{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-10-19_5_StR_178_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-10-19","aktenzeichen":"5 StR 178/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AO 1977, 8 370 Abs. 1 Nr. 1\n\nZur Bedeutung des Kenntnisstandes der Finanzbehörden für die Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. I Nr. 1 AO.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nAO 1977, 8 370 Abs. 1 Nr. 1\n\nZur Bedeutung des Kenntnisstandes der Finanzbehörden für die Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. I Nr. 1 AO.\n\nBGH, Urt. v. 19. Oktober 1999\n\n-5 StR 178/99\nLG Bochum -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 19. Oktober 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 178/99\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms\nRichter Häger,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt,\nRichter Dr. Raum\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt S ,\nRechtsanwalt Sch ,\nRechtsanwalt C\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bochum vom 11. November 1998 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\ngestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte als\nalleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die Firma S W\nGmbH, deren Geschäftstätigkeit seit 1991 fast ausschließlich im\nReimport von Kraftfahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bestand. Die eingeführten Fahrzeuge verkaufte der Angeklagte\nunter offenem Ausweis von 15 % Umsatzsteuer an deutsche Händler oder\nEndabnehmer weiter. Da er die Fahrzeuge im innergemeinschaftlichen Warenverkehr steuerfrei erwarb, stand ihm folglich kein Vorsteuerabzug gemäß\n8 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu. Dennoch machte der Angeklagte in der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1994 und in den monatlichen Umsatz-\n\nsteuervoranmeldungen für die Monate Mai 1995 bis Juni 1996 zu Unrecht für\ndiese Erwerbsvorgänge Vorsteuern aus Lieferungen im Sinne von § 1 Abs. 1\nNr. 1 UStG geltend, wobei er sich bei den monatlichen Voranmeldungen die\nsteuerlichen Vorteile auf Dauer sichern wollte und nicht die Absicht hatte, die\nfalschen Angaben in den zugehörigen Umsatzsteuerjahreserklärungen zu\nkorrigieren. Als Grundlage für die Steuererklärungen und zur Vortäuschung\neiner Berechtigung zum Vorsteuerabzug beschaffte sich der Angeklagte\nScheinrechnungen inländischer Firmen, welche pro forma als Importeure und\nLieferanten des Angeklagten auftraten, nachdem sie speziell zu diesem\nZweck gegründet worden waren. In diesen Rechnungen wurden die Fahrzeuglieferungen wahrheitswidrig als Inlandslieferungen dieser Firmen unter\noffenem Ausweis von Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 1 UStG in Rechnung\ngestellt. Während der Angeklagte aus diesen Rechnungen, denen keine tatsächlichen Lieferungen inländischer Unternehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1\nUStG zugrunde lagen, Vorsteuern geltend machte, führten die Ersteller der\nScheinrechnungen die ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht an das Finanzamt ab. Insgesamt bewirkte der Angeklagte durch die unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuern eine Steuerverkürzung in Höhe von 9,4 Millionen DM.\n\nll.\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung\nbedarf lediglich folgendes:\n\n1. Der Schuldspruch wegen (vollendeter) Steuerhinterziehung wird\nentgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, daß\nbehauptet wird, den zuständigen Finanzbehörden seien Tatsachen bekannt\ngewesen, die einen Anfangsverdacht begründet hätten, der Angeklagte ver-\n\nkürze Umsatzsteuern mit Hilfe von Scheinrechnungen.\n\nZwar wird in der Literatur auch die Ansicht vertreten, in den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sei das ungeschriebene Merkmal der „Unkenntnis“ der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt hineinzulesen (z. B.\nKohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. 8370 AO Rdn. 44 m.w.N.; Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 4. Aufl. § 370 AO Rdn. 201). Da unter einer „Steuerverkürzung“ eine Gefährdung des Steueraufkommens zu verstehen sei, läge die geforderte Kausalität dann nicht mehr vor, wenn die Behörde die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen kenne, da sie es dann selbst\nin der Hand habe, die Steuer zutreffend festzusetzen und beizutreiben (vgl.\nKohlmann aaO).\n\nDem ist bereits angesichts der Regelbeispiele in § 370 Abs. 3 Satz 2\nNrn. 2 und 3 AO entgegenzunhalten, daß das Gesetz gerade solche Fälle für\nbesonders strafwürdig erachtet, in denen ein Amtsträger bewußt an den\nSteuerverkürzungen eines Steuerpflichtigen mitwirkt (so auch Engelhardt in\nHübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung\n10. Aufl. § 370 AO Ran. 379). Eine etwaige Einschränkung dieser Merkmale\nin dem Sinne, daß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AO nur auf den unzuständigen Amtsträger anwendbar wären, der unter Überschreitung seines\nAufgabenbereichs die Steuerfestsetzung vornimmt oder auf den entscheidungsbefugten Beamten einwirkt oder einzuwirken bereit ist, nicht aber auf\nden zuständigen Amtsträger, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (so aber\nKohlmann aaO 8 370 AO Rdn. 331.1; Franzen/Gast/Joecks aaO § 370 AO\nRdn. 272; Weyand wistra 1988, 180, 183; zur Steuerhinterziehung durch Finanzbeamte vgl. auch BGH NStZ 1998, 91).\n\nDer Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die Vorschrift des § 370\nAbs. 1 Nr. 1 AO eine Unkenntnis der Finanzbehörde voraussetzt, bisher offengelassen (vgl. BGH wistra 1989, 29). Er hat bisher lediglich ausgesprochen, daß die für eine Tatbestandsverwirklichung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO\nerforderliche objektive kausale Verknüpfung zwischen den unrichtigen Anga-\n\nben gegenüber dem Finanzamt und dem Eintritt der Steuerverkürzung keine\n\ngelungene Täuschung mit Irrtumserregung beim zuständigen Finanzbeamten\nvoraussetze. Es genüge vielmehr, daß die unrichtigen oder unvollständigen\nAngaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch\neine Täuschung für die Steuerverkürzung ursächlich werden (vgl. BGHSt 37,\n266, 285). Auch im vorliegenden Fall bedarf die Frage keiner abschließenden\nEntscheidung. Keinesfalls schließt der hier allein vorliegende Anfangsverdacht die Erfüllung des Tatbestands der Steuerhinterziehung aus (vgl. auch\nEngelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaller aaß 8 370 AO Rdn. 51b;\nBayObLG wistra 1982, 238, 239; 1990, 159, 162).\n\nFalls es überhaupt auf die Kenntnis der Finanzbehörden ankommen\nsollte, wäre zu differenzieren, worauf sich der Kenntnisstand der Finanzbehörden beziehen muß: So kommen zum einen Tatsachen in Betracht, die\nden bloßen Verdacht begründen, daß die Angaben unrichtig sind, zum anderen Tatsachen, welche die positive Kenntnis vermitteln, daß die Angaben\nfalsch sind, oder schließlich die positive Kenntnis aller Tatsachen, die für eine zutreffende Steuerfestsetzung erforderlich sind. Nur in der zuletzt genannten Konstellation könnte die Kenntnis der Finanzbehörden bedeutsam\nsein. In einem solchen Fall müßten darüber hinaus die Beweismittel im Sinne\nvon § 90 AO bekannt und verfügbar sein. Hierzu gehört bei Umsatzsteuererklärungen (einschließlich der Umsatzsteuervoranmeldungen) grundsätzlich\nauch die Kenntnis sämtlicher für den jeweiligen Besteuerungszeitraum zu\nUnrecht geltend gemachter Vorsteuern. Diese umfassende Kenntnis müßte\nzudem bei dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten des Finanzamts vorliegen (BGHSt 34, 272, 293). All dies ist hier nicht gegeben.\n\n2. Das Urteil hält auch insoweit rechtlicher Nachprüfung stand, als das\nLandgericht in den Urteilsgründen darauf verzichtet hat, hinsichtlich der\nSteuerverkürzungen aufgrund falscher Umsatzsteuervoranmeldungen neben\ndem unrechtmäßigen Vorsteuerabzug auch noch den hierdurch entstandenen Zinsschaden genau zu berechnen. Zwar führt die Abgabe falscher Um-\n\nsatzsteuervoranmeldungen lediglich zu einer Steuerverkürzung auf Zeit; erst\n\ndie Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung auf Dauer (st. Rspr., vgl. dazu BGHSt 38, 165, 171;\n43, 270, 276; BGH wistra 1996, 105, 106; 1997, 262, 263). Das Landgericht\nhat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte von Anfang an\nbeabsichtigte, keine zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben, und es mit seinen Hinterziehungshandlungen vielmehr darauf angelegt\nhatte, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf\nDauer übergehen zu lassen. Das Landgericht durfte daher den gesamten\njeweils monatlich erlangten Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungziel\nbei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigen (st. Rspr., vgl. dazu im\neinzelnen: BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ-RR 1998, 148; 1998, 185, 186;\nHarms NStZ-RR 1998, 97, 100 m.w.N.; 1999, 130, 131). Der konkreten Höhe\nder Hinterziehungszinsen kommt somit in diesem Fall für die Entscheidung\n\ndes Gerichts keine bestimmende Bedeutung mehr zu.\n\n3. Auch die Strafzumessung hält der Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Eine ins\neinzelne gehende Richtigkeitskontrolle des Revisionsgerichts ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1). Die von der Revision gegen die Strafzumessung erhobenen\nBeanstandungen greifen nicht durch.\n\nDer Tatrichter ist nicht verpflichtet, sämtliche mögliche Strafzumessungserwägungen ausdrücklich abzuhandeln (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268);\nes ist ausreichend, in den Urteilsgründen die bestimmenden Zumessungsgründe anzuführen (§ 267 Abs. 3S. 1 StPO). Diesen Anforderungen wird das\nUrteil gerecht. Auch die sehr kurz gehaltene Begründung des Landgerichts\nfür die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Überprüfung noch stand. Zwar\nerfordert der Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbildung grundsätzlich eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB), bei der nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 268; BGHR StGB § 54\nSerienstraftaten 1, 4 m.w.N.) bei der erforderlichen Gesamtschau der Taten\nnamentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere\nihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die\nHäufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten\nRechtsgüter und der Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen ist. Ferner ist in einer Würdigung der Person des Täters seine Strafempfindlichkeit, seine größere oder\ngeringere Schuld im Hinblick auf das Gesamtgeschehen und seine innere\nEinstellung zu den Taten zu erörtern (vgl. BGH aaO).\n\nHierbei ist es aber nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei ohne\nUnterbrechung aneinandergereihten gleichartigen Serienstraftaten, wie z. B.\nder fortlaufenden Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe falscher\nUmsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen, die\nStrafzumessungserwägungen für alle Einzeltaten zusammengefaßt darstellt\nund bei der Gesamtstrafenbildung die bereits bei der Einzelstrafenbildung\nerörterten Strafzumessungsgründe nicht mehr im einzelnen, sondern nur\nnoch zusammenfassend anführt und hierbei insbesondere dem Gesamtgewicht der Taten besondere Bedeutung beimißt (vgl. BGHR StGB § 54 Seri-\n\nenstraftaten 3).\n\nNach diesen Grundsätzen ist die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe angesichts der hohen, mit dem Willen zu dauerhafter\n\n-10-\n\nSteuerverkürzung vom Angeklagten zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nHarms Häger Nack\n\nGerhardt Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-19/5-str-178-99","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":7},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-19/5-str-178-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.264144+00:00"}}