{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-10-06_5_StR_429_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-10-06","aktenzeichen":"5 StR 429/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 429/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. Oktober 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Leipzig vom 12. April 1999 nach § 349\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes in 27 Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf\nden Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer zu Beginn der Tatserie 15 Jahre und 10 Monate alte Angeklagte\nhatte sich 1991 aus sexueller Neugier seiner damals 7jährigen Halbschwester genähert. Nachdem er sie einmal, ohne daß sie dies ablehnte, unter der\nKleidung an Brust und Geschlechtsteil gestreichelt hatte, schrieb er ihr in den\nfolgenden Jahren jeweils einen Zettel, auf dem sinngemäß stand: „Hast Du\nLust ?“. Wenn sie diese Frage bejahte, kam es zwischen den Halbgeschwistern zu sexuellen Handlungen, die bis 1995 in Streicheln und Küssen, danach auch in Geschlechts- und Oralverkehr bestanden. 1997 beendete der\n\nAngeklagte das Verhältnis aus eigenem Antrieb. Psychische Folgen der MiR-\nbrauchshandlungen beim Tatopfer hat das Landgericht nicht festgestellt.\n\nNicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht wegen der Schwere\nder Schuld Jugendstrafe verhängt hat. Die Urteilsausführungen zur Strafhöhe\nlassen jedoch nicht erkennen, daß das Landgericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hat (vgl. BGHR JGG\n§ 18 Abs. 2 Erziehung 8 bis 10). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, stellt das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe maßgeblich auf das Tatunrecht ab. Da sich auch bei\neiner wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe deren Höhe\nvorrangig nach Erziehungsgesichtspunkten bemißt (vgl. BGHR JGG S 18\nAbs. 2 Erziehung 8), hätte jedoch näherer Darlegung bedurft, weshalb der\ngegenwärtige Erziehungsbedarf bei dem unvorbestraften, geständigen, reuigen Angeklagten, der die Tatserie aus eigenem Antrieb beendet hat und\ndurch eine mehrmonatige Untersuchungshaft beeindruckt ist, trotz inzwischen erfolgter positiver Persönlichkeitsentwicklung die Vollstreckung einer\nmehrjährigen Jugendstrafe erfordert. Der pauschale Hinweis auf die erzieherische Notwendigkeit reicht hierfür nicht aus.\n\nTepperwien Häger Nack\n\nGerhardt Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-06/5-str-429-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-06/5-str-429-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:07.697785+00:00"}}