{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-09-21_5_StR_453_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-09-21","aktenzeichen":"5 StR 453/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 453/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten R wird das\nUrteil des Landgerichts Bremen vom 11. März 1999\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten B wird das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Fall II.1. der\nUrteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch mit den\n\njeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision der Angeklagten B wird\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben zum Fall Il.1. der Urteilsgründe\n(Betäubungsmiitteldelikte) mit einer übereinstimmend auf die Verletzung des\n§ 261 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung zum Betäubungsmiitteldelikt\nnicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, soweit es die Beweis-\n\nwürdigung auch auf Bekundungen des Polizeibeamten G stützt. Dieser\nZeuge wurde nämlich in der Hauptverhandlung nicht gehört.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Zwar hat das Landgericht die angeblichen Bekundungen\nG s stets zusammen mit angeblich gleichlautenden Aussagen anderer\nPolizeibeamten — die als Zeugen in der Hauptverhandlung gehört wurden —\nangeführt. Wie die Revisionen aber zutreffend vortragen, hebt das Landgericht mehrfach auf die „übereinstimmenden“ Aussagen der Polizeibeamten\nab. Zudem wurden die angeblichen Bekundungen G s nicht nur ergänzend zu den Bekundungen der Hauptbelastungszeugin A herangezogen.\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte R\n\ngegenüber den Beamten erklärt habe, das vorgefundene Rauschgift „sei seines“, und daß die Zeugin A sowie die Angeklagten nicht unter\nEntzugserscheinungen gelitten hätten, auch auf angebliche Bekundungen\nG _ süber dessen eigene Wahrnehmungen.\n\nDer Senat schließt aus, daß die Bemessung der gegen die Angeklagte\nB verhängten Einzelstrafen in den Fällen Il.2. der Urteilsgründe von der\nEinsatzstrafe beeinflußt worden ist.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/5-str-453-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/5-str-453-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:06.781726+00:00"}}