{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-10-20_5_StR_479_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-10-20","aktenzeichen":"5 StR 479/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 479/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Oktober 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 11. Mai 1999 nach § 349\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nes diesen Angeklagten betrifft.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin\n\n— Strafrichter — zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Be-\n\nwährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der\nSachrüge Erfolg. Die Verurteilung beruht auf einer unzureichenden Beweis-\n\ngrundlage.\n\n1. Nach den Feststellungen überließ der Angeklagte dem Mitangeklagten K zeitweise seine Wohnung, während er selbst bei seinen\nEltern übernachtete, wo er sich in der Folgezeit auch überwiegend aufhielt.\nGelegentlich suchte er seine Wohnung noch auf, um die Kleider zu wechseln. Ein oder zweimal — er war jeweils erheblich angetrunken — übernach-\n\ntete er auch dort. K und der gesondert verfolgte T benutzten die\n\nWohnung des Angeklagten zur Lagerung von Rauschgift, das sie gewinnbringend weiterverkauften. Bei einer Durchsuchung wurden in der Wohnung\n81,3 Gramm Heroingemisch, Verpackungsmaterial und Streckmittel gefunden. Das in Socken versteckte Rauschgift befand sich in dem unteren Fach\neines Einbauschrankes, ein Plastikbeutel mit insgesamt 18,5 Gramm\nStreckmittel lag im Bettkasten im Schlafzimmer, in der Küche wurden Alufolie\nmit Anhaftungen sowie weiteres Streckmaterial (18,15 Gramm) sichergestellt.\n\n2. Der nicht vorbestrafte Angeklagte bestreitet, von der Lagerung des\nRauschgiftes in seiner Wohnung gewußt zu haben. Er hat sich dahin eingelassen, daß er seinem Landsmann K die Wohnung mehrere Wochen\naus Gefälligkeit überlassen habe, weil dieser dringend eine Unterkunft benötigt habe und er — der Angeklagte — während dieser Zeit problemlos bei seinen Eltern habe wohnen können. K hat diese Einlassung des Angeklagten bestätigt und hierzu angegeben, daß der Angeklagte von den\nRauschgiftgeschäften nichts habe wissen sollen, weil er wegen seiner Nei-\n\ngung zum Alkohol unzuverlässig gewesen sei.\n\n3. Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt und die Angaben von K für einen Versuch, den Landsmann nicht zu belasten und\n\neine Bestrafung des Helfers zu vereiteln.\n\nEs entnimmt die Kenntnis des Angeklagten von der Lagerung des Heroins in seiner Wohnung im wesentlichen den Auffindeorten von Streckmittel\nund Alufolie im Bettkasten und in der Küche. „An beiden Orten wären die\nUtensilien von dem Besitzer der Wohnung bei einem gelegentlichen Aufenthalt unschwer zu entdecken gewesen“. Das Urteil teilt allerdings nicht mit, ob\ndas in der Küche sichergestellte Streckmittel und die Alufolie dort offen oder\n\netwa in Schubladen oder Schränken aufgefunden worden sind.\n\nIn diesem Zusammenhang wäre zu bedenken gewesen, ob K\n\nund sein Mittäter das Rauschgift und die zugehörigen Utensilien zum Teil\n\ndeshalb so sorgfältig, z. B. in der Befeuerungsstelle des Kachelofens, in\nSocken oder Schubladen, versteckt hatten, um hiermit gerade die Entdekkung durch den Angeklagten zu verhindern. Bei dieser Sachlage ist die offenbar auf Erfahrungswissen gestützte Erwägung des Landgerichts, daß eine\nKenntnis des Angeklagten schon deshalb nahegelegen habe, weil mit der\nLagerung von Rauschgift in der Wohnung einer nicht eingeweihten Person\ngenerell ein erhöhtes Entdeckungs- und Verlustrisiko verbunden sei, nicht\ntragfähig. Vor diesem Hintergrund hätte möglicherweise auch die Einlassung\ndes K ‚ daß der Angeklagte wegen seiner alkoholbedingten Unzuverlässigkeit in die Rauschgiftgeschäfte nicht eingeweiht worden sei, anders\n\nbewertet werden müssen.\n\nEin letztes Indiz für eine Tatbeteiligung des Angeklagten sieht die\nKammer darin, daß K während eines Restaurantbesuchs in Gegenwart des stark angetrunkenen Angeklagten seinen Rauschgiftlieferanten anrief und fragte, „wo er bleibe“ und dieser mehrfach zurückrief, um seine jeweilige Position durchzugeben. Auch habe der Angeklagte nach Verlassen\nder Gaststätte gemeinsam mit K auf den Mercedes mit der Rauschgiftlieferung gewartet, wenngleich nur K in den Mercedes, der Angeklagte in eine Taxe eingestiegen sei. Diese Umstände vermögen allenfalls\n— das Urteil teilt nicht mit, ob und gegebenenfalls welche Gesprächsinhalte\nder Angeklagte überhaupt mitgehört hat oder mithören konnte — eine Kenntnis des Angeklagten von der Verstrickung des K in Rauschgiftgeschäfte zu belegen, nicht aber auch die Kenntnis, daß in seiner — des Ange-\n\nklagten - Wohnung Rauschgift gelagert wurde.\n\nNach allem reichen die vom Landgericht aufgezeigten Indizien weder\nfür sich allein noch in ihrer Gesamtheit zum Nachweis einer Tatbeteiligung\n\ndes Angeklagten aus. Das angefochtene Urteil hat daher keinen Bestand,\nund die Sache war nach § 354 Abs. 3 StPO an den Strafrichter, dessen\n\nStrafgewalt ausreicht, zurückzuverweisen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-20/5-str-479-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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