dieser Frage\nmußte sich die Führung der DDR, selbst wenn sie anderer Meinung gewesen\nwäre, den Interessen der UdSSR unterordnen.\n\n-51 -\n\nDie Führung der DDR war aber nicht anderer Meinung als die Verantwortlichen der UdSSR. Denn das Politbüro hatte ein — im wesentlichen\ngleichgerichtetes — ureigenes Interesse an der Aufrechterhaltung des Grenzregimes. Auch die Angeklagten wollten keine Destabilisierung der DDR und\nder SED-Herrschaft. Das wäre ihren politischen Vorstellungen zuwider gelaufen und hätte zudem ihre herausgehobene Stellung gefährdet. Den — wie\ndie Geschichte gezeigt hat - mit der Öffnung der Grenze zwangsläufig verbundenen Verfall der DDR und der SED-Herrschaft wollten sie in ihrem eigenen Interesse verhindern; deshalb nahmen sie die Tötung der Flüchtlinge in\nKauf.\n\nDie Aufrechterhaltung und Ausgestaltung des Grenzregimes hatte die\nUdSSR weitgehend der DDR überlassen. Eine gewisse Eigenständigkeit der\nDDR bestand schon deshalb, weil die UdSSR wußte, daß die politische Führung der DDR gleichgerichtete Interessen verfolgte. Für die Umsetzung des\nin die Hände der DDR gelegten Grenzregimes waren entsprechende eigenverantwortliche Entscheidungen des Politbüros unerläßlich. Dies bezweckten\nund erreichten auch die genannten Beschlüsse, in denen die Angeklagten\nselbständig die innenpolitische Generallinie festlegten; sie bestimmten, daß\nund wie das bestehende System aufrechtzuerhalten war. Dafür hatten sie\neine wesentliche, selbständige Entscheidungs- und Anordnungskompetenz,\nund sie haben davon Gebrauch gemacht. Daß das Politbüro auch im einzelnen gewisse Spielräume bei der Ausgestaltung der Grenzsicherung hatte,\nzeigt der „eigenmächtige“ Abbau der Erdminen und Selbstschußanlagen im\nJahr 1985. Darüber hinaus war es dem Politbüro möglich, bei besonderen\nAnlässen, etwa bei Staatsbesuchen und Parteitagen, die Vorkehrungen zur\nSicherung der Grenze so zu gestalten, daß die Grenzsoldaten die Schußwaffe nicht einsetzen mußten. Dies belegt, daß eine Grenzsicherung möglich\n\nwar, ohne daß es zu tödlichen Schüssen kommen mußte.\n\nNach alledem hatten die Angeklagten in ihren Funktionen die Tatherr-\n\nschaft und zudem ein eigenes Tatinteresse; deshalb waren sie - trotz der so\n\n-52.-\n\neingeschränkten Souveränität der DDR (vgl. auch BGHR GG Art. 103 Abs. 2\nRückwirkung 5; Willnow JR 1997, 221, 222) — mittelbare Täter bzw. Anstifter.\n\n2. Die Taten der Angeklagten waren rechtswidrig. Ihre Taten waren\nweder durch das Grenzgesetz der DDR noch durch die Staatspraxis der\nDDR gerechtfertigt. Das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG steht\ndem nicht entgegen. Dies hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen deutlich gemacht (BGHSt 39, 1, 8 ff.; 39, 168, 181 ff.; 40, 241,\n242 ff.; 41, 101, 104 ff.; vgl. auch BGHSt 40, 218, 232; 42, 65, 70 f.).\n\nDiese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis als verfassungskonform bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere auf den Systemwechsel abgestellt: Danach findet das strikte Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG seine\nrechtsstaatliche Rechtfertigung in der besonderen Vertrauensgrundlage, welche die Strafgesetze tragen, wenn sie von einem an die Grundrechte gebundenen demokratischen Gesetzgeber erlassen werden. Diese besondere\nVertrauensgrundlage entfällt, wenn der andere Staat für den Bereich schwersten kriminellen Unrechts zwar Straftatbestände normiert, aber die Strafbarkeit gleichwohl durch Rechtfertigungsgründe für Teilbereiche ausgeschlossen hatte, indem er über die geschriebenen Normen hinaus zu solchem Unrecht aufforderte, es begünstigte und so die in der Völkerrechtsgemeinschaft\nallgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtete. Hierdurch setzte der Träger der Staatsmacht extremes staatliches\nUnrecht, das sich nur solange behaupten kann, wie die dafür verantwortliche\nStaatsmacht faktisch besteht. In dieser ganz besonderen Situation untersagt\ndas Gebot materieller Gerechtigkeit, das auch die Achtung der völkerrechtlich anerkannten Menschenrechte aufnimmt, die Anwendung eines solchen\nRechtfertigungsgrundes. Der strikte Schutz von Vertrauen durch Art. 103\nAbs.2 GG muß dann zurücktreten (BVerfGE 95, 96, 133). Nach diesem\nMaßstab darf der Staatspraxis der DDR, ihren Grenztruppen die Tötung von\nFlüchtlingen an der innerdeutschen Grenze als Mittel zur Verhinderung der\n\n-53 -\n\nFlucht über den Wortlaut des Grenzgesetzes hinaus nicht nur generell zu\nerlauben, sondern sie dazu auf dem Befehlswege, durch politischideologische Beeinflussung sowie durch Belobigungen und Vergünstigungen\ngeradezu anzuhalten, als extremem staatlichem Unrecht die rechtfertigende\nWirkung abgesprochen werden (BVerfG — Kammer — EuGRZ 1997, 413,\n416).\n\nIII. Schließlich deckt die sachlichrechtliche Überprüfung der Strafaus-\n\nsprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer für den Fall der Tötung\nvon M B ‚LS und C G annimmt, es liege für\nden Angeklagten Krenz kein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB\nvor, genügen den Anforderungen, die an die dabei vorzunehmende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu\nstellen sind. Der Senat besorgt insbesondere nicht, daß das Landgericht bei\nder Strafranmenwahl die im Rahmen der konkreten Strafzumessung genannten Verdienste des Angeklagten Krenz um die Reduzierung und die\nEinstellung des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze und\nsein an Gewaltlosigkeit und politischer Lösung ausgerichtetes Verhalten im\nHerbst 1989 außer Acht gelassen hätte. Das Landgericht hat bei der Einleitung der Begründung der Strafrahmenwahl deutlich gemacht, daß es die erforderliche Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessungsschuld erheblichen Umstände vorgenommen hat. Ohne Rechtsfehler hat es sich bei der\nStrafranmenwahl maßgeblich vom Umfang der Verantwortlichkeit des Angeklagten Krenz für die einzelnen Beschlüsse und das konkrete Grenzregime\nzur Tatzeit leiten lassen und deshalb den Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1\nStGB angewendet.\n\n-54-\n\nAuch die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der\nStaatsanwaltschaft haben keinen Erfolg; sowohl die Strafrahmenwahl als\nauch die konkrete Strafzumessung halten sich innerhalb des dem Tatrichter\n\neingeräumten Entscheidungsspielraums.\n\nI. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten Schabowski und Kleiber bezüglich ihrer Taten jeweils einen minder schweren Fall\ndes Totschlags nach § 213 StGB zugebilligt. Das Schwurgericht hat alle\nstraferschwerenden Umstände berücksichtigt und nach einer rechtlich nicht\nzu beanstandenden Gesamtabwägung in diesen Fällen mit vertretbarer Begründung die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des § 213\n2. Alt. StGB bejaht.\n\nEbenso wenig ist die Annahme eines minder schweren Falles im ersten gegen den Angeklagten Krenz ausgeurteilten Fall (Tötung von M -\nH S ) rechtsfehlerhaft. Anders als der Generalbundesanwalt, der\ndie Revisionen der Staatsanwaltschaft — einzig — in diesem Punkt vertritt,\nbesorgt der Senat nicht, daß das Landgericht die Anforderungen an den\nminder schweren Fall zu niedrig angesetzt hätte. Das Landgericht hat die\nSchwere der Schuld und die Gewichtigkeit der Tat gesehen. Es hat gleichwohl die Anwendung des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB als unangemessen hart erachtet, insbesondere weil es auch hier — angesichts der politischen Eingebundenheit des Angeklagten Krenz in das System und des geringen Handlungsspielraums im Verhältnis zu den anderen Staaten des Warschauer Paktes — den konkreten Tatbeitrag dieses Angeklagten bei seiner\nTathandlung vom 2. Februar 1984 beanstandungsfrei als nicht besonders\ngravierend eingeschätzt hat. Der Angeklagte Krenz war erst im November\n1983 zum Mitglied des Politbüros und Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats ernannt worden, ihm war erst zu diesem Zeitpunkt die Sicherheitsabteilung des Zentralkomitees unterstellt worden. Die Sitzung des Nationalen\n\n-55 -\n\nVerteidigungsrats hatte er in dieser neuen Funktion nicht vorbereitet, vielmehr war dafür noch sein Vorgänger verantwortlich gewesen. Seine Einflußmöglichkeiten waren in diesem frühen Stadium seiner Zuständigkeit vergleichsweise gering. Diese unterschiedliche Gewichtung der Tatbeiträge des\nAngeklagten Krenz im Februar 1984 auf der einen und in den Jahren 1985\nund 1986 auf der anderen Seite ist rechtlich nicht zu beanstanden und\nrechtfertigt die unterschiedliche Bewertung der Tötung von M -H\n\nS auf der einen und von M B ‚LS und C G\n\nauf der anderen Seite.\n\nIl. Ebenso wenig weisen die konkreten Strafzumessungserwägungen\n\nRechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\n1. Das Landgericht durfte die Verfahrensdauer strafmildernd berücksichtigen, ohne eine Verletzung des Gebots zügiger Verfahrensdurchführung\ndurch die Justizbehörden im Urteil festgestellt zu haben (vgl. hierzu BGH\nNJW 1999, 1198).\n\n2. Die Ausführungen des Landgerichts zur Spezial- und Generalprävention weisen durchgreifende Rechtsfehler nicht auf. Die Besorgnis der Beschwerdeführerin, die Strafkammer habe Grundsätze der Spezial- und Generalprävention „für nicht anwendbar“ gehalten, ist deshalb unbegründet, weil\ndie Strafkammer spezial- und generalpräventiven Strafzumessungserwägun-\n\ngen lediglich „keine erhebliche Bedeutung “beigemessen hat.\n\nZu der Formulierung im angefochtenen Urteil, die Kammer gehe „auch\nnicht davon aus, daß sich die Herrscher anderer Diktaturen durch drohende\nFreiheitsstrafen davon abhalten lassen, das Recht der Bürger auf Leben ihren politischen Zwecken unterzuordnen“, bemerkt der Senat: Angesichts der\njüngeren Entwicklung des Völkerrechts, die durch eine erhöhte Sensibilisierung für eine Ahndung von solchen Gewaltverbrechen gekennzeichnet ist,\n\ndie in Ausübung von Staatsgewalt begangen worden sind, und eingedenk\n\n-56 -\n\nder dahinter stehenden humanitären Ziele kann der Gesichtspunkt der Generalprävention, — selbst wenn er insgesamt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eher zurückgedrängte Rolle spielt —, auch in Fällen eines Systemwechsels Geltung beanspruchen.\n\n3. Die gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen (dabei auch\ndie gegen den Angeklagten Krenz verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei\nJahren für die Tötung von M -H S und die sechs Jahre betragende Einsatzfreiheitsstrafe für die Tötung von M B ‚L S\nunddC G ) sind — entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin —\nauch nicht derart milde, daß sie unter Berücksichtigung der strafmildernd\nherangezogenen Gründe nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter einge-\n\nräumten Beurteilungsrahmens liegen würden.\n\nHarms Häger Nack\n\nTepperwien Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-08/5-str-632-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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