{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-08-26_5_StR_313_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-08-26","aktenzeichen":"5 StR 313/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 26. August 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 313/99\n\nwegen Betruges u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Au-\n\ngust 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 8. März 1999 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 18 Fällen\n— davon in vier Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug — sowie wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Die allein gegen den Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen\nErfolg.\n\nDie Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe hält im Ergebnis sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Die ausgesprochene Gesamtstrafe ist angesichts des objektiven Gewichts der dem Angeklagten angelasteten Taten\nzwar milde, sie hält sich aber im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten\nBeurteilungsspielraums und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.\nAngesichts des vom Landgericht rechtsfehlerfrei als gewichtiger Strafmilderungsgrund angesehenen umfassenden Geständnisses des Angeklagten\nsowie des Umstands, daß der Angeklagte „auch die Verantwortung für solche Betrügereien übernommen hat, die ohne seine Angaben nicht aufklärbar\n\ngewesen wären“ (UA S. 6), schließt der Senat aus, daß die von den Feststellungen nicht gestützte bedenkliche Erwägung des Landgerichts auf\nUA S. 6 im Ergebnis für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe maßgeblich war. Mit der Erwägung auf UA S. 7 hat der Tatrichter ersichtlich auf\nBGHSt 38, 71 Bedacht genommen.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-26/5-str-313-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-26/5-str-313-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:04.173486+00:00"}}