{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-10-20_5_StR_439_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-10-20","aktenzeichen":"5 StR 439/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 439/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Oktober 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1999\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nSeine notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nführt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des\nAngeklagten.\n\nDer Angeklagte hatte als Bereitschaftsstaatsanwalt in Ost-Berlin am\nOÖstersamstag 1988 gegen einen ausreisewilligen DDR-Bürger, der an der\nGrenzübergangsstelle am Bahnhof Friedrichstraße unter Vorlage seines\nDDR-Personalausweises die Ausreise nach Berlin(West) verlangt hatte, wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens der Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 Abs. 1 StGB-DDR) aus dem Haftgrund zu erwartenden\nFreiheitsentzuges (§ 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) Haftbefehl beantragt, der\nentsprechend erlassen wurde. Wegen einschlägigen Vorverhaltens war gegen den Verfolgten im August 1987 bereits eine Ordnungsstrafe verhängt\n\nworden. Der Angeklagte hat sich eingelassen, er habe dies bei seinem Haftbefehlsamtrag gewußt; hiervon geht auch das Landgericht aus (UA S. 7).\n\nZwar ist beim Antrag eines DDR-Staatsanwalts auf Anordnung von\nUntersuchungshaft wegen eines Vergehens nach § 214 StGB-DDR in einem\nFall „schlichter Paßvorlage“ nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig direkt vorsätzliche Rechtsbeugung in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung anzunehmen (vgl. nur BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR\nStGB § 336 — DDR-Recht 27; 8 339 — Staatsanwalt 1).\n\nBei dieser Fallgruppe kommt Rechtsbeugung aber aus subjektiven\nGründen nicht bereits wegen rechtsstaatswidriger Überdehnung der angewendeten Strafnorm in Betracht. Daher muß eine von der Regel abweichende Beurteilung gelten, wenn Untersuchungshaft wegen „schlichter Paßvorlage“ gegen einen Ausreisewilligen angeordnet worden ist, der bereits kurz\nzuvor wegen des gleichen Verhaltens mit Ordnungsstrafe geahndet worden\nwar. Darin lag nämlich aus der - im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG maßgeblichen — Sicht der DDR-Justiz eine gravierende einschlägige Vorwarnung;\ndeshalb kann hier die — mit rechtsstaatlichen Anliegen fraglos unvereinbare —\nAnordnung von Untersuchungshaft nicht als schlechthin unnachvollziehbar\ngewertet werden. In einem derartigen Fall scheidet mit Rücksicht auf seine\nbesonderen Gegebenheiten Rechtsbeugung allein wegen der Anordnung\nvon Untersuchungshaft aus subjektiven Gründen aus (BGH, Beschluß vom\n3. Juni 1999 — 5 StR 143/99 -; vgl. auch BGHR StGB § 336 — DDR-Recht 28; BGH, Beschlüsse vom 21. April 1998 — 5 StR 85/98 — und vom\n15. Juni 1999 - 5 StR 614/98 —).\n\nFür eine weitergehende strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten wegen seines Verhaltens im Verfahren gegen den Verfolgten ist nichts\nersichtlich. Für die spätere Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr — worin naheliegend ungeachtet der Vorwarnung Rechtsbeugung\n\nzu sehen gewesen wäre — war er nicht verantwortlich (vgl. entsprechend\n\nBGH, Beschluß vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 —). Der Senat hat daher auf\nFreispruch durchzuentscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-20/5-str-439-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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