{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-10-06_5_StR_353_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-10-06","aktenzeichen":"5 StR 353/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 353/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. Oktober 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1999\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 23. Februar 1999 nach § 349 Abs. 4\nStPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit die Entscheidung über die Bildung einer\nGesamtstrafe unterblieben ist. Die weitergehende Revision\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird,\nob eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Urteilsfeststellungen weisen aus, daß der Angeklagte am 7. August 1998 — also nach der hier abgeurteilten Tat — durch das Amtsgericht\nTiergarten in Berlin „zu neun Monaten Freiheitsentzug“ verurteilt wurde, welche er zur Zeit der Hauptverhandlung verbüßte. Nach § 55 Abs. 1 i.V.m.\n88 53 und 54 StGB kam damit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in\nBetracht. Das Urteil macht nicht deutlich, ob die Voraussetzungen für eine\n\nnachträgliche Gesamtstrafe vorgelegen oder ob Ausnahmen von der Pflicht\nzur Gesamtstrafenbildung vorgelegen haben (vgl. dazu BGHR StGB § 55\nAbs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 3 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 3. Januar 1997 — 3 StR 558/96 -). Die zwischenzeitliche Verbüßung der etwa gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung stünde einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).\n\nTepperwien Häger Nack\n\nGerhardt Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-06/5-str-353-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-06/5-str-353-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:07.677887+00:00"}}