{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-09-21_5_StR_416_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-09-21","aktenzeichen":"5 StR 416/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 416/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten M und W\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Februar 1999 werden nach 8 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß bezüglich beider Angeklagter die in dieser Sache in Schottland erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 2:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet\n\nwird.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe\n\nGemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach welchem\nMaßstab die in Schottland erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte\nStrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht ge-\n\ntroffen.\n\nAn sich käme für die in Schottland erlittene Freiheitsentziehung kein\nanderer Umrechnungsmaßstab als 1:1 in Betracht (vgl. BGH NStZ 1997,\n337). Hier lagen jedoch besondere Umstände vor: Die Angeklagten wurden\nin Schottland krank. Zudem wurden die völkerrechtlichen Bestimmungen\n(VN-SuchtstoffÜbk und EuAlÜbk) nicht korrekt beachtet, was auch die deutschen Justizbehörden zu vertreten haben. Der Senat holt die Anrechnung\nentsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisions-\n\nvortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen\n\nmehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337; BGHR StGB\n851 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 — 2 StR\n652/97 - und vom 20. April 1999 — 4 StR 698/98 —).\n\nIm übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Umstände der ausländischen Freiheitsentziehung zudem bei der Strafzumessung eine angemes-\n\nsene Berücksichtigung erfahren haben.\n\nHarms Häger Nack\n\nTepperwien Raum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/5-str-416-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/5-str-416-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:06.687244+00:00"}}