{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-10-20_5_StR_492_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-10-20","aktenzeichen":"5 StR 492/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 492/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Oktober 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1999\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten K wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 26. Februar 1999 nach § 349 Abs. 4\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser An-\n\ngeklagte verurteilt worden ist.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht\n\nTiergarten in Berlin — Strafrichter — zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K wegen Diebstahls zu einer\nGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte K zusammen mit den drei Mitangeklagten zu der Wohnung des\nZeugen G ‚ um dort Marihuana zu erwerben. Da der Zeuge G den\nAngeklagten gegenüber den Besitz solcher Drogen abstritt, durchsuchten die\n(nicht revidierenden) Angeklagten Y und Ka das Wohnzimmer des\nZeugen, wobei schließlich der Angeklagte Y in einer Dose Marihuana\nfand und dieses einsteckte. Daraufhin verließen alle vier Angeklagten die\nWohnung. Der Angeklagte Y verteilte schließlich die Drogen unter den\n\nMitangeklagten.\n\n2. Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten K\nwegen Diebstahls in sukzessiver Mittäterschaft nicht. Da die Angeklagten die\n\nDrogen zunächst käuflich erwerben wollten, käme infolge der durch den Angeklagten Y tatsächlich realisierten Entwendungshandlung eine Mittäterschaft des Angeklagten K nur dann in Betracht, wenn auch insoweit ein\ngemeinsamer Tatentschluß gefaßt worden wäre und der Beklagte K an\ndessen Verwirklichung mitgewirkt hätte. Hierzu enthält das landgerichtliche\nUrteil jedoch keine Feststellungen. Allein aus der Anwesenheit des Angeklagten läßt sich ein entsprechender Schluß nicht ziehen. Auch die sukzessive Mittäterschaft, welche die Strafkammer hier annimmt, setzt voraus, daß\nder zur Tat Hinzutretende einen ursächlichen Beitrag leistet (BGHR StGB\n825 Abs. 2 Tatbeitrag 3). Die bloße Ausnutzung einer nach Abschluß des\ntatbestandsmäßigen Geschehens geschaffenen Lage begründet keine Mittäterschaft (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 4). Die Entwendungshandlung war aber zu dem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, als dem Angeklagten\nK ein Teil des Marihuanas ausgehändigt wurde. Läßt sich eine Beteiligung\ndes Angeklagten K als Mittäter des Diebstahls bis zur Verteilung der Drogen nicht zweifelsfrei nachweisen, könnte sich dieser durch die Entgegennahme eines Teils des entwendeten Marihuanas unter dem Gesichtspunkt\nder Hehlerei gemäß § 259 StGB in der Tatvariante des „Sich-Verschaffens“\nstrafbar gemacht haben (zu der sogenannten Postpendenzfeststellung\nBGHSt 35, 86, 89; BGH, NStZ 1989, 574). Im übrigen käme möglicherweise\n\nauch ein Betäubungsmiitteldelikt in Betracht.\n\n3. Eine Änderung des Schuldspruches ist dem Senat im vorliegenden\nFall allerdings verwehrt, weil der Angeklagte auf den veränderten rechtlichen\nGesichtspunkt der Hehlerei bislang noch nicht gemäß § 265 StPO hingewiesen wurde. Da — wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat —\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte sich gegen den\nVorwurf der Hehlerei anders hätte verteidigen können, war das landgerichtli-\n\nche Urteil aufzuheben. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 354\nAbs. 3 StPO Gebrauch und verweist das Verfahren an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin — Strafrichter — zurück.\n\nHarms Häger Nack\n\nGerhardt Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-20/5-str-492-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-20/5-str-492-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.657889+00:00"}}