{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-10-04_5_StR_712_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-10-04","aktenzeichen":"5 StR 712/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB vor § 1,88 16, 17, 223\n\nZur mutmaßlichen Einwilligung bei\nOperationserweiterung, hier Sterilisation\nnach Kaiserschnitt (im Anschluß an\nBGHSt 35, 246).","text_plain":"Nachschlagewerk : ja\nBGHSt ı ja\nVeröffentlichung : ja\n\nStGB vor § 1,88 16, 17, 223\n\nZur mutmaßlichen Einwilligung bei\nOperationserweiterung, hier Sterilisation\nnach Kaiserschnitt (im Anschluß an\nBGHSt 35, 246).\n\nBGH, Urt. v. 4. Oktober 1999\n\n- 5 StR 712/98\nLG Chemnitz —\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 4. Oktober 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 712/98\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin Dr. Tepperwien als Vorsitzende,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ulsenheimer\n\nals Verteidiger der Angeklagten B ;\n\nRechtsanwältin Be\n\nals Verteidigerin des Angeklagten W ;\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Chemnitz vom 29. Juni 1998 werden ver-\n\nworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vor-\n\nbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverlet-\n\nzung (nicht gerechtfertigte Sterilisation) zu Freiheitsstrafen verurteilt, und\n\nzwar die Angeklagte B zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten\n\nund den Angeklagten W zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren\n\nVollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richten\n\nsich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten und die\n\nzuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft. Während die Revisionen der Angeklagten erfolglos bleiben, führen die\nRevisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwerden, zur Aufhebung des Schuldspruchs und der Feststellungen.\n\nDie Angeklagten arbeiten als Fachärzte für Gynäkologie im Erzgebirgskrankenhaus Annaberg, in das die später Geschädigte 24-jährige\nL zur Entbindung ihres zweiten Kindes eingewiesen wurde. Ihr erstes\nKind hatte L fünf Jahre zuvor mittels Kaiserschnittes zur Welt gebracht. Während des Geburtsverlaufs verhielt sich die Frau unkooperativ, sie\nschrie lautstark und verweigerte schließlich eine aktive Mitwirkung bei der\nGeburt. Als durch falsche Atmung der werdenden Mutter die Gesundheit des\nKindes zunehmend in Gefahr geriet, entschlossen sich die Angeklagten, die\nEntbindung mittels Kaiserschnittes durchzuführen. Nachdem der Angeklagte\n\nW erfolglos versucht hatte, die Patientin L über die ge-\n\nplante Kaiserschnittoperation aufzuklären, besprach er die Situation mit dem\nEhemann der L ‚ der der Operation zustimmte. Bevor die Narkose\neingeleitet wurde, stellte die Angeklagte B der schon im Operationssaal befindlichen Patientin L angesichts der unmittelbar bevorstehenden Kaiserschnittoperation die Frage: “Frau L ‚ Sie wollen doch sicher\nkeine Kinder mehr haben, wir wollen Sie gleich mit sterilisieren?” L\nlehnte dies jedoch ab. Daraufhin nahmen die Angeklagten von ihrem Vorhaben, L zu sterilisieren, zunächst Abstand.\n\nWährend der Operation, die von dem Angeklagten W\nals Oberarzt durchgeführt wurde und bei der ihm die Angeklagte B\nassistierte, bildeten sich Risse in der Gebärmutter der Patientin. Es kam zu\nheftigen Blutungen, die jedoch alsbald zum Stillstand gebracht werden\nkonnten. Aufgrund dieser Komplikationen führten die Angeklagten nunmehr\neinverständlich bei der Patientin eine Tubensterilisation durch. Mit dieser\nMaßnahme wollten sie eine erneute Schwangerschaft der L „beider\n\nsie das Risiko eines Gebärmutterrisses mit lebensgefährlichen Folgen für\nMutter und Kind befürchteten, sicher vermeiden. L ,‚ die sich insgesamt drei Kinder gewünscht hatte, war mit der von den Angeklagten durchgeführten Sterilisation nicht einverstanden.\n\n1. Revision der Angeklagten B\n\na) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht in der Sterilisation der L eine tatbestandliche Körperverletzung gesehen (BGHSt 11, 111 f.), die nicht durch eine ausdrücklich erklärte Einwilligung der Patientin gerechtfertigt war. Auch eine\nmutmaßliche Einwilligung, die einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund\n\nbilden würde, hat es mit zutreffenden Erwägungen verneint.\n\nIm Hinblick auf den Vorrang des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist der Inhalt des mutmaßlichen Willens in erster Linie aus den persönlichen Umständen des Betroffenen, aus seinen individuellen Interessen,\nWünschen, Bedürfnissen und Wertvorstellungen zu ermitteln. Objektive Kriterien, insbesondere die Beurteilung der Maßnahme als gemeinhin vernünftig\nund normal sowie den Interessen eines verständigen Patienten üblicherweise\nentsprechend, haben keine eigenständige Bedeutung, sondern dienen lediglich der Ermittlung des individuellen hypothetischen Willens. Liegen keine\nAnhaltspunkte dafür vor, daß sich der Patient anders entschieden hätte, wird\nallerdings davon auszugehen sein, daß sein (hypothetischer) Wille mit dem\nübereinstimmt, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird\n(BGHSt 35, 246, 249 f.; vgl. Ulsenheimer, in Laufs, Uhlenbruck, Handbuch\ndes Arztrechts, 2. Aufl., § 139 Rdn. 46; Geppert JZ 1988, 1024, 1026).\n\nObjektive Kriterien, die Anhaltspunkte für das mutmaßliche Interesse\n\nder L an der hier vorgenommenen Operationserweiterung bieten\n\nkönnten, ergeben sich zum einen aus dem Risiko, das die Patientin eingegangen wäre, wenn die Sterilisation überhaupt unterblieben wäre, zum anderen aus der physischen und psychischen Belastung, die gegebenenfalls mit\n\neiner weiteren, gesondert erfolgenden Operation verbunden gewesen wäre.\n\nZum erstgenannten Risiko hat das sachverständig beratene Landgericht festgestellt, daß nach Komplikationen der hier eingetretenen Art bei einer künftigen Schwangerschaft die Gefahr einer lebensgefährlichen Narbenruptur unter 4 % liege. Zudem sei das Risiko durch geeignete Diagnosemittel, wie rechtzeitige Ultraschalluntersuchung, beherrschbar. War danach die\nGefahr lebensbedrohlicher Komplikationen selbst für den Fall einer erneuten\nSchwangerschaft und Geburt gering, so hätte für L zudem die Möglichkeit bestanden, eine erneute Schwangerschaft mittels selbstbestimmter\nkontrazeptorischer Maßnahmen zu verhindern. Eine irreversible Sterilisation,\ndie tief in die Persönlichkeitssphäre der betroffenen Frau eingreift, war daher\nnicht angezeigt. Eine solche Maßnahme ohne Rücksprache mit der Patientin\nvorzunehmen, war hier umsoweniger geboten, als der Verzicht auf eine Operationserweiterung keine nennenswerten Nachteile für die Frau mit sich gebracht hätte. Vielmehr hätte eine Sterilisation ohne besondere gesundheitliche Belastungen auch noch später durchgeführt werden können. Zwar bestand für L aufgrund ihrer körperlichen Disposition ein geringfügig\nerhöhtes Narkoserisiko. Es wäre jedoch möglich gewesen, eine deutlich\nschonendere Operationsmethode als den offenen Eingriff zu wählen.\n\nIndem das Landgericht schon aufgrund dieser objektiven Umstände\ndie sofortige Sterilisation als dem mutmaßlichen Willen der L ZUWiderlaufend gewertet hat, hat es entgegen der Auffassung der Verteidigung\nden vom Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom\n25. März 1988 (BGHSt 35, 246, 249) für die mutmaßliche Einwilligung bei\nunvorhergesehener Operationserweiterung vorgegebenen Berrteilungsmaßstab nicht verkannt. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Zulässigkeit ärztlichen Handelns auf der Grundlage mutmaßlicher Einwilligung des\n\nPatienten sei nicht auf Fälle vitaler Indikation, d. h. der Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr beschränkt. Der (mutmaßliche) Wille des Patienten sei vielmehr auch dann zu berücksichtigen, wenn der Arzt vor der Frage\nstehe, ob er eine mit Zustimmung des Patienten begonnene Operation erweitern oder sie abbrechen und den Patienten dem Risiko einer neuen, unter\nUmständen mit größeren Gefahren verbundenen, jedenfalls aber weitere\nkörperliche und seelische Beeinträchtigungen mit sich bringenden Operation\n\naussetzen soll.\n\nDamit wird jedoch lediglich der Bereich, in dem ärztliches Handeln\nohne Einwilligung des Patienten überhaupt gerechtfertigt sein kann, über die\nFälle akuter Lebensbedrohung hinaus auf jene Fälle ausgedehnt, in denen\nein hohes gesundheitliches Risiko auch noch durch eine spätere, den Patienten aber gesundheitlich zusätzlich belastende Operation abgewendet werden kann. Dagegen wird nicht in Frage gestellt, daß eine mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund nur dann in Betracht kommt, wenn ohne\neinen — sofort oder später —- erfolgenden Eingriff eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Patienten besteht.\n\nIst die Gefahr — wie hier vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt —\ndenkbar gering und kann sie zudem mittels moderner Diagnosemöglichkeiten\nbeherrscht werden, so darf in aller Regel eine Operationserweiterung ohne\nZustimmung des Patienten auch nicht allein unter dem Gesichtspunkt erfolgen, daß eine weitere Operation - falls sie vom Patienten denn doch gewünscht würde — für diesen mit zusätzlichen seelischen oder körperlichen\nBelastungen verbunden wäre. Andernfalls liefe das Selbstbestimmungsrecht\ndes Patienten weitgehend leer, da seelische und/oder körperliche Beeinträchtigungen zwangsläufige Folge jeder Operation sind (vgl. hierzu Ulsenheimer in Laufs, Uhlenbruck, aaO, § 139 Rdn. 51; Geppert JZ 1988, 1024,\n1028; Giesen JZ 1988, 1030, 1031). Ob Ausnahmen in Betracht kommen\nkönnen, wenn eine spätere Sterilisation zur Vermeidung eines quantitativ\n\ngeringen, letztlich aber nicht sicher ausschließbaren Lebensrisikos im Falle\n\neiner erneuten Schwangerschaft ihrerseits mit erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen verbunden wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden.\nBei L bestand eine solche Gefahr angesichts besonders schonender Möglichkeiten, eine spätere Sterilisation durchzuführen, nicht. Insoweit\nunterscheidet sich die hier zu beurteilende Situation von derjenigen, die der\nBundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. März 1988 (aaO) zu beurteilen hatte.\n\nSprachen schon objektive Kriterien gegen ein Interesse der J\n\nL ,im Anschluß an den erfolgten Kaiserschnitt sofort sterilisiert zu werden,\nso kam noch hinzu, daß die Patientin eine solche Maßnahme vor der Operation ausdrücklich abgelehnt hatte. Zwar war die Weigerung, den ihr von der\nAngeklagten B nahegelegten Eingriff vornehmen zu lassen, in Unkenntnis der später aufgetretenen Komplikationen erfolgt. Zudem dürfte die\nPatientin aufgrund ihres physischen und psychischen Zustandes kaum in der\nLage gewesen sein, eine so weitreichende Entscheidung voll verantwortlich\nzu treffen. Mit Recht weist das Landgericht jedoch darauf hin, daß den Ärzten\naufgrund der Befragung zumindest die grundsätzliche Abneigung der jungen\nFrau gegen eine Sterilisation bekannt war.\n\nSoweit das Landgericht das Verhalten der Angeklagten in Bezug auf\ndie Ermittlung des mutmaßlichen Willens der L als vermeidbaren\n“groben Behandlungsfehler” bzw. als “gravierende Verletzung der ärztlichen\nSorgfaltspflicht” gewertet hat, weist das angefochtene Urteil keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Da die geringe Gefahr einer\nNarbenruptur nach vorangegangenem operativen Eingriff der hier vorliegenden Art nach den Feststellungen des Landgerichts zum Standardwissen eines Gynäkologen gehört, die Angeklagten zudem um die alternativen Formen einer Schwangerschaftsverhütung wußten, hätten sie bei pflichtgemäßem Einsatz ihres Fachwissens auch unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Anspannung am Tattage ohne weiteres erkennen können, daß eine\n\nSterilisation nicht dem mutmaßlichen Willen der L entsprach.\n\n-10-\n\nb) Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist die Angeklagte\n\nB für die Durchführung der Sterilisation als Mittäterin verantwortlich.\nAuch wenn der Angeklagte W den eigentlichen chirurgischen Eingriff ausführte, die Angeklagte B ihm dabei (nur) assi-\n\nstierte, indem sie insbesondere “für die Übersichtlichkeit des Operationsfeldes” und den Schutz der von der Operation nicht betroffenen Organe sorgte,\nwurde die Entscheidung über die sofortige Sterilisation der Patientin L\n\nvon beiden Angeklagten in Kenntnis aller medizinisch relevanten Umstände\neinverständlich getroffen. Damit ist kein Raum für die Anwendung des sogenannten Vertrauensgrundsatzes, nach dem ein Arzt in der Regel auf die korrekte Vorarbeit eines Kollegen oder - bei arbeitsteiliger Zusammenarbeit von\nÄrzten verschiedener Fachrichtungen — auf die Sorgfalt des fachfremden\nKollegen vertrauen darf, ohne die ärztliche Leistung seiner Kollegen jeweils\nselbst überprüfen zu müssen (vgl. dazu BGH NJW 1980, 649, 651; BGHR\nStGB § 15 Fahrlässigkeit 1). Ebensowenig stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die Angeklagte B eine von ihr nicht\ngebilligte Operationserweiterung hätte verhindern können und müssen. Entgegen mißverständlicher Formulierungen im angefochtenen Urteil fällt der\nAngeklagten B kein Unterlassen, sondern eine aktive Mitwirkung an\nder von ihr für medizinisch erforderlich gehaltenen Sterilisation zur Last.\n\nc) Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Revision ist einzuräumen, daß die verhängte Freiheitsstrafe angesichts gewichtiger\nStrafmilderungsgründe — Handeln im vermeintlichen gesundheitlichen Interesse der Patientin, starke berufliche Anspannung der Angeklagten am Tattag, drohende standesrechtliche Konsequenzen —- im oberen Bereich der für\neine Fahrlässigkeitstat dieser Art zu verhängenden Sanktionen liegt. Die\nBemessung der Strafe ist jedoch ersichtlich maßgeblich darauf zurückzuführen, daß nach der Überzeugung des Landgerichts (die sich insoweit weitgehend mit der der Staatsanwaltschaft deckt; vgl. dazu unten Il.3) der der Angeklagten zur Last fallende Pflichtverstoß an der Grenze von bewußter\nFahrlässigkeit zum bedingten Vorsatz liegt, mithin besonders schwer wiegt.\n\n-11-\n\nDiese Wertung läßt keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten erken-\n\nnen.\n\n2. Revision des Angeklagten W\n\nDie von der Revision erhobenen Beanstandungen der Beweiswürdigung des Landgerichts greifen nicht durch. Die Unrichtigkeit einzelner Angaben der Zeugin L führt nicht notwendig dazu, daß ihrer Zeugenaussage\ninsgesamt kein Beweiswert zukäme. Vielmehr durfte das Landgericht der\nAussage zumindest insoweit Glauben schenken, als diese durch weitere Be-\n\nweisanzeichen gestützt wurde.\n\nSoweit sich die Revision gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts wendet, gelten die Ausführungen unter II.1.\n\n3. Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nMit ihren Rechtsmitteln beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die\nAngeklagten lediglich wegen einer Fahrlässigkeitstat verurteilt worden sind.\nDas Landgericht sei den Einlassungen der Angeklagten, sie hätten bei Vornahme der Sterilisation geglaubt, im Einverständnis mit der Patientin zu handeln, gefolgt, ohne diese Einlassungen anhand anderer Beweisanzeichen auf\nihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Das Urteil beruhe damit auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Die Rüge hat Erfolg.\n\nHält ein Arzt eine Operationserweiterung im Interesse des Patienten\nfür geboten und nimmt er dabei irrigerweise an, der Betroffene hätte bei vorheriger Befragung seine Zustimmung gegeben, dann irrt er über das Vorliegen von tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der\nmutmaßlichen Einwilligung. Ein solcher Erlaubnistatbestandsirrtum schließt\nin Analogie zu § 16 StGB vorsätzliches Handeln aus (BGHSt 11, 111, 114;\n35, 246, 250; BGH JZ 1964, 231). Dagegen liegt ein Verbotsirrtum gemäß\n\n-12-\n\n§ 17 StGB vor, wenn der Arzt das fehlende Einverständnis des Patienten\nerkennt oder doch zumindest für möglich hält (dolus eventualis), einen körperlichen Eingriff aber gleichwohl für rechtlich zulässig erachtet, weil ihm dieser aus medizinischer Sicht sinnvoll und geboten erscheint. In diesem Fall\nmißachtet er -— wenn auch wohlmeinend — das dem Patienten grundsätzlich\nzustehende Selbstbestimmungsrecht (BGHSt 11, 111, 114) und irrt damit\nlediglich über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes. Ein solcher Irrtum\nläßt den Vorsatz unberührt. War er für den Arzt vermeidbar (was kaum je\nzweifelhaft sein dürfte), so kann er lediglich strafmildernd wirken (vgl. hierzu\nUlsenheimer in Laufs, Uhlenbruck, aaO, § 139 Rdn. 59 ff.; kritisch Geppert\nJZ 1988, 1024, 1028).\n\nEine klare Trennung zwischen beiden Irrtumsformen läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. So spricht die vom Landgericht angestellte\nErwägung, ein Handeln im Interesse der Zeugin Lund damit der “Vorsatz\nzum Heilen” könne den Angeklagten nicht abgesprochen werden, nicht notwendig für einen Erlaubnistatbestands- und gegen einen Verbotsirrtum. Gleiches gilt für die Feststellung, eine sachfremde bzw. weltanschaulich geprägte\nMotivation für das Verhalten der Angeklagten sei nicht ersichtlich. Auch wenn\nein Arzt meint, aufgrund seiner überlegenen Fachkenntnisse besser als der\nPatient zu wissen, was für diesen förderlich ist, und sich deshalb über den\nWillen des Patienten hinwegsetzt, so handelt er regelmäßig, um zu heilen.\n\nGrundsätzlich wird allerdings “selbstherrliches” Handeln eines Arztes\nohne Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen des Patienten die Ausnahme\nbilden. Eigenmächtige Heilbehandlung aufgrund eines entsprechenden Verbotsirrtums muß daher nur dann in Betracht gezogen werden, wenn hierfür\nbesondere Anhaltspunkte bestehen. Das zur Wahrung der Persönlichkeit des\nPatienten erforderliche Selbstbestimmungsrecht darf nicht in der Weise\nüberzogen werden, daß es sich gegen ihn kehrt. Dies aber wäre die Folge,\nwenn Ärzte aus Furcht vor einem für sie nicht mehr überschaubaren Risiko\n\nstrafrechtlicher Verfolgung bei einem zur Einwilligung nicht fähigen Patienten\n\n-13 -\n\neine dringend gebotene und in aller Regel dem Willen des Patienten entsprechende Operation oder Operationserweiterung unterließen.\n\nIm vorliegenden Fall hat jedoch das Landgericht eine Reihe von Umständen festgestellt, die dafür sprechen, daß die Angeklagten mit einem fehlenden Einverständnis der Patientin L gerechnet, sich aber darüber hinweg gesetzt haben:\n\nSchon vor der Kaiserschnittoperation war der Patientin von der Angeklagten B eine Sterilisation in recht bestimmender Weise nahegelegt worden. Die Patientin hatte eine Sterilisation abgelehnt. Durch die während der Operation aufgetretenen Blutungen wurde das Risiko, daß im Falle\neiner erneuten Schwangerschaft lebensgefährliche Komplikationen auftreten\nkönnten, nur geringfügig erhöht (Wahrscheinlichkeit unter 4 %); dieses Risiko\nwar zudem durch moderne Diagnostik beherrschbar. Das geringe Risiko einer Narbenruptur wird in der Fachliteratur beschrieben und gehört zum Standardwissen eines Gynäkologen (welchen konkreten Kenntnisstand die Angeklagten hatten, teilt das Urteil nicht mit). Eine erneute Schwangerschaft hätte\nauch durch schonendere empfängnisverhütende Methoden als durch eine\nSterilisation vermieden werden können. Eine spätere Sterilisation wäre ohne\nnennenswert erhöhtes Risiko für die Patientin möglich gewesen. Die Patientin war erst 24 Jahr alt; die irreversible Sterilisation stellte einen schweren\nEingriff in ihre künftige Lebensplanung dar. Zudem hat sich die Angeklagte\n\nB dahin eingelassen, sie sei u. a. deshalb davon ausgegangen,\ndaß die Sterilisation dem mutmaßlichen Willen der Patientin L entsprach,\nweil diese bereits zwei Kinder geboren hätte und sich auch \"nicht richtig auf\ndie Geburt eingestellt habe”.\n\nBevor das Landgericht von einer “unwiderlegbaren” Einlassung der\nAngeklagten, sie hätten an eine mutmaßliche Einwilligung der Patientin geglaubt, ausging, hätten die genannten Umstände im Rahmen einer Gesamt-\n\nwürdigung in die Beweiswürdigung einbezogen werden müssen. Da das Ur-\n\n-14 -\n\nteil auf diesem Mangel beruhen kann, hebt der Senat den Schuldspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen auf.\n\nSollte der neue Tatrichter eine besonders schwere Körperverletzung\ngem. den 88 224, 225 StGB a.F. als erwiesen ansehen, so wird ein etwaiger\nvermeidbarer Verbotsirttum der Angeklagten sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen sein. Liegen in Grenzfällen der vorliegenden Art bewußte Fahrlässigkeit und bedingter Vorsatz dicht beieinander, so ist dem bei der Strafzumessung trotz unterschiedlicher Strafrahmen Rechnung zu tragen.\n\nTepperwien Häger Nack\n\nGerhardt Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-04/5-str-712-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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