{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-10-19_5_StR_442_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-10-19","aktenzeichen":"5 StR 442/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 442/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. Oktober 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1999\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nZu der „Alternativrüge“, Verletzung des § 244 Abs. 2 oder des § 261\nStPO, bemerkt der Senat:\n\nDie Revision macht geltend, entweder habe das Landgericht seine\nAufklärungspflicht verletzt, weil es die kurz nach der Tat am Tatort eingetroffenenen Polizeibeamten nicht dazu befragt (PHM W ) bzw. nicht vernommen (PM'’in R ) habe, welche Angaben der Geschädigte\nR ihnen gegenüber zur Person des Täters machte (Namensnennung\noder Personenbeschreibung). Ober aber habe das Landgericht PHM W\nzwar dazu befragt, und dieser habe — wie in seiner Strafanzeige festgehalten — bekundet, daß der Geschädigte den Täter nicht namentlich benannt\nhabe. Weil das Urteil zu dem für die spätere Identifizierung wesentlichen\nUmstand schweige, habe das Landgericht seine Überzeugung nicht aus dem\nInbegriff der Verhandlung geschöpft.\n\nDiese Argumentation läuft auf eine unzulässige Rüge der „Aktenwidrigkeit“ hinaus (BGH NStZ 1992, 506; NStZ 1992, 599; NStZ 1995, 27; NStZ\n1997, 450; NStZ-RR 1998, 17; BGH, Urteil vom 3. November 1994\n— 1 StR 470/94 -; Beschlüsse vom 24. April 1996 — 5 StR 727/95 — und vom\n\n7. Oktober 1998 - 1 StR 287/98 -). Die Beanstandung, das Landgericht habe\nPHM W dazu nicht befragt, ist unzulässig, weil nicht geltend gemacht\nwerden kann, der Beweisgehalt eines in der Hauptverhandlung erhobenen\nBeweismittels sei nicht ausgeschöpft worden. Die von PHM W verfaßte\nStrafanzeige kann auch nicht als Beleg dafür dienen, daß der Beamte als\nZeuge in der Hauptverhandlung — und allein darauf kommt es an — bekundet\nhat, der Geschädigte habe ihm gegenüber den Täter nicht namentlich bezeichnet. Selbst wenn PHM W dies aber bekundet hätte, so ist es möglich, daß in der Hauptverhandlung für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar\naufgeklärt wurde, weshalb der schwer verletzte Geschädigte dem Beamten\ngegenüber lediglich eine Täterbeschreibung abgegeben hat - etwa, weil er in\nder kurzen Zeit bis zu seiner ärztlichen Versorgung nur dazu befragt wurde,\nnaheliegend weil die Polizeibeamten für Fahndungsmaßnahmen in erster\nLinie die Täterbeschreibung benötigten. Auch kann PHM W bekundet\nhaben, daß seine Kollegin sich um den anderen Schwerverletzten gekümmert und daß sie selbst den Geschädigten nicht befragt hat. Das zu beurteilen liefe auf eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus, für die das\nRevisionsverfahren bei Sachverhalten der vorliegenden Art keinen Raum\nbietet.\n\nHarms Häger Nack\n\nGerhardt Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-19/5-str-442-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-19/5-str-442-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.348655+00:00"}}