{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-08-25_5_StR_424_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-08-25","aktenzeichen":"5 StR 424/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 424/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. August 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1999\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 1999 nach 8 349 Abs. 4 StPO im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Während die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, kann der\n\nStrafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nNach den Feststellungen versetzte der Angeklagte dem heroinabhängigen S ‚ dem er in seiner Wohnung Unterkunft gewährt hatte,\n27 Hammerschläge gegen den Kopf, würgte ihn “möglicherweise“ mit einem\nHammerstiel und erdrosselte ihn schließlich mit einem Elektrokabel. Tataus-\n\nlösendes Moment war, daß der Angeklagte S überrascht hatte,\n\nals dieser im Begriff war, sich Heroin anzueignen, das der Angeklagte zu\nseinem Eigenverbrauch erworben hatte. Als der Angeklagte versucht hatte,\ndas Heroin wieder an sich zu nehmen, hatte S ihn mit einer Flasche angegriffen, ohne ihn allerdings zu treffen. Nach der Tat wickelte der\nAngeklagte den Toten in einen Teppich, ließ ihn trotz zunehmenden Verwesungsgeruchs neben seinem Bett liegen und setzte sein bisheriges Leben bis\nzu seiner Inhaftierung über einen Zeitraum von mehreren Wochen neben der\n\nLeiche fort.\n\n1. Die Erwägungen, mit denen das sachverständig beratende Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, halten rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand. Es mag zutreffen, daß weder die vom Landgericht\nfestgestellte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten im emotionalen Bereich, noch der einige Stunden vor der Tat erfolgte Konsum von Heroin in\nVerbindung mit Tabletten, noch die durch den Vertrauensbruch und den anschließenden Angriff des S verursachte affektive Erregung des\nAngeklagten jeweils für sich genommen zu einer erheblichen Verminderung\nder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit geführt haben. Erforderlich ist jedoch eine Gesamtbetrachtung, mit der geprüft wird, ob mehrere die Steuerungsfähigkeit beeinflussende Faktoren im Zusammenwirken eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt haben könnten (st. Rspr.; vgl. nur\nBGHR StGB § 21 Ursachen mehrere 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.\n\n2. Einen minder schweren Fall des Totschlags gemäß 8213\n1. Alt. StGB hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht verneint, weil der\nfehlgeschlagene Angriff des späteren Tatopfers auf Leib oder Leben des Angeklagten nicht von dem Gewicht war, daß er die spätere Vorgehensweise\ndes Angeklagten als verständliche Reaktion erscheinen ließe (vgl. BGHR\nStGB § 213 1. Alt. Mißhandlung 4 m.w.N.). Soweit die Strafkammer jedoch\neinen “sonst minder schweren“ Fall des § 213 2. Alt. StGB unter Hinweis auf\ndie brutale, die Tat besonders prägende Vorgehensweise des Angeklagten\n\nverneint hat, hätten die unter 1 genannten Umstände erneut in die Beurtei-\n\nlung einbezogen werden müssen. Dies läßt das angefochtene Urteil nicht\nerkennen. Darüber hinaus bedarf der Erörterung, in welchem Maße das vom\nAngeklagten gezeigte abnorme Nachtatverhalten Ausfluß seiner Persönlichkeitsstörung ist und ihm daher allenfalls eingeschränkt als Ausdruck besonderer Gleichgültigkeit gegenüber dem Opfer strafschärfend angelastet wer-\n\nden darf.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-25/5-str-424-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-25/5-str-424-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:04.149122+00:00"}}